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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 30.09.2021 – 3 A 364/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

Inanspruchnahme zweckgleicher Leistung gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII hier: Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum ohne mündliche Verhandlung

am 30. September 2021

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Februar 2020 - 4 K 1398/18 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2018 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechts- zügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ge- gen seine Inanspruchnahme wegen eines durch die AOK Plus - Die Gesundheitskasse für Thüringen und Sachsen - AOK Plus - bewilligten Pflegegelds in Höhe von 316,- € monatlich als zweckgleiche Leistung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zur Deckung der Kosten für seine Unterbringung nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Der 2004 geborene Kläger leidet an mehreren seelischen und psychosozialen Beein- trächtigungen (u. a. atypischer Autismus mit Störungen des Sozialverhaltens, ICD 10 F84.1). Er erhält deshalb seit 2013 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII für seinen Aufenthalt im heilpä- dagogischen Kleinstheim in B.. Hierbei handelt es sich um eine vollstationäre Einrich- tung der Kinder- und Jugendhilfe, die in Form einer Lebensgemeinschaft fünf Plätze bietet. Die Kosten der stationären Unterbringung des Klägers von täglich 117,21 € trägt die Beklagte. Grundlage hierfür ist eine mit dem Träger der Einrichtung geschlossene Entgelt- und Leistungsvereinbarung. Der Kläger beantragte 2017 über seine Ergänzungspflegerin bei der AOK Plus die Ge- währung von Leistungen der Pflegeversicherung. Auf die Begutachtung des Klägers stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern 2017 für ihn einen Pflegegrad 2 fest. Anlass hierfür waren „psychisch aggressives Verhalten gegenüber 1 2 3

3 anderen Personen" und „verbale Aggression", die nach dem Gutachten täglich auftre- ten. Hierauf bewilligte die AOK Plus dem Kläger mit Bescheid 2017 Pflegegeld i. H. v. monatlich 266,- €. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies darauf, dass es sich bei dem Kleinstheim um eine Jugendhilfeeinrichtung und nicht um eine Einrich- tung der Behindertenhilfe handele. Diesem Widerspruch half die AOK Plus mit Be- scheid 2018 ab und bewilligte rückwirkend 2017 Pflegegeld i. H. v. monatlich 316,- €. Nachdem die Ergänzungspflegerin es gegenüber der Beklagten abgelehnt hatte, das Pflegegeld zu erstatten, forderte diese den Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2018 auf, das Pflegegeld ab dem Zeitpunkt der Bewilligung zu erstatten. Bei dem Pflegegeld handele es sich um eine Leistung, die dem gleichen Zweck wie die Leistungen der Jugendhilfe dienten. Sie seien deshalb gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zu erstatten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2018 zurück. Die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem streitgegenständli- chen Urteil abgewiesen. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei recht- mäßig. Die Beklagte habe den Kläger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII dazu ver- pflichten dürfen, ihr das ihm von der AOK Plus gewährte Pflegegeld i. H. v. 316,- € monatlich zu erstatten. Diese Regelung bestimme, dass Geldleistungen, die dem glei- chen Zweck wie die jeweilige Leistung der Kinder- und Jugendhilfe dienten, nicht zum Einkommen zählten und unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen seien. Hier- durch solle verhindert werden, dass für ein und denselben Zweck öffentliche Leistun- gen doppelt gewährt würden. Hier liege wegen einer Zweckgleichheit eine solche Dop- pelleistung vor, weshalb der Kläger dieses Pflegegeld unabhängig von einem Kosten- beitrag in vollem Umfang einzusetzen habe. Die AOK Plus habe das Pflegegeld auf der Grundlage von § 37 SGB XI bewilligt. Hiernach könnten Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Ausweislich der Gesetzesbe- gründung und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Pfle- gegeld ein Surrogat für die Pflegesachleistungen durch häusliche Pflegehilfe und diene wie dieses der Sicherstellung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Es stelle kein Entgelt für die erbrachten Pflegeleistungen dar, sondern solle es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine ma- terielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen und so einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft bieten. Auch wenn in dem vom Kläger bewohntem Heim in einer Art Lebensgemeinschaft gelebt werde, 4 5

