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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.09.2021 – 2 B 273/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Prüfungsanfechtung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 8. September 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Mai 2021 - 11 L 120/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig im Rahmen der Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zur weiteren mündlichen Wiederholungsprüfung im Modul 11 „Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.002,14 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung der mündlichen Wiederholungsprüfung im Modul 11 „Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“, hilfsweise auf Neubewertung abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin war Polizeikommissaranwärterin und Studierende im 25. Studienjahrgang (2017/2020) bei der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene im Polizeivollzugsdienst. Sie nahm am 26. August 2020 an der mündlichen Wiederholungsprüfung im Modul 11 „Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“ teil. Die Prüfung bestand aus der mit 60 % gewichteten Teilprüfung „Einsatzlehre“ und der mit 40 % gewichteten Teilprüfung „Versammlungsrecht“. Im Anschluss wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie nicht bestanden habe. Die Antragstellerin beantragte am 8. September 2020 die Einleitung des Überdenkungsverfahrens unter Darlegung ihrer Einwände im Detail. Mit Bescheid vom 8. September 2020 wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Prüfung mit 0 Punkten zu bewerten sei, weil sie versucht habe, die Prüfer 1 2

3 während der Auswertung in unzulässiger Weise zu beeinflussen; darüber hinaus hätte die Antragstellerin ungeachtet des unlauteren Verhaltens lediglich ein für das Bestehen nicht ausreichendes Ergebnis von 4,20 Punkten erreicht. Am 6. Oktober 2020 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Modulprüfung endgültig nicht bestanden habe; mit Bescheid vom selben Tag wurde ihr Antrag auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung wegen eines Härtefalls abgelehnt. Gegen den Bescheid vom 8. September 2020 und die Bescheide vom 6. Oktober 2020 legte die Antragstellerin jeweils Widerspruch ein, ohne dies zu begründen. Über die Widersprüche ist soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Am 23. Februar 2021 begehrte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Eilantrag der An- tragstellerin abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch vorliege. Eine Prüfungswiederholung sei nicht veranlasst, weil Verfahrensfehler nicht ersichtlich seien. Die von der Antragstellerin genannten durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen bei der Prüfungsvorbereitung seien unerheblich; das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit sei hierdurch nicht verletzt. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die eingesetzten Prüfungskommissionen und die Verschiebung der Prüfung um mehrere Tage nach hinten. Ein besonderer Härtefall nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SächsAPOPol habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Antragstellerin die Prüfung aufgrund ihres eigenen Verhaltens nicht bestanden habe. Ein Anspruch auf Neubewertung scheide aus, weil die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsAPOPol für eine Bewertung mit 0 Punkten vorgelegen hätten. Die Antragstellerin wiederholt mit ihrer Beschwerde ihr erstinstanzliches Vorbringen, die ungünstigen Bedingungen der Prüfungsvorbereitung wegen der Corona-Pandemie verletzten das Gebot der Chancengleichheit. Der Antragsgegner habe keine Ausgleichsmaßnahmen getroffen und sei nicht bereit, die vorgesehenen Härtefallregelungen zu nutzen. Es liege ein besonderer Härtefall vor; hierbei habe das Verhalten der Antragstellerin im Anschluss an die mündliche Prüfung außer Betracht zu bleiben. Die Antragstellerin habe auch nicht versucht, die Prüfer zu beeinflussen, weshalb kein unlauteres Verhalten vorliege. Das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, dass die Prüfer sie im Rahmen der Fürsorgepflicht rechtzeitig auf § 19 SächsAPOPol hätten hinweisen müssen. Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss. 3 4

4 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er- lassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not- wendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 27). a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 7/8). Es droht jedenfalls die Gefahr des Verlusts speziellen Prüfungswissens. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin nach dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung am 26. August 2020 zwar zeitnah das Überdenkungsverfahren beantragt und einen Härtefallantrag gestellt hat, indes nachfolgend angekündigte Widerspruchsbegründungen ausgeblieben sind und der Antrag auf vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung erst am 23. Februar 2021 gestellt wurde, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein (mindestens partieller) Verlust an Prüfungswissen eingetreten sein könnte. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass dem Nachteil eines weiteren Wissensverlusts durch die vorläufige Zulassung zur erneuten Wiederholungsprüfung noch begegnet werden kann. b) Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Die von der Antragstellerin angegriffene Prüfungsentscheidung vom 8. September 2020 betreffend das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Modul 11, die ihrerseits die Grundlage für die ebenfalls angegriffenen Bescheide vom 6. Oktober 2020 über das endgültige Nichtbestehen und die Ablehnung des Antrags auf Vorliegen eines besonderen Härtefalls bildet, begegnet durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Zwar liegt kein Verfahrensfehler vor (aa); der Antragsgegner hat auch zutreffend einen besonderen Härtefall verneint (bb). Indes stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hinsichtlich der Bewertung mit 0 Punkten wegen der Annahme einer unzulässigen Einwirkung auf Prüfungsorgane als zumindest offen dar (cc). Im Rahmen der Interessenabwägung ist aus tatsächlichen Gründen die Verpflichtung zur Zulassung zur Wiederholungsprüfung geboten. 5 6 7 8 9

