Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.07.2021 – 2 A 746/20
Az.: 2 A 746/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Polizeiverwaltungsamt vertreten durch den Leiter Neuländer Straße 60, 01129 Dresden
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Heilfürsorge hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 21. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2020 - 8 K 1657/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2020 - 8 K 1657/18 - hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neubescheidung der im Rahmen der Heilfürsorge beantragten Kostenübernahme für eine komplementär-onkologische Behandlung - bestehend aus Ganzkörperhyperthermie, Tiefenkurzwellenhyperthermie, Colon-Hydro-Therapie und Mistelinjektionen - abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SächsBG i. V. m. § 2 SächsHfVO kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe. Eine Kostenübernahme nach § 2 Abs. 2 SächsHfVO komme nicht in Betracht, weil die komplementär-onkologische Behandlung in der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsHfVO, § 92 SGB V heranzuziehenden Anlage II Nr. 22 und Nr. 42 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses als Methode aufgeführt werde, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfe. Eine Kostenübernahme nach § 2 Abs. 5 SächsHfVO wegen eines begründeten Ausnahmefalls scheide ebenfalls aus. Die Regelung entspreche der Zielrichtung des § 2 Abs. 1a SGB V, der den sogenannten Nikolaus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 umsetze. Hiernach verstoße eine Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, dass ein neues Therapiekonzept vom allgemeinen Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweiche, gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip sowie gegen die
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3 Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Es liege eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vor; bezüglich dieser Krankheit stehe eine schulmedizinische bzw. allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung; es bestehe eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Zwar sei vom Vorliegen der ersten Voraussetzung auszugehen. Jedoch scheitere die Annahme eines begründeten Ausnahmefalls bereits daran, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung im September 2017 eine schulmedizinische Behandlung zur Verfügung gestanden habe bzw. zu diesem Zeitpunkt - noch - nicht medizinisch indiziert gewesen sei. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt eine Rektumsektion wegen eines Rektumkarzinoms im Juni 2016, eine Chemotherapiebehandlung von Juli bis Dezember 2016 sowie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Mai 2017 hinter sich gehabt. Ihr sei weiterführend die regelmäßige Tumornachsorge und Kontrolle auffälliger Laborparameter empfohlen worden. Ein im April 2017 festgestellter pulmonaler Rundherd sei im Rahmen der Nachsorge überwacht und im Februar 2018 operativ entfernt worden. Dieser Werdegang zeige, dass über die Kontrollbehandlungen hinaus keine weitere schulmedizinische Behandlung angezeigt gewesen sei, diese aber - sobald notwendig - mit der Operation durchgeführt worden sei. Die Stellungnahme des Polizeiarztes stehe dem nicht entgegen. Zudem dürfte auch die dritte Voraussetzung nicht gegeben sein. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls sei ein Ermessen des Beklagten nicht eröffnet gewesen. Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei ihr liege eine regelmäßig lebensbedrohende Erkrankung vor. Die schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten seien im Zeitpunkt der Antragstellung (August 2017) ausgeschöpft gewesen. Es sei wissenschaftlich anerkannt, dass die behandlungsbegleitende Hyperthermie zum Teil nachgewiesen gute Ergebnisse in der Bekämpfung von Tumorzellen und Tumoren aufweise. Die medizinische Indikation für eine derartige Behandlung habe der behandelnde Arzt gestellt; ausweislich seiner Stellungnahme sei bei der Klägerin mit einer 80 %igen Wahrscheinlichkeit mit Metastasen binnen eines Jahres zu rechnen gewesen. Der seit April 2016 bestehende Rundherd in der Lungenregion sei zudem durch die postoperative Chemotherapie nicht beseitigt worden, sondern habe im Februar 2018 operativ entfernt werden müssen. Die Frage, ob eine medizinische Indikation für die Hyperthermietherapie bestanden habe, hätte das Gericht mangels eigener 3
4 medizinischer Sachkenntnis nur mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens klären können, was indes unterblieben sei. Das Gericht habe fehlerhaft angenommen, die durchgeführte Ganzkörperhyperthermie habe nur die Bauchregion erfasst. Soweit das Gericht zusätzlich die nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder spürbare Besserung verneint habe, fehle wiederum die medizinische Kompetenz. Ohne begleitende Hyperthermiebehandlung sei mit 80 %iger Wahrscheinlichkeit die Neubildung von Metastasen zu erwarten. Die Neubildung von Tumorzellen könne schulmedizinisch nicht verhindert werden. Dagegen führe die Wärmebehandlung aufgrund ihrer (im Einzelnen dargelegten) Wirkungsweise zum Abbau von Tumorzellen. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften und Auswertung der vorhandenen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass die Ablehnung der Gewährung von Heilfürsorge für die beantragte komplementär- onkologische Behandlung keinen rechtlichen Bedenken begegne (Urteilsabdruck S. 6 bis 10). Der Senat macht sich diese Ausführungen zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Der Senat teilt insbesondere die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen besonders begründeten Ausnahmefall nach § 2 Abs. 5 Satz