4 erhalte er Pflegeleistungen, die bereits durch ein Entgelt abgedeckt seien. Da die Pfle- gekräfte des Kleinstheims entsprechend ihrer Entgeltvereinbarung vergütet würden, würde der mit dem Pflegegeld verfolgte Zweck fehlgehen, da eine materielle Anerken- nung nicht mehr nötig sei. Der Kläger müsse keinen Anreiz für Leistungen einer Pflege setzen, diese werde vollumfänglich garantiert. Für das Gericht stehe fest, dass das Pflegegeld mangels einschlägiger Rechtsgrundlage rechtswidrig zuerkannt worden sei. Wonach sich die Zwecksetzung im Fall einer rechtswidrigen Leistungsgewährung richte, sei in der Rechtsprechung nicht geklärt. Das Gericht halte es im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht für sachgerecht, insoweit auf den Zweck abzustellen, den die rechtswidrig gewährte Leistung eigentlich erbringen solle, aber - wie im vorliegenden Fall - nicht erbringen könne. Vielmehr sei auf den Zweck abzustel- len, den die Leistung tatsächlich erbringen könne, um vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich zu bewerten. Die durch die rechtswidrige Leistungsgewährung ge- schaffene Lage lasse sich damit bereinigen, dass auf den tatsächlich erreichbaren Zweck der Leistung abgestellt werde. Anhaltspunkte für den tatsächlichen Zweck biete das medizinische Gutachten, auf dessen Grundlage das Pflegegeld gewährt worden sei. Dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass der festgestellte pflegerische Bedarf dazu diene, die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft sichern zu können. Der Zweck der Leistung sei es demnach, den pflegerischen Bedarf des Klägers in Form seiner Auffälligkeiten in Verhalten und Sprache durch Zahlung eines Entgelts aufzu- fangen, um damit mittelbar seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. In einem weiteren Schritt sei der Zweck der konkret in Frage stehenden Kinder- und Jugendhilfeleistung festzustellen. Für den Kläger sei Jugendhilfe in Form der Einglie- derungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII durch Zahlung eines Entgelts gewährt worden. Primäres Ziel der Eingliede- rung sei die Integration des Menschen mit Behinderung in die Gemeinschaft. Voraus- setzung für die Erreichung dieses Ziels sei bei der Gewährung von Hilfe durch Unter- bringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht, dass jeglicher Bedarf des Kindes oder Jugendlichen gedeckt werde. Dies werde hier durch die Leistungsbeschreibung bestätigt, die eine ganzheitliche und vollumfängliche Betreuung, Erziehung und Pflege verspreche, um Kindern und Jugendlichen mit psychosozialen Auffälligkeiten die Teil- habe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Diese Leistungen würden durch das von der Beklagten gezahlte Entgelt gedeckt. Somit sei auch der im Gutachten fest- gestellte erhöhte Pflegebedarf des Klägers umfasst. Ziel der Leistung sei es folglich, 6 7

5 auch den pflegerischen Bedarf durch Zahlung eines pauschalen Entgelts zu sichern, um die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Der Zwischenvergleich ergebe, dass der - auch erhöhte - pflegerische Bedarf des Klä- gers zweimal abgedeckt werde und somit eine unzulässige Doppelleistung vorliege. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Klä- ger ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen aus: Das Pflegegeld sei ihm schon nicht rechtswidrig bewilligt worden. Der gesetzliche Zweck des Pflegegelds sei ein anderer als die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24. November 2017 - 5 C 15/16 -, juris Rn. 23) sei maßgeblich, dass mit der Gewährung der Leistungen derselbe Zweck verfolgt werden solle. Ziel der häuslichen Pflegehilfe und damit auch des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI sei es, Beeinträchti- gungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Ver- schlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Ziel der Jugendhilfe nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII sei die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XI dienten zwar auch die Leistungen der Pflegeversicherung dazu, den Pflegebedürftigen zu helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspreche. Die Ziel- setzung des SGB XI sei jedoch wesentlich enger. Die Persönlichkeitsentwicklung ge- höre nicht zu den Zwecken der Pflegeversicherung. § 13 Abs. 4 SGB XI bestimme, dass bei dem Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistun- gen der Eingliederungshilfe die Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zustän- dige Träger eine Vereinbarung zu treffen hätten. Diese Vereinbarung ziele nicht auf eine Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung. Vielmehr müsse der Träger der Eingliederungshilfe die auf der Grundlage eines von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids bewilligte Leistung übernehmen, bekomme diese dann aber von der Pflegekasse erstattet. Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pfle- geversicherung sollten demnach nebeneinander gewährt werden. Vorliegend hätte deshalb die Beklagte nicht das Pflegegeld als Kostenbeitrag vom Kläger verlangen dürfen, sondern hätte im Gegenteil das Pflegegeld zusätzlich an den Kläger auszahlen und sich den Betrag von der AOK Plus erstatten lassen müssen. Es möge sein, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe und das Pflegegeld faktisch zum Teil den selben Bedarf deckten. Dies reiche aber nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht für die Annahme einer Zweckidentität aus. 8 9

