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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.07.2021 – 4 A 561/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Stadt Görlitz vertreten durch den Oberbürgermeister Untermarkt 6/8, 02826 Görlitz

- Klägerin -

- Antragstellerin -

gegen

1. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz 2. den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz

- Beklagte -

- Antragsgegner -

beigeladen: AG vertreten durch den Vorstand

prozessbevollmächtigt:

2 wegen

Feststellung der Genehmigungspflicht nach SächsGemO hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke am 20. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Mai 2020 - 7 K 1580/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegt. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, mit der die klagende Stadt die Feststellung begehrt, dass - I. - eine vertragliche Vereinbarung vom 14. Mai 2001 mit der beigeladenen Aktiengesellschaft nach § 83 Abs. 3 SächsGemO einer Genehmigung bedarf und - II. - die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung noch nicht erteilt hat, so dass die Vereinbarung schwebend unwirksam ist. Die Beigeladene führt aufgrund eines Betreibervertrags vom 4. März 1994 für die Klägerin deren öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch. § 22 des Betreibervertrags bestimmt, dass die Klägerin bei Vertragsende von der Beigeladenen die Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen zum Sachzeitwert erwirbt und legt Kriterien zur Wertermittlung fest. Mit der streitgegenständlichen 1 2 3

3 Vereinbarung vom 14. Mai 2001 wurde § 22 des Betreibervertrags geändert, aus Sicht der Klägerin erheblich zu ihrem Nachteil. Anlass war der damalige Verkauf von 74,9 % der bis dahin zu 100 % von der Klägerin an der Beigeladenen gehaltenen Aktien an eine private Gesellschaft. Den im Zuge des Aktienverkaufs geschlossenen Konsortialvertrag zwischen den neuen Gesellschaftern der Beigeladenen und den Gesellschaftern der Aktienkäuferin genehmigte das Regierungspräsidium Dresden als damals zuständige Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 3. August 2001. Die dem Regierungspräsidium ebenfalls zur Genehmigung vorgelegte Neureglung des § 22 des Betreibervertrags erwähnt der Bescheid im Sachverhalt, nicht aber im Tenor und den Gründen. Am 15. Dezember 2016 beschloss die Klägerin wegen des Auslaufens des Betreibervertrags die Neuvergabe des Betriebs ihrer öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Dafür benötigt sie u. a. Kenntnis über den für den Rückerwerb der Anlagen zu zahlenden Sachzeitwert. Über dessen Höhe sind sich Klägerin und Beigeladene wegen der Neureglung vom 14. Mai 2001 in § 22 des Betreibervertrags nicht einig. Die Klägerin beantragte deshalb am 4. Dezember 2017 bei der jetzt zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt des Beklagten zu 2, verbindlich Auskunft zu geben oder durch Verwaltungsakt festzustellen, ob mit dem Bescheid vom 3. August 2001 auch die Neuregelung des § 22 des Betreibervertrags genehmigt wurde, und falls nicht, das Prüfverfahren wiederaufzunehmen und zu verbescheiden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 teilte der Beklagte zu 2 der Klägerin mit, dass in Abstimmung mit der Landesdirektion Dresden keine Fortführung des Prüfverfahrens nötig sei. Der Vorgang sei mit Bescheid vom 3. August 2001 abschließend beschieden worden. Die Neuregelung des § 22 des Betreibervertrags sei Bestandteil des Vorgangs gewesen und vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 3. Juli 2001 dazu eine Genehmigung in Aussicht gestellt worden, falls die Klägerin die in diesem Schreiben dargelegten offenen Fragen kläre. Darauf habe der damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2001 geantwortet. Weitere der Genehmigung entgegenstehende Gründe habe das Regierungspräsidium dann nicht mehr vorgebracht. Im Klageverfahren hat der Beklagte zu 2 dazu klargestellt, dass er die Neuregelung des § 22 des Betreibervertrags für genehmigungsfrei hält. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, sowohl gegenüber dem Beklagten zu 2 als auch gegenüber dem Beklagten zu 1, dem Freistaat Sachsen als Rechtsträger des damaligen Regierungspräsidiums Dresden, bestehe ein 4 5

