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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.09.2021 – 3 A 542/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Wohngeld hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 21. September 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Juni 2020 - 7 K 1775/19 - zuzulassen, wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Leipzig bleibt ohne Erfolg. Er ist, da er nicht formwirksam beim Verwaltungs- gericht eingereicht wurde, unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen (hierzu unter Nr. 2). Er ist darüber hinaus unzulässig, soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 3) geltend macht, da dieser nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt wurde. Zudem ist der Antrag unbegründet, da das Vorbringen, auf dessen Prüfung das Ober- verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht erkennen lässt, dass der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstli- chen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Nr. 4) gegeben ist. 1. Der Klägerin wurde auf ihren Antrag vom 14. Februar 2017 hin mit Bescheid vom 6. April 2017 Wohngeld in Form eines Mietzuschusses für den Zeitraum vom 1. Ap- ril 2017 bis 31. März 2018 i. H. v. monatlich 158 € bewilligt. Zusammen mit ihrem Folge- antrag vom 22. Januar 2018 legte die Klägerin ihre Verdienstabrechnungen für Mai bis Dezember 2017 sowie einen Bescheid vor, aus dem Leistungen nach dem Unterhalts- vorschussgesetz für ihren Sohn E. ersichtlich waren. Ausweislich der Verdienstabrech- nungen hatte sich das Einkommen der Klägerin im Vergleich zu den Monaten vor Mai 2017 erhöht. Nach Anhörung hob der Beklagte die Wohngeldbewilligung ab dem 1. Mai 2017 mit Bescheid vom 28. Juni 2018 auf und setzte eine Rückforderung i. H. v. 1.738 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2018 wurde der Folgeantrag vom 22. Januar 2018 abgelehnt, weil auch ab dem 1. Januar 2018 kein Anspruch auf Wohn- geld mehr bestehe. 1 2

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Nachdem die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 28. und 29. Juni 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2019 zurückgewiesen worden waren, hat diese am 30. Oktober 2019 Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Be- scheide vom 28. und 29. Juni 2018 und der Wohngeldbewilligung in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Januar 2018 erhoben. Die Klage hat das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 19. Juni 2020 abgewiesen, welches dem Prozessbevollmächtigten der Klä- gerin am 25. Juni 2020 zugestellt wurde. Zur Begründung hat es zusammengefasst darauf verwiesen, dass der Aufhebungsbescheid vom 28. Juni 2018 rechtmäßig sei, da der Klägerin ab dem 1. Mai 2017 kein Wohngeld mehr zugestanden habe. Die Vo- raussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG hätten vorgelegen, da sich das Gesamt- einkommen der Klägerin im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als 15 Prozent erhöht habe. Es habe sich nicht nur das Erwerbseinkommen erhöht, sondern auch der vom Sohn seit dem 1. Juli 2017 bezogene Unterhaltsvorschuss i. H. v. 201 € bzw. i. H. v. 205 € ab dem 1. Januar 2018 sei im Bewilligungsbescheid vom 6. April 2017 nicht berücksichtigt worden. Da auch ab dem 1. Januar 2018 kein Wohngeldanspruch be- standen habe, sei der Ablehnungsbescheid vom 29. Juni 2018 ebenfalls rechtmäßig. Dabei ergebe sich auch kein Wohngeldanspruch, wenn man nicht die vom Gericht, sondern die von der Klägerin für das Jahr 2018 selbst vorgenommene Einkommens- berechnung zugrunde lege, mithin nach Abzug der Freibeträge ein monatliches Ge- samteinkommen i. H. v. 1.286,23 €. 2. Der am 13. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht formunwirksam eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung ist in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Am 13. Juli 2020 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus seinem be- sonderen elektronischen Anwaltspostfach (künftig: beA) einen einseitigen Schriftsatz mit Kanzleibriefkopf. Er gab als Betreff das Rubrum, das Geschäftszeichen des Ver- waltungsgerichts und „Unser Zeichen: (…)“ an. Nach dem formulierten Antrag folgen unter der Überschrift „Begründung:“ drei Absätze. Unter dem letzten Absatz schließt sich getrennt durch eine Zwischenlinie unmittelbar die Fußzeile des Briefbogens an. Mit richterlichem Hinweis vom 22. Juli 2021 wurde dem Prozessbevollmächtigten mit- geteilt, dass Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Vorgaben des § 55a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO bestünden, weil der eingereichte Antrag vom 13. Juli 2020 nicht (maschinenschriftlich) unterzeichnet gewesen sei. In seinen Stel- lungnahmen vom 22. Juli 2021 und 7. August 2021 verwies der Prozessbevollmäch- tigte der Klägerin darauf, dass er nicht signieren müsse, da er Einzelanwalt sei und die 3 4 5

