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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 03.11.2021 – 5 A 345/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung - Landesjustizprüfungsamt - Hansastraße 4, 01097 Dresden

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

wegen

Staatlicher Pflichtfachprüfung 2018/2 hier: Berufung

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hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller aufgrund der mündli- chen Verhandlung vom 3. November 2021 am 3. November 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2021 – 7 K 121/20 – geändert. Der Bescheid vom 14. Februar 2019, mit dem das Zeugnis vom 29. Januar 2019 über- geben wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2020 wird aufge- hoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Prüfungszeugnis auf Grund einer Benotung der Aufsichtsarbeit Z2 mit 9 statt 0 Punkten mit der Prüfungsendnote „befriedigend“ (8,61 Punkte) neu zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher- heit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem eine Klage auf Benotung einer Aufsichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Pflichtfach- prüfung der Ersten Juristischen Prüfung mit 9 statt 0 Punkten abgewiesen wurde. Der Kläger wurde mit Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes (im Folgenden: LJPA) vom 9. Juli 2018 zum schriftlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung 2018/2 zum Zwecke der Notenverbesserung zugelassen, nachdem er die staatliche Pflichtfachprü- fung 2017/2 mit dem Gesamtergebnis „ausreichend“ (6,33 Punkte) bestanden hatte. Das LJPA wies den Kläger in dem genannten Schreiben darauf hin, dass sich die - selbst mitzubringenden - zugelassenen Hilfsmittel aus der beigefügten Hilfsmittelbe- kanntmachung für die staatliche Pflichtfachprüfung vom 24. Januar 2018 ergeben. Da- nach waren für die staatliche Pflichtfachprüfung ausschließlich fünf konkret bezeich- nete Gesetzessammlungen sowie ein Kalender und Schreibutensilien als Hilfsmittel zugelassen. Die Benutzung anderer – und damit nicht zugelassener – Hilfsmittel war 1 2

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nach Ziffer III der Bekanntmachung unter Verweis auf § 12 der Ausbildungs- und Prü- fungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) - a.F. - nicht gestat- tet. Die Hilfsmittel durften ferner nach Ziffer IV der Bekanntmachung keine Bemerkun- gen, Unterstreichungen, Markierungen, Verweisungen, Anlagen oder ähnliches enthal- ten, anderenfalls handelte es sich um nicht zugelassene Hilfsmittel. Mit weiterem Schreiben des LJPA vom 27. Juli 2018 wurde der Kläger zur Anfertigung der schriftli- chen Prüfungsarbeiten geladen und zugleich auf die diesem Schreiben beiliegenden Hinweise zur Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung 2018/2 hingewiesen. In den Hinweisen wurde unter II. (Gesetzestexte/Hilfsmittel) auf die Hilfsmittelbekanntma- chung für die staatliche Pflichtfachprüfung Bezug genommen und ausgeführt, dass die Hilfsmittel während der Prüfung zur Wahrung der Chancengleichheit genau kontrolliert werden und Verstöße zur Bewertung der Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) führen können. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Prüfungsaus- schuss für die staatliche Pflichtfachprüfung in der Vergangenheit entschieden hatte, dass ein Hilfsmittel bereits durch die Einfügung eines einzigen unzulässigen Wortes als unerlaubt anzusehen ist und dass schon der Besitz unzulässiger oder mit unzuläs- sigen Anmerkungen versehener Hilfsmittel ein unlauteres Verhalten im Prüfungsver- fahren darstellt. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Prüfungsteilnehmer selbst prüfen müssten, ob ihre Hilfsmittel der Bekanntmachung entsprechen und be- sonders darauf zu achten sei, dass die Hilfsmittel keine unzulässigen Einlagen und Anmerkungen enthalten sowie, dass die Entschuldigung, man habe das Entfernen ver- gessen, nicht anerkannt werden könne und eine Überprüfung der Hilfsmittel durch das LJPA vor der Prüfung nicht stattfinde.

In der Zeit vom 20. bis zum 28. August 2018 fertigte der Kläger die schriftlichen Auf- sichtsarbeiten an. Während der Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z2 am 21. August 2018 fand eine Mitarbeiterin des LJPA bei der Kontrolle der vom Kläger mitgebrachten Hilfs- mittel in der hinteren Einlegetasche des Umschlages des zugelassenen Hilfsmittels „Gesetze des Freistaates Sachsen, C.H. Beck Verlag (Loseblattsammlung), Band I“ eine grüne, handschriftlich einseitig beschriebene Karteikarte der Größe DIN-A5. Auf dieser Karte waren die Worte: „Selbstverwaltungsangelegenheiten“, „Definition lernen“, „Entsprechungsklausel im Strafrecht“, „Planungs“, „Ressort“, „Organisations“, „Finanz“, „Dienstaufsichts“, „Personal“, „Gebiets“ und „PRO FDP“ notiert.

Zu dem Vorwurf unlauteren Verhaltens im Prüfungsverfahren nahm der Kläger mit Schreiben vom 15. September 2018 wie folgt Stellung: Die Benotung der Prüfungsleis- tung mit 0 Punkten sei unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. In keiner 3 4

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denkbaren Konstellation einer gutachterlichen Fragstellung sei der Rückgriff auf die auf der Karteikarte enthaltenen Informationen geeignet, die Bewertung in der Prüfungsar- beit ansatzweise zu beeinflussen. Der auf der Karteikarte enthaltene Hinweis auf die freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten gem. Art. 28 Abs. 2 GG sowie die enu- merative Aufschlüsselung derselben in Einkleidung eines Merksatzes könne eine posi- tive Bewertung eines Korrektors in einer zivilrechtlichen Klausur nicht begründen. Auch der auf der Karteikarte enthaltene Hinweis auf die Entsprechungsklausel sei in einer zivilrechtlichen Klausur nicht hilfreich, sondern nur in einer Strafrechtsklausur bei einem Unterlassungsdelikt. Die Konstellation sei vergleichbar mit den Fällen, in denen es ein Kandidat versäumt, die sog. „Kontrollreferenz“ der Loseblattsammlung oder die Quit- tung über den Kauf des Hilfsmittels auszusortieren, die zwar formaljuristisch nicht zu- gelassene Hilfsmittel seien, aber gleichwohl nicht geeignet, das Ergebnis der Wertung zu beeinflussen. Die Bewertung der Prüfungsleistung mit 0 Punkten sei auch unange- messen. Hierbei sei zu berücksichtigten, dass das unerlaubte Hilfsmittel auf dem Bo- den neben seinem Arbeitsplatz gestanden habe, zu keinem Zeitpunkt eine Zugriffs- oder Verwendungsabsicht bezüglich der Karteikarte bestanden habe und die man- gelnde Verwendungsabsicht auch erkennbar gewesen sei. Warum sonst wäre diese bei Anfertigung als persönliche Erinnerung gedachte, übergroße und grüne Karteikarte in einen roten Einband einsortiert worden, welche beim ersten Aufschlagen des Buches förmlich „ins Auge springe“. Zwar sei das Nichterkennen des Zettels durch ihn unent- schuldbar und nicht zu rechtfertigen. Fehler ließen sich jedoch auch bei den sorgsams- ten Juristen nicht ausschließen.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 teilte das LJPA dem Kläger mit, dass die Durch- schnittspunktzahl seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten 6,08 Punkte beträgt. Die Auf- sichtsarbeit Z2 vom 21. August 2018 sei wegen unlauteren Verhaltens mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet worden. Der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung bewerte die Feststellung, dass sich am Prüfungstag an seinem Ar- beitstisch eine mit Bemerkungen versehene Karteikarte im Gesetzestext befunden habe, als unlauteres Verhalten im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. Für die Einordnung seines Verhaltens als Täuschungshandlung komme es nicht darauf an, ob der Spickzettel tatsächlich verwendet worden sei. Gleiches gelte für die Frage, ob der Inhalt des Spickzettels für die Lösung der konkreten Prüfungsaufgabe hilfreich ge- wesen sei. Es komme zudem bei der Beurteilung der Frage, ob ein Hilfsmittel generell zu Täuschungszwecken geeignet sei, nicht darauf an, dass dieses für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe überhaupt förderlich sein konnte oder ob sich das Verhalten des Prüflings als ein untauglicher Versuch darstelle. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, 5

