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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 18.10.2021 – 6 A 104/17
Az.: 6 A 104/17
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungsbeklagter -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden
- Beklagter -
- Berufungskläger -
wegen
Agrarförderung hier: Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 20. Januar und 13. Oktober 2021 am 18. Oktober 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Oktober 2014 - 5 K 18/13 - geändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung einer Betriebsprämie für seinen landwirtschaftlichen Betrieb für das Jahr 2010. Er stellte am 4. Mai 2010 beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) einen Antrag auf Agrarförderung für das laufende Jahr. Ein Vermerk einer Mitarbeiterin des Landkreises Mittelsachsen über die telefonische Ankündigung einer Cross Compliance Kontrolle hat folgenden Inhalt: „Gesprächsnotiz Datum 06.04.10 1500 bis 1517 Anruf von Herrn/Firma V......., J...... K................. (Rückruf) Telefon 0000/0000000 Betrifft Cross Check Kennz./Reg. Rinder → Anmeldung für 08.04.10 1600 bis 1630 (Beginn) → er selbst sei nicht da - habe ihm gesagt er kann Vertreter schicken (BR & OM wird kontrolliert) → Habe ihn auf 100 % Prämienverlust hingewiesen bei Kontrollverweigerung M....“
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Im von Frau M.... und dem Veterinär, Herrn S....., unterschriebenen handschriftlichen Kontrollbericht über den Cross Check auf einem Formblatt vom 8. April 2010 wird u. a. ausgeführt, dass der Kläger an diesem Tag nicht - wie telefonisch vereinbart - zwischen 16:00 und 16:30 Uhr am Hof oder am Rinderstall angetroffen werden konnte und auch ein Vertreter nicht anwesend gewesen sei. Deshalb zähle das als Verweigerung der CC-Kontrolle. Da der Stall den Sichtkontakt zu den Tieren von außen ermöglicht, sei folgendes festgestellt worden: „→ 2 Rinder hatten keine und 2 Rinder nur 1 Ohrmarke → die Klauenpflege des ältesten Bullen war stark mangelhalft → den Rindern stand keine trockene, saubere Liegefläche zur Verfügung, alle Tiere waren im Bauchbereich hochgradig mit Kot verschmutzt“. Dem Bericht sind 12 Fotoabdrucke beigefügt. Anschließend findet sich in der Akte des Landkreises das Formular „Prüfbericht 2009“, das am 8. April 2021 im ersten Teil von Frau M.... und dem Veterinär und im zweiten Teil am 14. April 2021 unterzeichnet ist. Darin wird ausgeführt, dass die Prüfung nicht gestattet wurde, da trotz Anmeldung niemand anwesend gewesen sei. Beigefügt ist als Anlage 1 ein Ausdruck aus dem Bestandsregister vom 8. April 2010, in dem sich mit Kugelschreiber vorgenommene Eintragungen zur Zahl der Ohrmarken bei den zehn verzeichneten Tieren nach der vorgedruckten Ohrmarkennummer und dem vorgedruckten Geburtsdatum in der Spalte „Feststell. am Tier“ finden; zusätzlich und ohne Zuordnung zu einer bestimmten Ohrmarkennummer befindet sich darunter die Angabe „1 x ohne“. In der Spalte „Bemerkungen“ ist z. T. mit Bleistift „bestellt 7.4.2010“ eingetragen. Beigefügt ist der Ausdruck einer elektronischen Einverständniserklärung des Klägers, dass zusätzlich zum HIT-Register auch sein im Betrieb geführtes Bestandsregister bei der CC-Kontrolle geprüft werden solle und er nicht von der Möglichkeit Gebrauch mache, dass die Behörde die HIT-Datenbank Rinder für Kontrollen als Bestandsregister ansehen könne. Eine E-Mail zwischen Referenten des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) enthält u. a. die folgenden Ausführungen über einen Anruf: „es wurde ein Cross Check zur Rinderkennzeichnung durchgeführt. Der Tierhalter ist LKW-Fahrer und konnte daher nicht an der VOK teilnehmen, er wollte aber zu einer angegebenen Uhrzeit einen Vertreter schicken. Dieser ist nicht erschienen. Da der Stall offen war und die Rinder sich zufällig in Tornähe befanden, konnten die Ohrmarken der Tiere abgelesen werden. Angaben zu Bestandsregister und HIT konnten nicht aufgenommen werden. Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) fragt nun an, wie formal vorzugehen ist. Kann der Prüfbericht entsprechend der 3 4 5
vorgefundenen Tatsachen ausgefüllt werden (d. h. Ohrmarken ja, Register und HIT Verstoß, Ergebnis 5 %)? … M. E. hat der Antragsteller die Durchführung der VOK unmöglich gemacht. Nur durch Zufall konnten die Ohrmarken der Tiere abgelesen werden. Alle Kontrollen, bei denen eine Mitwirkung des Antragstellers oder seines Vertreters erforderlich waren, konnten nicht durchgeführt werden. Aus diesem Grund greift hier h. E. § 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009, so dass der betreffende Beihilfeantrag abzulehnen wäre. Könnten Sie mir bitte Ihre Meinung mitteilen?“ In der Antwort-E-Mail vom 12. April 2010 teilt der Referent des SMS mit, er teile die Auffassung bezüglich der Ablehnung des Beihilfeantrags. Zu klären sei jedoch, ob der Tierhalter darauf hingewiesen worden sei, dass die Verweigerung der Hilfeleistung zu einem totalen Prämienverlust führe. Wegen der Unwägbarkeiten auch aufgrund dessen, dass die genaueren Umstände der Kontrolle nicht bekannt seien, schlage er vor, dass der Cross Check bzw. die Fachrechtskontrolle ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt bzw. abgeschlossen werde. Anschließend findet sich in der Akte des Landkreises das Formular „Prüfbericht 2010“, das ausweislich der handschriftlichen Angaben am 8. April 2021 im ersten Teil von Frau M.... und dem Veterinär und im zweiten Teil am 14. April 2021 unterzeichnet ist und dem „Prüfbericht 2009“ inhaltlich entspricht. In einem Schreiben des Landratsamts an den Kläger vom 19. April 2010, das mit „Anhörung“ überschrieben ist, wird dem Kläger vorgeworfen, folgenden Tatbestand verwirklicht zu haben: „Sie haben trotz Voranmeldung die Cross-Compliance-Kontrolle (Kennzeichnung und Registrierung Rinder) vom 08.04.2010 nicht gestattet, da der von Ihnen angekündigte Vertreter zur Kontrolle nicht erschienen ist.“ Ihm sei am 6. April 2010 eine Cross-Compliance-Kontrolle für den 8. April 2010 angekündigt worden. In Absprache mit ihm sei der Zeitraum 16:00 bis 16:30 Uhr festgelegt worden. Er habe mitgeteilt, dass er als Lkw-Fahrer nicht zur Kontrolle würde erscheinen können, aber einen Vertreter senden würde. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Ohrmarken abgelesen würden und er das Bestandsregister vorzeigen müsse. Am 8. April habe das Kontrollpersonal von 16:00 bis 16.35 Uhr gewartet, ohne dass jemand erschienen sei. Damit habe der Kläger gegen seine Pflichten nach § 73 Abs. 5, 1 und 3 Tierseuchengesetz verstoßen. Ein handschriftlicher Vermerk, paraphiert von Frau M...., vom 4. Mai 2010 über einen Anruf einer Mitarbeiterin des LfULG (Frau F.......) hat den Inhalt: „→ muss als ‚nicht gestattet‘ eingetragen werden →wurde im HIT geändert M. (siehe Kontrollkonzept)“. 6 7 8 9
In einer E-Mail von Frau M.... an eine Mitarbeiterin des Landratsamts vom 17. Mai 2010 heißt es:
