Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.07.2021 – 3 D 72/20
Az.: 3 D 72/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna
- Beklagter -
- Beschwerdegegner -
wegen
Erstattung von Kosten im Vorverfahren hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 13. Juli 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung einer Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Oktober 2020 - 1 K 1084/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskos- tenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Oktober 2020 für die Klage auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens, welches der Kläger wegen der Inobhutnahme seines Sohnes durchgeführt hat, bleibt ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsver- folgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anfor- derungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichen- den Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung 1 2 3
3 streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). Der Kläger ist der Vater des 2015 geborenen J., für den er mit der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht besitzt. Das Kind lebte zuletzt gemeinsam mit der Kindsmutter und seinen Geschwistern in einer Mutter-Kind-Einrichtung in B.. Diese teilte dem Be- klagten 2020 mit, dass das Kind J. aufgrund seines aggressiven Verhaltens nicht länger in der Mutter-Kind-Einrichtung leben könne. Daraufhin wurde J. 2020 „im Auftrag des Jugendamts B.“ durch den Beklagten gemäß § 42 SGB VIII bis 2020 in Obhut genom- men. Der Bescheid vom 2. April 2020 wurde dem Kläger zunächst nicht bekanntgege- ben, da dessen Kontaktdaten unbekannt waren. Das Jugendamt B. informierte den Kläger jedoch telefonisch über die Inobhutnahme seines Sohnes. Mit Schriftsatz vom 6. April 2020 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten Wider- spruch gegen die Inobhutnahme ein und forderte die unverzügliche Herausgabe des Kindes an den Kläger. Am 7. April 2020 reichte der Kläger beim Amtsgericht P. - Familiengericht - einen An- trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (- 5 F 149/20 eA -) gegen den Beklagten auf unverzügliche Herausgabe seines Sohnes ein. Mit Beschluss vom 7. April 2020 überwies das Amtsgericht P. diesen Rechtsstreit an das örtlich zuständige Amtsgericht D. - Familiengericht -. Dieses führte in der Familiensache - 5 F 149/20 eA - und in der Familiensache - 5 F 147/20 eA - (Antrag auf einstweilige Anordnung wegen elterlicher Sorge) am 16. April 2020 eine Anhörung durch. Ausweislich des Protokolls dieser An- hörung übergab nach Aufruf der Sache die Mitarbeiterin des Jugendamts P. den Be- scheid und Widerspruchsbescheid (beide mit Datum vom 15. April 2020) über die In- obhutnahme jeweils an das Gericht und den Verfahrensbevollmächtigten (den Pro- zessbevollmächtigten des Klägers). Beide Bescheide weisen als Adressaten Kinds- mutter und Kindsvater aus. In beiden vorgenannten Verfahren wurde ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts D. am 16. April 2020 eine Zwischenvereinbarung ge- schlossen, wonach das Kind spätestens am ... 2020 zurück in die Mutter-Kind-Einrich- tung nach B. gebracht werde sollte. Zudem wurde vereinbart, dass dem Kind nach Rückkehr in die Einrichtung mehr Fachleistungsstunden zur Verfügung gestellt werden. Ferner erklärte sich der Kindsvater bereit, mit seinen beiden Kindern in eine Vater- Kind-Einrichtung zu ziehen. Mit Schreiben vom 20. April 2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten des Vorverfahrens. Mit Bescheid vom 4 5 6
4 11. Mai 2020 ergänzte der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020 dahingehend, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstattet werden. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Inobhutnahme rechtmäßig gewesen sei. Das Kind sei nur unter Gewährung zusätzlicher Fachleistungsstunden am ... 