Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.09.2021 – 2 B 253/21
Az.: 2 B 253/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Dresden vertreten durch den Polizeipräsidenten Schießgasse 7, 01067 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Rücknahme der Ernennung; Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 6. September 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Mai 2021 - 11 L 50/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.820,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 6. Januar 2021 erfolgte Rücknahme seiner Ernennung wiederherzustellen. 1. Der 19.. geborene Antragsteller bewarb sich nach Abitur, Grundwehrdienst, abgeschlossenem Soziologie-Studium und Tätigkeit als Arbeitsvermittler im Januar 2015 bei dem Antragsgegner für die Aufnahme in die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei. Im Rahmen des Auswahlverfahrens unterzeichnete er am 20. April 2015 auf einem Formblatt unterhalb der „Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ folgende „Erklärung“: „Aufgrund dieser Belehrung erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich die vorstehenden Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu ihnen zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten. Ich … versichere ausdrücklich, dass ich Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder gegen eines ihrer oben genannten grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation bin oder in den letzten fünf Jahren war. Ich bin mir darüber im Klaren, dass ich bei einem Verstoß gegen diese Dienst- und Treuepflichten mit einer Entfernung aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis rechnen muss.“ 1 2
3 Der Antragsteller wurde nachfolgend am 1. September 2015 als Beamter auf Widerruf eingestellt und - nach verkürzter Probezeit - zum 1. Dezember 2019 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Zusammenhang mit einem bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden geführten Verfahren gegen die „Freie Kameradschaft Dresden“ wurde gegen einen Freund des Antragstellers Anklage erhoben und dessen Mobiltelefon beschlagnahmt. Zwei gegen den Antragsteller eingeleitete Verfahren wegen Geheimnisverrats und Verletzung des Dienstgeheimnisses wurden in den Jahren 2017 und 2019 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die PD Dresden leitete am 5. Februar 2020 gegen den Antragsteller ein behördliches Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der politischen Treuepflicht durch Äußerungen in einer WhatsApp-Gruppe und freundschaftliche Kontakte zu Sympathisanten der „Freien Kameradschaft Dresden“ ein. Auf Ersuchen vom 3. März 2020 übermittelte das LKA Sachsen am 19. Mai 2020 umfangreiche Erkenntnisse, die auf der Auswertung des o.g. sichergestellten Mobiltelefons beruhen und die Kommunikation des Antragstellers mit weiteren Personen in drei Chat-Gruppen im Zeitraum September 2014 bis Juli 2015 wiedergeben. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 billigte die Generalstaatsanwaltschaft die Weitergabe der Daten an die PD Dresden. Am 21. Juli 2020 verbot die PD Dresden dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte. Nach Anhörung des Antragstellers nahm sie mit Verfügung vom 6. Januar 2021 dessen Ernennung zum Beamten auf Widerruf vom 1. September 2015 wegen arglistiger Täuschung zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies die PD Dresden mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2021 zurück. Der Antragsteller erhob am 22. Juli 2021 Klage, über die noch nicht entschieden ist. Den bereits am 26. Januar 2021 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 12. Mai 2021 zurück. Die sofortige Vollziehbarkeit sei ordnungsgemäß angeordnet worden. Der auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG gestützte Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Tatsachengrundlage sei rechtmäßig ermittelt worden, die Übermittlung und Auswertung der Erkenntnisse aus dem von der Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren unterliege nach § 49 Abs. 4 BeamtStG keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner sei rechtsfehlerfrei von einer arglistigen Täuschung ausgegangen, weil der Antragsteller in seiner Erklärung 3 4 5 6