„Sehr geehrte Frau Dr. K...., ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass wir die Kontrolle als nicht gestattet werten. Er hatte ein Handy und er hatte unsere Festnetznummer. D. h. wenn er wirklich kurz vor 17 Uhr zuhause angekommen ist, hätte er uns vorher oder spätestens zu diesem Zeitpunkt Bescheid geben können. Wir wären ja sogar nochmal rausgefahren um die Kontrolle durchzuführen. Weiterhin war sich Herr V....... dessen bewusst, was eine nicht gestattete Kontrolle zur Folge hat. Wenn wir aber jetzt wieder einen Rückzieher machen zieht er diese show jedes Mal wieder ab und verweist auf die diesjährige Situation. …“ In einem Schreiben des Landkreises Mittelsachsen vom 11. November 2010 an das LfULG, in dem Frau M.... als Ansprechpartnerin angegeben wird, wird ausgeführt, dass am 6. April 2010 um 15:00 Uhr der Kläger vom Handy aus Frau M.... zurückgerufen habe. Vorangegangen seien Anrufe aus dem Amt, welche jedoch nicht entgegengenommen worden seien. Im Rahmen des Gesprächs sei ihm bekannt gegeben worden, dass am 8. April 2010 eine Cross Compliance Kontrolle stattfinden werde. Der Kläger habe dies abgelehnt „da er gerade mit dem LKW quer durch Deutschland unterwegs sei und am 08.04.2010 gar nicht zuhause sein könnte“. Da seine Tiere jedoch auch während seiner Abwesenheit betreut werden müssten (tägliche Augenscheinnahme wegen Weideverbots nach TierSchG), habe Frau M.... ihm die Möglichkeit bekannt gegeben, einen Vertreter zu benennen. Im Rahmen des Gesprächs sei kein Vertreter einwandfrei benannt worden; der Kläger habe versuchen wollen, seinen „Stallnachbarn“, Herrn G.... zu erreichen; es wegen dessen Arbeitszeiten jedoch für unwahrscheinlich gehalten, dass dieser da sein würde. Weiterhin sei er darauf hingewiesen worden, dass eine verweigerte bzw. nicht durchgeführte Kontrolle einen Prämienverlust i. H. v. 100 % nach sich ziehe. Der Kläger habe die Kontrolle telefonisch gestattet und es sei ein Kontrollbeginn von 16:00 Uhr bis 16:30 Uhr vereinbart worden. Am 8. April 2010 seien die Kontrolleure Herr S..... und Frau M.... von 16:00 Uhr bis 16:35 Uhr anwesend gewesen. Weder auf dem Hof noch am Stall sei während dieser Zeit eine Person zu sehen gewesen. Auf Klingeln und Rufen habe niemand reagiert. Dem Kläger sei ein Kontrollbericht im Briefkasten hinterlassen worden, aus welchem hervorgegangen sei, dass zur vereinbarten 10
Kontrollzeit niemand dagewesen sei und dies als Verweigerung der Kontrolle angesehen werde. Im Rahmen seiner Anhörung legte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2010 dar, er sei im Haupterwerb als Fernfahrer und im Nebenerwerb als Landwirt tätig. Wenn er „auf Achse“ sei, werde er vor Ort entweder von seinem Vater oder einem Teilzeitbeschäftigten, E..... G...., vertreten. Anfang April 2010 hätte sich jedoch die Mutter des Klägers stationär in ärztlicher Behandlung befunden, was den Vater in Sorge um das Wohl seiner Ehefrau mental schwer beeinträchtigt und beschäftigt habe. In Kenntnis dieser Umstände habe er sich die Tour, die er von 6. bis 8. April 2010 zu absolvieren gehabt hätte, sorgfältig eingeteilt. Unter normalen Umständen hätte er zur angekündigten Kontrollzeit ohne weiteres wieder zuhause auf seiner Hofstelle sein und den Kontrolleuren Rede und Antwort stehen können. Fatalerweise sei jedoch sein Plan nicht aufgegangen. Am Abend des 7. April 2010 habe er von etwa 17:30 Uhr bis kurz vor 19:00 Uhr auf der Strecke von Hamburg nach Bremen am Übergang der A 261 zur A 1 in einem Stau gestanden. Diese Verzögerung habe dazu geführt, dass er den letzten Anlaufpunkt nicht mehr am Abend des 7. April 2010 hätte ansteuern können, sondern erst am Morgen des 8. April 2010. Dort sei er aus Gründen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, von 8:00 Uhr bis 10:00 Uhr nicht abgefertigt worden. Deshalb habe er seine Fahrt nach Hause erst um 10:00 Uhr antreten können. Obwohl er mit Ausnahme einer ¾-stündigen Pause permanent mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, sei er erst kurz vor 17:00 Uhr zuhause eingetroffen. Diese unglücklichen Umstände habe er nicht zu vertreten. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 lehnte das LfULG den Antrag des Klägers auf Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 ab. Sei der Halter oder Vertreter trotz Ankündigung der Kontrolle nicht anwesend, stehe dies einem Nichtzulassen der Kontrolle gleich. Der Kläger oder ein Vertreter sei zu der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen. Der Kläger habe sich auch nicht telefonisch gemeldet und um eine Verlegung des Termins auf 17:00 Uhr oder 17:30 Uhr gebeten. Mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten erhob der Kläger am 22. Dezember 2010 Widerspruch, den er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2011 begründete. Darin führt er aus, dass er Frau M.... zwei Tage vor der Kontrolle darauf hingewiesen habe, dass er tagsüber als LKW-Fahrer unterwegs sei und er darum gebeten habe, dass die Kontrolle erst ab 17:00 Uhr stattfinde, was Frau M.... abgelehnt habe. Sie und ihre Kollegen seien 12 13 14
Beamte und bräuchten nur bis 18:00Uhr zu arbeiten; sie könnten sich nicht danach richten, wann er Zeit habe, vielmehr müsse er sich nach ihr und ihren Kollegen richten. Der telefonische Versuch nach seiner Rückkehr um 17:00 Uhr, Frau M.... zu erreichen, sei fehlgeschlagen. Unglücklicherweise sei sein Vertreter, Herr G...., an dessen Arbeitsstelle ebenfalls aufgehalten worden. Sein Vater sei im Krankenhaus und somit auch nicht abkömmlich gewesen. Frau M.... habe auch nicht darauf hingewiesen, dass die Nichtwahrnehmung des Termins zum vollständigen Wegfall der Förderung führen würde. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das LfULG wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2012 zurück. Der Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 stehe Art. 26 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009 entgegen. Danach würden die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich mache. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da er bzw. ein Vertreter bei dem angekündigten Vor-Ort-Kontrolltermin nicht angetroffen werden konnte. Sein Erscheinen sei jedoch erforderlich gewesen, damit die Mitarbeiter des Landratsamts Mittelsachsen die Kontrolle ordnungsgemäß hätten durchführen können. Er habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er ohne Verschulden den Vor-Ort-Kontrolltermin versäumt habe. Er sei außerdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Betrieb in seiner Abwesenheit ordnungsgemäß geführt und vertreten werde. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) 1122/2009 dürfe die Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen, welche die Beihilfeanträge für Tiere beträfen, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Die Behörde sei zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht verpflichtet. Ein Verschieben der Vor-Ort-Kontrolle wäre laut den gesetzlichen Regelungen prinzipiell möglich gewesen; sei in diesem Fall jedoch nicht in Betracht gezogen worden, da der Kläger für eine ordnungsgemäße Vertretungsregelung hätte sorgen müssen. Auch seine Erklärung, dass er eine Tour zu fahren gehabt habe, begründe den Widerspruch nicht. Bereits am 7. April 2010 sei der Kläger im Stau gestanden. Ihm hätte somit klar sein müssen, dass er im Zeitverzug gewesen sei und zum angekündigten Kontrollbeginn nicht vor Ort sein könnte. Für diesen Zeitpunkt hätte die Möglichkeit bestanden, das Landratsamt darüber in Kenntnis zu setzen und den Termin um einige Zeit zu verschieben. Er habe jedoch erst nach abgeschlossener Kontrolle einen Anruf versucht. Der am 10. Januar 2013 vom Kläger erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 22. Oktober 2014 stattgegeben und den Beklagten unter 15 16