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dass der Besitz des Hilfsmittels weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhte. Gleichzeitig wurde der Kläger zur mündlichen Prüfung geladen.

Die Aufsichtsarbeit Z2 ist dennoch inhaltlich korrigiert und mit 9 Punkten bewertet wor- den. Am 23. Januar 2019 legte der Kläger seine mündliche Prüfung ab. Er erzielte 10 Punkte im Zivilrecht und jeweils 11 Punkte im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2019, mit dem das Zeugnis der staatlichen Pflichtfach- prüfung 2018/2 vom 29. Januar 2019 übergeben wurde, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die staatliche Pflichtfachprüfung mit der Prüfungsendnote „befriedigend“ (7,61 Punkte) bestanden hat. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung erzielte der Kläger die Note „gut“ (11,50 Punkte). Mit Schreiben vom 6. März 2019 erhielt der Kläger sein Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung vom 19. Februar 2019, die er mit der Prüfungsgesamtnote „befriedigend“ (8,77 Punkte) bestand.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen das am 14. Februar 2019 ausgehändigte Zeugnis. Zur Begründung führte er aus, ein aus Ver- sehen mitgeführtes gänzlich „fachfremdes“ Hilfsmittel sei schon nicht als unerlaubtes Hilfsmittel zu klassifizieren. Der Spickzettel eigne sich schon nicht als solcher, da er keinen abstrakten Bezug zu dem geprüften Fach aufweise. Die Annahme der Prüfungs- behörden, in jedem Fall „täuschenden“ Verhaltens einschreiten zu müssen, sei jeden- falls ermessensfehlerhaft. In einer Gesamtschau aller Umstände sei die Bewertung der Klausur mit 0 Punkten unverhältnismäßig.

Dem Prüfungsausschuss wurden die Einwendungen des Klägers vorgelegt. Er be- schloss einstimmig, von seiner ursprünglichen Entscheidung, die Aufsichtsarbeit Z2 mit „ungenügend“ (0 Punkten) zu bewerten, nicht abzuweichen. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2020 zurückgewiesen. Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, dass es für die Einordnung des Verhaltens als Täuschungs- handlung unerheblich sei, ob der Spickzettel tatsächlich verwendet wurde und ob sein Inhalt für die Lösung der konkreten Prüfungsfrage hilfreich war. Auf die – vom Kläger vorgenommene – Trennung des schriftlichen Teils der Prüfung in die drei einzelnen Prüfungsgebiete Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht komme es ebenfalls nicht an. Mit den zugelassenen Hilfsmitteln werde eine schriftliche Prüfung in allen drei Rechtsgebieten abgelegt. Die Kontrollen der Hilfsmittel fänden auch nicht dahingehend statt, ob sie für die Prüfung am Tag der Kontrolle, sondern dahingehend, ob sie für den gesamten Teil der schriftlichen Prüfung zulässig sind. Es handele sich auch nicht um 6 7 8 9

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einen abstrakt völlig unbrauchbaren Spickzettel, sondern um einen – wenn auch nicht zwingend am konkreten Prüfungstag – für den schriftlichen Teil der staatlichen Pflicht- fachprüfung brauchbaren Spickzettel. Schon aus Gründen der Generalprävention sei daher die Entscheidung des Prüfungsausschusses auch verhältnismäßig.

Am 3. Februar 2020 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft. Bei der aufgefundenen Karteikarte handele es sich um eine in der Loseblattsammlung vergessene Lernkarte ohne einen möglichen Zusam- menhang mit den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsJAPO a.F. genannten Prüfungsthe- men. Es liege schon kein zu Täuschungszwecken geeignetes Hilfsmittel vor, dessen Benutzung oder Mitführen während der Prüfung durch § 12 SächsJAPO a.F. sanktio- niert werden soll, da der Inhalt der Lernkarte nicht einmal generell geeignet gewesen sei, durch seine Benutzung das Ergebnis der zu bewertenden Prüfung im Zivilrecht zu beeinflussen. Zwar weise das Zivilrecht Standardbezüge zum öffentlichen Recht auf. Um einen solchen lehr- und studienrelevanten Standardbezug gehe es aber bei der Aufzählung der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommune ersichtlich nicht.

Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er ist der Auffassung, der Kläger habe einen Täuschungsversuch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsJAPO a.F. unternommen. Wer unzulässige Hilfsmittel erstelle, begehe den Täuschungsversuch bereits, wenn er damit den Prüfungsraum betrete. Für die Einordnung des Verhaltens als Täuschungs- handlung sei es unerheblich, ob der Spickzettel tatsächlich verwendet worden sei, ob er vom Inhalt her hilfreich sein könne und ob es sich um einen tauglichen oder untaug- lichen Täuschungsversuch handele. Selbst wenn man eine Täuschung als unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsJAPO a.F. ableh- nen wollte, liege mit dem Auffinden des Spickzettels während der Klausur jedenfalls der Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Alt. 2 SächsJAPO a.F. vor. Der Spickzettel sei ein nicht zugelassenes Hilfsmittel. Es sei nicht erforderlich, dass das mitgeführte unzulässige Hilfsmittel für die Lösung der konkreten Aufgabe förderlich sei, da in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. ein Kausalzusammenhang zwischen dem Mitführen eines nicht zulässigen Hilfs- mittels und der Chancenerhöhung bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeit nicht erfor- derlich sei. Einen Nachweis, dass der Besitz des Spickzettels weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhe, habe der Kläger nicht erbracht. Der Kläger hätte zumindest wissen können, dass seine Gesetzessammlung einen Spickzettel enthielt, indem er diese einfach durchblätterte. Gemessen an dem legitimen Zweck des § 12 SächsJAPO a.F. der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen unter den Prüfungsteilnehmern 10 11