2020 an die Kindsmutter zurückgegeben worden und nicht, um einen „rechtswidrigen Zustand der ‚Inobhutnahme‘ zu beenden“. Daher könne das Widerspruchsverfahren nicht als erfolg- reich angesehen werden. Für seine hiergegen gerichtete Klage, mit der er auch die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren begehrt, hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 abge- lehnt, da der Ausgang des Rechtsstreits nicht zumindest offen erscheine. Denn § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X setze nicht nur einen erfolgreichen Widerspruch, sondern auch voraus, dass eine im Rechtssinne ursächliche Verknüpfung zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde bestehe. Daran fehle es, wenn die begünstigende Entscheidung außerhalb des Widerspruchsverfah- rens ergehe. Vorliegend habe der Beklagte dem Widerspruch des Klägers nicht abge- holfen, sondern die Inobhutnahme sei aufgrund der im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht D. geschlossenen Zwischenvereinbarung beendet worden. Da für eine Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 2 SGB X eine für den Wider- spruchsführer günstige Kostenentscheidung Voraussetzung sei, könne voraussichtlich auch nicht im Rahmen des Klageverfahrens festgestellt werden, dass eine Hinzuzie- hung eines Bevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 2 SGB X notwendig gewesen sei. Dem tritt der Kläger mit seiner Beschwerde entgegen. Zu deren Begründung führt er mit Schriftsätzen vom 16. November 2020 und 25. März 2021 zusammengefasst aus, dass das Verwaltungsgericht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme nicht geprüft habe. Die Inobhutnahme habe gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlich- keit verstoßen und die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine solche Maß- nahme nicht beachtet. Bis zur Anhörung des Familiengerichtes am 16. April 2020 habe es keine Inobhutnahmeentscheidung gegeben. In der Anhörung sei ein Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020 überreicht worden. Die in der Anhörung vom 16. April 2020 geschlossene Zwischenvereinbarung habe den rechtswidrigen Zustand der Inobhutnahme beendet. Spätestens im schriftlichen Vollzug der Aufhebung der In- obhutnahme liege die formale Beendigung des rechtswidrigen Zustands. Gegen die Inobhutnahme sei am 2. April 2020 unverzüglich Widerspruch eingelegt worden, über den die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020 auch entschieden 7 8
5 habe. Ohne den vorausgehenden Widerspruch wäre diese Entscheidung nicht nach- vollziehbar gewesen. Dass die Inobhutnahme von vornherein rechtswidrig gewesen sei, zeige auch der Umstand, dass das Kind schließlich zur Kindsmutter zurückgeführt worden sei. Wenn die Behörde dem rechtswidrigen Zustand abhelfe, habe der Kläger in der Sache Erfolg. Angesichts des hartnäckig rechtswidrigen Verhaltens des Beklag- ten sei die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten notwendig gewesen. Selbst auf anwaltliche Intervention habe der Beklagte weder ordentlich entschieden noch seine offensichtlich rechtswidrige Entscheidung korrigiert. Auch die weitere Verfahrensweise durch Übergabe eines taggleichen Ausgangs- und Widerspruchsbescheids bestätige das fehlende Unrechtsbewusstsein beim Beklagten und die Notwenigkeit der Hinzu- ziehung eines Rechtsanwalts. Der Senat hat auch nach Durchsicht der Behörden- und Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Klägers keine Veranlassung, ihm unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu be- willigen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht (im Ergebnis) davon ausgegangen, dass der Wi- derspruch des Klägers nicht erfolgreich war und ihm deswegen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind und entsprechend § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X auch nicht die Gebühren und Auslagen eines Rechts- anwalts für das Vorverfahren erstattungsfähig waren. Streitgegenständlich ist das vom Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtig- ten vom 6. April 2020 gegenüber dem Beklagten eingeleitete Widerspruchsverfahren. Da der Beklagte ausweislich des Wortlauts seines Widerspruchsbescheids vom 15. April 2020 auch in der Sache entschieden hat, kann dahinstehen, ob der Kläger mit Schreiben vom 6. April 2020 überhaupt zulässigerweise Widerspruch erhoben hat. Der Bescheid vom 2. April 2020 wurde ihm ausweislich der Behördenakte wohl nicht be- kanntgegeben, so dass dieser dem Kläger gegenüber nach § 39 Abs. 1 SGB X nicht wirksam geworden ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass er vom Jugendamt B. telefo- nisch über die Inobhutnahme unterrichtet wurde, so mag dies aufgrund der nach § 37 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestehenden Formfreiheit eine Bekanntgabe und insbesondere auch eine der für die Inobhutnahme zuständigen Be- hörde dargestellt haben, aber es handelte sich jedenfalls nicht um eine Bekanntgabe durch die Beklagte, so dass sich diese nicht wirksam auf den Bescheid vom 2. April 9 10 11