6 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Februar 2020 - 4 K 1398/18 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2018 in Ge- stalt ihres Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das dem Kläger bewilligte Pflegegeld stelle eine zweckgleiche Leistung i. S. v. 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII dar. Ausweislich der Leistungsbeschreibung der vom Kläger genutzten Einrichtung erfolge dort eine ganzheitliche, auf alle Entwick- lungsbereiche ausgerichtete, gezielte Förderung der Kinder und Jugendlichen. Diese würden im Rahmen der vollstationären Unterbringung durchgehend betreut. Durch den engen Betreuungsschlüssel und die familiäre Ausrüstung sei es in hohem Maße mög- lich, auf individuelle Bedürfnisse einzugehen. Die umfassende Betreuung sichere die bedarfsgerechte Versorgung des Klägers. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 7. Januar 2021 auf mündliche Verhand- lung verzichtet. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezoge- nen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung übereinstimmend verzichtet haben (vgl. § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2018 in Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 3. Juli 2018 nicht abweisen dürfen. Dieser Bescheid ist rechts- widrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 92 Abs. 2 Hs. 1 SGB VIII erfolgt die Heranziehung eines Pflichtigen durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Hier 10 11 12 13 14 15 16 17

7 hat der Beklagte die Heranziehung des Klägers zur Erstattung des ihm durch die AOK Plus gewährten Pflegegelds zu Unrecht auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gestützt. Der Kläger durfte auf dieser Rechtsgrundlage nicht durch die Beklagte - wie mit dem ange- fochtenen Bescheid geschehen - verpflichtet werden, das ihm in Höhe von 316,- € mo- natlich gewährte Pflegegeld zu erstatten. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Kinder- und Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Diese Vorschrift dient dazu, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen für einen Zweck zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 12. April 1984 - 5 C 3/83 -, juris Rn. 13). Zugleich konkretisiert sie den Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen der öffentlichen Fürsorge (OVG Rh-Pf., Urt. v. 7. November 2019 - 7 A 1114/19 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Dabei liegt eine Zweckidentität nicht bereits vor, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müssten oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche Bedarf abgedeckt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob mit der Gewährung der zu ver- gleichenden Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll (BVerwG, Urt. v. 29. Sep- tember 1994 - 5 C 56/92 -, juris Rn. 9). Dabei ist die Zweckgleichheit der Leistung in Bezug auf die jeweils konkret in Rede stehende Maßnahme der Jugendhilfe zu ermit- teln (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 1996 - 5 C 18/95 -, juris Rn. 9). Ob das der Fall ist, kann sich jeweils nur aus den Leistungsgesetzen selbst ergeben, sei es, dass der Leistungs- zweck ausdrücklich genannt wird, sei es, dass er aus den gesetzlichen Voraussetzun- gen der Leistungsgewährung erschlossen werden kann (BVerwG, Urt. v. 11. März 1993 - 3 C 18/90 -, juris Rn. 31). Hiervon ausgehend kommt es deshalb hier darauf an, ob und inwieweit i. S. v. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII eine Zweckidentität zwischen dem von der AOK Plus dem Kläger gewährten Pflegegeld aus § 37 SGB XI und der von der Beklagten dem Kläger gewährten Hilfe zur Erziehung gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII besteht. Für die Anwendung von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist in einem ersten Schritt zu klären, ob sich für die Leistung, die der Jugendhilfeträger für sich beansprucht, eine Zweckbestimmung feststellen lässt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dieser Zweck in dem Gesetz selbst ausdrücklich genannt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2017 - 5 C 15.16 -, juris Rn. 22 zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII). Sodann ist der Zweck der von der Beklagten gewährten Jugendhilfeleistung festzustellen und die beiden Zwecke dann einander gegenüberzustellen. 18 19