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und aus Gründen der Generalprävention erweise sich der Bewertungsausschluss auch als verhältnismäßig. Zur Frage der abstrakten Förderlichkeit eines Hilfsmittels werde vorsorglich und hilfsweise vorgetragen, dass diese bereits dann gegeben sei, wenn bloß ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des Hilfsmittels bestehen könne. Ein Spickzettel mit juristischen Begriffen sei für eine juris- tische Staatsprüfung immer abstrakt förderlich, auch im Verhältnis von Zivilrecht zum öffentlichen Recht. Es gebe zahlreiche inhaltliche Zusammenhänge zwischen dem Zi- vilrecht und dem öffentlichen Recht. Auf eine konkrete Förderlichkeit bezogen auf die gestellte Zivilrechtsklausur komme es dagegen nicht an.

In der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2021 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er habe den Gesetzestext, in dem die streitgegenständliche Karteikarte aufgefunden wurde, erst an diesem Tag an den Prüfungsort mitgebracht und dies auch nur, um ihn dort zu „deponieren“. Er habe nicht mit einer Verwendung für die Zivilrechtsklausur ge- rechnet und den Gesetzestext deshalb auch am Vortag noch nicht dabeigehabt. Er habe jedoch an seinem Arbeitsplatz auf dem Boden gestanden. Der Transport der Ge- setzestexte habe nach und nach erfolgen sollen, da er mit dem Fahrrad zum Prüfungs- ort gefahren sei.

Mit Urteil vom 5. Mai 2021 - 7 K 121/20.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage ab- gewiesen und dies wie folgt begründet: Bei der streitgegenständlichen Karteikarte han- dele es sich offensichtlich um ein nicht zugelassenes Hilfsmittel. Bei der Frage der abs- trakten Förderlichkeit des Hilfsmittels sei nicht auf die gesamte Staatsprüfung abzustel- len. Vielmehr müsse ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des mitgeführten Hilfsmittels bestehen. Dies sei bei der mitgeführten Karteikarte der Fall gewesen, denn diese enthalte rechtliche Begriffe aus dem öffentli- chen Recht, die auch bei der Anfertigung einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit hätten verwendet werden können. So gebe es zahlreiche inhaltliche Zusammenhänge zwi- schen dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht, was sich auch regelmäßig in juristi- schen Staatsprüfungen niederschlage. Dies werde auch durch die Regelungen der SächsJAPO nicht ausgeschlossen. § 14 Abs. 6 SächsJAPO (Anmerkung: eingefügt durch Änderungsverordnung vom 7. November 2018, SächsGVBl. S. 687) gestatte die Prüfung von Fragen aus anderen Rechtgebieten im Zusammenhang mit den Pflichtfä- chern, wenn diese typischerweise in diesem Zusammenhang aufträten. Dies müsse erst Recht für Pflichtfächer untereinander gelten. Mit thematischen Überschneidungen der Rechtsgebiete sei deshalb in Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung 12 13

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stets zu rechnen. Auch die Thematik „Selbstverwaltungsangelegenheiten der Ge- meinde“ sei abstrakt geeignet gewesen, dem Kläger bei der Fertigung seiner Aufsichts- arbeit zu helfen. So könne etwa in einer zivilrechtlichen Klausur aus dem Bereich des Vertragsrechts, bei der ein Vertragspartner die Gemeinde sei, die Vorfrage gestellt wer- den, ob die Gemeinde überhaupt zivilrechtlich hätte handeln dürfen. Dies könne insbe- sondere im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Fall sein. Eine Ge- meinde habe hier das Wahlrecht, ob die Aufgabe in hoheitlicher oder privatrechtlicher Form erfüllt werde. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. erfüllt seien. Zwar spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich ein Prüfling, der ein unzulässiges Hilfsmittel mit sich führe, damit un- berechtigte Vorteile verschaffen wolle. Für das Vorliegen eines atypischen Geschehen- sablaufs könnte hier allerdings sprechen, dass die Wahrscheinlichkeit der Brauchbar- keit dieser konkreten Karteikarte tatsächlich eher gering gewesen sei, sich diese im hinteren Umschlag einer für diese Prüfung nur in ganz seltenen Fällen tatsächlich zu verwendenden Gesetzessammlung befunden habe und die Klausuren des öffentlichen Rechts, für die die Gesetzessammlung typischerweise verwendet werde, erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfanden. Es erscheine deshalb plausibel, dass der Kläger diese Gesetzessammlung noch keiner gründlicheren Prüfung unterzogen und die Lernkarte somit tatsächlich darin vergessen habe. Es sei jedoch jedenfalls § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. erfüllt. Unter dem „Besitz“ nicht zugelassener Hilfsmittel im Sinne die- ser Vorschrift sei jedes Beisichführen zu verstehen, das der Prüfling infolge nicht ein- gehend und sorgfältig genug durchgeführter Überprüfung der zugelassenen Gesetzes- sammlungen zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger könne sich nicht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit exkulpieren. Das Vergessen einer Kar- teikarte in einer Loseblattsammlung sei vorwerfbar und vermeidbar.

Dagegen hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 8. Sep- tember 2021 zugelassen, die der Kläger am 16. September 2021 begründet hat. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus der ersten Instanz und führt zudem aus: Das Verwaltungsgericht sei in einem Erst-Recht-Schluss zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO auch für das Verhältnis der Pflichtfächer untereinander gelte und dadurch zu dem unzutreffen- den Ergebnis gekommen, dass mit thematischen Überschneidungen der Rechtsge- biete der Pflichtfächer stets zu rechnen sei und habe so fälschlich das Mitführen eines unerlaubten Hilfsmittels für die Zivilklausur bejaht. Die möglichen Pflichtfächer einer Zivilrechtsklausur seien in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsJAPO a.F. abschließend po- sitiv geregelt, so dass eine thematische Überlappung mit anderen Pflichtfächern in der 14

