Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.10.2021 – 3 B 311/21
Az.: 3 B 311/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 15. Oktober 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Juli 2021 - 3 L 469/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine Duldung für die Dauer des Verfahrens über den von ihm am 11. Dezember 2018 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise humanitären Gründen zu erteilen oder ihm zu gestatten, bis zur Entscheidung über den Antrag im Bundesgebiet zu verbleiben. 1. Der 1984 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrte Asyl. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid 2010 abgelehnt. Ein 2018 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit den Gefährdungen in seinem Heimatland nach seinem Übertritt zum Christentum begründet. Hierzu verwies er auf eine Taufurkunde der evangelisch- lutherischen T.Kirche M.- Z. 2018. Der Antrag wurde mit Bescheid 2018 ebenfalls bestandskräftig abgelehnt. Der Antragsteller wurde mit Bescheid vom 1. Juni 2012 vom Landratsamt Bautzen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, da er gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG a. F. trotz bestehender Rechtspflicht nicht an in dieser Vorschrift beschriebenen Maßnahmen mitgewirkt habe. Er habe trotz Aufforderung keinen gültigen Pass beschafft. Auch sei durch seine illegale Einreise der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 a. F. AufenthG erfüllt. Seine Ausweisung sei aus spezial- und 1 2 3
generalpräventiven Gründen notwendig. Der Ausweisung entgegenstehende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG a. F. seien nicht erkennbar. Der Bescheid wurde gemäß der Zustellurkunde am 7. Juni 2012 bei der zuständigen Postfiliale niedergelegt. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde in den Briefkasten M. Straße in K. eingeworfen. Der Antragsteller heiratete September 2016 eine deutsche Staatsangehörige in Meißen. Dem Landratsamt Bautzen legte er am Folgetag seinen im März 2015 von der pakistanischen Botschaft in Berlin ausgestellten und bis März 2020 gültigen Reisepass vor. Ein bis Januar 2031 gültiger Reisepass des Antragstellers wurde vom Antragsgegner an die Zentrale Ausländerbehörde des Freistaats Sachsen weitergeleitet. Der 2018 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise humanitären Gründen wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. März 2021 abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zur Seite stehe. Der Anspruch auf Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis scheitere an § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG, wonach einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden könne. Dies gelte zwar gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Ein solcher strikter Rechtsanspruch sei nicht gegeben, da er sich nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Zudem müssten die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein. Dies sei nicht der Fall, da er ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirkliche, denn er sei 2009 ohne gültiges Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe erst 2009 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag gestellt. Schließlich sei ihm gegenüber eine Ausweisungsverfügung ergangen, die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe. Es lägen auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Ausreisehindernisse i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Er sei im Besitz eines gültigen Reisepasses und eine vorübergehende Trennung von seiner Frau zur Durchführung des Visumverfahrens vom Ausland aus sei zumutbar. Über den 4
hiergegen erhobenen Widerspruch ist soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei zwar zulässig, da die dem Antragsteller bis zum 25. November 2021 erteilte Duldung gemäß ihrem Zusatz mit der Abschiebung erlösche. Er könne aber einen Anordnungsanspruch auf die weitere Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ebenso wenig glaubhaft machen wie er einen Anspruch darauf habe, bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu verbleiben. Er habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die ihn ausnahmsweise dazu berechtigten, die Entscheidung der Widerspruchsbehörde oder eine rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland abwarten zu dürfen. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen der Ausnahmegründe berufen, bei deren Vorliegen ihm ein Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde zustehe. Da sein Asylantrag abgelehnt worden sei, könne ihm eine Aufenthaltserlaubnis nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. Dies setze einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen voraus. Die Erteilung beider Titel scheitere bereits daran, dass der Antragsteller mit Bescheid 2012 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit unbefristeter Wirkung ausgewiesen worden sei. Während die Ausweisung nach den früheren Fassungen des § 11 AufenthG kraft Gesetzes automatisch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sich gezogen habe, müsse nach dem Gesetz nunmehr dieses Verbot zwingend von der Behörde erlassen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Verbot jedenfalls dann entstanden, wenn die Ausländerbehörde zu erkennen gegeben habe, dass sie eine Entscheidung darüber habe treffen wollen. Hier habe die Behörde eine solche Willensäußerung damit dokumentiert, dass sie das Verbot unbefristet angeordnet und in ihrer Begründung auf die Möglichkeit der Befristung hingewiesen habe. Daher bestehe gegenüber dem Antragsteller nach wie vor ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Selbst im Fall eines gesetzlichen Anspruchs könne ihm damit kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Er habe allerdings Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde auf die nachträgliche Befristung dieses Verbots. Einen entsprechenden 4 5 6
