Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 28.09.2021 – 2 A 775/19
Az.: 2 A 775/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungsbeklagter -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
- Beklagter -
- Berufungskläger -
wegen
Nachzahlung von Referendarbezügen hier: Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung am 28. September 2021 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Mai 2019 - 3 K 1408/17 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Referendarbezügen betreffend einzelne Monate im Zeitraum November 2016 bis November 2017. Der Kläger wurde zum 1. November 2015 in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Rechtsreferendar beim Beklagten berufen. Er leistete den Vorbereitungsdienst an der Stammdienststelle Landgericht L ab. Für die Monate November und Dezember 2016 erhielt er Ausbildungsbezüge (Grundbetrag) i. H. v. 1.265,20 € brutto, für die Monate Januar bis Mai 2017 i. H. v. 1.298,22 € brutto und für November 2017 i. H. v. 1.333,22 € brutto. Ab dem 1. November 2015 war der Kläger daneben als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität L beschäftigt und erzielte hierbei ein monatliches Brutto-Entgelt i. H. v. 1.028,09 €. Ab November 2016 bis einschließlich Juni 2017 sowie im Oktober 2017 absolvierte der Kläger im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes die Anwaltsstation bei einer Anwaltskanzlei, die ihm ein monatliches Stationsentgelt i. H. v. 386,66 € entrichtete. Das Landesamt für Finanzen nahm aufgrund der vom Kläger erzielten Einkünfte für November und Dezember 2016 eine Anrechnung auf die Ausbildungsbezüge vor, indem es den den Grundbetrag von 1.265,20 € übersteigenden Teil der zusätzlich insgesamt erzielten Einkünfte i. H. v. 149,55 € vom Grundbetrag absetzte. Für die Monate Januar bis Mai 2017 wurden die Ausbildungsbezüge entsprechend i. H. v. jeweils 116,53 € gekürzt; für Oktober 2017 erfolgte im November 2017 eine Kürzung
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3 um 102,09 €. Insgesamt beliefen sich die Kürzungen damit auf den Betrag von 983,84 €. Gegen die Kürzung seiner Bezüge, ausgewiesen durch die monatlichen Bezügemitteilungen, legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 wies der Beklagte die zu diesem Zeitpunkt eingelegten Widersprüche als unbegründet zurück. § 74 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG sehe eine einheitliche Anrechnungsregelung vor; eine eigenständige Anrechnungsprüfung für die Stationsentgelte wie vom Kläger beansprucht sei nicht vorzunehmen. Wolle man eine getrennte Anrechnung zulassen, wäre der erfolgreiche Abschluss des Referendariats durch die erhöhte Arbeitsbelastung gefährdet. Auf die am 26. April 2017 erhobene Klage, die nachfolgend auf die in den Monaten April, Mai und Oktober 2017 erfolgten Kürzungen erweitert wurde, verpflichtete das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2019 - 3 K 1408/17 - den Beklagten zur Nachzahlung von Ausbildungsbezügen für die betreffenden Monate in der Höhe, die sich aus einer getrennten Anrechnung von Nebentätigkeits- und Stationsentgelt ergibt, nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage sei begründet. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 34a Abs. 1 und 2 SächsJAPO a. F., wonach der Grundbetrag ausweislich der vorgelegten Bezügemitteilungen für die Monate November und Dezember 2016 1.265,20 €, für die Monate Januar bis Mai 2017 1.298,22 € und für den Monat November 2017 1.333,22 € betragen habe. Diese Beträge habe der Beklagte zu Unrecht gekürzt. Er hätte bei der Anrechnung zwischen den Nebeneinkünften des Klägers und dem Stationsentgelt unterscheiden und jeweils eine gesonderte Anrechnung vornehmen müssen (mit der Folge, dass keine Kürzung vorzunehmen gewesen wäre). Dies ergebe die Auslegung von § 74 Abs. 1 SächsBesG nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik und Normzweck. Der Wortlaut treffe keine Aussage zur Notwendigkeit einer gesonderten Anrechnung. Diese ergebe sich indes aus der Entstehungsgeschichte der Regelung, die an die Stelle des zuvor über die Verweisung in § 34a Abs. 2 Satz 4 SächsJAPO a. F. anwendbaren § 65 Abs. 1 und 2 BBesG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung getreten sei. Der sächsische Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 74 Abs. 1 SächsBesG die frühere Regelung lediglich insoweit vereinfachen wollen, als er auf die vormalige Bezugsgröße für die Anrechnung - Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 - verzichtet habe. Eine Aussage zur Anrechnungsmethode bei einem Zusammentreffen von Entgelten aus Nebenbeschäftigung und Ausbildungsstation habe der Gesetzgeber nicht getroffen. Es 4 5