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Zivilrechtsklausur ausgeschlossen sei. Da eine Zivilrechtsklausur daher keine Fragen zum Kommunalrecht enthalte, stelle die Lernkarte mit den sechs kommunalen Selbst- verwaltungsangelegenheiten kein geeignetes Hilfsmittel für die Lösung einer Zivil- rechtsklausur dar. Folge man dem Verwaltungsgericht, wäre jeder auf einer Karteikarte mitgeführte juristische Lerninhalt eines Pflichtfachbereichs abstrakt geeignet, in jedem anderen als Hilfsmittel zu dienen, ohne dass es auf eine systematische Beziehung der Pflichtfachbereiche untereinander ankäme. Dies führte zu einer bei einer Sankti- onsnorm rechtsstaatlich unzulässigen uferlosen Auslegung des Hilfsmittelbegriffs. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2021 - 7 K 121/20 -, zu ändern, den Bescheid vom 14. Februar 2019, mit dem das Zeugnis vom 29. Januar 2019 übergeben wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Prü- fungszeugnis auf Grund einer Benotung der Aufsichtsarbeit Z2 mit 9 statt 0 Punkten mit der Prüfungsendnote „befriedigend“ (8,61) Punkten neu zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Er macht im Berufungsverfahren gel- tend, das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass es sich bei der streitge- genständlichen Karteikarte um ein nicht zugelassenes Hilfsmittel handele und dieses im Hinblick auf das Prüfungsfach der Prüfungsbearbeitung abstrakt förderlich sei, weil ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des mit- geführten Hilfsmittels bestehe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei jedoch nicht auf die konkrete zivilrechtliche Aufgabe abzustellen, sondern auf die ge- samte Staatsprüfung. Mit den zugelassenen Hilfsmitteln werde nur eine schriftliche Prüfung in allen drei Rechtsgebieten abgelegt. Dem stehe auch der Wortlaut des § 12 Abs. 1 SächsJAPO nicht entgegen, weil mit der Prüfungsleistung die gesamte schriftli- che Prüfung gemeint sei. Die Kontrollen der Hilfsmittel fänden auch nicht dahingehend statt, ob sie für die Prüfung am Tag der Kontrolle, sondern dahingehend, ob sie für den gesamten Teil der schriftlichen Prüfung zulässig seien. Im Ergebnis handele es sich nicht um einen abstrakt völlig unbrauchbaren Spickzettel, sondern um einen – wenn auch nicht zwingend am konkreten Prüfungstag – für den schriftlichen Teil der staatli- chen Pflichtfachprüfung brauchbaren Spickzettel. 15 16 17

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 14. Februar 2019, mit dem das Zeug- nis vom 29. Januar 2019 übergeben wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm das Prüfungszeug- nis der staatlichen Pflichtfachprüfung 2018/2 mit der Prüfungsendnote „befriedigend“ (8,61 Punkte) auf Grund einer Benotung der Aufsichtsarbeit Z2 mit 9 statt 0 Punkten neu zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Frei- staates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 442; im Folgenden: SächsJAPO a.F.) soll eine schriftliche Arbeit unter anderem dann mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täu- schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungs- aufgaben steht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. der Benutzung nicht zugelas- sener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsJAPO a.F. ist in besonders schweren Fällen des Absatzes 1 die gesamte Prüfung mit der Prüfungsendnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

Der Beklagte war nicht berechtigt, die vom Kläger angefertigte Aufsichtsarbeit Z2 vom 21. August 2018 wegen unlauteren Verhaltens im Prüfungsverfahren mit der Note „un- genügend“ (0 Punkte) zu bewerten, da weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. (1.) noch die des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. (2.) vorliegen. Die Arbeit war deshalb entsprechend der erfolgten Korrektur mit 9 Punkten zu bewerten sowie dem Kläger ein neues Prüfungszeugnis der staatlichen 18 19 20 21

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Pflichtfachprüfung 2018/2 mit der Prüfungsendnote „befriedigend“ (8,61 Punkte) zu er- teilen (3.).

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. liegen nicht vor. Der Kläger hat kein unzulässiges Hilfsmittel benutzt. Die während der Anfer- tigung der Aufsichtsarbeit Z2 am 21. August 2018 bei der Kontrolle der vom Kläger mitgebrachten Hilfsmittel in der hinteren Einlegetasche des Umschlages des zugelas- senen Hilfsmittels „Gesetze des Freistaates Sachsen, C.H. Beck Verlag (Loseblatt- sammlung), Band I“ gefundene Karteikarte hat der Kläger unstreitig nicht benutzt.

Der Kläger hat es auch nicht unternommen, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen. Denn der subjektive Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO ist nicht erfüllt.

a) Ein Täuschungsversuch ist nur dann zu ahnden, wenn der Prüfling die hierfür maß- geblichen Umstände kennt und insbesondere weiß, dass er unzulässige Hilfsmittel mit sich führt, um davon bei Gelegenheit Gebrauch zu machen. In subjektiver Hinsicht vo- rausgesetzt ist nicht die unbedingte Täuschungsabsicht, sondern der bedingte Vorsatz, es unter Verwendung der unzulässigen Hilfsmittel zu einer Verfälschung seiner wahren Leistung kommen zu lassen. Bedingter Vorsatz bedeutet, dass der Täuschungserfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Dabei trägt die Prüfungs- behörde die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr angenommenen Vorausset- zungen einer Täuschung vorliegen. Das bedeutet, dass von der Annahme einer Täu- schung abgesehen werden muss, wenn die Beweismittel für die Feststellung der Um- stände nicht ausreichen, die mit hinreichender Gewissheit eine Täuschung oder deren Versuch ergeben. Die Beweislage verschiebt sich jedoch dann zugunsten der Prü- fungsbehörde, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein er- wecken, dass der Prüfling getäuscht hat. Auf diese Weise kann ein Täuschungsver- such durch den „Beweis des ersten Anscheins“ bewiesen werden (Niehues/Fischer/Je- remias, Prüfungsrecht 7. Auflage 2018, Rn. 235 ff.). Zwar spricht in Fällen, in denen der Prüfling in der Prüfung ein unzulässiges Hilfsmittel mitführt, in der Regel schon der erste Anschein dafür, dass er sich damit unberechtigte Vorteile verschaffen will (VGH BW, Beschl. v. 11. Juli 1995 – 9 S 551/95 –, juris). Die sich daran zu Lasten des Prüf- lings knüpfende Vermutung kann jedoch durch Umstände entkräftet werden, die für einen atypischen Geschehensablauf sprechen.

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b) Der Kläger hat zwar bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z2 am 21. August 2018 ein nicht zugelassenes Hilfsmittel im Prüfungsraum mitgeführt (s. dazu unten unter 2.a). Die Gesamtumstände erwecken aber bei verständiger Würdigung nicht den An- schein, dass der Kläger das Ergebnis der Aufsichtsarbeit durch Täuschung beeinflus- sen wollte.