4 vom 20. April 2015 unrichtige Angaben gemacht habe. Denn aus seinen eigenen Chat- Nachrichten folge, dass er ab Ende 2014 Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. So habe er in der mindestens 20 Mitglieder umfassenden Chatgruppe „System“ wiederholt und eindringlich zur Wahl der NPD aufgerufen. Zudem habe er in weiteren Chat-Beiträgen die „BRD-Demokratie“ als „korruptes, heuchlerisches und krankes System“ und „Drecksstaat“ bezeichnet, politische Gegner u. a. als „Verbrecher“ und „Volksverräter“ verunglimpft und sich offen zu wesentlichen Zielen und Aussagen des Nationalsozialismus bekannt. Zwar reiche das bloße Haben einer Überzeugung und die Mitteilung hierüber für die Annahme einer Täuschung nicht aus. Indes habe der Antragsteller seine Auffassung durch Offenbarung im Kreis Gleichgesinnter gelebt und betätigt; die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung sei nicht erforderlich. Dem Antragsteller sei aufgrund seines Bildungsstands und seines politischen Engagements auch bewusst gewesen, dass seine Erklärung vom 20. April 2015 unrichtig gewesen sei. An der Kausalität der Täuschung für die Ernennung bestehe kein Zweifel. Die Täuschungshandlung sei auch arglistig gewesen. Mit seiner Beschwerde rügt der Antragsteller, es fehle an einer Täuschungshandlung seinerseits, jedenfalls an Arglist. Die ihm angekreideten Textnachrichten lägen zeitlich vor der abgegebenen Erklärung zur Verfassungstreue. Sie stellten zudem lediglich Kommunikation „auf Stammtischniveau“ unter persönlich bekannten und vertrauten Personen dar, indes keine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, und gingen über das Haben und Mitteilen einer Überzeugung nicht hinaus. Die Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit umfasst. Eine „Wahlwerbung im Freundeskreis“ stelle keine Unterstützung i. S. v. § 4 Abs. 1 BVerfSchG dar. Mitglied der NPD sei der Antragsteller nicht gewesen; er habe 2015 auch nicht von deren Verfassungsfeindlichkeit ausgehen müssen. Der Antragsgegner habe nach privater Kommunikation in elektronischen Medien nicht gefragt und nicht fragen dürfen. Die Bewertung der Verfassungstreue sei eine rechtliche Frage und keine der Täuschung zugängliche Tatsache. Über politische Ansichten müsse ein Bewerber keine Auskunft geben. Die von ihm unterzeichnete Erklärung sei in die Zukunft gerichtet gewesen und für ihn auch heute noch richtig. Der Antragsteller habe Ausbildung und Probezeit beanstandungsfrei und überdurchschnittlich absolviert. Er habe auch nicht arglistig gehandelt, zumal er sich im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht an z. T. Monate zurückliegende Textnachrichten habe erinnern können. Die Datenerhebung sei zudem rechtswidrig unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 SächsDSchG erfolgt; sie sie nicht von § 49 BeamtStG gedeckt. Die aus dem Asservat Mobiltelefon gewonnenen Daten seien nicht 7
5 Aktenbestandteil gewesen. Die Durchsicht von beliebigen Strafakten sei nicht durch § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 SächsDG gedeckt. Das Verwaltungsgericht habe seine Wertung auf wenige, selektiv ausgewählte und aus dem Zusammenhang gerissene Textnachrichten gestützt und diese zudem fehlerhaft interpretiert (wird im Detail ausgeführt). Der Antragsteller unterlegt sein Vorbringen mit mehreren eidesstattlichen Versicherungen. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. 2. Die mit der zulässigen Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde - wie hier - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Lassen sich diese bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache also offen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Ausgehend hiervon hat der Antrag keinen Erfolg, weil die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 18 bis 31) und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. a) In Konkretisierung der verfassungs- und beamtenrechtlichen Vorgaben bestimmt § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, dass in das Beamtenverhältnis - hier: auf Widerruf (vgl. § 18 Abs. 1 SächsBG) - nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Bei der Pflicht zur Verfassungstreue handelt es sich um eine bundesverfassungsrechtlich vorgegebene Eignungsvoraussetzung nach Art. 33 Abs. 2 8 9 10 11 12