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5 1 SächsHfVO nicht vorliegen. Für die Auslegung der Bestimmung hat das Verwaltungsgericht auf die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebliche Vorschrift § 2 Abs. 1a SGB V rekurriert, die ihrerseits auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - beruht. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken; solche macht auch die Klägerin nicht geltend. In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der zweiten Voraussetzung für die Annahme eines Ausnahmefalls zutreffend verneint. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt - bei Beantragung der streitgegenständlichen Behandlung im August 2017 - eine schulmedizinische Behandlung hinsichtlich der Erkrankung der Klägerin nicht (mehr) zur Verfügung gestanden hätte. Wie sich aus den vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht herangezogenen Unterlagen - andere legt die Klägerin selbst nicht vor - ergibt, bestand nach der Operation des Kolonkarzinoms kein Nachweis eines Resttumorprozesses oder Lokalrezidivs und kein Anhalt für einen malignen Zweittumorprozess (vgl. Bericht MVZ Leipziger Land vom 13. April 2017). Laut Bericht der Paracelsus-Klinik vom 31. Mai 2017 befand sich die Tumorerkrankung zu diesem Zeitpunkt klinisch in kompletter Remission. Ein seit Juni 2016 bekannter Rundherd in der Lunge wurde im Rahmen der Nachsorge überwacht und im Februar 2018 operativ entfernt. Dieser Behandlungsverlauf legt gerade nicht nahe, dass - wie die Klägerin meint - die schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft gewesen seien. Diese waren vielmehr im Hinblick auf das Rektumkarzinom mit Erfolg zur Anwendung gekommen, wie die zitierten Befundberichte zeigen. Im Hinblick auf den in der Lunge diagnostizierten Rundherd war eine Behandlung bei Beantragung der streitgegenständlichen Behandlung aus schulmedizinischer Sicht noch nicht angezeigt. Soweit die Klägerin moniert, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, die von ihr im September 2017 durchgeführte Ganzkörperhyperthermie habe nur die Bauchregion erfasst, war diese Erwägung für die Frage der Ausschöpfung schulmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Beurteilung dieser Frage nicht ohne ein Sachverständigengutachten allein auf die eigene Sachkenntnis stützen dürfen, folgt hieraus kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO
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6 normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2020 keinen Beweisantrag gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 3. Februar 2012 - 2 A 188/08 -; Beschl. v. 13. August 2012 - 2 A 587/09 - und Beschl. v. 23. Mai 2018 - 2 A 720/16 -. alle juris). Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von den oben zitierten Unterlagen und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. S vom 18. September 2017 angenommen hat, für die Erkrankung der Klägerin habe im maßgeblichen Zeitraum eine schulmedizinische Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden, waren weitere Ermittlungen nicht angezeigt. Entsprechendes gilt schließlich, soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die Frage einer medizinischen Indikation für die Hyperthermiebehandlung nicht ohne Sachverständigengutachten klären dürfen. Dies gilt auch in Anbetracht der Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. S vom 18. September 2017. Hiernach gestalte sich der Verlauf nach Rektumresektion und Chemotherapie bisher sehr positiv, so dass trotz des fortgeschrittenen Tumorstadiums eine Aussicht auf Heilung bestehe. Die komplementär-onkologische Therapie diene in ihrer Gesamtheit einer weiteren positiven Einwirkung auf den weiteren Verlauf mit der Aussicht, ein mögliches Tumorrezidiv zu verhindern. Hieraus ergibt sich keine valide Aussage zur medizinischen Indikation der streitgegenständlichen Behandlung. Etwas anderes wird auch durch die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Diese verweist im Wesentlichen auf die Stellungnahme des die streitgegenständliche Therapie durchführenden Arztes und die Wirkungsweise der Hyperthermiebehandlung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht lediglich ergänzend, indes nicht tragend auf die Frage der Heilungsaussichten der streitgegenständlichen Behandlung abgestellt, weil es wegen der Verneinung der zweiten Voraussetzung auf das Vorliegen der dritten Voraussetzung nicht ankam (vgl. UA S. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Wiesbaum
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