Aufhebung der Bescheide vom 2. Dezember 2010 und vom 19. Dezember 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Betriebsprämie vom 4. April 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass die Gründe für eine Ablehnung des Beihilfeantrags gemäß Art. 26 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht vorlägen, weil der Kläger die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 8. April 2010 nicht im Sinne dieser Vorschrift „unmöglich“ gemacht habe. Dieser Begriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst sei, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden könne und zur Folge hätte, dass eine Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden könne, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hätten, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werde. Es könne dahinstehen, ob die Bescheide schon auf Grund der wohl verspäteten Würdigung dieses Tatbestandsmerkmals erst in der Klageerwiderung aufzuheben seien. Dem Kläger könne jedenfalls ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden. Dass dem Vater des Klägers oder dem weiteren Vertreter insoweit ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könnten, sei nicht ersichtlich und werde vom Beklagten auch nicht behauptet. Auch sein eigenes verspätetes Erscheinen auf dem Hof am 18. April 2010 könne ihm nicht als fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Er habe zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft versichert, er sei als erfahrener Kraftfahrer davon ausgegangen, den Hof noch rechtzeitig erreichen zu können. Dass er dann unvorhergesehen in einen Stau geraten sei, könne ihm nicht angelastet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt berufe, keinen Einfluss habe und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Danach sei auch ein unvorhersehbarer Stau als „höhere Gewalt“ zu qualifizieren. Dass der Kläger schon vor Erreichen seines Hofs Kenntnis darüber gehabt habe, dass die von ihm benannten Vertreter ebenfalls nicht rechtzeitig vor Ort sein könnten, sei weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen worden. Entscheidende Bedeutung messe das Gericht überdies dem Umstand zu, dass den Kläger als Kraftfahrer im Haupterwerb einerseits und Landwirt im Nebenerwerb andererseits zwei Pflichtenkreise träfen. Obwohl dem Beklagten dieser Umstand bekannt gewesen sei, gehe er im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die hiermit offensichtlich verbundene Interessenkollision nicht ein. Auch 17
das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Kläger hätte die Fahrt dann eben gar nicht erst antreten dürfen, belege dies eindeutig. Im Übrigen hätte es der Behördenmitarbeiterin auch auf Grund des Telefonats vom 6. April 2010 bewusst sein müssen, dass es dem Kläger eventuell am 8. April 2010 nicht gelingen würde, rechtzeitig zur Vor-Ort-Kontrolle zu erscheinen, da er ausdrücklich auf seine mehrtägige Fahrt durch Deutschland hingewiesen hätte und es gerade nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, dass es dabei verkehrsbedingt zu Verzögerungen kommen könne. Insofern sei es auch nicht nachvollziehbar, dass die Vor-Ort-Kontrolle bereits fünf Minuten nach dem angesetzten Beginn, 16:00 Uhr bis 16:30 Uhr, beendet worden sei. Hier sei ein weiteres Zuwarten der Kontrolleure angezeigt und nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der dem Bürger zugewandten „guten Verwaltung“ unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände auch geboten gewesen. Berücksichtige man die finanziellen Auswirkungen einer derartigen Entscheidung gerade für einen Nebenerwerbslandwirt, stelle sich diese Entscheidungspraxis der Beklagten generell als unverhältnismäßig dar. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der Beklagte hier nicht von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit einer Verschiebung der Vor-Ort- Kontrolle Gebrauch gemacht habe. Zudem sei es auch keinesfalls so, dass hier überhaupt keine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte. Vielmehr hätten die Prüfer auf dem Hof mehrere Fotos vom Inneren des Stalls gemacht und letztlich sogar einen Prüfbericht angefertigt. Am 18. März 2015 hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 20. April 2015 begründet. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich am 29. September 2015 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Sachsen dazu verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, sich als Rechtsanwalt zu bezeichnen. Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 - 1 A 186/15 - hat der 1. Senat die Berufung des Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz zugelassen. Mit seiner Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz sei unrichtig, weil die vereinbarte Kontrolle am 8. April 2010 wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers oder eines Vertreters nicht habe durchgeführt werden können. Die vom Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Mittelsachsen angekündigte Kontrolle habe der Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 der VO (EG) Nr. 73/2009 durch den Kläger gedient. Sie habe der Kontrolle der Vorgaben über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 18 19
sowie der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gedient. Die Mitwirkung des Klägers oder eines Vertreters zur Durchführung der Kontrolle sei auch erforderlich gewesen. Zwar hätten die Prüfer feststellen können, welche Ohrmarken einfach, zweifach oder gar nicht vorhanden gewesen seien. Es sei jedoch zudem erforderlich gewesen mit Hilfe des Klägers, des von ihm zu führenden Bestandsregisters und ggf. weiterer Unterlagen, wie z. B. Rinderpässen, die Identitäten der Tiere zu klären. Es könne also keine Rede davon sein, dass die Kontrolle der Ohrmarken trotz Abwesenheit des Klägers erfolgt sei. Die Kontrolle habe deshalb nicht vollständig durchgeführt werden können. Dies habe der Kläger auch unmöglich gemacht, weil er nicht alles Erforderliche getan oder unterlassen habe, was man vernünftigerweise von ihm hätte verlangen können. Was die Belastbarkeit der Planung des Klägers angehe, könne diese letztlich dahinstehen, denn er habe spätestens ab dem Abfertigungszeitpunkt am 8. April 2010 um 10:00 Uhr gewusst, dass er selbst nicht zum angekündigten Kontrollzeitraum würde anwesend sein können. Vor diesem Hintergrund hätte von ihm verlangt werden können, die Kontrollbehörde vor Beginn des festgelegten Kontrollzeitraums zu verständigen und um eine mögliche zeitliche Verschiebung zu bitten. Seine Erklärung, nach seiner Heimkehr gegen 17 Uhr versucht zu haben, die Kontrolleurin des Veterinäramts anzurufen, sei nicht glaubwürdig, da die Kontrollbehörde bis 18:00 Uhr an diesem Donnerstag stets zu erreichen gewesen sei. Zudem sei ein solcher Anruf auch nicht geeignet gewesen, denn die Vor-Ort-Kontrolle sei bereits vorher abgebrochen worden. Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Chemnitz in seinem Urteil, dass ein Verkehrsstau ein Ereignis höherer Gewalt sei, sei nicht haltbar. Gemessen an den Kategorien von Art. 31 der VO (EG) Nr. 1122/2009 handele es sich bei einem Verkehrsstau jedenfalls nicht um ein vergleichbar unvorhersehbares Ereignis, so dass seine Einordnung als höhere Gewalt ausscheide. Soweit das Verwaltungsgericht wegen sogenannter „kollidierender Pflichtenkreise“ eines lediglich nebenerwerbstätigen Landwirts die Berücksichtigung der damit einhergehenden Interessenkollision im Rahmen der rechtlichen Würdigung einfordere, dürfte selbst der Umstand, dass der Kläger nur im Nebenerwerb Landwirt sei, keine Auswirkung darauf haben, ob von ihm im vorliegenden Fall hätte verlangt werden können, die Kontrollbehörde sofort zu informieren, nachdem klar geworden sei, dass er zu dem angekündigten Kontrolltermin nicht werde anwesend sein können. Wenn der Kläger die Behörde nicht von seiner eigenen Abwesenheit in Kenntnis setze, sei von ihm zumindest zu verlangen, dass er für den Termin einen geeigneten Vertreter bestimme. Ein solcher sei aber nicht vor Ort gewesen. Der Kläger habe auch nicht davon ausgehen können, dass die benannten Personen im festgelegten Kontrollzeitraum
anwesend sein würden. Bereits bei der telefonischen Ankündigung des Termins habe er hinsichtlich des möglichen Vertreters Herrn G.... erklärt, dass dieser aufgrund seiner eigenen Arbeitsverpflichtung wohl nicht in der Lage sein werde, den Termin wahrzunehmen. Hinsichtlich seines Vaters habe er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten erklärt, dass dieser wegen der stationären Krankenhausbehandlung seiner Frau seit Anfang April mental schwer beeinträchtigt und auch zu beschäftigt gewesen sei. Nach alledem habe der Kläger nicht alle Maßnahmen getroffen, welche vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, damit die angekündigte Vor-Ort-Kontrolle am 8. April 2010 hätte stattfinden können. Hinsichtlich der Verschiebbarkeit des Kontrolltermins werde auf § 27 der VO (EG) Nr. 1122/2009 i. V. m. Art. 4 der VO (EG) 1082/2003 hingewiesen. Danach dürfe eine Vor- Ort-Kontrolle mit dem vorliegenden Kontrollgegenstand der Kennzeichnung von Rindern maximal 48 Stunden vorher angekündigt werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Oktober 2014 - 5 K 18/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, es sei bekannt gewesen, dass er im Haupterwerb Lkw-Fahrer sei und er die Landwirtschaft nur im Nebenerwerb betreibe. Das Telefongespräch mit Frau M.... am 6. April 2010 sei in dem Vermerk nicht vollständig wiedergegeben. Inhalt des Telefonats sei auch seine Mitteilung der Unmöglichkeit seiner Anwesenheit im Zeitfenster von 16:00 bis 16:30 Uhr gewesen. Er habe deshalb versucht, mit Frau M.... zu vereinbaren, dass die Kontrolle erst ab 17:00 Uhr durchgeführt werde. Dies sei von Frau M.... kategorisch unter Verweis auf den Dienstschluss abgelehnt worden. Eine solch spätere Kontrolle wäre auch möglich gewesen, da wegen seiner Abwesenheit ein begründeter Ausnahmefall vorgelegen habe, um von Nummer 5.3 der Dienstanweisung Cross Compliance für das Jahr 2010, wonach die Ankündigung der Kontrolle höchstens 48 Stunden zuvor erfolgen dürfe, abzuweichen. Zudem sei die Frist auch bei dem in Aussicht genommenen Kontrolltermin bereits abgelaufen gewesen. Bei der einseitig festgelegten Zeit am 8. April 2010 von 16:00 bis 16:30 Uhr habe es sich um eine willkürliche Amtshandlung gehandelt, da er bei dem Telefonat 20 21
bereits mitgeteilt habe, dass es ihm zeitlich nicht möglich sein werde, zu dieser Zeit vor Ort zu sein und um eine Verlegung um eine Stunde nach hinten gebeten habe. Frau M.... habe ihm unmissverständlich klargemacht, dass eine spätere Kontrolle keinesfalls in Frage komme. Er habe eine Kontrolle niemals verweigert. Die Kontrolle sei auch bei allen Rindern möglich gewesen. Die Kontrolleure seien in den Stall eingetreten und hätten bei allen Rindern die Ohrmarken kontrolliert und dies auch mit ihren Eintragungen in der zuvor ausgedruckten HIT-Liste dokumentiert. Eine Vorortkontrolle habe unstreitig stattgefunden, sodass ihm keine fehlende Mitwirkung zur Last gelegt werden könne, da seine Mitwirkung schlichtweg nicht notwendig gewesen sei. Die Vorortkontrolle beinhalte nach Nummer 5 der Grundsätze folgende Prüfkriterien: „1. Kennzeichnung an Tieren, 2. Bestandsregister, 3. HIT-Datenbank“. Alle diese Daten seien von den Kontrolleuren festgestellt und dokumentiert worden. Auch seien Rückfragen weder nötig gewesen noch erfolgt, er sei nicht noch einmal kontaktiert worden. In den beiden Protokollen seien auch keine Verstöße festgestellt worden. Die Feststellungen vor Ort seien handschriftlich in das Bestandsregister eingetragen worden. In der Akte seien auch Zweifel am Vorgehen von Frau M.... geäußert worden und die Akte enthalte den Vorschlag, einen neuen Termin für die Vorortkontrolle vorzuschlagen und bei einem Scheitern die Zwangsvollstreckung anzudrohen. Der Beklagte sei selbst von einer Heilbarkeit des Cross Checks durch einen neuen Termin oder ggf. noch vorzulegende Unterlagen ausgegangen. Auch im Rahmen eines Cross Checks sei es möglich, Unterlagen nachzufordern. Dies ergebe sich aus Nummer 5.6 der Dienstanweisung. Danach sei das Nachreichen von Unterlagen grundsätzlich nicht statthaft. Es sei nur ausnahmsweise möglich, beispielsweise dann, wenn der Betriebsinhaber eindeutig und glaubhaft nachweisen könne, dass die entsprechenden Unterlagen, Belege und Nachweise bereits vor der Vor-Ort-Kontrolle vorhanden gewesen seien, aber nicht hätten aufgefunden werden können oder zur Zeit der Kontrolle bei Dritten (Buchführungsstellen) seien. In solchen Fällen sei dem Betriebsinhaber in der Regel eine Frist von zwei Wochen zum Nachreichen zu setzen. Zu keinem Zeitpunkt sei es jedoch zur Nachforderung von Unterlagen gekommen. Die E-Mail von Frau M.... vom 17. Mai 2010 verdeutliche, dass es sich bei der Nichtwertung der Kontrolle um eine willkürliche Verwaltungshandlung handle, die nicht auf eine gute, dem Bürger zugewandte Verwaltung schließen lasse. Seine Pflichten seien völlig überspannt worden. Der ursprünglich vom 1. Senat auf den 1. März 2018 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung ist von Amts wegen wieder aufgehoben worden, weil die Ladung an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugestellt werden konnte. 23