Bei der in der Gesetzessammlung „Gesetze des Freistaates Sachsen“ aufgefundenen Karteikarte handelt es sich um eine Lernkarte mit Begriffen (überwiegend) aus dem öffentlichen Recht sowie einem Begriff aus dem Strafrecht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, befand sich diese Karte in einer Gesetzessammlung, die in einer Zivilrechtsprüfung nur in seltenen Fällen gebraucht wird und war die Wahrschein- lichkeit, dass diese Karte tatsächlich in einer Zivilrechtsklausur Verwendung finden könnte, sehr gering. Ferner hatte der Kläger die Loseblattsammlung nach seinem un- widersprochenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erst am Tag der zweiten Zivilrechtsklausur an den Prüfungsort mitgebracht und dies auch nur, um diese dort zu „deponieren“. Der Transport der Gesetzestexte habe nach und nach erfolgen sollen, da er mit dem Fahrrad zum Prüfungsort gefahren sei. Mit einer Verwendung für die Aufsichtsarbeit Z2 habe er nicht gerechnet und den Geset- zestext daher auch am Vortag noch nicht dabeigehabt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die grüne Karteikarte der Größe DIN-A5, die lose in dem roten Einband lag und beim Aufschlagen des Buches der Kontrolleurin direkt ins Auge fiel, weder unauffällig noch versteckt war. Wenn ein Prüfling - wie hier - Verhaltensweisen zeigt, die im Fall der Täuschungsabsicht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung nach sich ziehen würden und deshalb für einen vorsätzlich täuschenden Prüfling äußerst unty- pisch wären, kann dies Anhaltspunkte für die subjektive Vorstellung des Prüflings, re- gelkonform zu handeln, begründen (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2020 – 5 B 278/20 – Rn. 10). Allein das Mitführen der Karteikarte indiziert mithin noch nicht das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. Die Gesamtumstände sind nicht ausreichend, um mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass der Kläger sich im Verdeck- ten während der Fertigung der Aufsichtsarbeit Z2 der Karteikarte bedienen wollte, um das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Der Kläger hat die Karte vielmehr, wie nach- stehend ausgeführt, fahrlässig in Besitz gehabt. 2. Auch der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. ist nicht erfüllt. Danach steht der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Aus- gabe der Prüfungsaufgaben nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. der Benutzung 25 26 27

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nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

Zwar war der Kläger nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben im Besitz eines nicht zuge- lassenen Hilfsmittels (a) und kann sich der Kläger auch vom Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht exkulpieren (b). Zwischen dem Inhalt des nicht zugelassenen Hilfsmittels und der schriftlichen Arbeit, deren Bewertung mit der Note „ungenügend“ in Rede steht, muss jedoch ein Zusammenhang im Sinne einer abstrakten Förderlichkeit des Hilfsmittels bestehen (c), der hier nicht gegeben ist (d).

a) Der Kläger war bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z2 am 21. August 2018 im Prüfungsraum im Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels.

Gemäß § 11 SächsJAPO a.F. lässt der jeweiligen Prüfungsausschuss die Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung zu, die die Prüfungsteilnehmer selbst zu beschaffen haben. In der Hilfsmittelbekanntmachung für die staatliche Pflichtfachprüfung vom 24. Januar 2018 wurden unter Ziffer I. die vom Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung zugelassenen Hilfsmittel (fünf Gesetzestexte bzw. Gesetzessammlungen, ein Kalender und Büromaterial) konkret bezeichnet und es wurde unter Ziffer III. darauf hingewiesen, dass andere - als die genannten - Hilfsmittel nicht zugelassen sind. Ferner wurde unter Ziffer IV u.a. darauf hingewiesen, dass die Hilfsmittel keine Anlagen o.ä. enthalten dürfen.

Die Loseblattsammlung „Gesetze des Freistaates Sachsen, C. H. Beck Verlag, Band I“ ist nach Ziffer I.5. der Hilfsmittelbekanntmachung ein zugelassenes Hilfsmittel. Die darin aufgefundene Karteikarte mit juristischen Fachbegriffen gehört dagegen offen- sichtlich nicht zu den zugelassenen Hilfsmitteln.

Die Karteikarte stellt auch ein - zu Täuschungszwecken grundsätzlich geeignetes - Hilfsmittel dar. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass der Hilfsmittelbegriff angesichts der weitreichenden Folgen der Sanktionierung nach einer Täuschung in einer Aufsichtsar- beit im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung nicht uferlos ausgelegt werden darf. Gegenstände, die gänzlich ungeeignet sind, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit im Rah- men der staatlichen Pflichtfachprüfung zu beeinflussen, können daher ein unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren nicht begründen und sind daher bereits nicht als Hilfs- mittel anzusehen. Dies gilt z.B. für die vom Kläger genannten Gegenstände der Quit- 28 29 30 31 32

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tung über den Kauf des Hilfsmittels oder einer „Kontrollreferenz“ der Loseblattsamm- lung. Einen solchen offensichtlich ungeeigneten Gegenstand stellt die Karteikarte aber erkennbar nicht dar. Sie enthält vielmehr eine Reihe von juristischen Fachbegriffen und ist insofern mit den vom Kläger genannten Beispielen nicht vergleichbar. Eine grund- sätzliche Eignung zur Beeinflussung einer Aufsichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung liegt zweifelsfrei vor.

Der Kläger hat das nicht zugelassene Hilfsmittel auch im Besitz gehabt, denn ein Besitz im Sinne dieser Vorschrift setzt lediglich voraus, dass der Prüfling nach Ausgabe des Aufgabentextes das unzulässige Hilfsmittel im Prüfungsraum bei sich hat. Dies war der Fall, denn gemäß dem Vermerk des Aufsichtsführenden vom 21. August 2018 wurde das nicht zugelassene Hilfsmittel während der Kontrolle in der Loseblattsammlung „Ge- setze des Freistaates Sachsen“ beim Kläger aufgefunden. Dass sich die Gesetzes- sammlung mit der Karteikarte nicht auf dem Tisch des Klägers, sondern daneben auf dem Boden befand, ist für die Frage des Besitzes des Hilfsmittels unerheblich.

b) Der Kläger hat ferner nicht nachgewiesen, dass der Besitz des nicht zugelassenen Hilfsmittels weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger hat vielmehr fahrlässig gehandelt, indem er die ihm auferlegte Sorgfaltspflicht, die von ihm zur An- fertigung der Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung mitgeführten Hilfsmit- tel daraufhin zu überprüfen, ob diese der Hilfsmittelbekanntmachung für die staatliche Pflichtfachprüfung vom 24. Januar 2018 entsprechen und keine unzulässigen Einlagen enthalten, verletzt hat. Der Kläger wurde auf diese Verpflichtung mit Schreiben des LJPA vom 9. Juli 2018 und vom 27. Juli 2018 ausdrücklich und umfassend hingewie- sen. Das letztgenannte Schreiben enthielt zudem den Hinweis, dass die Hilfsmittel während der Prüfung zur Wahrung der Chancengleichheit genau kontrolliert werden und Verstöße zur Bewertung der Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) führen können. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung in der Vergangenheit entschieden hatte, dass ein Hilfsmit- tel bereits durch die Einfügung eines einzigen unzulässigen Wortes als unerlaubt an- zusehen ist und dass schon der Besitz unzulässiger oder mit unzulässigen Anmerkun- gen versehener Hilfsmittel ein unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren darstellt. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Hilfsmittel durch das LJPA vor der Prüfung nicht stattfindet. Das Auffinden sowie die Sicherstellung der Lern- karte durch eine Mitarbeiterin des LJPA war mithin für den Kläger sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar. Eine Kontrolle der von ihm mitgeführten Hilfsmittel war ihm auch zumutbar und hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Auffinden 33 34