6 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG gehört und damit selbst Verfassungsrang hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urt. v. 27. November 1980, BVerwGE 61, 176; Woydera, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 7 BeamtStG, Rn. 50). Gleichermaßen kommt den aus dem Beamtenstatus erwachsenden Rechten auch des Antragstellers nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang zu. Das Bundesverwaltungsgericht führt hinsichtlich der Verpflichtung zur Verfassungstreue aus (BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 15 ff.): „aa) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <282>), sie haben als "Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 26). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286> sowie Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <346>; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366 Rn. 30). Der Beamte, der "sozusagen als Staat Befehle geben kann" (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <282>), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer "unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <347 f.>). Die Befugnis eines demokratischen Staates, von seinen Beamten die Treue zu den grundlegenden Verfassungsgrundsätzen zu verlangen, ist auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt (EGMR, Urteil vom 26. September 1995 - 7/1994/454/535 "Vogt" - NJW 1996, 375 <377>). Die Verfassungstreue stellt damit auch eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG
7 des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) für Beamte dar (vgl. BAG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - ZTR 2013, 261 Rn. 34). Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 u.a. - BVerfGE 96, 171 <181>; BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - ZTR 2011, 739 Rn. 23; EGMR, Entscheidung vom 22. November 2001 - 39799/98 "Volkmer" - NJW 2002, 3087 <3088>). Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 11 ff.).“ Zur Prüfung, ob Bewerber für den Polizeidienst die Gewähr der Verfassungstreue bieten, lässt der Antragsgegner von diesen nach vorangegangener Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue eine Erklärung unterzeichnen, wonach die Bewerber die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bejahen und bereit sind, sich jederzeit durch ihr gesamtes Verhalten zu ihnen zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten. Mit der Erklärung versichern die Bewerber ausdrücklich, dass sie Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder deren grundlegende Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstützen. Der Senat hält es - wie schon das Verwaltungsgericht (BA S. 29), auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) - für zulässig, bei Begründung des Beamtenverhältnisses eine solche Erklärung einzufordern und teilt insbesondere nicht die vom Antragsteller unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Bereich des Arbeitsrechts geltend gemachten rechtlichen Bedenken gegen diese Erklärung. b) Die entsprechende Erklärung hat der Antragsteller am 20. April 2015 unterzeichnet, obwohl die genannten Voraussetzungen in seiner Person zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen. Hiervon ist der Senat aufgrund der vom Antragsteller in mehreren Chatgruppen im Zeitraum September 2014 bis Juli 2015 getätigten Äußerungen überzeugt; er schließt sich insoweit der Einschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts an. In seinen Chat-Beiträgen hat der Antragsteller wiederholt und unmissverständlich zur Wahl der NPD aufgerufen, deren Ziele mit der freiheitlich- demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 1983 - 2 WD 11/82 - BVerwGE 83, 136-158; Urt. v. 12. März 1986 - 1 D 103/84 - und Urt. v. 6. September 2012 - 2 WD 26.11 -, beide juris); vor diesem Hintergrund kommt es auf den Umstand, dass die NPD als Partei nicht verboten war und ist, nicht an. Diese Chat- Beiträge stammen etwa vom 18. März 2015 (Gruppe „System“), vom 22. März 2015 13 14
8 (Gruppe „Vormärz“) und vom 11. und 21. April 2015 (Gruppe „Politiktreff DD“) - vgl. hierzu die Auflistung im Bescheid vom 6. Januar 2021, S. 4 ff. - und stehen damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der am 20. April 2015 abgegebenen Erklärung. Noch deutlicher wird dies dadurch, dass der Antragsteller ebenfalls wiederholt und in eindeutiger Weise grundlegende Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats und seiner Einrichtungen verächtlich gemacht und dessen Repräsentanten verunglimpft und bedroht hat. Hierzu wird beispielhaft verwiesen auf Chat-Beiträge vom 17. und 22. März 2015 (Gruppe „Vormärz“), vom 7. und 13. Februar sowie 1., 18. und 20. März 2015 (Gruppe „System“) und vom 6., 21., und 23. April sowie 8. Mai 2015 (Gruppe „Politiktreff DD“) - vgl. die Auflistung im Bescheid vom 6. Januar 2021, S. 4 ff. -, die wiederum zeitlich kurz vor bzw. nach Abgabe der Erklärung vom 20. April 2015 liegen. Schließlich hat sich der Antragsteller wiederholt zu wesentlichen Zielen des Nationalsozialismus und des „Führers Adolf Hitler“ bekannt, so in den Chat- Beiträgen vom 18. März 2015 (Gruppe „System“) und am 9. Mai 2015 (Gruppe „Politiktreff DD“). c) Die Einschätzung des Senats, dass der Antragsteller aufgrund der bezeichneten Chat-Beiträge