4 feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Auch vergangene Rechtsverhältnisse seien feststellungsfähig und das Regierungspräsidium sei bis zum Inkrafttreten des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) am 1. August 2008 die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die bis dahin kreisfreie Klägerin gewesen. Erst ab 1. August 2008 sei das Landratsamt des Beklagten zu 2 zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die seitdem kreisangehörige Klägerin geworden. Das Rechtsverhältnis bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit sei auch zu beiden Beklagten streitig, zum Beklagten zu 2, weil er im Gegensatz zur Klägerin von Genehmigungsfreiheit ausgehe, und zum Beklagten zu 1, weil dieser die Unklarheit nicht durch eine eindeutige Stellungnahme beseitigt habe. Hinsichtlich der Frage, ob eine Genehmigung bereits erteilt wurde, sei das Rechtsverhältnis zwar gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht streitig, weil er mit der Klägerin übereinstimme, dass eine Genehmigung noch nicht erteilt sei. Streit bestehe dazu aber weiter mit dem Beklagten zu 1, der auch insofern die Unklarheit nicht beseitigt habe. Die Feststellungsklage sei zu einer Verpflichtungsklage gegen den Beklagten zu 2 auf Genehmigungserteilung nicht subsidiär. Von einem Hoheitsträger könne erwartet werden, dass er sich gemäß der gerichtlichen Feststellung verhalte. Zudem erfasse das Verpflichtungsbegehren das Klageinteresse nicht vollständig, weil die Klägerin keine Genehmigung anstrebe, sondern eine Klärung der Rechtslage. Der Klägerin fehle aber insgesamt ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen. Zwar liege in der Klärung der Rechtslage als Voraussetzung für das angestrebte Vergabeverfahren grundsätzlich ein schützenswertes Interesse. Jedoch könne die Klägerin ihr Interesse, für das Vergabeverfahren Klarheit über den Rückkaufspreis der Anlagen zu erlangen, effektiver verfolgen, indem sie deswegen Feststellungsklage gegen die Beigeladene erhebe und so den Streit mit dieser endgültig kläre. Der vorliegenden Feststellungsklage bedürfe es daher nicht. 2. Dagegen wendet die Klägerin ein, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sie ihr Interesse, für das Vergabeverfahren Klarheit über den Rückkaufspreis der Anlagen zu erlangen, effektiver durch eine Feststellungsklage gegen die Beigeladene verfolgen könne, negiere den Inhalt ihrer Feststellungsanträge. Es existiere keine sachnähere und effektivere Klageart für ihr Rechtschutzziel. Auch schneller oder billiger sei eine zivilrechtliche Klage gegen die Beigeladene nicht. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei für die rein kommunal- und damit öffentlich-rechtliche Frage sachnäher. Zudem könne ein Zivilgericht über den Rückkaufspreis der Anlagen nicht abschließend entscheiden, wenn die Neuregelung vom 14. Mai 2001 genehmigungsbedürftig, aber noch nicht genehmigt und damit schwebend unwirksam sei. Daher sei es geboten, die Vorfrage 6

5 der Genehmigungsbedürftigkeit als selbständigen Teil eines umfassenderen Rechtsverhältnisses verwaltungsgerichtlich klären zu lassen. Dazu sei sie auch vertraglich und gesellschaftsrechtlich sowie wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz verpflichtet, da andernfalls eigenes rechtswidriges Handeln zu besorgen sei. Da nur von den Rechtsaufsichtsbehörden die Genehmigung erteilt werden könne, sei die Klage gegen diese rechtsschutzintensiver als gegen die Beigeladene. Zudem sei wegen der unklaren Äußerungen beider Beklagter eine verbindliche gerichtliche Klärung nötig. 3. Damit begründet die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (st. Rspr., vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 2. Ju- ni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11, und v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 14/15). Der Zulassungsantrag muss sich dazu mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie nicht tragfähig sein sollen (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 4). a) Die Abweisung der Feststellungsklage gegenüber dem Beklagten zu 1 als unzulässig begegnet danach schon deshalb keinen Zweifeln, weil der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1 das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten Feststellungen zur Genehmigungsbedürftigkeit und -erteilung fehlt. Zwar trifft es zu, dass auch vergangene Rechtsverhältnisse feststellungsfähig sind, jedoch nur dann, wenn sie über ihre Beendigung hinaus anhaltend Wirkungen äußern oder effektiver Rechtsschutz die nachträgliche Feststellung erfordert, insbesondere bei schwerwiegenden, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1955 - II C 27.54 -, juris Rn. 35, v. 10. Mai 1984 - 3 C 68.82 -, juris Rn. 33, und v. 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 -, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 -, juris Rn. 49; VG Mainz, Urt. v. 7. November 2019 - 1 K 1130/18.MZ -, juris Rn. 34 ff.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 90 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 34). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 7 8 9 10