Befristungsantrag habe er mit seinem Widerspruch vom März 2021 gestellt. Eine Entscheidung sei jedoch noch nicht ergangen, so dass die Wirkung der Ausweisung nach wie vor bestehe und dem Antragsteller auch gegenwärtig keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Er habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Es könnten derzeit keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse erkannt werden. Der Antragsteller sei seit Jahren vollziehbar ausreispflichtig und verfüge über einen gültigen Pass seines Heimatlands. Rechtliche Abschiebungshindernisse aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen bestünden ebenfalls nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm und seiner Ehefrau eine befristete und absehbare Trennung von voraussichtlich sechs Monaten nicht zugemutet werden könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass beiden Eheleuten bei der Heirat der ausländerrechtliche Status des Antragstellers bekannt gewesen sein musste und daher kein Vertrauensschutz bestanden habe. Die ihm in seinem Heimatland angeblich drohenden Gefahren aufgrund seiner Konversion zum Christentum seien durch die bestandskräftige negative Feststellung des Bundesamts zuletzt mit Bescheid 2018 verneint worden; hieran sei der Antragsgegner gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Das von der Landesdirektion Sachsen (im Rahmen der asylrechtlichen Abwicklung des Verfahrens) inzwischen angeordnete eineinhalbjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot sei nicht streitgegenständlich. 3. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er mit Schriftsätzen vom 10. August, 6. und 28. September 2021 aus: Die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2012 sei ihm möglicherweise nicht zugegangen. Auch in der Folge seien ihm Duldungen erteilt worden, bei deren Aushändigung er weder auf den Ausweisungsgrund hingewiesen noch ihm die Ausweisungsverfügung bekannt gemacht worden sei. Er habe nicht gegen Mitwirkungspflichten, wie in der Ausweisungsverfügung gerügt, verstoßen. Es läge zum derzeitigen Zeitpunkt kein Verhalten vor, dass einen Ausweisungsgrund erfüllen würde. Hierauf hätte das Verwaltungsgericht hinweisen müssen. Trotz gültigen Passes habe die zuständige Behörde seine Abschiebung nicht vorgenommen, was dafür streite, dass das zuständige Ausländeramt das angebliche Interesse der Bundesrepublik an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vollkommen falsch eingeschätzt habe. Es bestehe keinerlei Interesse an seiner Abschiebung. Das 7 8 9
Einreise- und Aufenthaltsverbot sei nunmehr auf sechs Monate nach der Ausreise befristet worden. Diese Entscheidung sei nach Widerspruchseinlegung noch nicht bestandskräftig. Das Verwaltungsgericht gehe mit der Auffassung fehl, dass er keine Umstände glaubhaft gemacht habe, die ihn ausnahmsweise berechtigen würden, bis zu der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verbleiben zu können. Es sei streitig, ob ihm nicht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden müsse. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach während der Geltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe, sei nicht zielführend und beruhe auf einer nunmehr überholten Tatsachengrundlage. Er habe damals von seinem Grundrecht auf Beantragung von Asyl gemäß Art. 16a GG Gebrauch gemacht, so dass von einem unerlaubten Aufenthalt erst nach abgelehntem Asylantrag die Rede sein könne. Er könne nach Ausreise nicht binnen sechs Monaten ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung erhalten. Bei lebensnaher Betrachtung sei eher davon auszugehen, dass er in Pakistan gar kein Visum erhalten werde. Der Hinweis, dass der Antragsgegner für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht zuständig sei, möge zwar der formalen Rechtslage entsprechen, hindere aber den Antragsgegner nicht daran, ihm gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen. Dass er bislang nicht abgeschoben worden sei, beruhe nicht auf seinem mitwirkenden Verschulden. Niemand würde sich freiwillig in die Gefahr begeben, in ein Land auszureisen, in dem ihm aus religiös-fanatischen Gründen die Todesstrafe drohe. Das Verwaltungsgericht Dresden habe einem Antrag nach § 123 VwGO eines wiederholt straffällig gewordenen tunesischen Gefangenen stattgegeben. Ihm als gesellschaftlich und beruflich voll integrierten Menschen müsse derselbe Rechtsschutz zuteilwerden. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein möglichen summarischen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, 10 13 14
NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Ausgehend von diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: 3.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller eine Verfahrensduldung nur erteilt werden könnte, wenn zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nur so sichergestellt werden könnte, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die den Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, dem Antragsteller als möglicherweise Begünstigtem zugutekommt. Hierzu hat das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte verwiesen. Gegen diese Grundsätze hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts eingewandt. Dasselbe gilt, soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Sperrwirkung der bestandskräftigen Ablehnung seiner Asylanträge gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG darauf hingewiesen hat, dass ihm allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen etwa gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG oder bei Vorliegen eines strikten Rechtsanspruchs ein familiärer Aufenthaltstitel zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erteilt werden dürfte. 3.2 Das Verwaltungsgericht hat in der Folge beanstandungsfrei auf das Titelerteilungsverbot der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abgehoben. (1) Es trifft nicht zu, dass dem Antragsteller die Ausweisungsverfügung vom 1. Juni 2012 nicht zugestellt worden ist. Vielmehr ergibt sich aus der Zustellungsurkunde vom 7. Juni 2012, dass der Postbedienstete an diesem Tag das Schriftstück zu übergeben versucht hatte und, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war, das Schriftstück bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten des Asylbewerberwohnheims in K. 15 16 17 18 19