Nach der Übernahme des Verfahrens durch den 6. Senat hat die Rechtsanwaltskammer Sachsen mit Schreiben vom 8. April 2020 auf Anfrage mitgeteilt, dass der Prozessbevollmächtigte bis 15. August 2015 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen gewesen sei. Nachdem auf Antrag der Beklagtenvertreterin, den Kläger zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer bestimmten Frist aufzufordern, sich im Juni 2020 Rechtsanwälte als Prozessvertreter für den Kläger angezeigt haben, hat der Senat am 20. Januar und 13. Oktober 2021 in der Sache mündlich verhandelt und die Tierärzte und Mitarbeiter des Landratsamts Mittelsachsen, Frau H..... und Herrn S....., als sachverständige Zeugen vernommen. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen wird verwiesen. Er hat zudem die Akte des Landratsamts Mittelsachsen über die Vorortkontrolle beim Kläger angefordert, die vorgelegt wurde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug auf die Gerichtsakte sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (einen Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Der Senat kann verhandeln und entscheiden. Das Verfahren war ursprünglich nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen, nachdem der frühere Rechtsanwalt des Klägers während des laufenden Gerichtsverfahrens im August 2015 seine Zulassung als Rechtsanwalt und somit auch seine Vertretungsbefugnis (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) verloren hatte. Nachdem das Gericht dem Kläger eine Frist zur Bestellung eines neuen Anwalts gesetzt (vgl. § 244 Abs. 2 Satz 1 ZPO), sich ein neuer Anwalt bestellt und das Gericht die Anzeige dem Gegner zugestellt hat, endete die Unterbrechung im Juni 2020. II. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2012 zur Neuentscheidung über seinen Antrag auf Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2010 zu verpflichten, zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2010; deshalb 24 25 26 27 28
verletzt ihn der ablehnende Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht in seinen Rechten. Er hat daher keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Gewährung einer Betriebsprämie für 2010 neu entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Dass - von der Vor-Ort-Kontrolle abgesehen - die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Betriebsprämie für das Jahr 2010 nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 73/2009 und der (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Falle des Klägers dem Grunde nach vorliegen, wird zutreffend von beiden Beteiligten angenommen. Dementsprechend erhielt der Kläger auch im Vorjahr und in den darauffolgenden Jahren Betriebsprämien für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. 2. Allein umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die Ablehnung der Gewährung der Betriebsprämie durch den Beklagten rechtmäßig ist, weil der Kläger die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß der hier einschlägigen Regelung in Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 durch Unterlassen seines Erscheinens, einer rechtzeitigen Mitteilung seiner verzögerungsbedingten Verhinderung an das Landratsamt oder der fehlenden Benennung eines Vertreters unmöglich gemacht hat. So liegt es hier. Der Kläger konnte zwar zum angegebenen Zeitpunkt aus Gründen höherer Gewalt nicht zum Termin erscheinen. Er musste auch keinen Vertreter benennen. Er hätte aber die Obliegenheit gehabt, seine verzögerungsbedingte Verhinderung dem Landratsamt anzuzeigen. Diese dem Kläger zurechenbare Obliegenheitsverletzung führte dazu, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte. a) Vor-Ort-Kontrollen sind ein Element des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems. Soweit sie nicht durch einen konkreten Verdacht veranlasst sind, werden sie als Stichproben durchgeführt. Sie haben den Zweck, zuverlässig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten werden. Damit dienen sie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Wirksamkeit des Schutzes der Rechtsgüter, der mit den anderweitigen Verpflichtungen verfolgt wird. Dabei ist anerkannt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union Kontrollen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen rechtfertigt, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 796/2004: BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 - 3 C 25.12 -, juris Rn. 30). 29
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Der Ausdruck „die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht“, ist inhaltsgleich bereits in der Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthalten. Es handelt sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird (vgl. zur Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 796/2004: EuGH, Urt. v. 16. Juni 2011 - C-536/09 [Omejc] -, juris Tenor und Rn. 30; zu Art. 26 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 1122/2009: NdsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2016 - 10 LB 52/14 -, juris Rn. 25). Ein Betriebsinhaber verhindert eine wirksame Vor-Ort-Kontrolle, wenn er oder sein Vertreter etwa wegen Abwesenheit keine Auskünfte erteilen, keine Einsicht in Unterlagen gewähren oder die erforderliche Unterstützung nicht gewähren kann (vgl. zur Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 796/2004: NdsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 - 10 LA 26/09 -, juris Ls. und Rn. 6). Eine Vor-Ort-Kontrolle gilt auch dann als unmöglich gemacht, wenn sie unvollständig geblieben ist und damit ihr Zweck nicht erreicht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 a. a. O. Rn. 35 f.; VG Minden, Urt. v. 18. März 2015 - 11 K 2045/14 -, juris Rn.17). b) Die Vor-Ort-Kontrolle konnte hier nicht vollständig durchgeführt werden. In dem Kontrollkonzept 2010 zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern werden unter Ziffer II Nr. 1 Feststellung sanktionsrelevanter Verstöße drei systematische Prüfkriterien (Pn) benannt: • P1: Kennzeichnung am Tier (Ohrmarken) • P2: Bestandsregister • P3 HIT-Datenbank (Anzeige der Kennzeichnung, des Bestandes und der Bestandsveränderung). Diese Prüfschritte entsprechen nach den Angaben der vom Senat vernommen Zeugen auch der Verwaltungspraxis des Landratsamts Mittelsachsen und waren dem Kläger auch von Frau M.... angekündigt worden. Hinsichtlich der Ohrmarken und des Abgleichs mit der HIT-Datenbank (P1 und P3) konnte die Kontrolle durchgeführt werden, weil die Kontrollpersonen die vorhandenen Ohrmarken kontrollieren und auch 33 34 35 36
den zehn in der HIT-Liste verzeichneten Rindern zuordnen konnten, wie sich aus der teilweise ausgefüllten Anlage zum Kontrollbericht ergibt. Nicht durchgeführt werden konnte aber die Kontrolle des beim Kläger geführten Bestandsregisters (P2), das er führen und vorzeigen können musste, weil er einer Nutzung des HIT-Registers für Cross Check-Zwecke nicht zugestimmt hatte. Damit wurde die Kontrolle nicht vollständig durchgeführt, da die Vorlage des Bestandsregisters beim Kläger erforderlich war, um festzustellen, ob und ggf. inwieweit das von ihm geführte und das in der HIT-Datenbank geführte Bestandsregister übereinstimmen. Zudem hätte aller Wahrscheinlichkeit nach die Identität eines weiteren Rindes ohne Ohrmarke, worauf der zusätzliche Eintrag („1 x ohne“) in der Anlage zum Kontrollbericht hindeutet, überprüft werden können, wenn der Kläger anwesend gewesen wäre. Das vom Kläger geführte Bestandsregister und seine Übereinstimmung mit dem Rinderbestand und der HIT-Datenbank waren Cross-Compliance-relevant (vgl. Art. 3 Satz 1 Buchst. d, Art. 7 Verordnung [EG] Nr. 73/2009). Bei dem vom