4 spreche damit viel dafür, dass es auch im Rahmen von § 74 Abs. 1 SächsBesG bei der nach § 65 BBesG angezeigten gesonderten Anrechnung verbleiben sollte. Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck der Regelung, den zeitlichen Umfang einer Nebentätigkeit im Sinne einer zügigen Beendigung der Ausbildung in Grenzen zu halten. Dieser Zweck werde durch die Erzielung eines Stationsentgeltes nicht gefährdet, weil die Tätigkeit zur Ausbildung des Referendars gehöre und nicht ausbildungsschädlich sein könne. Der Senat hat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit Beschluss vom 29. März 2021 zugelassen. Zu ihrer Begründung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vor, dass die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung der Entgelte aus verschiedenen Tätigkeiten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Bestimmung § 74 SächsBesG unzutreffend ausgelegt. Es habe unzutreffend auf die Systematik der bisherigen Regelung § 65 BBesG abgestellt, die eine Trennung von Stations- und anderen Entgelten vorgesehen habe. Diese habe indes in die Neuregelung des § 74 SächsBesG ausweislich Wortlaut und Gesetzesbegründung keinen Eingang gefunden. Nach der geltenden Rechtslage sei richtigerweise eine Zusammenrechnung beider Entgelte vorzunehmen. Dies ergebe sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung, der keine eindeutige Aussage enthalte. Indes habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung gegenüber § 65 BBesG eine neue und eigenständige Regelung mit dem Ziel der Vereinfachung schaffen wollen. Vor diesem Hintergrund habe er zwar die sog. Stationsentgelte als dem Grunde nach anzurechnende Entgelte in § 74 SächsBesG aufgenommen, indes darauf verzichtet, für diese Einkünfte eine eigenständige, abweichende Anrechnungsregelung beizubehalten, wie sie § 65 BBesG beinhaltete. Anhaltspunkte für eine Privilegierung der sog. Stationsentgelte ließen sich weder der gesetzlichen Regelung selbst noch der Begründung entnehmen. Vor diesem Hintergrund könne zur Auslegung von § 74 SächsBesG nicht auf die bisherige Regelung zurückgegriffen werden. Der Regelungszweck gebiete eine Zusammenrechnung verschiedener Entgelte bei der Anrechnung, weil andernfalls das Ziel, den zeitlichen Umfang einer Nebentätigkeit in Grenzen zu halten, weitgehend leerlaufen würde. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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5 das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Mai 2019 - 3 K 1408/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Nach § 74 SächsBesG i. d. F. v. 18. Dezember 2013 habe eine separate Anrechnung von Nebentätigkeitsvergütung und Stationsentgelt zu erfolgen. Die gegenteilige Auffassung verstoße gegen das Zurückhaltungsgebot, wonach die Behörde bei der Anwendung der Anrechnungsregelung dem für den Referendar weniger eingriffsintensiven Auslegungsergebnis den Vorrang zu geben habe. Mit § 74 SächsBesG sei lediglich eine Vereinfachung der vormaligen Regelung erfolgt; indes sei hierdurch keine Addition von Nebentätigkeitsvergütung und Stationsentgelt ermöglicht worden. Diese sei auch nach dem Regelungsziel des § 74 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG, dass der Vorbereitungsdienst zügig durchlaufen werde, nicht geboten. Denn die Stationstätigkeit müsse ohnehin ausgeübt werden, unabhängig davon, ob dafür ein Entgelt gezahlt werde oder nicht. Ob eine Zusammenrechnung mehrerer Nebentätigkeiten nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG zulässig sei, könne dahinstehen; eine Steuerung des zeitlichen Umfangs könnte insoweit auch durch die Genehmigungspraxis erfolgen. Dagegen scheide eine Zusammenrechnung von Tätigkeiten nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG einerseits und § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG andererseits aus den genannten Gründen aus. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25. August und 7. September 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Leipzig und die Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