eingeworfen hatte. Die Ersatzzustellung ist damit gemäß §§ 181, 178 ZPO ordnungsgemäß vorgenommen worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO im öffentlichen Recht nicht durchgeführt wird (Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 21 f. m. w. N.). Soweit der Antragsteller auf die Besonderheiten der Asylbewerberunterkunft verweist, in der er zum damaligen Zeitpunkt wohnte, gilt gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG, dass der Antragsteller Zustellungen der zuständigen Ausländerbehörde unter seiner Anschrift, unter der er zu wohnen verpflichtet war, gegen sich geltend lassen musste. Hinweise darauf, dass er die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung tatsächlich nicht erhalten haben könnte, sind nicht substantiiert geltend gemacht. Auch die Tatsache, dass in den nachfolgenden Behördenterminen nicht auf die Ausweisungsverfügung hingewiesen wurde, ändert daran nichts. (2) Da der Antragsteller die rechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines wirksamen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung des § 11 AufenthG erlassene Ausweisungsverfügung mit seinem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert angegriffen hat, ist mit dem Gericht davon auszugehen, dass die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2012 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach sich zieht. Angesichts der vom Verwaltungsgericht damit zutreffend festgestellten Bestandskraft kommt der Ausweisungsverfügung Sperrwirkung zu, so dass es auf die inhaltlichen Rügen gegen die Ausweisungsverfügung nicht ankommt. Hinweise darauf, dass die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2012 in Folge längeren Zeitablaufs gegenstandslos geworden sein könnte, ergeben sich nicht aus den Hinweisen des Antragstellers darauf, dass nunmehr kein Ausweisungsgrund mehr vorliegen dürfte, weil er mittlerweile über einen gültigen Reisepass verfüge. Auch die Tatsache, dass dem Antragsteller fortlaufend neue Duldungen erteilt worden sind und der Antragsgegner und die Zentrale Ausländerbehörde des Freistaats Sachsen noch keine Schritte zur Abschiebung des Antragstellers eingeleitet haben, lässt nicht den Schluss zu, dass die Ausweisungsverfügung als gegenstandslos zu betrachten sein könnte. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 30. August 2021 demgemäß darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller zu keiner Zeit signalisiert worden sei, es solle von einer Abschiebung Abstand genommen werden. 20 21 22
3.3 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend den Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verneint, weil keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse erkennbar sind. (1) Soweit der Antragsteller hierzu mit seiner Beschwerde erneut auf die Gefahren durch seine Konversion zum Christentum abstellt, ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylG, dass die Ausländerbehörde an die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamts gebunden ist, weil das Bundesamt insbesondere in der Entscheidung über den Folgeantrag des Antragstellers die zielstaatsbezogenen Gefahren bei einer Konversion zum Christentum gewürdigt hat. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung könnte nur durch ein asylrechtliches Folgeverfahren beseitigt werden. (2) Rechtliche Abschiebungshindernisse aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzes von Ehe und Familie, da weder der Antragsteller noch seine Ehefrau irgendetwas dafür vorgebracht haben, dass ihnen eine zeitlich absehbare Trennung von etwa sechs Monaten angesichts der Tatsache, dass sie bei Eingehung der Ehe Kenntnis von dem ausländerrechtlichen Status des Antragstellers hatten, nicht zugemutet werden könnte (hierzu SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2021 - 3 B 93/21 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.). Mit seinem Hinweis darauf, es sei ihm unmöglich, in Pakistan in angemessener Zeit ein Visum zu erlangen, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 5. Juli 2021 darauf verwiesen, dass eine Verkürzung der Wartezeit durch eine entsprechende Terminvereinbarung vom Bundesgebiet aus möglich sei. Auch das Verwaltungsgericht hat keine Hinweise darauf gehabt, dass die Visumerteilung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen könnte. Die vom Antragsteller befürchteten Gefahren, die ihm von seiner Konversion zum Christentum drohten und ihm einen Visumsantrag unmöglich machten, sind einerseits - wie aufgezeigt - vom Bundesamt verneint worden, andererseits ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum die Konversion zum Christentum das Visumerteilungsverfahren bei der Deutschen Botschaft verzögern könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. 23 24 25 26 27 28
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck
Nagel
Wiesbaum