Kläger verhinderten Teil der Vor-Ort- Kontrolle, der Prüfung des von ihm geführten Bestandsregisters, handelt es sich auch nicht um einen so geringen Teil des Cross Checks, dass er eine Sanktion nicht rechtfertigen könnte. c) Die nicht vollständige Durchführung des Cross Checks ist dem Kläger zuzurechnen. aa) Der Kläger handelt fahrlässig, wenn er oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Hat er alle diese Maßnahmen getroffen und die Kontrolle kann gleichwohl nicht durchgeführt werden, trifft ihn kein Verschulden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Kontrolle infolge höherer Gewalt nicht stattfinden kann (vgl. inzident OVG NRW, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 12 A 4107/18 -, juris Rn. 12 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 18. Juli 2013 - C-99/12 [Eurofit] -, juris Rn. 31 m. w. N.). Da der Begriff der höheren Gewalt auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (EuGH, Urt. v. 18. Juli 2013 a. a. O. Rn. 32 m. w. N.). In einer Entscheidung hat der EuGH als Maßstab für höhere Gewalt angegeben, dass Folgen in dem Sinn eingetreten wären, dass der Betroffene sie trotz Anwendung aller Sorgfalt 37 38
nur um den Preis übermäßiger Opfer hätte abwenden können (EuGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - C-12/92 -, juris Rn. 33 im Hinblick auf das Verhalten von Behörden und die nachträgliche Überprüfung des Ursprungs von Waren). Dies ist auch im vorliegenden Fall ein passender Maßstab, weil es auch hier um die Bewertung eines Verursachungsbeitrags geht. bb) Nach dem Akteninhalt, den Angaben des Klägers und der vernommenen Zeugin geht der Senat in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Kläger bei dem Telefongespräch mit Frau M.... diese im Hinblick auf seine Lkw-Tour um einen späteren Termin als 16:00 bis 16:30 Uhr gebeten hat, was diese aber unter Hinweis auf den Dienstschluss, dass der Kläger sich nach der Behörde zu richten habe und nicht umgekehrt die Behörde nach ihm, sowie die Möglichkeit einer Vertretung abgelehnt hat. Der Kläger hat dem Termin dann zugestimmt, aber keinen Vertreter benannt, sondern in Aussicht gestellt, dass er sich um einen Vertreter kümmern wolle. Er hatte aber darauf hingewiesen, dass eine Vertretung nicht sicher sei. Die Kontrolleure M.... und S..... waren von 16:00 bis 16:35 Uhr vor Ort auf dem Hof. Der Kläger hat den Hof wegen Verzögerungen bei der Abfertigung seines Lkw und Staus auf seiner Lkw-Tour gegen 17 Uhr erreicht und die Kontrolleure nicht mehr angetroffen. Seine potentiellen Vertreter, sein Vater und Herr G...., waren wegen Krankenhausbesuchs oder eigener Arbeit verhindert. Davon, dass der Kläger sich nachhaltig darum bemüht hat, das Landratsamt telefonisch vor dem Kontrolltermin über seine voraussichtliche Verzögerung zu informieren, ist der Senat nicht überzeugt. Bereits am Vormittag gegen 10 Uhr, als der Kläger verspätet abgefertigt wurde, war erkennbar, dass er den Termin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht pünktlich würde wahrnehmen können. Er hat im Klageverfahren durch seinen Rechtsanwalt vorgetragen, dass er gegen 17 Uhr vor Ort gewesen sei, dabei habe feststellen müssen, dass ihm ein Protokoll der Begehung bereits in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Er habe vergeblich versucht, Frau M.... telefonisch zu erreichen. Dieser Vortrag drei Jahre nach der Vor- Ort-Kontrolle, der aufgrund des geschilderten zeitlichen Ablaufs den Schluss zulässt, dass er erst nach seiner Rückkehr versucht hat, Frau M.... zu erreichen, erscheint dem Senat plausibel. Wahrscheinlich hat er zuvor versucht, den avisierten Termin durch zu schnelles Fahren noch halbwegs einzuhalten. Dagegen hält der Senat den Vortrag des Klägers gut zehn Jahre später in der mündlichen Verhandlung, wonach er schon am Vormittag vergeblich versucht habe, das Landratsamt telefonisch zu erreichen, für nicht überzeugend, zumal seine Angaben zu den Umständen der Rückkehr zum Hof in den beiden Verhandlungsterminen wechselten und mit den in erster Instanz gemachten 39
Angaben nicht übereinstimmten, was auch auf die inzwischen verstrichene Zeit zurückzuführen sein dürfte. Hätte der Kläger, der über ein Mobiltelefon verfügte, sich nachhaltig darum bemüht, einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Landratsamtes zu erreichen, hätte dies aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg gehabt. Das Landratsamt war nach Angaben in der Verwaltungsakte am Kontrolltag bis 18:00 Uhr besetzt. Der Senat geht weiter davon aus, dass dann, wenn der Kläger das Landratsamt bereits vormittags, mittags oder am frühen Nachmittag des Kontrolltags über seine voraussichtlich verspätete Ankunft telefonisch unterrichtet hätte, die Kontrolle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am selben Tag zu einer späteren Zeit, z. B. zwischen 17:15 und 18:15 Uhr, durchgeführt worden wäre. Zwar konnte die von Frau M.... gemachte telefonische Aussage, den Termin nicht auf 17:00 Uhr verlegen zu wollen, es nahelegen, dass eine spätere Prüfung nicht anberaumt werden würde. Allerdings bezog sich die Mitteilung von Frau M.... nur auf eine mögliche Verhinderung, nicht eine konkret eingetretene. Frau M.... hat in ihrer E-Mail vom 17. Mai 2010 ausgeführt, dass sie auch um 17 Uhr noch zum Kläger hinausgefahren wären. Eine entsprechende Einschätzung zur allgemeinen Praxis bei der Behörde hat auch Frau H..... bei ihrer Vernehmung geäußert. Auch am Tag nach der Kontrolle hat der Kläger keinen Kontakt zum Landratsamt gesucht. cc) Eine Zurechenbarkeit des Verhaltens des Klägers entfällt nicht dadurch, dass das Landratsamt einer späteren Kontrolle als 16:00 bis 16:30 Uhr zunächst in dem Telefonat nicht zugestimmt hat. Ist der Betroffene verhindert oder besteht aufgrund hauptberuflicher Pflichten eine sehr wahrscheinliche Verhinderung bei dem angekündigten Termin, kann die Behörde zwar gehalten sein, einen späteren Termin zu bestimmen, oder - wenn dies wegen deutlicher Überschreitung der der 48-Stunden-Frist zwischen Ankündigung und Kontrolle - nicht tunlich erscheint, auf die Kontrolle zunächst zu verzichten und nach Ende der Verhinderung einen neuen Kontrolltermin anzuberaumen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur Nebenerwerbslandwirt war und ihm ein Abbruch seiner Lkw-Tour - wie unten noch ausgeführt wird - nicht zuzumuten war. In einem solchen Fall kann es sachgerecht sein, nicht auf einem Termin zu beharren, bei dem fraglich ist, ob er vom Kläger oder einem Vertreter eingehalten werden kann, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Allerdings hat der Kläger in dem Telefongespräch mit Frau M.... am Ende einem Beginn von 16:00 bis 16:30 Uhr zugestimmt. Deshalb ist bei 40 41 42