6 Mit Inkrafttreten des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) erfolgte eine Neustrukturierung der behördlichen Zuständigkeiten im Freistaat Sachsen, die einen umfassenden Übergang der Sachbefugnis in allen von diesem Gesetz geregelten Sachgebieten und damit einen Funktionswechsel bewirkt hat, in dessen Folge die nunmehr zuständigen Behörden in die aus einer früheren Aufgabenerledigung erwachsenen Rechte und Pflichten vollständig eintreten (SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2008 - 4 B 141/06 -, juris Rn. 3, m. w. N.). Dieser Zuständigkeitswechsel führt bei anhängigen Verfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes und bei einem Zuständigkeitsübergang vor Klageerhebung dazu, dass die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sogleich gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten ist, selbst wenn der angefochtene Bescheid noch von der Behörde eines anderen Rechtsträgers erlassen wurde (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2017 - 5 E 130/16 -, juris Rn. 5, m. w. N.). Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Rechtsaufsicht über die Klägerin gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO ab 1. August 2008 auf das Landratsamt des Beklagten zu 2 ist dieser deshalb vollständig in die Rechte und Pflichten des Beklagten zu 1 eingetreten, so dass auch Feststellungklagen zu Rechtsverhältnissen, die vor dem 1. August 2008 noch vom Regierungspräsidium des Beklagten zu 1 als Rechtsaufsichtbehörde begründet wurden, ab diesem Zeitpunkt gegen den Beklagten zu 2 zu richten sind. Denn dem Beklagten zu 1 fehlt seitdem die Sachbefugnis, die Rechte und Pflichten aus derartigen Rechtsverhältnissen auszuüben und dazu Entscheidungen zu treffen. Eine Feststellungklage gegen den Beklagten zu 1 kann der Klägerin daher unter keinem Gesichtspunkt mehr einen rechtlichen Vorteil bringen, so dass für eine solche Klage kein Bedürfnis besteht. Eine Klage ist seitdem nur noch gegen den Beklagten zu 2 zulässig, die vollständigen Rechtsschutz bietet, weil das Landratsamt des Beklagten zu 2 die Rechtsaufsicht umfassend auch für schon vor dem 1. August 2008 begründete Rechte und Pflichten der Rechtsaufsichtsbehörde ausübt. Dass die Klage nicht deshalb auch gegen den Beklagten zu 1 gerichtet werden kann, weil der Beklagte zu 2 in Abstimmung mit der Landesdirektion des Beklagten zu 1 als obere Rechtsaufsichtsbehörde (§ 112 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO) tätig geworden ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend damit begründet, dass die obere Rechtsaufsichtsbehörde selbst dann nicht gegenüber der Klägerin nach außen tätig würde, wenn sie dem Landratsamt des Beklagten zu 2 Weisungen gemäß § 112 Abs. 2 11 12 13

7 SächsGemO erteilt. Dagegen wendet sich die Klägerin im Zulassungsverfahren auch nicht. b) Soweit die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 die Feststellung begehrt, dass eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 83 Abs. 3 SächsGemO für die Neuregelung des § 22 des Betreibervertrags tatsächlich noch nicht erteilt wurde, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Feststellungsklage insoweit schon deshalb unzulässig ist, weil diese Frage gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht streitig ist, so dass es dieser Feststellung gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht bedarf. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht (BVerwG, Urt. v. 25. März 2009 - 8 C 1.09 -, juris Rn. 15). Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Beklagte zu 2 geht übereinstimmend mit der Klägerin davon aus, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt wurde. Darauf geht die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht ein, so dass sie daran keine ernstlichen Zweifel begründet. c) Schließlich ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die begehrte Feststellung, dass die am 14. Mai 2001 erfolgte Neuregelung des § 22 des Betreibervertrags einer Genehmigung bedarf, ebenfalls unzulässig ist. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen folgt dies jedoch bereits daraus, dass damit nur die Vorfrage eines Rechtsverhältnisses zum Beklagten zu 2 festgestellt würde, die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, während der Klägerin für die damit letztlich begehrte Feststellung, dass die Neuregelung vom 14. Mai 2001 unwirksam ist, das notwendige Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 2 fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, sofern es sich um ein streitiges und konkretes Rechtsverhältnis handelt, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen von der anderen Seite verlangen zu können. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen (wie die Gültigkeit einer Norm), bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 24). Um ein 14 15 16