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der Karteikarte geführt. Der Kläger hat auch selbst eingeräumt, dass das Nichterken- nen des Zettels durch ihn „unentschuldbar und nicht zu rechtfertigen“ gewesen sei.

c) Zwischen dem Inhalt des nicht zugelassenen Hilfsmittels und der schriftlichen Arbeit, deren Bewertung mit der Note „ungenügend“ in Rede steht, muss ein Zusammenhang im Sinne einer abstrakten Förderlichkeit des Hilfsmittels bestehen.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. steht der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich. Aus diesem Verweis auf § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. folgt hinsichtlich der Rechtsfolgen, dass im Falle des Besitzes eines nicht zugelassenen Hilfsmittels vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe für eine schriftliche Arbeit diese schriftliche Arbeit mit der Note „un- genügend“ (0 Punkte) bewertet werden soll. § 12 Abs. 1 Satz 1 wie auch anknüpfend hieran Satz 2 SächsJAPO a. F. setzen hierbei ihrem Wortlaut nach einen Zusammen- hang des benutzten oder besessenen nicht zugelassenen Hilfsmittels mit jeweils einer konkreten schriftlichen Arbeit voraus, für welche („diese schriftliche Arbeit“) die Norm sodann die Regelrechtsfolge der Bewertung mit der Note „ungenügend“ anordnet. Der erforderliche Zusammenhang muss dabei dahingehend bestehen, dass das nicht zu- gelassene Hilfsmittel geeignet ist, das Prüfungsergebnis der konkreten schriftlichen Ar- beit zu beeinflussen. Es muss für die Bearbeitung der konkreten schriftlichen Arbeit mithin förderlich sein können (BayVGH, Urt. v. 21. Januar 2016 – 7 BV 15.1233 – juris Rn. 18 und Beschl. v. 11. März 2008 – 7 ZB 07.612 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Bran- denburg, Beschl. v. 7. November 2011 – 10 N 21.09 – juris Rn. 9).

Anders als der Beklagte meint, ist nach dem dargestellten Regelungsgehalt der Norm für die Förderlichkeit des nicht zugelassenen Hilfsmittels nicht auf die gesamte schrift- liche Prüfung abzustellen. Dies zeigt neben dem erörterten Wortlaut des § 12 Abs. 1 SächsJAPO a. F. auch dessen Vergleich mit § 12 Abs. 2 SächsJAPO a. F., der eben- falls belegt, dass § 12 Abs. 1 SächsJAPO, wenn nicht ein besonders schwerer Fall vorliegt, bei bloßer Nutzung oder Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel im Grundsatz gerade nicht von einem Unlauterkeitsvorwurf und entsprechenden Sanktionsrechten bezogen auf die gesamte Prüfung ausgeht, sondern bezogen auf die konkrete schrift- liche Arbeit - und dementsprechend einen Zusammenhang mit dieser voraussetzt.

Ein nicht zugelassenes Hilfsmittel ist andererseits nicht schon dann ungeeignet, das Prüfungsergebnis einer konkreten Aufsichtsarbeit zu beeinflussen, wenn es für die Be- arbeitung der letztlich tatsächlich gestellten Prüfungsaufgabe nicht förderlich sein 35 36 37 38

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konnte (BayVGH, Urt. v. 21. Januar 2016 – 7 BV 15.1233 – juris Rn. 18 und Beschl. v. 11. März 2008 – 7 ZB 07.612 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7. November 2011 – 10 N 21.09 – juris Rn. 9). Dagegen spricht insbesondere der Um- stand, dass nach dem Wortlaut der Norm bereits bei dem Versuch einer Täuschung bzw. Beeinflussung des Prüfungsergebnisses eine Sanktion verhängt werden kann. Bei einer schriftlichen Aufsichtsarbeit liegt es in der Natur der Sache, dass dem Prüfling der konkrete Aufgabentext vorher nicht bekannt ist und er sich infolgedessen keine im Hinblick auf die konkrete Prüfungsaufgabe förderlichen Hilfsmittel erstellen und diese mitführen kann. Es ist ohne Weiteres gleichermaßen als unlauteres Verhalten sankti- onswürdig und zur Wahrung der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren generalprä- ventiv abschreckungsbedürftig, nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich zu führen, von denen der Prüfling im Vorhinein zwar nicht wissen aber doch hoffen kann, dass sie ihm für die Erstellung der Prüfungsarbeit nützlich sein können. Es ist deshalb gerechtfertigt und angezeigt, nicht nur das Mitführen solcher Hilfsmittel zu sanktionieren, die - ex post - für die letztlich erteilte Aufgabenstellung förderlich sind, sondern auch solcher, für die dies abstrakt im Hinblick auf das Prüfungsfach der konkreten Aufsichtsarbeit zutrifft. Das gilt auch für den vorliegenden Fall des fahrlässigen Besitzes (BayVGH, Urt. v. 21. Januar 2016 - 7 BV 15.1233 - juris Rn. 19 ff.).

Entscheidend ist somit, ob das Hilfsmittel im Hinblick auf das Prüfungsfach der schrift- lichen Aufgabe abstrakt förderlich sein kann. Es muss zumindest ein thematischer Zu- sammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des mitgeführten „Hilfsmit- tels“ bestehen (BayVGH, a. .a. O.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht 7. Auflage 2018, Rn. 230).

Es würde im Übrigen auch unverhältnismäßig in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) des Prüflings eingreifen, dürfte eine schriftliche Arbeit auch dann mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, wenn der Prüfling - wie hier - nur fahrlässig ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich führt, dessen Inhalt in keinem thematischen Zusammenhang mit dem Prüfungsfach steht und deshalb für de- ren Lösung auch nicht abstrakt hilfreich sein kann. Sanktioniert eine Vorschrift das Fehlverhalten eines Prüflings, indem sie eine erbrachte Prüfungsleistung von der in- haltlichen Bewertung ausschließt oder, was dem gleichkommt, die Rechtsfolge der Be- wertung mit „ungenügend (0 Punkten)“ vorsieht, so stellt dies einen an Art. 12 Abs. 1 GG zu messenden, tiefgreifenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar (BVerwG, Urt. v. 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris Rn. 25 noch zu § 14 SächsJAPO a.F.). Eine solche Sanktion wird vom Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig erachtet, 39 40