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6 Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5) und macht sie sich zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Klage ist auch begründet, weil der Kläger Anspruch auf Nachzahlung der im Zeitraum November 2016 bis November 2017 vom Beklagten gekürzten Referendarbezüge hat. 1. Die Frage, ob in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Bezüge zu Recht gezahlt wurden, oder ob sie wegen des Eingreifens eines Anrechnungstatbestands gekürzt werden durften, beurteilt sich nach dem für diesen Anspruch geltenden materiellen Recht im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. bereits SächsOVG, Urt. v. 10. September 2013 - 2 A 177/11 -, juris m. w. N.). Die dem Kläger zu gewährenden Referendarbezüge richteten sich im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 34a Abs. 1 SächsJAPO in der vom 29. Oktober 2014 bis zum 30. November 2018 geltenden Fassung (a. F.). Die sich hiernach ergebenden Beträge - die zwischen den Beteiligten unstreitig sind - hat der Beklagte unter Heranziehung von § 74 Abs. 1 SächsBesG zu Unrecht gekürzt, indem er die Einkünfte des Klägers aus seiner Nebentätigkeit bei der Universität L und das Stationsentgelt addiert und den Gesamtbetrag auf die Referendarbezüge angerechnet hat; bei der stattdessen gebotenen separaten Anrechnung wäre keine Kürzung erfolgt. 2. Die im streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Anrechnungsregelung § 74 Abs. 1 SächsBesG, auf die § 34a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SächsJAPO a. F. verweist, lautete: „(1) Erhalten Anwärter eine Vergütung oder ein Entgelt für eine Nebentätigkeit, so erfolgt deren Anrechnung auf die Anwärterbezüge, soweit die Vergütung oder das Entgelt diese übersteigt. Dies gilt auch, wenn Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes haben.“ Nach dieser Regelung hat unter den genannten Voraussetzungen eine Anrechnung erzielten Entgelts auf die Referendarbezüge zu erfolgen, soweit es diese übersteigt. Dies gilt für eine Nebentätigkeit nach Satz 1 ebenso wie für eine (Stations-)Tätigkeit nach Satz 2. Die Bestimmung trifft indes keine Aussage zur Verfahrensweise, wenn - wie vorliegend - eine Vergütung aus einer Nebentätigkeit nach Satz 1 mit einem Stationsentgelt nach Satz 2 zusammentrifft.
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7 3. Die Auslegung von § 74 Abs. 1 SächsBesG führt zu dem Ergebnis, dass für die vom Beklagten praktizierte Zusammenrechnung der unterschiedlichen Einkünfte vor Anrechnung auf die Referendarbezüge keine rechtliche Grundlage besteht. a) Die Auslegung nach dem Wortlaut führt indes - wie dargelegt - zu keinem eindeutigen Ergebnis, weil das Zusammentreffen unterschiedlicher Einkünfte nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBesG nicht vorgesehen ist. Allerdings lässt sich der Bestimmung auch kein ausdrückliches Verbot einer solchen Verfahrensweise entnehmen. b) Entsprechendes gilt für die historische Auslegung nach der Entstehungsgeschichte der Regelung. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts, dass § 74 Abs. 1 SächsBesG bereits in Anlehnung an die Vorgängerregelung § 65 BBesG notwendigerweise nur als Anordnung einer separaten Anrechnung unterschiedlicher Entgelte auf die Referendarbezüge zu verstehen sein könne. In der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 74 SächsBesG (vgl. SächsLT-Drs. 5/12230, S. 384) heißt es hierzu: „Satz 2 übernimmt die bisherigen Regelungen des § 65 Abs. 2 BBesG, da diese nach § 34a SächsJAPO entsprechend für Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis angewendet werden. Auf die bisherige komplizierte Anrechnungsregelung wird aus Vereinfachungsgründen verzichtet und dafür die Anrechnungsregelung des Satzes 1 für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalt des öffentlichen Dienstes übernommen.