nicht die Gewähr der Verfassungstreue bietet, beruht auf der Gesamtwürdigung der vom Antragsgegner im Rücknahmebescheid aufgelisteten Chat- Beiträge. Selbst wenn man - wie es der Antragsteller mit der Beschwerde im Detail darzulegen versucht - einzelne Beiträge als nicht aussagekräftig, aus dem Zusammenhang gerissen, weniger gravierend oder unbedenklich ansehen wollte - wofür der Senat keinen Anlass sieht -, bliebe die Einschätzung der fehlenden Verfassungstreue aufgrund der Vielzahl und der übereinstimmenden Grundtendenz der Beiträge hiervon unberührt. Insbesondere war der Antragsgegner als Dienstherr nicht gehalten, jeden einzelnen Chat-Beitrag daraufhin zu überprüfen, ob die dort getätigte Aussage entgegen der von ihrem Wortlaut nahegelegten auch einer unverfänglichen Interpretation zugänglich wäre. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat von einer Auseinandersetzung mit den von der Beschwerde im Detail erörterten Chat-Nachrichten ab. d) Die Chat-Beiträge des Antragstellers würden, wenn sie nach der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt wären, ein Dienstvergehen darstellen, denn sie stellen ein „Mehr“ gegenüber dem bloßen Haben und Mitteilen einer Überzeugung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dar. Dieses „Mehr“ ist nicht erst bei einem offensiven Werben im Sinne eines planmäßig werbenden Agierens oder gar Agitierens erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 - a. a. O. Rn. 23). Maßstab 15 16
9 ist insoweit die Frage, in welchem Umfang der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, wenn das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde; für die danach gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 - a. a. O. Rn. 28 m. w. N.) Denn auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland; die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist hierfür nicht Voraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 - a. a. O. Rn. 29). Nach diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt und die insoweit auf Beamtenbewerber übertragbar sind, stellen die Chat-Beiträge des Antragstellers in einem Kreis von bis zu 20 Teilnehmern eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner verfassungsfeindlichen Überzeugungen dar. Auf den Umstand, dass der Antragsteller kein Mitglied der NPD war, kommt es deshalb nicht an. Ohne Belang ist auch, dass sein Verhalten während der Ausbildung und Probezeit ohne Beanstandung blieb. e) Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass es sich bei den Beiträgen durchweg um vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Äußerungen gehandelt habe, versucht er lediglich sein Verhalten zu relativieren. Es bedarf keiner Vertiefung der Frage, welche der getätigten Äußerungen wegen etwa darin enthaltener strafbarer Beleidigungen oder Drohungen nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Denn der Antragsteller verkennt bereits, dass ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht kein strafbares Verhalten des Beamtenbewerbers voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2008, NJW 2008, 2568 Rn. 31, 34; BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 84). Selbst wenn die betreffenden Chat-Beiträge bei strafrechtlicher Würdigung noch dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit unterfallen sollten (zur Abgrenzung zu - nicht mehr geschützter - Schmähkritik vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, juris m. w. N.), können sie gleichwohl ein Verhalten darstellen, mit dem der Bewerber seine ablehnende Haltung gegenüber der Verfassung und ihren Grundsätzen dokumentiert. Das Vorbringen des Antragstellers ist insgesamt nicht geeignet, die gegen die Gewähr seiner Verfassungstreue sprechenden Aussagen zu erschüttern und die gegenteilige Einschätzung des Antragsgegners betreffend seine Verfassungstreue in Frage zu stellen. 17
10 f) Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren die Chat-Beiträge des Antragstellers auch nicht unter Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 BVerfSchG in der bis 8. Juli 2021 geltenden Fassung (und unter Heranziehung hierzu ergangener Rechtsprechung) zu bewerten. Die Vorschrift bestimmt, was Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Bundes oder Landes sowie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung „im Sinne dieses Gesetzes“, also im Rahmen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, sind. Dieses regelt die Aufgaben und die Rechtsstellung des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie dessen Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder. Hierzu