wertender Betrachtung die Unmöglichkeit der vollständigen Durchführung der Vor-Ort- Kontrolle im Wesentlichen seinem nachfolgenden Verhalten und nicht dem Verhalten der Behörde zuzurechnen. dd) Der Kläger hätte seine Lkw-Tour zwar nicht abbrechen müssen, um die Vorortkontrolle zu ermöglichen. Wie sich aus dem Telefonvermerk von Frau M.... ergibt, ging der Kläger am 6. April 2010 davon aus, dass er wegen der mehrtätigen LKW-Tour den angekündigten Kontrolltermin um 16:00 Uhr/16:30 Uhr nicht sicher würde wahrnehmen können. Da auch Unsicherheit darüber bestand, ob ein Vertreter des Klägers den Kontrolltermin würde wahrnehmen können, wäre eine Anwesenheit des Klägers um spätestens 16:30 Uhr nur dann zuverlässig sichergestellt gewesen, wenn der Kläger die LKW-Tour unmittelbar nach Ankündigung der Kontrolle oder spätestens nach der staubedingten Verzögerung am Vortag der Kontrolle abgebrochen und mit dem LKW oder einem anderen Fahrzeug (Mietwagen oder Bahn) zum Hof zurückgekehrt wäre. Der LKW hätte dann von einem anderen LKW-Fahrer übernommen oder die Ladung hätte von einem anderen LKW oder vom Kläger mit zeitlicher Verzögerung transportiert werden müssen. Dies war dem Kläger aber nicht zuzumuten, sondern hätte bei ihm zu übermäßigen Opfern geführt. Zwar müssen Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht angekündigt werden. Bei Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die Ankündigung nach Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Dies erfordert es grundsätzlich, dass Betriebsinhaber auch für unangekündigte Kontrollen stets erreichbar sind und zur Verfügung stehen (NdsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 - 10 LA 26/09 -, juris Ls. und Rn. 6). Es liegt in ihrem Verantwortungsbereich, dass sie kurzzeitig, allerspätestens nach knapp 48 Stunden, ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines Vertreters für eine Kontrolle sicherstellen können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 a. a. O.). Grundsätzlich ist es dem betroffenen Betriebsinhaber auch zuzumuten, im Hinblick auf eine angekündigte Kontrolle anderweitige berufliche Verpflichtungen zeitweise zurückzustellen. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nur als Nebenerwerbslandwirt tätig ist und er auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen zur vollständigen und termingerechten Ausführung seiner LKW-Tour verpflichtet war und sich bei einem Abbruch oder einer Verschiebung 43 44 45
schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Die Verabredung zu der Tour war er bereits eingegangen, bevor er während der Tour über den Kontrolltermin vom Landratsamt telefonisch unterrichtet worden ist. Ein Abbruch der Lkw-Tour war ihm deshalb nicht zuzumuten. ee) Der Kläger war auch nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestimmen. Unrichtig ist es, soweit im Verwaltungsverfahren die Ablehnung der Beihilfegewährung (auch) auf die fehlende Bestellung eines Vertreters gestützt wurde. Der Begriff des „Vertreters“ ist wortgleich in der Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 enthalten und ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass er bei Vor-Ort-Kontrollen jede volljährige geschäftsfähige Person erfasst, die auf dem Hof wohnt und der zumindest ein Teil der Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde, sofern der Betriebsinhaber klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, sie mit seiner Vertretung zu betrauen, und sich damit verpflichtet hat, für jedes Tun und Unterlassen dieser Person einzustehen (vgl. zur Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 796/2004: EuGH, Urt. v. 16. Juni 2011 [Omejc] a. a. O. Tenor und Rn. 40). Der Kläger hatte bei dem Telefongespräch am 6. April 2010 lediglich in Aussicht gestellt, sich um einen Vertreter (Vater oder Herrn G....) zu bemühen, nicht aber einen konkreten Vertreter benannt und sich verpflichtet, für dessen Nichterscheinen bei der Kontrolle einstehen zu wollen. Er war auch nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen. Eine solche Verpflichtung sieht die Verordnung nicht vor. Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt, dessen Inhaber er ist, nicht verpflichtet ist, einen Vertreter zu bestellen, der grundsätzlich jederzeit auf dem Hof erreichbar ist (vgl. zur Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 796/2004: EuGH, Urt. v. 16. Juni 2011 [Omejc] a. a. O. Tenor und Rn. 45). Dies gilt erst recht für einen Betriebsinhaber, der - wie der Kläger - auf dem Hof wohnt, und der deshalb dort regelmäßig erreichbar ist, selbst wenn er kurzzeitig abwesend ist. Dieser ist auch für den Fall einer angekündigten Kontrolle nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, er muss nur selbst alles Zumutbare unternehmen, um die Durchführung der Kontrolle zu ermöglichen. Nur wenn er einen Vertreter bestellt hat, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen. ff) Der Kläger war auch nicht verpflichtet, zwischen 16:00 und 16:30 Uhr auf dem Hof zu sein. Vielmehr war er durch den Stau und die verspätete Abfertigung seines Lkw 46 47 48
durch höhere Gewalt gehindert, um diese Zeit auf seinem Hof zu sein. Bei diesen Ereignissen handelt es sich jedenfalls in der Kumulation um für den Kläger unvorhersehbare Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. gg) Dem Kläger hätte es aber oblegen, das Landratsamt rechtzeitig vor dem Beginn der Vor-Ort-Kontrolle um 16:00 Uhr von seiner voraussichtlichen Verspätung und der Tatsache, dass auch ein Vertreter nicht anwesend sein werde, telefonisch zu unterrichten. Die Nichtanzeige der Verspätung oder Verhinderung gegenüber der die Vor-Ort- Kontrolle durchführenden Personen oder ihrer Dienststelle (Landratsamt Mittelsachsen) durch den Kläger vor Beginn des angekündigten Termins ist eine Obliegenheitsverletzung. Die Richtlinie sieht eine solche Informationspflicht nicht vor, sodass nur die Höflichkeit eine Unterrichtung der Kontrolleure von der Verhinderung nahelegt. Verzichtet der Betroffene indes auf die Mitteilung, kann die Vor-Ort-Kontrolle möglicherweise nicht durchgeführt werden und die Folge die Versagung der Gewährung der Betriebsprämie sein. Zumindest als sich als wahrscheinlich abzeichnete, dass er im Zeitraum von 16:00 bis 16:30 Uhr nicht am Hof würde sein werden, hätte es dem Kläger im eigenen Interesse oblegen, die Kontrolleure oder andere Mitarbeiter des Landratsamts telefonisch von der Verzögerung und der Verhinderung möglicher Vertreter zu unterrichten, wenn er nicht den Abbruch der Kontrolle und in der Folge die Versagung der Gewährung der Betriebsprämie riskieren wollte. Eine Mitteilung seiner Verspätung war ihm auch zuzumuten. Zwar konnte die von Frau M.... gemachte telefonische Aussage, den Termin nicht auf 17:00 Uhr verlegen zu wollen, es nahelegen, dass eine spätere Prüfung oder die Prüfung an einem anderen Tag nicht anberaumt werden würde. Allerdings bezog sich die Mitteilung von Fr. M.... nur auf eine mögliche Verhinderung, nicht eine konkret eingetretene. Es war aus Sicht eines verständigen Landwirts nicht ausgeschlossen, dass bei einer tatsächlichen Verhinderung oder Verspätung doch ein späterer Termin oder ein anderer Termin bestimmt worden wäre, zumal der Kläger bei seinem Telefongespräch mit Frau M.... auf die Unsicherheit, ob er einen Vertreter finden oder rechtzeitig da sein werde, hingewiesen hatte. Ein Anruf war deshalb nicht von vorneherein aussichtslos. 49 50 51
