Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.09.2021 – 2 B 319/21
Az.: 2 B 319/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. 2. der die Antragstellerinnen zu 1. und 2. wohnhaft: 3. des
- Antragsteller -
- Beschwerdegegner -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdeführer -
wegen
Fortsetzung des Schulverhältnisses an einer Grundschule Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 6. September 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Juli 2021 - 5 L 465/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin zu 1. besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Klassenstufe 2 der Forscher- und Entdeckerschule Grundschule N in D; im November 2020 zog sie mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 2., nach F um. Dem Antrag der Antragstellerin zu 2. auf Genehmigung des Verbleibs ihrer Tochter an der Grundschule entsprach die Schulleiterin mit Bescheid vom 19. Februar 2021 lediglich bis zum Schuljahresende 2020/2021. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2021 zurück und verpflichtete die Antragstellerin zu 1. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zugleich zum Besuch einer Grundschule im Schulbezirk F ab dem Schuljahr 2021/2022. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage „gegen den Bescheid der Schulleiterin … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids …, mit welchen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schulbesuch der Antragstellerin zu 1 an der Grundschule N … zum Ende des Schuljahres 2020/2021 beendet wurde und die Antragstellerin zu 1 ab dem Schuljahr 2021/2022 zum Besuch einer Grundschule im Schulbezirk F verpflichtet wurde“, wiederhergestellt. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1 2 3
Richtiger Antrag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 2, 3), der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung der vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid gegenüber der Antragstellerin zu 1. angeordneten und diese belastende Verpflichtung, ab dem Schuljahr 2021/2022 eine Grundschule in F zu besuchen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Diese ergibt, dass sich die gegenüber der Antragstellerin zu 1. ergangene Anordnung zum Besuch einer Grundschule in F ab dem Schuljahr 2021/2022 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweist. a) Kinder sind nach § 4 Abs. 1 Schulordnung Grundschulen (SOGS) in die Klassenstufe 1 aufzunehmen; hierüber entscheidet nach § 4 Abs. 2 SOGS der Schulleiter. Jede Grundschule ist gemäß § 25 Abs. 1 SächsSchulG einem Schulbezirk zugeordnet; Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG). Auf dieser Grundlage hat die Schulleiterin die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2019/2020 in die Grundschule N aufgenommen. Bei der Aufnahmeentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 35 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 35 Rn. 140), der nach wie vor Bestand hat. Die Antragstellerin zu 1. ist deshalb weiterhin Schülerin der Grundschule N, gehört dieser Schule an und ist berechtigt, die Schule zu besuchen. b) Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Beschlusses ihren Wohnsitz nicht mehr im Schulbezirk der Grundschule N in D, sondern in F und damit im Gebiet eines anderen Schulträgers hat. Insbesondere hat der Umzug von D nach F, anders als der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung meint, nicht „von Gesetzes wegen“ dazu geführt, dass die Antragstellerin zu 1. „nunmehr … die Grundschule im neuen Schulbezirk besuchen muss sowie, dass das Schulverhältnis mit der alten Grundschule durch Realakt beendet wird“, und es „somit gerade nicht mehr der Feststellung durch einen Verwaltungsakt“ bedarf, „dass das Schulverhältnis erloschen ist“. Soweit der 4 5
Antragsgegner diese Rechtsfolge aus § 25 Abs. 5 SächsSchulG und § 8 Abs. 1 SOGS herleiten will, geht er fehl. Während § 25 Abs. 5 Satz 1 SächsSchulG den Schüler verpflichtet, die Grundschule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt, regelt § 8 Abs. 1 Satz 1 SOGS den Wechsel an eine andere Grundschule. Darum geht es vorliegend indessen nicht, weil die Antragstellerin zu 1. weder ihre (erstmalige) Aufnahme an der Grundschule ihres Schulbezirks noch den Wechsel an eine andere Grundschule begehrt. Sie will vielmehr auch weiterhin die Grundschule N besuchen, in die sie aufgenommen wurde und bis heute aufgenommen ist. Zudem würde die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass bereits der Umzug als solcher das Schulverhältnis zur bisherigen Grundschule durch Realakt beendet hat, dazu führen, dass die schulpflichtige Antragstellerin zu 1. nunmehr keiner Grundschule angehört. Das Schulverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das dem Schüler indes keine bestimmte Rechtsstellung im Sinne eines Status verleiht. Der Schüler ist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 SächsSchulG lediglich verpflichtet, die Grundschule seines Schulbezirks zu besuchen. Demgemäß geht das Schulverhältnis zur bisherigen Grundschule, etwa nach einem - wie hier - Umzug, nicht