6 2020 bezogen haben kann. Da der Bescheid vom 2. April 2020 aber auch an die Kinds- mutter adressiert worden war und dieser gegenüber ausweislich der Behördenakte eine Bekanntgabe erfolgt war, war der Verwaltungsakt aber entsprechend § 39 Abs. 1 SGB X zumindest existent (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. August 1966 - V C 42.65 -, juris), so dass sich das vom Kläger angestrengte Widerspruchsverfahren auch gegen einen tatsächlich existierenden Verwaltungsakt richtete. Dass der Verwaltungsakt vom 2. April 2020 dem Kläger wohl nicht wirksam bekanntgegeben wurde und sein Wider- spruch wohl deswegen bereits als unzulässig abzuweisen gewesen wäre (BVerwG a. a. O.), steht dem von ihm geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 und 2 SGB X aber deswegen nicht entgegen, weil der Beklagte am 15. April 2020 in der Sache über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. Allerdings war sein Widerspruch nicht erfolgreich i. S. v. § 63 Abs. 1 SGB X, so dass keine Kostenerstattung stattfindet. Der Erfolg eines eingelegten Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrens- gang des Widerspruchsverfahrens zu bemessen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Jan- uar 2015 - 3 A 804/13 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 18. April 1996 - 4 C 6/95 -, juris Rn. 14 m. w. N.; BSG, Urt. v. 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 66/04 R -, juris Rn. 14 m. w. N., und Urt. v. 3. Juli 2020 - B 8 SO 5/19 R -, juris). Demzufolge ist die objektive Rechts- lage für die Frage, ob ein Widerspruch erfolgreich ist, unerheblich (SächsOVG a. a. O.). Zudem muss - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Einlegung des Widerspruchs für dessen Erfolg im Rechtssinn kausal gewesen sein (BSG, a. a. O. Rn. 15; Heße, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 60. Ed., Stand: 1. März 2021, § 63 SGB X Rn. 9; Löcher, in: Eh- mann/Karmanski/Kuhn-Zuber, GK SRB, 2. Aufl. 2018, Schwerpunktbeitrag 1, Rn. 136 ff.; Mutschler, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 113. EL März 2021, § 63 SGB X Rn. 6 m. w. N.). Das ist dann der Fall, wenn der Widerspruch den Erfolg wesentlich herbeigeführt hat. Dafür ist eine Abwägung derjenigen Bedingungen vorzunehmen, ohne deren Vorliegen die den Widerspruchsführer begünstigende Ent- scheidung nicht getroffen worden wäre (Löcher, a. a. O. Rn. 137). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Widerspruchsverfahren weder eine Abhilfe- entscheidung des Beklagten ergangen noch war der Widerspruch für die dann in der Sache beendete Inobhutnahme kausal. 12 13 14
7 Ausweislich des Tenors des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2020 hat der Be- klagte dem Widerspruch des Klägers nicht abgeholfen. Soweit der Kläger darauf ver- weist, dass dies rechtswidriger Weise nicht geschehen sei, so ist dies nach den aus- geführten Maßstäben unerheblich. Im Übrigen irrt er darin auch, denn aufgrund der fehlenden Bekanntgabe der Inobhut- nahme ihm gegenüber durch den Beklagten wäre sein Widerspruch richtigerweise be- reits als unzulässig zurückzuweisen gewesen (BVerwG, Urt. v. 31. August 1966 a. a. O.; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 88; Hüttenbrink, in: Pos- ser/Wolff, BeckOK VwGO, 57. Ed., Stand: 1. April 2020, § 68 Rn. 2). Insbesondere war der dem Kläger bekanntgegebene Inobhutnahmebescheid vom 15. April 2020 nicht wirksamer Bestandteil dieses Widerspruchsverfahrens, denn der Kläger hatte bereits am 6. April 2020 Widerspruch erhoben. Dieser kann auch nicht als vorbeugender Wi- derspruch zum Inobhutnahmebescheid vom 15. April 2020 verstanden werden, da er so weder formuliert wurde noch als solcher statthaft wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. August 1966 a. a. O. Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - 1 A 660/15 -, juris Rn. 6; Hüttenbrink a. a. O.