“ Dem ist zu entnehmen, dass die sog. Stationsentgelte - wie zuvor - der Anrechnung unterliegen, indes aus Gründen der Vereinfachung die Modalitäten der Anrechnung in Abkehr von § 65 Abs. 2 BBesG neu geregelt werden sollten. Hierzu werden die unterschiedlichen Bezugsgrößen für die Anrechnung nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG aufgegeben; den Maßstab für die Anrechnung von Nebeneinkünfte wie Stationsentgelten bilden damit ausschließlich die Referendarbezüge. Ein Rückgriff auf die Vorschrift § 65 BBesG und die hierzu vorhandene Kommentarliteratur zur Ermittlung des zutreffenden Anrechnungsverfahrens scheidet vor diesem Hintergrund aus. c) Indes spricht die Auslegung nach dem Sinn und Zweck hinreichend deutlich für eine separate Anrechnung von Nebeneinkünften und Stationsentgelten auf die Referendarbezüge. Die Gesetzesbegründung (SächsLT-Drs. 5/12230, S. 384) führt zu Absatz 1 Satz 1 aus: 18 19 20 21 22
8 „Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung ist es, den zeitlichen Umfang einer Nebentätigkeit in Grenzen zu halten, um das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu sichern, die Ausbildung in angemessener Zeit zu beenden. Das BVerfG hat dies in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 24. September 2007, 2 BvR 442/06, FamRZ 2007, 1956) nicht beanstandet.“ Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber die in § 74 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG bezeichneten Nebentätigkeiten zugunsten einer zügigen Durchführung des Referendariats in ihrem zeitlichen Umfang beschränken wollte. Diese Motivation kann jedoch nicht gleichermaßen für die in § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG geregelten Stationsentgelte herangezogen werden. Die Stationstätigkeit unterscheidet sich insoweit grundlegend von der Nebentätigkeit nach Satz 1 der Bestimmung, als erstere - worauf der Kläger zutreffend hinweist - ohnehin ausgeübt werden muss, unabhängig davon, ob dafür ein Entgelt gezahlt wird oder nicht. Der Umstand der Entgeltzahlung hat damit auf die Ausübung von Stationstätigkeiten nur sehr begrenzt Einfluss. Bei der Ausübung der Stationstätigkeit als einer in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebenen Tätigkeit liegt zudem die Annahme eher fern, dass hierdurch die Durchführung des Referendariats wegen der zeitlichen Beanspruchung durch außerhalb der Ausbildung liegende Inhalte beeinträchtigt wird. Der Senat hat aus diesen Gründen Zweifel, dass der in der Gesetzesbegründung für Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 genannte beabsichtigte Regelungszweck auch der in Absatz 1 Satz 2 getroffenen Regelung zugrunde liegt. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Motivationslage bei beiden Anrechnungstatbeständen ist deshalb nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diese bei der Anrechnung einheitlich wie Tätigkeiten nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG behandelt werden sollten. Das Besoldungsrecht ist ein Rechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 Abs. 3 SächsBesG, §§ 2 und 17 BBesG, vgl. auch § 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Besoldung des Beamten begrenzen oder erhöhen, sind grundsätzlich einer ausdehnenden oder einschränkenden Anwendung nicht zugänglich (stRspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 19. August 2010 - 2 C 34.09 -, juris m. w. N.; Senatsurt. v. 24. November 2020 - 2 A 351/19 - n. v.). Die vom Beklagten vorgenommene die Besoldung beschränkende Auslegung ist weder selbstverständlich noch ergibt sie sich - wie dargelegt - zwingend aus der Entstehungsgeschichte oder dem Gesetzeszweck. Insbesondere fehlt es an jeglichem greifbaren Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut für eine solche einschränkende Auslegung. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht kein Raum für eine kumulative Anrechnung von Tätigkeiten nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBesG. 23 24
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse 25 26
10 solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg
Hahn
Henke
Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 983,84 € festgesetzt.
Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
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