Wenn der Kläger das Landratsamt bereits vormittags, mittags oder am frühen Nachmittag des Kontrolltags über seine voraussichtlich verspätete Ankunft telefonisch unterrichtet hätte, wäre die Kontrolle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am selben Tag zu einer späteren Zeit, z. B. zwischen 17:15 und 18:15 Uhr, durchgeführt worden. Zudem hätte für das Landratsamt auch die Möglichkeit bestanden, einen späteren Termin für eine Vor-Ort-Kontrolle oder deren Abschluss vorzusehen. Rechtlich wäre ein späterer Beginn der Vor-Ort-Kontrolle oder ein Abschluss der Kontrolle am nächsten Tag möglich gewesen, da eine unvorhergesehene Verzögerung einen Fall darstellt, der ein Abweichen von der Regelung, die Kontrolle höchstens 48 Stunden vorher anzukündigen, gerechtfertigt hätte, wie dies die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Art. 27 Abs. 1 Satz 3 in ordnungsgemäß begründeten Fällen vorsieht. hh) Die Möglichkeit, nach der nicht vollständig durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle das Bestandsregister nachzureichen, entlastet den Kläger nicht. Wie vom Kläger ausgeführt, ist nach Nummer 5.6 der Dienstanweisung des SMUL Cross Compliance für das Jahr 2010 das Nachreichen von Unterlagen grundsätzlich nicht statthaft. Es ist nur ausnahmsweise möglich, und zwar beispielsweise dann, wenn der Betriebsinhaber eindeutig und glaubhaft nachweisen kann, dass die Unterlagen, Belege und Nachweise bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle vorhanden waren, aber nicht aufgefunden werden konnten bzw. zur Zeit der Kontrolle bei Dritten (z. B. Buchführungsstellen) sind. In solchen Fällen ist dem Betriebsinhaber in der Regel eine Frist von zwei Wochen zum Nachreichen zu setzen. Diese in der Dienstanweisung festgelegte Verwaltungspraxis betrifft Unterlagen, die bei einer Vorabkontrolle, auf der der Betriebsinhaber anwesend ist, nicht aufgefunden werden können. Dafür, dass sie auch in Fällen, in denen die Unterlagen deshalb nicht auffindbar sind, weil der Betriebsinhaber abwesend ist, angewandt wird, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Verordnung sieht eine Pflicht der Behörde, dem Betroffenen zum Nachfordern von Unterlagen nach Vor-Ort-Kontrollen eine Frist zu setzen, nicht vor. Im vorliegenden Fall war die Vor-Ort-Kontrolle zudem mit Einwerfen des Kontrollberichts, in dem auf die Verweigerung der Kontrolle hingewiesen wurde, beim Kläger (vgl. Art. 32 VO [EG] 122/2009) und nachdem die Kontrolleure das Hofgelände verlassen hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 - 3 C 25.12 -, juris Rn. 41), beendet. Eine Nachreichung des Bestandsregisters hätte es zudem nicht in gleicher 52 53 54 55 56
Weise ermöglicht, auftretende Fragen zur Sachlage zu klären. Denn hätte der Kläger vor Ort die Fragen beantwortet, so hätte die sich danach ergebende Sachlage vor Ort unmittelbar weiter abgeklärt und zeitgleich überprüft werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 a. a. O.). Ob gleichwohl die unverzügliche Nachreichung des Bestandsregisters mit der Versicherung, dass dies zum Zeitpunkt der Kontrolle schon so vorgelegen hätte, dazu geführt hätte, dass die Vor-Ort-Kontrolle als gestattet gewertet worden wäre, kann der Senat offenlassen, weil der Kläger das Register nicht - z. B. am nächsten Tag - nachgereicht hat. Eine Verpflichtung des Landratsamts, den Kläger zur Vorlage aufzufordern, sieht weder die Verordnung vor noch besteht eine solche Verpflichtung aus anderen Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 13. August 2007 - 19 ZB 07.849 -, juris Rn. 20). Im Bereich der Leistungsverwaltung obliegt es vorrangig dem Antragsteller, darzutun, dass die Voraussetzungen für den Leistungserhalt vorliegen. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Unterlagen handelt, die sich in seiner Sphäre befinden und eine Kontrolle aus von ihm verursachten Gründen nicht vollständig durchgeführt werden konnte. d) Die von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorgesehene vollständige Ablehnung der Beihilfe verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zwar handelt es sich bei der vorgesehenen Ablehnung der Beihilfeanträge um eine pauschale und schwerwiegende Rechtsfolge. Ziel und Bedeutung der Vor-Ort- Kontrollen rechtfertigen aber die Ablehnung der Beihilfeanträge (EuGH, Urt. v. 16. Juni 2011 [Omejc] a. a. O. Rn. 26 f.; BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 - 3 C 25/12 -, juris Rn. 31; jeweils zur Verordnung Nr. 796/2004). Die Regelung bezweckt insbesondere die wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Beihilferegelungen und den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten (vgl. den Erwägungsgrund 31 der Verordnung [EG] 1122/2009). Daraus folgt, dass die Kontrollen für die Erreichung der mit der Verordnung auf diese Weise angestrebten Ziele unverzichtbar sind und demnach die Vereitelung ihrer Durchführung erhebliche Folgen, wie die Ablehnung der Beihilfeanträge, nach sich ziehen muss (vgl. EuGH, Urt. v. 16. Juni 2011 [Omejc] a. a. O. Rn. 26; VGH BW, Urt. v. 23. August 2012 - 10 S 2023/10 -, juris Rn. 63; jeweils zur Verordnung [EG] Nr. 796/2004). Die bloße Kürzung von Beihilfen ist nicht gleichermaßen geeignet, diese Ziele zu erreichen. 57 58
Dies gilt hier auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger nur einen Teil der Kontrolle unmöglich gemacht hat und bei fehlendem Bestandsregister gemäß Ziffer II Nummer 2.3.4 der Dienstanweisung des SMUL Cross Compliance für das Jahr 2010 eine Cross Compliance Sanktion in Höhe von 5 % vorgesehen ist. Wenn der Kläger bei der Kontrolle anwesend gewesen wäre, aber kein Bestandsregister vorgelegt hätte, wäre also nur eine Kürzung um 5 % vorzunehmen gewesen. Gleichwohl ist die von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorgesehene vollständige Beihilfeversagung beim Unmöglichmachen des vollständigen Cross Checks nicht unverhältnismäßig, weil mit der Versagung eine wirksame und auch abschreckende Sanktion geschaffen wird, die verhindern soll, dass es auf der Grundlage einer unvollständig gebliebenen Vor-Ort-Kontrolle typischerweise nicht möglich ist, alle für eine prinzipiell in Betracht kommende vollständige Kürzung erheblichen Umstände verlässlich festzustellen. Selbst wenn die Rechtsfolge damit weit über eine wegen der Verletzung von Grundanforderungen zu verhängende Kürzung hinausgehen kann, lässt sich hierin unter Berücksichtigung der Funktion und Bedeutung von Vor-Ort- Kontrollen keine unverhältnismäßige Sanktion erkennen, zumal es hier um die Gewährung von Leistungen geht, deren Bedingungen bei der Antragstellung bekannt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 a. a. O. Rn. 32). In der Leistungsverwaltung verbietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, an fehlende Mitwirkungshandlungen des Betroffenen schematische und abschreckende Rechtsfolgen zu knüpfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 60 61
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 13.500,00 € festgesetzt.
Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Da Neuverbescheidung beantragt wurde, setzt der Senat die Hälfte der begehrten Fördersumme an (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage). 1
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp 2