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 68 Rn. 4). Soweit der Kläger einen Erfolg seines Widerspruchs im Abschluss der Zwischenver- einbarung vor dem Amtsgericht D. am 16. April 2020 und der nachfolgenden Rückkehr seines Sohns zur Kindsmutter sieht, kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt dabei schon, dass das Widerspruchsverfahren mit der Übergabe des Wider- spruchsbescheids vom 15. April 2020, welcher ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts D. zu Beginn der Anhörung am 16. April 2020 erfolgte, beendet war. Denn mit dieser Übergabe des Bescheids erfolgte die Bekanntgabe nach § 39 Abs. 1 SGB X und damit die förmliche Beendigung des Widerspruchsverfahrens. Die nach umfangreicher Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Amtsgericht D. abge- schlossene Zwischenvereinbarung folgte der vorgenannten Bekanntgabe ebenso tat- sächlich wie zeitlich nach wie die Rückkehr von J. zur Kindsmutter. Bereits aus diesem tatsächlichen Ablauf ergibt sich, dass sein Widerspruch für die Aufhebung der Inobhut- nahme nicht kausal war. Soweit das Beschwerdevorbringen des Klägers dahingehend verstanden werden soll, dass ein Erfolg i. S. v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann noch vorliegen kann, wenn eine Abhilfe nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens und vor Erhebung einer et- waigen Klage erfolgt, so kann der Senat offen lassen, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X in einem solchen Fall gegeben 15 16 17 18
8 wären (kritisch in Bezug auf § 80 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 11. Mai 1981 - 6 C 121/80 - , juris Rn. 13). Daran wäre insbesondere dann zu denken, wenn es sich um eine zu den anerkannten Fällen der sog. „verdeckten Abhilfe“ bzw. des Formenmissbrauchs (vgl. dazu SächsOVG, a. a. O. Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 18. April 1996 - 4 C 6/95 -, juris Rn. 22 ff.; Baer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 80 Rn. 29) vergleich- bare Konstellation handeln würde. Unabhängig davon, dass ausweislich des Verfah- rensgangs Letzteres bereits fernliegt, wäre im Rahmen einer analogen Anwendung aber jedenfalls auch zu fordern, dass der Widerspruch für die dann zumindest im Er- gebnis vorliegende Abhilfeentscheidung kausal gewesen ist. Ausgehend von den inso- weit geltenden Grundsätzen ist dies vorliegend jedoch nicht der Fall. Festzuhalten ist zunächst, dass der Kläger ein Ziel seines Widerspruchs, die Herausgabe seines Sohns an sich zu bewirken, bereits deswegen nicht erreicht hat, weil es dazu nicht gekommen ist, sondern das Kind wieder Aufnahme in der Mutter-Kind-Einrichtung bei seiner Mutter gefunden hat. Insoweit käme von vornherein nur ein Teilerfolg seines Widerspruchs in Betracht. Soweit der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs darauf verwiesen hat, dass sein Sohn bis zu einem freien Platz in einer Mutter-Vater-Kind-Einrichtung bei ihm leben könne, war dies ausweislich der im Protokoll des Amtsgerichts D. über die Anhörung am 16. April 2020 dokumentierten Umstände kein Belang, der die Inob- hutnahme infrage stellen konnte. So ist im Rahmen der Anhörung insbesondere deut- lich geworden, dass das Jugendamt B. und die Mutter-Kind-Einrichtung, in der J. zuletzt gelebt hatte, dem Kläger eine 24stündige Betreuung seines Sohnes nicht zutrauten und diese daher zur Inobhutnahme keine Alternative gewesen sei. Somit verbleibt, dass der Kläger mit seinem Widerspruch letztlich nur einen Entscheidungsprozess beim Beklagten in Gang gesetzt hat, an dessen Ende keine Aufhebung der Inobhut- nahme aufgrund der im Widerspruchverfahren angeführten Erwägungen stand, son- dern dies nur geschah, weil das Jugendamt für das Kind mehr Fachleistungsstunden zur Verfügung stellen konnte. Eine solche „Lösung“ hatte der Kläger im Zuge seines Widerspruchs jedoch nicht im Ansatz aufgezeigt, so dass auch aus diesem Grund die Kausalität seines Widerspruchs für die Aufhebung der Inobhutnahme fehlt. Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass im Zuge des Klageverfahrens voraussichtliche keine Notwendigkeit der Hinzuziehung ei- nes Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 2 SGB X ausgesprochen wer- den wird, da dafür eine den Kläger begünstigende Kostenentscheidung Voraussetzung ist (BVerwG, Urt. v. 10. Juni 19981 - 8 C 29/80 -, juris Rn. 15), an der es hier fehlt. 19
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten wer- den nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in der hier noch maßgebli- chen Höhe von 60,- € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck
Kober
Nagel
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