zählt maßgeblich die Sammlung und Auswertung von Informationen zu den in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten und in § 4 Abs. 1 BVerfSchG definierten Bestrebungen. Dagegen beurteilt sich die Einschätzung der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers durch den Dienstherrn (allein) nach der maßgeblichen Bestimmung § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, auf die der Antragsgegner in seiner Belehrung zur Verfassungstreue ausdrücklich Bezug nimmt. g) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die Unrichtigkeit seiner Erklärung vom 20. April 2015 kannte oder dies zumindest in Kauf genommen hat und seine Täuschungshandlung zudem arglistig war (vgl. BA S. 28 bis 30). Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird dem Antragsteller der Täuschungsvorwurf nicht deshalb gemacht, weil er einer ihn treffenden Offenbarungspflicht zuwider gehandelt hätte. Gegenstand der Täuschung war vielmehr die mit der Erklärung nach außen dokumentierte Nichtunterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die entgegen dem Beschwerdevorbringen eine der Täuschung zugängliche Tatsache darstellt. Diese stand im Gegensatz zu den im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgten Chat-Nachrichten und der darin zum Ausdruck kommenden verfassungsfeindlichen Betätigung des Antragstellers. Die Erklärung, nach der der Antragsteller die Grund-sätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bejahe und gegen diese gerichtete Bestrebungen nicht unterstütze, bezog sich auch nicht auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, sondern auf die Gegenwart, also den Zeitpunkt der Abgabe am 20. April 2015. Soweit die Beschwerde dies zu widerlegen versucht, stellt sie im Wesentlichen die eigene Bewertung an die Stelle der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, ohne hiermit Richtigkeitszweifel an dessen Entscheidung aufzuzeigen. Dies gilt auch in Anbetracht der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, mit denen versucht wird, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung der Chat-Beiträge zu erschüttern. Dies kann indes schon deshalb nicht gelingen, weil mit den 18 19
11 eidesstattlichen Versicherungen letztlich persönliche Einschätzungen und Werturteile zur angeblichen inneren Haltung des Antragstellers wiedergegeben werden, wohingegen das Verwaltungsgericht seine Bewertung auf Tatsachen, nämlich die dokumentierten Chat-Beiträge des Antragstellers, gestützt hat. h) Schließlich begegnet auch die Gewinnung und Verwertung der Chat-Nachrichten als solche keinen rechtlichen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfen gemäß § 49 Abs. 4 BeamtStG sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Nach seinem Wortlaut umfasst § 49 Abs. 4 BeamtStG alle „sonstigen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden“, ohne dass dies näher eingeschränkt wird, mithin auch solche Erkenntnisse, die keinen unmittelbaren Bezug zu der verfolgten Straftat haben (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 49 Rn. 19). Der Anwendungsbereich der Norm umfasst Strafverfahren gegen den Beamten selbst oder gegen Dritte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 30 f. m. w. N.). Gegen die Heranziehung der Bestimmung bestehen keine rechtlichen Bedenken; es handelt sich um eine bereichsspezifische Spezialregelung über die Übermittlung von Entscheidungen und Tatsachen betreffend einen Beamten aus Strafverfahren an den Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - a. a. O. Leitsatz Nr. 4). Die von der Beschwerde als Rechtsgrundlage herangezogenen Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes bzw. des Sächsischen Disziplinargesetzes sind aus diesem Grund schon nicht einschlägig und bedürfen keiner weiteren Erörterung. Schließlich hat der Senat keine Anhaltspunkte, dass die aus dem sichergestellten und asservierten Mobiltelefon ausgelesenen Nachrichten keine „sonstigen in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen“ bzw. „Daten“ i. S. v. § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtStG darstellen sollten. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass der streitgegenständliche Rücknahmebescheid des Antragsgegners rechtlich zu beanstanden ist. Wegen der nach summarischer Prüfung offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides bedarf es keiner weiteren Interessenabwägung; die Rechte des Antragstellers aus seinem Beamtenstatus haben zurückzustehen. 20 21
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG).
gez.: Grünberg Hahn Henke
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