auf die Grundschule im neuen Schulbezirk über. Auch insoweit bedarf es vielmehr der Anmeldung und Aufnahme des Schülers in die neue Grundschule; diese Notwendigkeit zeigt sich insbesondere im Fall eines gemeinsamen Schulbezirks, in dem die aufnehmende Grundschule, etwa nach Wahl der Eltern, erst noch bestimmt werden muss. c) Ist die Antragstellerin zu 1. nach wie vor Schülerin der Grundschule N, war der Antragsgegner nicht berechtigt, sie im Widerspruchsbescheid unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verpflichten, ab dem Schuljahr 2021/2022 eine Grundschule im Schulbezirk F zu besuchen. Hierfür hätte es zunächst der Beendigung des Schulverhältnisses zur Grundschule N durch Widerruf des von der Schulleiterin erlassenen Aufnahmebescheids bedurft. Daran fehlt es jedoch, wovon letztlich der Antragsgegner selbst ausgeht, denn er erachtet den Widerruf aus Rechtsgründen nicht für geboten. Nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Ein auf dieser (allein in Betracht kommenden) Rechtsgrundlage ausgesprochener 6 7 8
Widerruf der Aufnahmeentscheidung lässt sich weder dem Bescheid der Schulleiterin vom 19. Februar 2021 noch dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2021 entnehmen. Zwar dürfte es sich bei dem Umzug der Antragstellerin zu 1. um eine neue Tatsache handeln, die die Voraussetzungen für die Aufnahme an der Grundschule N i. S. v. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nachträglich hat entfallen lassen. Allerdings hat die Schulleiterin ausdrücklich nur über den Antrag der Antragstellerin zu 2. auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 5 SächsSchulG entschieden, den Verbleib der Antragstellerin zu 1. an der Schule bis zum Schuljahresende genehmigt und den Antrag für die Zeit danach unter Berufung auf die aus § 25 Abs. 5 Satz 1 SächsSchulG folgende Sprengelpflicht und das Nichtvorliegen von Ausnahmegründen nach § 25 Abs. 5 Satz 3 SächsSchulG abgelehnt. Hierauf stellt auch der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid ab. Hinzu kommt unabhängig davon, dass die Entscheidung über den Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Eine Ermessensentscheidung haben indessen, selbst wenn von einem Widerruf des Aufnahmebescheids im Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid auszugehen wäre, weder die Schulleiterin im Ausgangsbescheid noch der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid getroffen. Beide sind, wie dargelegt, vielmehr davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zu 1. bereits aufgrund der Sprengelpflicht und fehlender Ausnahmegründe zum Besuch der Grundschule in F verpflichtet ist. Gründe, die eine Ermessensreduzierung auf Null rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Bei dem Aufnahmebescheid an der Grundschule N handelt es sich um einen die Antragstellerin zu 1. begünstigenden Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. Die Antragstellerin zu 1. hat die 1. und 2. Klasse dieser Grundschule besucht und will und soll die Schule auch in der 3. und 4. Klasse besuchen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass die Grundschule N ein auf vier Jahre, mithin über die gesamte Grundschulzeit, angelegtes Konzept „Mint-Beschulung“ verfolgt, das den Schwerpunkt auf die naturwissenschaftlichen Fächer legt (Beschlussabdruck S. 7). An diesem besonderen Bildungsangebot, das die Grundschule N von anderen Grundschulen erheblich unterscheidet, könnte die Antragstellerin zu 1. im Falle eines Schulwechsels nach F nicht mehr teilhaben. Diese zugunsten der Antragsteller und für die Aufrechterhaltung des Aufnahmebescheids sprechenden Umstände hätten die Schulleiterin und der Antragsgegner bei der Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung geltend macht, die drei Klassen der zukünftigen Klassenstufe 3 seien ausgelastet, weil die Grundschule N „Vorbereitungsklassen für DaZ 1 und 2 führt … die Klassenobergrenze … mit 28, 26 9
und 27 fast erreicht“ ist, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Die Schule hat die Kapazitätsgrenze schon nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners ersichtlich nicht erreicht, denn die Antragstellerin zu 1. kann ohne weiteres jedenfalls in eine der beiden Klassen mit 27 bzw. 26 Schülern aufgenommen werden. Insofern ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb „Wert daraufgelegt wird, dass Schüler beim Umzug in andere Schulbezirke die Schule verlassen“. Ohne Umzug hätte die Antragstellerin zu 1. die Grundschule weiter besucht und wäre ein Platz in der Klassenstufe 3 für sie vorhanden gewesen und hätte vorhanden sein müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Aufnahme in eine bestimme Schule betreffen, ist der Streitwert mit dem Auffangwert von 5.000,00 € anzunehmen; dessen Halbierung ist wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 16. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 14 und Beschl. v. 6. Dezember 2017 - 2 B 248/17 -, jurs Rn. 12). In Fällen, in denen es - wie hier - um den Verbleib an der Schule geht, gilt nichts Anderes. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 10 11 12