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von ihm erstellten Schriftsätze persönlich versende. Es bestehe daher kein Bedürfnis, eine „weitere qualifizierende Signatur vorzunehmen“. Zum 1. August 2021 sei die Rechtslage geändert und in der Bundesrechtsanwaltsordnung klargestellt worden. Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ergibt sich nicht, dass der aus- schließlich elektronisch bei Gericht eingereichte Zulassungsantrag vom 13. Juli 2020 unter Beachtung des gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden und nicht mit § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzenden Schriftformgebots eingereicht wurde. Da die für elektronisch eingereichte Dokumente geltenden Übermittlungsvoraussetzungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht beach- tet wurden, wurde der Antrag nicht wirksam bei Gericht eingereicht. Dabei sieht § 55a Abs. 1 VwGO keine gegenüber der Schriftlichkeit des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO eigen- ständige Form der Einreichung von Anträgen vor, sondern regelt die Übermittlungs- möglichkeit elektronischer Dokumente an das Gericht (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2021 - 9 C 8/19 -, juris Rn. 37 ff.; anders: Ulrich, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 55a Rn. 19 m. w. N.). Diese erfolgt allerdings nur dann formwirksam, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor- tenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf ei- nem der in § 55a Abs. 4 VwGO genannten sicheren Übermittlungsweg bei Gericht ein- gereicht wird. Dabei ist ein Dokument dann von der verantwortenden Person signiert, wenn es den Anforderungen von Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identi- fizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO) gerecht wird. Elektronische Da- ten, die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet, müssen dafür anderen elekt- ronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden. Praktisch ge- schieht dies durch Einfügen der Wiedergabe der Unterschrift der das Dokument ver- antwortenden Person (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Dafür reicht eine einfache Namens- wiedergabe am Textende (BAG, Beschl. v. 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 14 f.) durch maschinenschriftlichen Namenszug oder eine eingescannte Unter- schrift (Hoppe, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Rn. 14; Ulrich, a. a. O. Rn. 73). Die Signatur ist auf dem elektronischen Dokument anzubringen, welches die prozess- relevante Erklärung enthält. Dabei soll die Signatur sicherstellen, dass die vom siche- ren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht 6

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ordnungsgemäß eingereicht (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Zudem dient die elektronische Signatur dem Abschluss des Dokuments (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz vom 13. Juli 2020 nicht gerecht. Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur war er nicht versehen. Er wurde zwar auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO, nämlich mittels beA, über- mittelt, aber er war nicht von der verantwortenden Person signiert, da er in keiner Form unterschrieben war. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf verweist, dass dies nicht erfor- derlich gewesen sei, weil er als Einzelanwalt agiere und das Schriftstück daher nur von ihm stammen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Ebenso wie beim Fehlen einer Unterschrift unter einem in Papierform versandten Schriftsatz kann das Fehlen einer einfachen Signatur ausnahmsweise nur dann unschädlich sein, wenn aufgrund anderer - eine Beweisaufnahme nicht erfordernder - Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernom- men hat (BAG, a. a. O. Rn. 19; vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 2003 - 1 B 31/03 -, juris; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10 -, juris). Dabei soll das Unter- schriftserfordernis insbesondere sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass dieser dem Gericht mit Wissen und Willen des Berechtigten zugeleitet worden ist (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 8; BGH, a. a. O. Rn. 4). Ein solcher, die fehlende Unterschrift ausnahmsweise unschädlich machender, Begleitumstand ist jedoch weder die Tatsa- che, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Einzelanwalt tätig ist, noch der Umstand, dass eine Übermittlung des Schriftsatzes mittels beA erfolgte (vgl. Radke, jM 2021, 26). Letzteres kann schon allein deshalb nicht über die fehlende Signatur hin- weghelfen, weil dem der Gesetzeswortlaut des § 55a Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz VwGO, der die Verwendung einer Signatur und die Benutzung eines sicheren Übermittlungs- wegs gerade kumulativ erfordert, entgegensteht. Auch aus der Neuregelung von § 37 Satz 1 BRAO ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges, da die Norm sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 19/26828, S. 198) eine Ersetzung der Schriftform nur für Konstellationen innerhalb des Anwen- dungsbereichs der Bundesrechtsanwaltsordnung vorsieht. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass der Zugang zum beA nur durch ein sicheres Verfahren (vgl. § 31a Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 24 Abs. 1 Satz 1 RAVPV) möglich ist, das beA nach § 31a Abs. 1 und 2 BRAO, § 21 Abs. 1 RAVPV personenbezogen eingerichtet wird und der 7 8