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wenn das erfasste Verhalten des Prüflings objektiv nicht geeignet ist, das Prüfungser- gebnis zu beeinflussen, es subjektiv auch nicht von einem solchen Vorsatz getragen ist und verbleibende Verstöße gegen Prüfungsverfahrensregeln (dort: Anonymität des Prüfungsverfahrens) nur geringes Gewicht aufweisen (BVerwG, Urt. v. 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris Rn. 32 ff.). Diese Gesichtspunkte ließen die Sanktionsnote „unge- nügend“ auch in Fällen wie dem Vorliegenden unverhältnismäßig erscheinen. Denn durch nicht zugelassene Hilfsmittel ohne inhaltlichen Bezug zum Prüfungsfach kann objektiv eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen der Prüfungskandidaten bei der Leistungserbringung von vornherein nicht eintreten; bei fahrlässigem Handeln des Prüflings liegt ferner weder ein sanktionswürdiger Gesinnungsunwert vor noch über- schreitet der Handlungsunwert eine Erheblichkeitsschwelle, die solch tiefgreifende Grundrechtseingriffe rechtfertigt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris Rn. 26). Zwar trifft es zu, dass der Aspekt der Generalprävention im Prüfungs- recht allgemein einen hohen Stellenwert beansprucht und der Schwerpunkt des Rege- lungskonzepts in § 12 SächsJAPO in zulässiger Weise auf einem Abschreckungseffekt beruht (BVerwG, Urt. v. 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris, Rn. 25). Von dieser gene- ralpräventiven Zielstellung sind auch fahrlässige Verletzungen von Prüfungsverfah- rensvorgaben durch Prüflinge, wenn sie zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen füh- ren können, nicht auszunehmen. Dieser generalpräventive Zweck darf gleichwohl nicht in grundrechtlich unzulässiger Weise hin zu einer unangemessenen Handhabung über- dehnt werden (BVerwG, Urt. v. 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris, Rn. 25); dies wäre hier nach dem oben Gesagten indes der Fall.

Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass nach dem Vorbringen des Beklagten die Kon- trollen der Hilfsmittel nicht dahingehend stattfinden, ob sie für die Prüfung am Tag der Kontrolle, sondern dahingehend, ob sie für den gesamten Teil der schriftlichen Prüfung zulässig sind. Denn die Kontrollen dienen dem Zweck, solche Hilfsmittel sicherzustel- len, die nach der Hilfsmittelbekanntmachung für die gesamte staatliche Pflichtfachprü- fung bzw. alle schriftlichen Arbeiten nicht zugelassen sind. Dies ist bei der Karteikarte zweifellos der Fall, weshalb deren Sicherstellung rechtmäßig und zur Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge auch geboten war. Von der Frage der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels ist jedoch die Zulässigkeit ei- ner Sanktionierung durch die Bewertung einer Arbeit mit der Note „ungenügend“ zu unterscheiden. Ist nach dem Wortlaut der Norm - und hinsichtlich der vorliegenden Konstellation des fahrlässigen Besitzes auch im Hinblick auf das Grundrecht der Be- 41

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rufswahlfreiheit - eine Sanktionierung durch die Bewertung der Arbeit mit der Note „un- genügend“ nicht zulässig, vermag die Kontrollpraxis des Beklagten hieran nichts zu ändern.

d) Der konkrete Inhalt der beim Kläger bei Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z2 am 21. August 2018 sichergestellten Karteikarte weist nicht die notwendige abstrakte För- derlichkeit im Hinblick auf das Pflichtfach Zivilrecht auf. Zwar dürfen in einer zivilrecht- lichen Aufsichtsarbeit grundsätzlich auch Fragen des öffentlichen Rechts und des Strafrechts behandelt werden (1). Der konkrete Inhalt der Lernkarte ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes im Hinblick auf das Prüfungsfach Zivilrecht nicht abstrakt förderlich (2).

(1) Einer Aufgabenstellung, nach der ein Prüfling der staatlichen Pflichtfachprüfung bei der Anfertigung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Rahmen einer Aufgabe aus dem Gebiet des Zivilrechts auch Normen aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts oder des Strafrechts zu prüfen hat, stehen die Regelungen der SächsJAPO nicht entgegen.

In § 23 Abs. 2 SächsJAPO a.F. ist positiv normiert, aus welchen Bereichen die Aufga- ben aus den Gebieten des Zivilrechts (Nr. 1), des Strafrechts (Nr. 2) und des Öffentli- chen Rechts (Nr. 3) entnommen werden dürfen, indem auf die entsprechenden Pflicht- fächer des § 14 Abs. 3 SächsJAPO a.F. verwiesen wird. Pflichtfächer im Zivilrecht sind nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 7a SächsJAPO a.F. konkret bezeichnete Bereiche aus dem Bürgerlichen Recht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Arbeitsrecht (jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht) sowie dem Zivilprozessrecht in Grundzü- gen. Auch für das Strafrecht (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 und 7b SächsJAPO a.F.) und das Öf- fentliche Recht (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 und 7c SächsJAPO a.F.) sind die Pflichtfächer kon- kret bezeichnet. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass Rechtsgebiete eines Pflichtfachs nicht Gegenstand der Prüfung in einem anderen Pflichtfach sein dürfen. Dies ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F., wonach sich die staatliche Pflichtfachprüfung auf „die Pflichtfächer“ erstreckt, ohne dass hier eine Differenzierung nach Rechtsgebieten erfolgt. Innerhalb der in § 14 Abs. 3 SächsJAPO a.F. einzeln aufgeführten Rechtsgebiete des Zivilrechts gibt es themati- sche Überschneidungen mit den anderen Pflichtfächern, die auch Gegenstand einer schriftlichen Prüfung im Zivilrecht sein können, ohne dass diese Prüfung den Charakter als Zivilrechtsprüfung verliert. Wenn im Rahmen einer Aufgabestellung aus dem Zivil- 42 43 44

