Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.07.2021 – 3 F 16/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

wegen

Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 20. Juli 2021

2 beschlossen: Der Antrag auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters wird abgelehnt. Gründe Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts ... vom 28. Juni 2021, den ehren- amtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Dresden gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4 VwGO von seinem Amt zu entbinden, ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Entbindung nicht vorliegen. Es ist nicht erkennbar, dass der Richter die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass die durch die fehlenden geistigen Fähigkei- ten verursachten Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass der Richter ihret- wegen nicht mehr in der Lage ist, den mit der Ausübung des Amtes verbundenen An- forderungen gerecht zu werden, und dass es sich um eine Beeinträchtigung handelt, die auf unabsehbare Zeit fortdauert (SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 3 F 7/15 -, Rn. 4, sowie Beschl. v. 8. Januar 2014 - 3 F 6/13 -, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.). Der Kläger hat in seinen diesbezüglichen Schreiben vom 17. Juni sowie 2. Juli 2021 zusammenfassend angegeben, dass er den in der ... . Kammer des Verwaltungsge- richts Dresden behandelten Verfahren im ...recht geistig nicht gewachsen sei, weil er den Verhandlungen mangels Kenntnissen aus der Praxis nicht folgen könne. Er müsse damit eine „Bauchentscheidung“ fällen. In der ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Gericht mit am 14. Juli 2021 eingegangener Mail teilt er darüber hinaus mit, dass er an einer Depression leide, die er „zurzeit relativ gut in den Griff“ habe. Zudem gibt der Richter an, dass „ich (…) bereit (wäre) laut dem o. g. Schreiben in eine andere Kammer zu wechseln die nicht allzu komplizierte und leicht verständliche Verhandlun- gen führt.“ Hieraus folgt, dass weder die bislang nicht angegebene und auch nicht durch Attest belegte Depression noch die Unkenntnis über technische Abläufe im Rahmen von ...- rechtlichen Verfahren den Richter grundsätzlich daran hindern, im Rahmen geeigneter Sachverhalte seinen richterlichen Pflichten nachzukommen. Auch wenn die Stellung- nahmen des Richters gewisse sprachliche Ausdrucksmängel belegen, ergibt sich aus ihnen und den darin enthaltenen Hinweisen in ihrer Gesamtschau kein Anzeichen für 1 2 3

3 derartige geistige Defizite, dass festgestellt werden müsste, die Ausübung des ehren- amtlichen Richteramts sei grundsätzlich nicht mehr möglich. Das Verwaltungsgericht ist daher gehalten, in Absprache den Richter einer Kammer zuzuweisen, die von ihrem Zuständigkeitsbereich her den intellektuellen Fähigkeiten des Richters eher geeignet erscheint. Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO ist daher abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO). gez.: v. Welck

Nagel

Wiesbaum

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