8 1. Der Bewilligung des Pflegegelds lag hier nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, § 37 SGB XI zugrunde. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI können Pflegebedürf- tige anstelle der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI ein Pflegegeld beantragen. Zu dem mit dem Pflegegeld verfolgten Zweck hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 24. November 2017, a. a. O. Rn. 22) unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegrün- dung (vgl. BT-Drs. 12/5617, BT-Drs. 12/5262 S. 112) zutreffend ausgeführt: „Das Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB XI ist ein Surrogat für die Pflege-sach- leistungen durch häusliche Pflegehilfe gemäß § 36 SGB XI und dient wie diese der Sicherstellung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Es soll die Ei- genverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen stärken und ihm ermöglichen, seine Pflegehilfen selbst zu gestalten. Dabei stellt es kein Entgelt für die von der Pflegeperson oder den Pflegepersonen erbrachten Pflegeleistungen dar, son- dern soll den Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sicherge- stellte Pflege zukommen zu lassen und so einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereit- schaft zu bieten.“ Zweck dieser Leistung ist es demnach, es dem Pflegebedürftigen ausgehend von ei- nem ungedeckten Pflegebedarf zu ermöglichen, diesen Pflegebedarf durch die Ge- währung von materiellen Anreizen für Angehörige oder sonstige Pflegepersonen zu decken, diesen also für ihre Leistung aus dem ihm bewilligten Pflegeversicherungsgeld finanzielle Zuwendungen zu gewähren. Ob hier für den Kläger ein ungedeckter Pflegebedarf besteht, kann mit dem Verwal- tungsgericht als zumindest zweifelhaft angesehen werden. Er lebt in einem vollstatio- nären Kleinstheim der Kinder- und Jugendhilfe. Sein Pflegebedarf wird durch die Pfle- gekräfte des Heims soweit ersichtlich vollständig abgedeckt. Die Pflegekräfte werden bereits aufgrund ihrer Arbeitsverträge für ihre Pflegeleistungen vergütet. Für die Ge- währung finanzieller Anreize für die Erbringung von Pflegeleistungen durch den Kläger ist vor diesem Hintergrund kein Bedarf ersichtlich. Für diese Annahme spricht mit dem Verwaltungsgericht die Regelung des § 36 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 SGB XI, dem zufolge Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nicht zulässig sind, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI gepflegt wird. Auch wenn es sich bei dem vom Kläger bewohnten Kleinstheim nicht um eine Behinderteneinrichtung i. S. d. SGB XI, sondern um eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe handelt, dürfte eine Bedarfsdeckung hier gegeben sein. Es 20 21 22 23

9 werden sämtliche Pflegeleistungen durch die vom Kläger bewohnte Einrichtung er- bracht und von der Beklagten bezahlt, so dass für diesen kein Bedarf an Leistungen nach §§ 36, 37 SGB XI besteht. Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob hiervon ausgehend die Bewilligung von Pfle- gegeld rechtswidrig gewesen ist. Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist auch für diesen Fall für die Feststellung der Zweckidentität auf die sich aus dem Leistungsge- setz ergebende Zweckbestimmung abzustellen. Eine Zweckgleichheit kann sich je- weils nur aus dem Leistungsgesetz selbst ergeben, was höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 11. März 1993 a. a. O.) geklärt ist. Insoweit trifft die Annahme einer ungeklärten Rechtsfrage in diesem Zusammenhang nicht zu. Es kann schon deshalb nicht entscheidungserheblich sein, welchen „Zweck … die Leistung tat- sächlich erbringen kann“. Eine Zweckbestimmung kann zudem schon naturgemäß nicht in dem Eintreten eines tatsächlichen Erfolgs liegen, sondern setzt eine willentliche Entscheidung des Normgebers als „Zwecksetzer“ voraus. Davon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass eine Zweckidentität vorliegt. Mit der Gewährung der beiden in Streit stehenden Leistungen soll nicht dasselbe Ziel ver- folgt werden. Für den Kläger wurde von der Beklagten Jugendhilfe in Form der Einglie- derungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII durch Zahlung eines Entgelts bewilligt. § 35a Abs. 3 SGB VIII in der im bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung verweist hinsichtlich der Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe auf den damaligen § 53 Abs. 3 SGB XII. Danach ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu ver- hüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Ziel ist demnach einerseits die Verhütung, Beseitigung oder Milderung einer seelischen Be- hinderung und andererseits die Eingliederung des Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft. § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII nennt hierzu Schwerpunkte der Ziele der Eingliederungshilfe. Namentlich führt er hierzu die Ziele an, dem Behinderten die Teil- nahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern; ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von der Pflege zu machen. Die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII dient damit nicht dem mit dem Pflegeversicherungsgeld verfolgten Ziel, dem Kläger die Sicherstel- lung seiner Grundpflege und seiner hauswirtschaftlichen Versorgung zu ermöglichen. 24 25 26

10 Durch sie soll er nicht in den Stand versetzt werden, Angehörigen oder sonstigen Pfle- gepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen, wie es beim Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB XI der Fall ist. Vielmehr ist es ihr Ziel, den Hilfebedarf des Klägers durch die Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht zu befriedigen. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Ver- fahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver- kehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 27 28

11 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließ- lich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar- beitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für an- dere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit- glieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren An- teile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch- führt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han- deln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Wiesbaum