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recht ein Bezug zu Normen aus anderen Bereichen besteht, dürfen diese Normen Ge- genstand der zivilrechtlichen Klausur sein, solange sie insgesamt von untergeordneter Bedeutung sind. So können z.B. strafrechtliche Inhalte im Zivilrecht relevant sein (z.B. im Rahmen der Prüfung des § 823 Abs. 2 BGB) und umgekehrt zivilrechtliche Fragen im Strafrecht eine Rolle spielen (z.B. bei der Prüfung von Eigentumsverhältnissen bei Eigentumsdelikten). Solche Überschneidungen sind auch im Verhältnis von Zivilrecht zu Öffentlichem Recht denkbar (z.B. bei einer Prüfung der Wirksamkeit eines privat- rechtlichen Vertrages zwischen einem Unternehmen und einer Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, im Hinblick auf dessen Befugnis, die Gemeinde zu vertreten). Eine Zivilrechtsklausur darf demgemäß – entgegen der Auffassung des Klägers – auch kommunalrechtliche Fragen aufwerfen. Ziel der juristischen Ausbildung ist es gerade, die Studierenden dazu zu befähigen, die verschiedenen Rechtsgebiete fachübergrei- fend zu beherrschen und Verknüpfungen herzustellen. Dementsprechend soll Schwer- punkt der Aufgabenstellung und Leistungsbewertung der staatlichen Pflichtfachprüfung das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Lernen sein (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F.). Nichts Anderes folgt aus § 14 Abs. 5 SächsJAPO a.F., wonach andere als die in Absatz 3 genannten Rechtsgebiete im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden dürfen, soweit ledig- lich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Diese Vorschrift regelt das Verhältnis von Pflichtfächern zu ande- ren – grundsätzlich nicht prüfungsrelevanten – Rechtsgebieten, ohne jedoch Über- schneidungen zwischen den einzelnen Prüfungsfächern auszuschließen. Der von den Beteiligten (und dem Verwaltungsgericht) erörterte § 14 Abs. 6 SächsJAPO, wonach Fragen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Rechtsgebieten im Zusammen- hang mit den Pflichtfächern geprüft werden dürfen, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten, ist in der hier maßgeblichen Fassung der Norm nicht ent- halten. Die Frage, ob diese Regelung analog auf das Verhältnis der Pflichtfächer unter- einander anzuwenden ist, stellt sich daher nicht. (2) Der konkrete Inhalt der mitgeführten Karteikarte ist für das Prüfungsfach Zivilrecht mangels thematischen Zusammenhangs nicht abstrakt förderlich und damit nicht ge- nerell geeignet, das Ergebnis einer Prüfung im Zivilrecht zu beeinflussen. Dies gilt so- wohl für die auf der Lernkarte notierten Begriffe des öffentlichen Rechts (a) wie für den strafrechtlichen Begriff der Entsprechungsklausel (b).

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Bei der Prüfung der abstrakten Förderlichkeit des vom Kläger mitgeführten Hilfsmittels für das Prüfungsfach Zivilrecht ist es nicht ausreichend, generell auf inhaltliche Zusam- menhänge zwischen dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht bzw. dem Strafrecht zu verweisen, sondern ist das konkrete Hilfsmittel auf Zusammenhänge mit dem Zivil- recht zu untersuchen. Dabei ist nicht – verallgemeinernd – darauf abzustellen, dass die Karteikarte juristische Begriffe bzw. öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Begriffe be- inhaltet. Denn dies hätte zur Folge, dass die abstrakte Förderlichkeit einer Lernkarte mit juristischem Inhalt in Bezug auf jedes Prüfungsfach immer bejaht werden könnte. Der Senat teilt vor diesem Hintergrund nicht die Auffassung des Beklagten, dass ein „Spickzettel“ mit juristischen Begriffen für eine juristische Staatsprüfung immer abstrakt förderlich ist.

(a) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Begriff der Selbstverwaltungsan- gelegenheiten einer Gemeinde sind nicht geeignet, die abstrakte Förderlichkeit der Karteikarte des Klägers für die zivilrechtliche Klausur zu begründen. So ist ein Zusam- menhang der Frage, wie eine Gemeinde die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann (hoheitlich oder privat) mit dem Prüfungsfach Zivilrecht nicht erkennbar. Diese Frage stellt sich vielmehr (allein) im Kommunalrecht. Der Begriff der Selbstverwaltungsange- legenheiten allein ist nicht generell geeignet, das Ergebnis einer Prüfung im Zivilrecht zu beeinflussen. Auch eine Relevanz der auf der Lernkarte einzeln aufgeführten kom- munalen Hoheiten für eine Zivilrechtsklausur ist nicht erkennbar. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht er- streckt sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und um- fasst die Befugnis zur grundsätzlich eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte. Teilaspekte des Selbstverwaltungsrechts sind die auf der Karteikarte genannten Ho- heiten. Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht unterliegen im Hinblick auf das verfas- sungsrechtliche Gewicht der Gewährleistung Grenzen. Wenn die Hoheitsrechte einer Gemeinde verletzt sind, ergeben sich daraus Rechtsstreitigkeiten insbesondere zwi- schen der Gemeinde und der Rechtsaufsicht. Eine zivilrechtliche Aufgabenstellung im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung, in der es um die Reichweite des kommu- nalen Selbstverwaltungsrechts geht, erscheint nicht möglich. Die Benennung der ge- meindlichen Hoheiten auf der Lernkarte des Klägers ist mithin nicht abstrakt förderlich für eine Aufsichtsarbeit im Zivilrecht.

(b) Dies gilt auch für den strafrechtlichen Begriff der Entsprechungsklausel.

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Nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB muss das unechte Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen. Diese sog. Entsprechungs- klausel hat eine Bedeutung für die sog. verhaltensgebundenen Delikte, die näher be- schreiben, auf welche bestimmte Weise der Erfolg herbeigeführt werden muss, wäh- rend bei reinen Erfolgsdelikten die Gleichartigkeit schon abschließend durch die Ga- rantenstellung begründet wird. Da die Entsprechungsklausel selbst keinerlei Kriterien dafür nennt, unter welchen Voraussetzungen eine Gleichwertigkeit von Tun und Unter- lassen angenommen werden kann, hat sie in der Praxis nur eine geringe Bedeutung (Gercke/Hembach in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 13 Begehen durch Unterlassen).

Zwar können strafrechtliche Begriffe auch im Zivilrecht eine Rolle spielen, etwa bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einer strafrechtlichen Vor- schrift. Dass in diesem Zusammenhang ein Unterlassungsdelikt zu prüfen ist und dabei die – ohnehin äußerst seltene – Frage problematisiert wird, ob das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht, ist allerdings sehr fernliegend und nicht erwartbar.

3. Der Beklagte war demzufolge nicht berechtigt, die vom Kläger angefertigte Aufsichts- arbeit Z2 wegen unlauteren Verhaltens im Prüfungsverfahren mit der Note „ungenü- gend“ zu bewerten. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Bewertung der Aufsichts- arbeit mit 9 Punkten entsprechend der erfolgten Korrektur sowie Erteilung eines neuen Prüfungszeugnisses der staatlichen Pflichtfachprüfung 2018/2 mit der Prüfungsend- note „befriedigend“ (8, 61 Punkte).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufi- gen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 49 50 51 52 53

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Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver- kehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des

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öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Munzinger

Helmert

Möller

Beschluss Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG, die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei - anders als das Verwaltungsgericht - nicht an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge- richtsbarkeit (Fassung November 2013, SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage), wo- nach bei Streitigkeiten über noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfun- gen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen, ein Streitwert von 7.500,00 € empfohlen wird. Denn es geht nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung, sondern lediglich um eine Notenverbesserung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 1993 – 6 C 38/92 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. November 2009 - 10 N 50.08 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 17. Juli 2008 - 3 Bf 351/07.Z -; OVG NRW, Beschl. v. 20. März 2007 - 14 E 398/07 -, jeweils juris). Die konkreten Folgen der ursprünglichen Benotung wie z. B. die (Nicht)Zulassung zu einer Promotion sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: 1 2

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Munzinger

Helmert

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