8 Rechtsverhältnis geht es daher nur, wenn subjektive Rechte oder mit ihnen korrespondierende Pflichten festgestellt werden sollen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Rn. 11; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 9; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 13). Mit der Feststellung, dass die am 14. Mai 2001 erfolgte Neuregelung des § 22 des Betreibervertrags einer Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, werden jedoch keine Rechte und Pflichten zwischen der Klägerin und dem Beklagte zu 2 festgestellt. Denn aufgrund einer solchen Feststellung steht noch nicht fest, ob die Klägerin vom Beklagten zu 2 die Erteilung einer Genehmigung verlangen oder der Beklagte zu 2 eine solche mangels Genehmigungsfähigkeit ablehnen darf, weil dies noch vom Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen abhängt. Selbst eine Pflicht für den Beklagten zu 2, ein Genehmigungsverfahren ergebnisoffen durchzuführen, würde aufgrund einer solchen Feststellung nicht bestehen, weil die Klägerin keine Genehmigung anstrebt, wie das Verwaltungsgericht unbestritten festgestellt hat. Demgemäß hat die Klägerin gegen das Schreiben vom 28. Dezember 2017, mit dem der Beklagte zu 2 die am 4. Dezember 2017 beantragte (erneute) Durchführung eines Genehmigungsverfahrens abgelehnt hat, weil er die Neuregelung vom 14. Mai 2001 für genehmigungsfrei hält, wie er erstinstanzlich klargestellt hat, bisher keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl sie darin ausweislich ihrer Klageschrift zutreffend einen Ablehnungsbescheid sieht. Die bloße Feststellung, dass die Neuregelung vom 14. Mai 2001 einer Genehmigung bedarf, klärt deshalb nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Beklagten zu 2, weil dies noch vom Hinzutreten weiterer Umstände abhängt. Im Erfolgsfall würde somit nur die nicht feststellungsfähige Vorfrage für ein Rechtsverhältnis zum Beklagten zu 2 festgestellt. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Feststellungsklage vom umgekehrten Fall, in dem gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde die Feststellung der Genehmigungsfreiheit eines Vertrags begehrt wird. Das ist zulässig, weil damit im Erfolgsfall das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zur Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt und nicht nur eine Vorfrage geklärt wird (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Ap- ril 2006 - 4 B 637/05 -, juris Rn. 38 f.; ThürOVG, Urt. v. 16. Dezember 2003 - 2 KO 411/03 -, juris Rn. 37). Eine solche Feststellung begehrt die Klägerin jedoch nicht, zumal der Beklagte zu 2 die Neuregelung vom 14. Mai 2001 - wie ausgeführt - für genehmigungsfrei hält. 17 18

9 Tatsächlich geht es der Klägerin jedoch nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zum Beklagten zu 2, sondern zur Beigeladenen. Denn ausweislich ihres Klageantrags zu II. und ihrer Klageschrift (u. a. Seite 25) soll mittels der begehrten Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit letztlich die schwebende Unwirksamkeit der vertraglichen Neuregelung vom 14. Mai 2001 mit der Beigeladenen festgestellt werden, mithin das Nichtbestehen eines durch die vertragliche Neuregelung vom 14. Mai 2001 begründeten Rechtsverhältnisses zur Beigeladenen. Zwar kann mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines solchen Drittrechtsverhältnisses verlangt werden. Dass setzt aber voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, juris Rn. 17, und v. 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris Rn. 68). Das ist hier nicht der Fall. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klageseite in diesen Bereichen zu verbessern. Dabei sind die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, in denen typischerweise ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt (Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Vorbereitung eines Zivilprozesses sowie schwerwiegende, sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtseingriffe), nicht abschließend (st. Rspr, vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13 f., m. w. N.). Danach ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass die Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit und damit der Unwirksamkeit der vertraglichen Neuregelung vom 14. Mai 2001 geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin im anstehenden Vergabeverfahren zu verbessern, soweit durch diese Neuregelung § 22 des Betreibervertrags mit der Beigeladenen zu ihrem Nachteil geändert wurde. Ihr steht daher ein schutzwürdiges rechtliches und wirtschaftliches Interesse zur Seite. Allerdings besteht dieses Interesse ausschließlich gegenüber der Beigeladenen, nicht aber gegenüber dem Beklagten zu 2, solange die Klägerin keine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde anstrebt, sondern allein das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses zur Beigeladenen festgestellt haben will. Denn wenn die Klägerin die Neuregelung vom 14. Mai 2001 nicht durchführen, sondern sich nur von ihr lösen möchte, ist kein Tätigwerden der Rechtsaufsichtsbehörde nötig, um zu verhindern, 19 20 21 22