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Postfachinhaber nach § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV das Recht, nicht-qualifiziert elektro- nisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen kann, hat der Gesetzgeber dieses Verfahren doch nicht im gleichen Sinn als sicher betrachtet wie das Verwenden einer qualifizierten elektronischen Signatur. Zwar mag der Gesetzeszweck der Wahrung der Authentizität bei einem „Einzelanwalt“ in gewisser Weise leerlaufen, weil anders als in einer Sozietät schon kein anderer Rechtsanwalt als Versender zur Verfügung steht, aber zumindest vorliegend lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass das versandte Dokument auch mit dem Willen, den Zulassungsantrag in den Rechtsverkehr zu bringen, versandt wurde. Ebenso denkbar wäre, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Auswahl des zu versendenden Dokuments vertan und nur einen Vorentwurf ver- sandt hat. Dafür spricht die äußerst knappe Begründung des Zulassungsantrags, die zwar mit einem Absatz endet, an den sich aber unmittelbar - ohne Leerzeile - die Trenn- linie zur Fußzeile anschließt, so dass der Eindruck erweckt wird, dass sich weitere Ausführungen auf einer - nicht eingereichten - zweiten Seite anschließen könnten. Auch lässt sich dem Schriftsatz nicht an anderer Stelle entnehmen, dass dieser wirklich nur eine Seite umfassen sollte, weil es keinerlei Seitenangaben gibt. Es ergibt sich vielmehr der Gesamteindruck einer im Text unterbrochenen Begründung. Auch, dass sich aus den zuletzt getätigten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläge- rin ergibt, dass es sich nicht nur um einen Entwurf gehandelt hat, bewirkt nicht, dass die Erklärung wirksam bei Gericht eingereicht wurde, denn insoweit kommt es auf den Empfängerhorizont im Zugangszeitpunkt beziehungsweise bis zum Ablauf der Begrün- dungsfrist an. Zu diesen Zeitpunkten ließ sich aus den genannten Gründen aber nicht ohne weitere Ermittlungen feststellen, dass dieser Schriftsatz mit dem Willen, eine pro- zessrelevante Erklärung abgeben zu wollen, in den Rechtsverkehr gebracht werden sollte. Auch der Umstand, dass der Schriftsatz unter einem Kanzleibriefkopf verfasst wurde, lässt das Unterschriftserfordernis nicht entfallen, denn eine solche Oberschrift vermag den Erklärungsinhalt schon räumlich nicht zu decken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 2003 - 1 B 92/02 -, juris Rn. 6; BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 -, juris; Radke a. a. O.). Dass es wohl der prozessualen Fürsorgepflicht entsprochen hätte (vgl. BAG, a. a. O. Rn. 21 ff.), den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf seine fehlende Unterschrift zeitnah hinzuweisen, ist ebenso wie die Frage, ob einem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben wäre, vorliegend schon deswegen ohne Auswirkung, weil der Zulas- sungsantrag, soweit er unabhängig von seiner formunwirksamen Einreichung über- haupt zulässig ist, auch noch unbegründet ist. 9

