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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.09.2021 – 3 A 761/19
Az.: 3 A 761/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Staatsangehörigkeit hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 22. September 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 8. Mai 2019 - 6 K 1666/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin- gen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter Nr. 2) oder der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Nr. 3) gegeben sind. 1. Der 1937 in Bulgarien geborene Kläger war zunächst bulgarischer Staatsangehöri- ger. Seit 1966 lebt er in Deutschland. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Auf seinen Antrag hin wurde ihm am 10. Mai 1994 die deutsche Staatsan- gehörigkeit verliehen. Im Zuge dieses Einbürgerungsverfahrens verzichtete er auf seine bulgarische Staatsangehörigkeit. Diese wurde ihm nach einem von ihm gestell- ten Antrag am 23. Juli 2001 erneut verliehen. Am 26. März 2004 wurde ihm von der Beklagten ein deutscher Reisepass mit der Pass-Nr. ... ausgestellt. Als er am 14. De- zember 2013 bei der Beklagten die Ausstellung eines neuen deutschen Personalaus- weises beantragte, gab er erstmals den Wiedererwerb der bulgarischen Staatsange- hörigkeit der Beklagten gegenüber an. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Be- scheid vom 4. Februar 2015 fest, dass der Kläger nicht im Besitz der deutschen Staats- angehörigkeit ist. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, welche das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 8. Mai 2019 abge- wiesen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusammengefasst ausgeführt, 1 2
dass der Kläger nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Er habe diese nach § 25 Abs. 1 StAG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung (künftig: a. F.) verloren. Die Norm komme nicht in ihrer jetzigen - für den Kläger güns- tigeren - Fassung zur Anwendung, da ein in der Vergangenheit abgeschlossener Sach- verhalt vorliege und das Gesetz keine Rückwirkung vorsehe. Das Günstigkeitsprinzip (§ 40c StAG) finde keine Anwendung, da es hierfür an einem bis zum 30. März 2007 anhängigen Einbürgerungsverfahren fehle und § 40c StAG auch nicht die Fortgeltung von § 25 Abs. 1 StAG vorsehe. Dem automatischen Verlust der deutschen Staatsan- gehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG a. F. stehe auch nicht die fehlende Kenntnis des Klägers von dieser Rechtsfolge entgegen. Auch eine vorherige Belehrung über die Rechtsfolge sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich habe der Kläger die deutsche Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich auch nicht nach § 3 Abs. 2 StAG wiedererworben. Er sei nicht seit zwölf Jahren fehlerhaft als Deutscher behandelt worden. Die Frist habe mit Erteilung des deutschen Reisepasses am 26. März 2004 zu laufen begonnen, denn vorher habe es gegenüber dem Kläger keine behördliche Handlung gegeben, aus der er seine Behandlung als Deutscher hätte schlussfolgern können. Da der angegriffene Bescheid im Jahr 2015 ergangen sei, sei der Kläger nicht zwölf Jahre als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Zudem habe er eine fehlerhafte Behandlung durch deutsche Stellen als deutscher Staatsangehöriger zu vertreten. So habe seine Ehefrau entgegen ihrer Kenntnis ihm Rahmen des Wohnsitzwechsels am 26. März 2004 für den Kläger auf dem Meldeformular nur die deutsche Staatsangehö- rigkeit angegeben. Jedenfalls habe sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Anga- ben bestätigt. Ihre Handlungen seien dem Kläger zurechenbar. Unabhängig davon sei der Kläger spätestens mit Erhalt der Bestätigung der Mitteilung über den Wechsel der Hauptwohnung verpflichtet gewesen, die fehlerhaften Angaben zu korrigieren. Dabei sei es für ihn auch als Laien, was ausreichend sei, erkennbar gewesen, dass der Wie- dererwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit einen möglicherweise staatsangehö- rigkeitsrechtlich relevanten Vorgang darstelle. Die Beklagte sei schließlich auch nicht verpflichtet gewesen, die Staatsangehörigkeit des Klägers ausdrücklich abzufragen. 2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte 3 4
Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru- fungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zu- mindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzli- chen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Hierzu trägt der Kläger vor, es sei klärungsbedürftig, 1. „ob bei einem bulgarischen Staatsangehörigen, welcher im Jahr 1994 ein- gebürgert wurde und im Jahr 2001 die bulgarische Staatsangehörigkeit wie- dererlangte, § 25 Abs. 1 StAG neue oder alte Fassung Anwendung findet.“ 2. „Im Falle einer Bejahung der alten Fassung (…), welche Anforderungen an einen Vertrauensschutz zu stellen sind.“ 3. welche „Belehrungspflichten seitens deutscher Behörden“ bestünden.“ Dazu führt er mit Schriftsatz vom 13. August 2019 ergänzend aus, dass er unter An- wendung der seit 2007 gültigen Fassung des § 25 Abs. 1 StAG mit dem Wiedererwerb seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht ver- loren habe. Die Neufassung komme zur Anwendung, da das Übergangsrecht des Staatsangehörigkeitsgesetzes die Anwendung des Günstigkeitsprinzips vorsehe. Auch sei der festgestellte Zeitpunkt zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unzu- treffend, denn dieser wirke nur für die Zukunft. Der erhobene Einwand der Verfristung sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Zudem könne sich der Kläger auf Vertrau- ensschutz berufen. Er sei bis zum 10. Februar 2015 als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Als er die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahr 1994 erworben habe, sei die Gesetzeslage eine andere gewesen. Damals sei ein Verlust der Staats- angehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nur bei vollständiger Wohnsitzverlagerung ins Ausland eingetreten. Mit der Änderung des Gesetzes im Jahr 2000 hätten den Kläger keine Belehrungen seitens der deutschen Behörden hin- sichtlich dieser neuen Rechtslage erreicht. Demgegenüber seien alle nach dem Jahr 2000 eingebürgerten Ausländer belehrt worden. 5 6
Die unter 1. formulierte Frage wird den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des er- forderlichen Allgemeininteresses an der Klärung der Rechtsfrage schon deswegen nicht gerecht, weil sie durch ihre Bezugnahme auf die bulgarische Staatsangehörigkeit des Klägers, den Umstand der Einbürgerung in die Bundesrepublik im Jahr 1994 und die Wiedererlangung der bulgarischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2001 ersichtlich eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Frage enthält. Selbst wenn man diese Bezug- nahmen hinwegdenkt, besteht auch hinsichtlich der Frage, ob § 25 Abs. 1 StAG i. d. F. v. 19. August 2007 auf vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte Anwen- dung findet, kein allgemeines Klärungsinteresse. Unabhängig davon, dass sich bereits durch schlichte Gesetzeslektüre ergibt, dass der Gesetzgeber keine diesbezüglichen Übergangsvorschriften geschaffen hat und § 40c StAG aus den vom Verwaltungsge- richt ausgeführten Gründen ersichtlich keine Anwendung findet, besteht bei Rechtsfra- gen, die Übergangsrecht betreffen, regelmäßig schon kein allgemeines Klärungsinte- resse mehr, weil dieses naturgemäß nur noch eine vorübergehende Bedeutung hat (st. Rspr.: BVerwG, Beschl. v. 27. April 1979 - 7 B 106/79 -, juris Rn. 3, Beschl. v. 30. Juli 2013 - 5 B 2/13 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 4. Juni 2014 - 5 B 11/14 -, juris Rn. 5). Etwas Anderes kommt beispielsweise nur dann in Betracht, wenn sich aus dem Zulas- sungsvorbringen ergibt, dass es eine erhebliche Zahl von Altfällen gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2013 a. a. O. m. w. N., und Beschl. v. 4. Juni 2014 a. a. O. Rn. 8). Entsprechendes lässt sich dem klägerischen Vorbringen aber nicht entnehmen. Aus den selben Gründen sind auch die unter 2. und 3. formulierten Fragen, die auch aufgrund ihrer offenen Formulierung schon nicht klärungsfähig sind, nicht statthaft, denn die Frage, inwieweit auf den Fortbestand einer alten Gesetzeslage vertraut wer- den durfte, stellt sich denknotwendig ebenfalls nur für eine Übergangszeit. Letzteres gilt auch, soweit die Gesetzesänderung durch den Kläger als Auslöser für Belehrungs- pflichten gesehen wird. Unabhängig davon hat sich das Bundesverfassungsgericht be- reits im Jahr 2006 (Beschl. v. 8. Dezember - 2 BvR 1339/06 -, juris) mit der Problematik der fehlenden Übergangsregelung und von Vertrauensschutzgesichtspunkten befasst und keinen Verfassungsverstoß erkennen können. 3. Der Kläger zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- 8 7 9 10
chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin- dest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel- lung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Septem- ber 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Die Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge- richtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 13. August 2019 hierzu zusammengefasst aus: Er habe jedenfalls nach § 3 Abs. 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erworben. Die Zwölfjahresfrist beginne mit dem Wiedererwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit. Dass ihm am 26. März 2004 der deutsche Reisepass erteilt wurde, sei falsch. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 StAG an die zwölfjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger dürften nicht übermäßig eng ausgelegt werden. Es sei zu restriktiv, ausschließlich auf die amtliche Tätigkeit von Staatsangehörigkeits-, Pass und Personalausweisbehörden, Auslandsvertretungen im konsularischen Bereich, Melde- und Personenstandsbehör- den abzustellen. Dies auch deshalb, weil der Kontakt eines gutgläubig vermeintlichen Deutschen im Ruhestand mit solchen Behörden innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren sporadisch sei. Zudem habe er die vermeintlich fehlerhafte Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht persönlich zu vertreten. Er und seine Ehefrau hätten glaubhaft geschildert, dass sie bis zum Dezember 2013 nichts von der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes gewusst hätten. Daher sei ihnen die Notwendigkeit ei- ner entsprechenden Mitteilung gegenüber der Beklagten auch nicht bewusst gewesen. Schon der Umstand, dass sie im Jahr 2013 freiwillig über die bulgarische Staatsange- hörigkeit informiert hätten, indiziere ein Fehlen des Vertretenmüssens. Bei der durch die Ehefrau am 26. März 2004 gemachten Mitteilung über den Wohnsitzwechsel sei 11
die Staatsangehörigkeit nicht abgefragt worden. Die entsprechende Eintragung im Mel- deformular sei von der Sachbearbeiterin ohne Rücksprache mit der Ehefrau vorgenom- men worden. Das Handeln der Ehefrau sei dem Kläger auch nicht zurechenbar. Damit sind ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht hin- reichend dargetan. Insbesondere ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG er- worben hat. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erwirbt die (deutsche) Staatsangehörigkeit auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wor- den ist und dies nicht zu vertreten hat. Aus dem Wortlaut dieser so zum 28. August 2007 in Kraft getretenen Norm folgt, dass der Zwölfjahreszeitraum auch schon vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben kann, wo- bei er aber über diesen Zeitpunkt fortdauern muss (BT-Drs. 16/5065, S. 227; Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerecht, 30. Ed., Stand: 1. Juli 2021, § 3 StAG Rn. 12 m. w. N.; Marx, in: GK-StAG, Loseblattsammlung, § 3 StAG Rn. 29; VGH BW, Be- schl. v. 29. Mai 2008 - 13 S 1137/08 -, juris Rn. 7). Da die Norm denknotwendig vo- raussetzt, dass der Betreffende tatsächlich kein deutscher Staatsangehöriger ist, kann in Fällen, in denen eine einmal bestehende deutsche Staatsangehörigkeit verloren ge- gangen ist, die Frist frühestens im Zeitpunkt ihres Verlusts zu laufen beginnen (Weber, a. a. O. Rn. 13; Marx, a. a. O. Rn. 19). Anders als der Kläger, dessen Zulassungsvor- bringen es auch an der notwendigen substantiierten Auseinandersetzung mit den ver- waltungsgerichtlichen Entscheidungsgründen mangelt, wenn er ohne nähere Begrün- dung nur seine Rechtsansicht darlegt, meint, geht das Gesetz aber nicht in jedem Fall davon aus, dass die Frist tatsächlich mit dem objektiven Verlust der deutschen Staats- angehörigkeit zu laufen beginnt. Hinzukommen muss nach dem klaren Gesetzeswort- laut vielmehr, dass der vermeintlich deutsche Staatsangehörige von den deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Unabhängig davon, wel- che Anforderungen insoweit zu stellen sind, genügt ein bloßes Nichtstun der Behörden jedenfalls nicht (vgl. Marx, a. a. O. Rn. 33 ff.; Kau, in: Hailbronner/Maaßen/He- cker/ders., Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 3 Rn. 6a). Da der Kläger schon nicht darlegt, dass es behördlicherseits vor dem 26. März 2004 irgendwelche Handlun- gen gegeben hat, die - zumindest seiner Meinung nach - ein Behandeln i. S. v. § 3 13 12 14
