Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.08.2021 – 6 B 336/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

beigeladen:

prozessbevollmächtigt:

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wegen

Versammlungsrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 27. August 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. August 2021 – 7 L 370/21 – geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die morgige Demonstration „Nazis nicht in Ruhe lassen – Wir klingeln euch raus!“ eine sofort vollziehbare Auflage zu er- lassen, die sicherstellt, dass der Aufzug nicht unmittelbar an dem Wohnhaus M. Straße, C., vorbeigeführt wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bei- geladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Voraussetzun- gen der hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anord- nungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das der Antragsgegnerin grundsätzlich nach § 15 Abs. 1 SächsVersG zustehende Er- messen zum Erlass von Beschränkungen ist hier voraussichtlich auf null reduziert oder zumindest mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit so auszuüben, dass die Demonstration dahingehend beschränkt wird, dass der Demonstrationszug nicht direkt am Haus, in dem der Antragsteller wohnt, vorbeiführt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz des Staates und seiner Einrichtungen sowie bestimmte Rechtsgüter des 1 2 3 4

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Einzelnen wie Unversehrtheit des menschlichen Lebens und der Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen. Hierzu zählt auch der Schutz des durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 14, 15 SächsVerf gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Danach muss dem Einzelnen zur freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit ein Raum verbleiben, in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Um- welt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen wird. Es handelt sich hierbei um einen jedem Bürger zustehenden unantastbaren privaten Bereich, zu dem auch die Privatwohnung gehört. Die unmittelbare Umgebung einer Privatwohnung ist daher von Veranstaltungen frei zu halten, die aufgrund ihrer Intensität und Dauer geeignet sind, einen mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck (sogenannte Belagerungssituation) zu erzeugen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 7. Dezember 1993 – 3 TG 2347/93 –, juris Rn. 23; OVG Rh.-Pf. Beschl. v. 24. Mai 1986 – 7 B 36/86 –, NJW 1986, 2659, 2660; jeweils m. w. N.). Hier ist angesichts des Mottos der Versammlung „Nazis nicht in Ruhe lassen – Wir klingeln euch raus!“ und des Demonstrationsaufrufs, in dem der Antragsteller als ehe- maliger Landesvorsitzender einer Partei der extremen Rechten „geoutet“ und nament- lich genannt sowie auch in Bezug auf ihn ausgeführt wird: „Wir werden ihnen ihre Wohl- fühlatmosphäre entziehen und ihnen ihren Kurzaufenthalt in dieser Stadt so unange- nehm wie möglich gestalten!“, damit zu rechnen, dass es nicht nur zu einem kurzen Vorbeiziehen des Zugs an seiner Wohnung und lautstarken Meinungskundgaben kom- men wird, was er hinnehmen müsste, sondern zu einer längerdauernden auf ihn indi- viduell gerichteten Drucksituation in der Straße durch die geschätzt 300 Versamm- lungsteilnehmer, von denen nach der Prognose des Landesamts für Verfassungsschut- zes vom 25. August 2021 ein erheblicher Anteil als linksextrem einzuschätzen ist („Teil- nahme von Linksextremisten in einem unteren dreistelligen Bereich“), die sich für den Antragsteller besonders belastend auswirken kann, weil er in einer Erdgeschosswoh- nung an einer nicht allzu breiten Straße wohnt. Dagegen wird durch die zu verfügende Auflage das Grundrecht des Beigeladenen und der Versammlungsteilnehmer nach Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 23 SächsVerf sowie Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Der Aufzug und die stationären Kundgebungen, davon eine in 250 Metern Entfernung zur Wohnung des Antragstellers, können stattfinden und die Route des Aufzugs muss nur geringfügig geändert werden. Auch eine Führung des Aufzugs durch Straßen in der näheren Umgebung der Wohnung des Antragstellers ist möglich. Dabei ist auch 5 6

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von Bedeutung, dass Beeinträchtigungen Dritter durch die Versammlungsfreiheit ge- rechtfertigt sind, soweit sie als sozialadäquate Nebenfolgen – und nicht etwa als Hauptintention oder Hauptwirkung – mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind. Weniger oder keinen Schutz verdienen dagegen Anliegen und Kommunikations- formen, deren Hauptzweck darauf gerichtet ist, andere zu stören (OVG NRW, Urt. v. 24. September 2019 – 15 A 3186/17 –, juris Rn. 53). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 62 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt keine Verringerung auf die Hälfte. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Ranft 7 8 9