Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.11.2021 – 3 E 33/20
Az.: 3 E 33/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Beschwerdegegner -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Gemeinde Neukirchen vertreten durch den Bürgermeister Hauptstraße 77, 09221 Neukirchen/Erzgebirge
- Beklagte -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
- Beschwerdeführer -
wegen
Vergütung Kindertagespflege hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck als Berichterstatter am 9. November 2021 beschlossen: Die Beschwerden des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. März 2020 (6 K 3888/17) werden zurückgewiesen. Gründe Der Kläger sowie sein Prozessbevollmächtigter wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz, mit dem dieses den Gegenstandswert des mit Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2019 abgeschlossenen Klageverfahrens erster Instanz auf 69.000 € festgesetzt hat. Über die gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG der Berichterstatter, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert in Höhe von 69.000 € wie folgt berechnet: In Anlehnung an § 52 Abs. 1 GKG sei für die Festsetzung des Gegenstandswerts das wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich. Dieses habe der Kläger selbst mit 300,00 € pro Monat und Kind beziffert. Danach berechne sich das wirtschaftliche Interesse wie folgt: „Für die Vergangenheit (im Zeitpunkt der Klageerhebung): für das Jahr 2015: 10 Monate x 300,00 € x 5 Kinder = 15.000,00 € für das Jahr 2016: 12 Monate x 300,00 € x 5 Kinder = 18.000,00 € für das Jahr 2017: 12 Monate x 300,00 € x 5 Kinder = 18.000,00 € Für die Zukunft (wiederkehrende Leistungen): 12 Monate x 300,00 € x 5 Kinder = 18.000,00 € Insgesamt war der Gegenstandswert somit auf 69.000,00 € festzusetzen.“ 1 2
Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter wenden hiergegen in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. März 2020 ein, dass sich für die vergangenen Zeiträume der Streitwert im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestimme und zu diesem Zeitpunkt auch die Jahre 2018 und 2019 der Vergangenheit angehörten. Es müssten weitere zwei Jahresbeträge hinzugefügt werden. Für zukünftige Leistungen müsse gemäß § 42 GKG nicht der einfache Jahresbetrag, sondern der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen angesetzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Beamtenstreitigkeit darauf hingewiesen, dass bei zukünftigen wiederkehrenden Leistungen die maßgebliche Bestimmung im Streitwertkatalog mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe, da § 42 Abs. 2 GKG den dreifachen Jahresbetrag vorsehe. Mit diesem Vorbringen können die Beschwerden keinen Erfolg haben. Auch nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswerts keine rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat für die Festsetzung des Gegenstandswerts für die eingeklagten laufenden Leistungen zutreffend gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG in der Sache auf § 40 GKG abgestellt, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich ist, die den Rechtszug einleitet. Dies war der 18. Dezember 2017. Dabei ist das Gericht augenscheinlich davon ausgegangen, dass auch der Monat Dezember 2017 bei der Gegenstandswertfestsetzung in Gänze anzurechnen ist. Eine Wertberechnung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist damit, anders als der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter meinen, ausgeschlossen. Im Hinblick auf die zukünftigen laufenden Leistungen gilt Folgendes: Nr. 21.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen sieht bei laufenden Leistungen auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts höchstens den Jahresbetrag der streitigen Leistung vor. Der Streitwertkatalog verstößt damit nicht gegen § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach bei bestimmten Rechtsverhältnissen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist, denn die dort aufgezählten Arbeits- und Dienstverhältnisse liegen hier nicht vor. Zudem hat der Kläger ausweislich der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz vom 17. Dezember 2019 eine 3 4 5 6
Gegenstandswertfestsetzung „ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung für ein weiteres Jahr“ beantragt. Im Übrigen wäre, die Anwendbarkeit von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG vorausgesetzt, hier § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG heranzuziehen, wonach u. a. im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG zu bestimmen ist, wenn die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar ist. Dieser Fall ist hier gegeben, da sich aus dem Klageantrag und dem Vorbringen ohne erheblichen Aufwand kein bezifferbarer Geldbetrag ableiten ließ. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Kostenberechnung von 300,00 € pro Kind und Monat beruht ausschließlich auf einen entsprechenden Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der vorgenannten mündlichen Verhandlung. Auch wenn § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auf die hier geltend gemachten Ansprüche nicht anwendbar ist, da sie nicht dem Katalog des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG unterfallen, kann § 39 Abs. 1 GKG entnommen werden, dass die Gegenstandswerte der eingeklagten zurückliegenden und der zukünftigen laufenden Leistung zusammenzurechnen sind. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde (§ 33 Abs. 9 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: v. Welck
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