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3. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, ist der Antrag nicht zulässig, da sie diesen nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat. Soweit die Klägerin erstmals - mit ordnungsgemäß signierten - Schriftsatz vom 9. De- zember 2020 erwähnt, dass die Berufung auch zuzulassen sei, wenn die Sache grund- sätzliche Bedeutung habe, wurde dieser Vortrag nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils gemacht, wel- che gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 130a ZPO am 25. Juni 2020 erfolgte. Die Frist des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO war am 25. August 2020 abgelaufen (§ 124a Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2BGB). Unabhängig davon erschöpft sich die Darlegung in dem Vortrag, dass eine Berufung bei grundsätzlicher Bedeutung einer Sache zuzulas- sen sei, ohne dass auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen gemacht werden, so dass der Zulassungsgrund auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß dargelegt ist. 4. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist der Zulassungsantrag auch unbegründet, da sich aus den Darlegungen im Vorbringen vom 11. Juli 2020 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben. Soweit die Klägerin weitere ernstliche Zweifel mit - ordnungsgemäß signierten - Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 darlegt, sind diese unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO vorgetra- gen wurden und die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Juli 2020 nicht nur vertieften. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfah- rens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungs- gerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Ja- nuar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Dabei genügt es nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsgründe darzulegen, sondern es müssen auch Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses 10 11 12 13

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dargelegt werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. März 1999, NVwZ-RR 1999, 809; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004, NVwZ-RR 2004, 542). Mit ihrem Zulassungsvorbringen vom 11. Juli 2020 macht die Klägerin geltend, dass das Rechenwerk des Urteils fehlerhaft sei, wenn es auf Seite 10 von einem monatli- chen Gesamteinkommen i. H. v. 1.286,23 € ausgehe. Dem hätten mehrere Rechen- fehler zugrunde gelegen. Der mit der Klage angegriffene Leistungszeitraum erstrecke sich vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018. Der vom Gericht zugrunde gelegte Zeit- raum vom Mai 2017 bis März 2018 sei daher fehlerhaft. Unterhaltsvorschuss sei ab 1. Juli 2017 i. H. v. 201 € und ab 1. Januar 2018 i. H. v. 205 € pro Monat gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 11. November 2020 führt sie an, dass die Jahresfrist für die Aufhebung der Leistungsbewilligung abgelaufen gewesen sei. Mit dem Vorbringen vom 11. Juli 2020 sind ernstliche Zweifel nicht im erforderlichen Umfang dargetan. Soweit die Klägerin rügt, dass das Gericht einen unzutreffenden Leistungszeitraum zugrunde gelegt habe, verkennt sie, dass sie selbst keine Klage ge- gen den Bescheid vom 6. April 2017, der auch den Leistungsmonat April 2017 einbe- zogen hatte, erhoben hat. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide vom 28. und 29. Juni 2018 trafen zum Monat April 2017 keine Regelungen. Mithin ist es auch bei der mit Bescheid vom 6. April 2017 bewilligten Leistung für April 2017 verblieben und diese auch nicht zurückgefordert worden. Soweit sich die Klägerin gegen das auf Seite 10 des Urteils angenommene Gesamteinkommen i. H. v. 1.286,23 € wendet, verkennt sie, dass das Gericht dieses Einkommen seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sondern hier vielmehr mit diesem von der Klägerin selbst angegebenen Einkommen eine Hilfsberechnung vorgenommen hat. Im Übrigen lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen, warum dieses fehlerhaft gewesen sei. Der pauschale Ver- weis auf Rechenfehler reicht nicht, denn es bleibt völlig unklar, worin diese liegen sol- len. Soweit schließlich auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses verwiesen wird, hat das Urteil die genannten Beträge zugrunde gelegt. Das zu diesem Vorbringen gänzlich neue Vorbringen des Ablaufs der Jahresfrist für die Rücknahmeentscheidung muss als verfristeter Vortrag unberücksichtigt bleiben. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Ver- fahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck

Kober

Nagel