10 dass sich die Klägerin durch einen solchen Vertragsschluss rechtswidrig verhält (vgl. zu diesem Zweck präventiver Aufsichtsmittel: Faßbender/König/Musall, Sächsisches Kommunalrecht, 2018, 9. Kap. Rn. 14), zumal die Rechtsaufsichtsbehörde die Neuregelung als genehmigungsfrei ansieht. Ob sich die Frage der Wirksamkeit der Neuregelung vom 14. Mai 2001 im Verhältnis zur Beigeladenen auf dem Zivilrechtsweg schneller, billiger oder effektiver klären lässt, ist danach unerheblich. Maßgebend ist, dass kein Bedürfnis besteht, dies im Verhältnis zur Rechtsaufsichtsbehörde feststellen zu lassen, solange keine Genehmigung gewollt ist. Denn in einem solchen Fall lässt sich die bloße Frage der Wirksamkeit der Neuregelung vom 14. Mai 2001 ebenso auf dem Zivilrechtsweg durch eine zivilrechtliche Klage direkt gegen die Beigeladene klären (vgl. dazu u. a. OLG Dresden, Urt. v. 27. Juni 2000 - 23 U 2724/99 -, juris Rn. 51 f.), ohne damit zusätzlich die Rechtsaufsichtsbehörde befassen zu müssen. Soweit die Klägerin die Verwaltungsgerichtsbarkeit für sachnäher hält, um die Anwendbarkeit des § 83 Abs. 3 SächsGemO auf den vorliegenden Sachverhalt zu klären, begründet das kein Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 2. Denn einen Anspruch auf das sachnähere Gericht gibt es nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. In Anlehnung an Fortsetzungsfeststellungsklagen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) besteht zwar auch bei allgemeinen Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ungeachtet ihrer Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) aus prozessökonomischen Gründen ein berechtigtes Interesse, einen Zivilprozess vorzubereiten, wenn sich verwaltungsgerichtlicher Primärrechtsschutz (Leistungs- oder Feststellungsklage wegen für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns) nach Klageerhebung erledigt und deshalb gegen den Beklagten nur noch zivilprozessual vorgegangen werden kann. Dann soll die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns noch verwaltungsgerichtlich festgestellt werden können, um das bisherige Ergebnis dieses Verfahrens vor dem Zivilgericht nutzen zu können. Liegt eine solche Konstellation nicht vor, sind die streitigen Rechte hingegen unmittelbar vor dem Zivilgericht zu verfolgen, das dann über öffentlich- rechtliche Vorfragen mitentscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, juris Rn. 14, und v. 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, juris Rn. 21). Da hier keine solche Konstellation vorliegt, muss die Klägerin unmittelbar zivilgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beigeladene suchen, soweit sie sich mit dieser über die Wirksamkeit der Neureglung vom 14. Mai 2001 nicht einig ist, aber selbst für den Fall, dass die Neureglung genehmigungsbedürftig ist, vom Beklagten zu 2 keine Genehmigung begehrt. 23

11 Würde die Klägerin hingegen eine Genehmigung anstreben, wozu sie nach ihrem Zulassungsvorbringen gegenüber der Beigeladenen vertraglich verpflichtet ist, wäre die vorliegende Klage ebenfalls unzulässig, weil sie dann gegenüber einer Verpflichtungsklage auf Genehmigungserteilung subsidiär wäre (§ 43 Abs. 2 VwGO), nachdem der Beklagte zu 2 eine Genehmigungserteilung mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 abgelehnt hat, weil er die Neureglung vom 14. Mai 2001 für genehmigungsfrei hält. Das gilt selbst dann, wenn statt einer Verpflichtungsklage auch eine Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2 als Hoheitsträger für zulässig gehalten wird, weil angenommen werden kann, dass sich ein Hoheitsträger entsprechend einer gerichtlichen Feststellung verhält. Denn selbst im Erfolgsfall würde mit der vorliegenden Klage nur festgestellt, ob die Neureglung vom 14. Mai 2001 genehmigungsbedürftig ist, so dass nicht feststünde, ob der Beklagten zu 2 eine Genehmigung zu erteilen hat oder nicht. Das Ziel, eine Genehmigung zu erhalten, könnte daher mit der vorliegenden Feststellungsklage nicht erreicht werden, sondern - falls eine Genehmigung angestrebt wird - allenfalls die Feststellung der Pflicht, ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, was allerdings so nicht beantragt ist. Zudem wäre nicht ersichtlich, weshalb für die Feststellung einer solchen Pflicht ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen soll, wenn tatsächlich eine Genehmigungserteilung gewollt ist und sogleich auf deren Erteilung oder auf die Feststellung eines Genehmigungsanspruchs geklagt werden kann. II. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich nicht durch eigene Anträge einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt in Anlehnung an Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) der Festsetzung erster Instanz. 24 25 26

12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dahlke-Piel

Tischer

Sieweke