5 aa) Soweit die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, die corona- bedingt eingeschränkten Vorbereitungsmöglichkeiten stellten einen Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit dar, ergibt sich hieraus kein Verfahrensfehler, der zu einem Anspruch auf Wiederholungsprüfung führten würde. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S 8 bis 11) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Darlegungen der Antragstellerin der Antragsgegner auf die corona-bedingt eingeschränkten Unterrichtsmöglichkeiten reagiert und ab März 2020 digitale Formate für die Vermittlung des Lehrstoffs zur Verfügung gestellt hat. Der Antragsgegner führt zudem unwidersprochen aus, dass am 14. Juni 2020 ohnehin der Präsenzunterricht geendet und die Freistellungsphase zur Erstellung der Bachelorarbeit begonnen habe. Schließlich hat die Antragstellerin die ihrer Ansicht nach unzureichende Stoffvermittlung und Prüfungsvorbereitung im Modul 11 dem Antragsgegner gegenüber schon nicht zeitnah gerügt (vgl. zur Rügepflicht Senatsbeschl. v. 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris Rn. 23 f.). Es hätte der Antragstellerin oblegen, etwaige Mängel gegenüber den Ausbildern anzuzeigen und auf Beseitigung hinzuwirken, was nicht erfolgt ist. Unabhängig davon führt ein etwaiger Mangel in der Ausbildung nicht notwendig zu einem Mangel der Prüfung; andernfalls wäre jede weitere Prüfung mangelbehaftet. bb) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung fristgerecht einen Härtefallantrag gestellt hat, den der Antragsgegner abgelehnt hat. Denn Gründe für die Annahme einer besonderen Härte sind für den Senat nicht ersichtlich. Es wird insoweit auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 6. Oktober 2020 (Gerichtsakte S. 32) verwiesen, die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Zweifeln begegnet. cc) Indes stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit als zumindest offen dar, als der Antragsgegner das Verhalten der Antragstellerin im Anschluss an die mündliche Wiederholungsprüfung am 26. August 2020 als unzulässige Prüferbeeinflussung i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsAPOPol gewertet und die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet hat. Zwar hat der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Antragstellerin nach Beendigung der Prüfung das Beratungszimmer betreten und den Prüfern mitgeteilt habe, welche Notenpunktzahl sie zum Bestehen benötige; dies bestreitet auch die Antragstellerin nicht. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob das Handeln der Antragstellerin 10 11 12

6 geeignet war, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage mit Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris Rn. 35 ausgeführt: „(2) Ergibt sich für einen Prüfer aufgrund der Mitteilung eines Prüflings eine Sachlage, die in ihrer informatorischen Substanz im Wesentlichen dem entspricht, wovon er ohnehin ausgegangen ist oder als naheliegende Möglichkeit auszugehen hatte, so vermag dies seine Unbefangenheit im Rechtssinne nicht zu beeinträchtigen. Der Senat geht in gefestigter Rechtsprechung vom Bild eines Prüfers aus, der zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichteten Bewertung fähig und bereit ist. Demgemäß ist nicht jede Möglichkeit des Einflusses auf die Prüferentscheidung als Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüferaufgaben zu werten (vgl. nur Urteil vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48). Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).“ Ausgehend von diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Unvoreingenommenheit der Prüfer der mündlichen Prüfung im Fach „Einsatzlehre“ durch die Kenntnis des Ergebnisses der Teilleistung im Fach „Versammlungsrecht“ in Frage gestellt wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Prüfer in vergleichbaren Prüfungen Kenntnis von bereits vorliegenden Ergebnissen der Prüflinge aus anderen Teilleistungen haben, etwa weil sie selbst diese Prüfung abgenommen, auf andere Weise davon erfahren haben oder die Ergebnisse bereits Bestandteil der ihnen vorliegenden Prüfungsakten geworden sind. Es erscheint dem Senat zu weitgehend, in diesen Konstellationen stets von einer Voreingenommenheit der Prüfer auszugehen. Die von der Antragstellerin den Prüfern mitgeteilte Sachlage dürfte vielmehr dem entsprechen, wovon diese als naheliegende Möglichkeit auszugehen hatten, dass es nämlich für sie als Wiederholerin um das endgültige Bestehen ging und sie hierfür voraussichtlich eine Bewertung von mindestens 5 Punkten benötigte. Hinzu kommt, dass es sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offenbar um keine gezielt geplante Beeinflussung der Prüfer durch die Antragstellerin, sondern um ein der Prüfungsanspannung geschuldetes Augenblicksversagen gehandelt haben dürfte. Aus den genannten Gründen sprechen 13

7 hinreichend gewichtige Gründe für die Annahme, dass die Entscheidung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsAPOPOl im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben könnte. dd) Ausgehend von dieser Sachlage ist im Rahmen der Interessenabwägung die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur erneuten Wiederholungsprüfung geboten. Zwar hat der Antragsgegner in seinen Bescheiden ergänzend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin auch ohne die Sanktion nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsAPOPol lediglich 3 Punkte im Fach Einsatzlehre und somit 4,20 Punkte im Gesamtmodul 11 erreicht habe, was zum Bestehen nicht ausreiche. Indes hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. September 2020 verschiedene Einwendungen gegen die Bewertung beider Prüfungsteile erhoben und insoweit um Einleitung des Überdenkungsverfahrens gebeten. Hierzu kam es in der Folgezeit nicht, weil der Antragsgegner die Prüfung gestützt auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsAPOPol mit 0 Punkten bewertete. Die Durchführung des Überdenkungsverfahrens ist aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr möglich, weil sich die Prüfer einer mündlichen Prüfung nach mehr als einem Jahr an Einzelheiten nicht mehr erinnern können. Nachdem die von der Antragstellerin im Hilfsantrag begehrte Neubewertung damit tatsächlich unmöglich geworden ist, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Antragsgegner vorläufig zur Durchführung einer weiteren Wiederholungsprüfung zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke

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