Abs. 2 StAG darstellen, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Fristbe- ginn zu Unrecht nicht am 23. Juli 2001 gesehen hat. Soweit der Kläger ausführt, dass an das „Behandeln“ keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürften, weil ins- besondere Personen im Ruhestand nur sporadisch Kontakt zu Behörden hätten, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Ausführungen nicht ersichtlich. Diesem und auch dem weiteren Zulassungsvorbringen ist nämlich nicht zu entnehmen, wann es nach dem 23. Juli 2001 aus Sicht des Klägers erstmals zu einem Behandeln i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG gekommen ist. Damit legt der Kläger schon selbst nicht dar, dass er nach dem genannten Zeitpunkt zwölf Jahre als deutscher Staatsangehöriger behan- delt worden ist. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Passerteilung am 26. März 2004 ausge- gangen. Warum diese Annahme des Verwaltungsgerichts „unbestreitbar falsch“ sei, erläutert der Kläger auch nicht. Im Übrigen ist aus der in der Verwaltungsakte (S. 3) enthaltenen Kopie des Reisepasses mit der Pass-Nr. ... offensichtlich, dass das vorgenannte Ausstellungsdatum zutrifft. Da der Kläger somit nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt hat, dass das Ver- waltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, dass er nicht zwölf Jahre durch deutsche Behörden als (vermeintlich) deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde, ist es nicht entscheidungsrelevant, ob der Kläger die jedenfalls ab der Passer- teilung ab dem 26. März 2004 vorliegende unzutreffende Behandlung als deutscher Staatsangehöriger zu vertreten hat. Soweit sich seinem Zulassungsvorbringen unter Nr. 2. auch ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen, genügen auch diese Dar- legungen nicht. Wie ausgeführt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegan- gen, dass mangels Übergangsvorschriften und fehlender Anwendbarkeit von § 40c StAG (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 232) § 25 Abs. 1 StAG a. F. zur Anwendung kom- men musste. Auch unter Berücksichtigung von Unionsrecht ergibt sich nichts Anderes, denn die im August 2007 eingeführte Neuregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 StAG ist nicht unionsrechtlich determiniert (Weber, a. a. O. § 25 StAG Rn. 21). Auch aus sons- tigen Vertrauensschutzgesichtspunkten, wobei er für einen solchen schon keinen ge- setzlichen Anknüpfungspunkt darlegt, konnte der Kläger nicht auf den Fortbestand sei- ner deutschen Staatsangehörigkeit vertrauen (BVerfG, a. a. O. Rn. 21; Hailbronner, in: ders./Maaßen/Hecker/Kau, a. a. O. § 25 Rn. 33). Ebenso verhält sich sein Vorbringen nicht zur rechtlichen Grundlage der von ihm behaupteten Belehrungspflichten. Allein aus dem Umstand, dass - möglicherweise - die nach dem Jahr 2000 eingebürgerten 15 16
Personen über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer aus- ländischen Staatsbürgerschaft belehrt werden, folgt nicht, dass auch gegenüber dem Kläger eine solche Belehrung hätte ergehen müssen. Soweit der Kläger damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorzutragen beabsichtigt, ist für einen solchen man- gels Vergleichbarkeit der unterschiedlich behandelten Gruppen nichts ersichtlich. Auch im Übrigen war eine derart gezielte Aufklärung verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, a. a. O. Rn. 38). Soweit der Kläger Verfristung geltend macht, ist für den Senat nicht ersichtlich, was er damit meint. Der Umstand, dass er sieben Jahre deutscher Staatsbürger war, steht nach § 25 Abs. 1 StAG a. F. dem Verlust der deutschen Staats- bürgerschaft jedenfalls nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstin- stanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck
Kober
Nagel
17 18 19