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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.11.2021 – 4 B 280/21
Az.: 4 B 280/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
wasserrechtlicher Ordnungsverfügung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller am 10. November 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Juni 2021 - 2 L 372/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat es danach zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 7. Mai 2020 wiederherzustellen, deren sofortige Vollziehung in Ziff. 2 des Bescheids angeordnet wird. In Ziff. 1 des Bescheids wird der Antragsteller verpflichtet, die Wiederinbetriebnahme seiner Wasserkraftanlage an der P....... zur Energiegewinnung ab sofort dauerhaft zu unterlassen und den Obergrabeneinlaufschütz geschlossen zu halten, damit der Anlage kein Wasser aus der P....... mehr zufließen kann. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt, weil die streitige, auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützte Anordnung bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei, so dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Denn die streitige Benutzung der P....... durch den Antragsteller sei wasserrechtlich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zulässig und die angefochtene Anordnung gegenüber dem Antragsteller zur Beseitigung dieser Störung notwendig. Insbesondere komme eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage aufgrund eines Altrechts zur Gewässerbenutzung nach § 20 WHG nicht in Betracht. Denn die 1 2 3 4
am 30. Oktober 1997 erteilte Anlagengenehmigung gemäß § 91 SächsWG in der bis 7. August 2013 geltenden Fassung (a. F.) regle nicht die Gewässerbenutzung und damit auch nicht die Frage der Fortgeltung des Altrechts. Die im Wasserbuch am 12. Dezember 1929 eingetragene Erlaubnis zur Gewässerbenutzung nach § 23 Nr. 3 i. V. m. § 49 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Königreich Sachsen vom 12. März 1909 (SächsWG 1909) sei zwar ein Altrecht i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Jedoch genieße dieses Altrecht keinen Bestandsschutz. Zum einen seien Altrechte gemäß § 50 des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963 nur bei ihrer Anmeldung innerhalb von sechs Monaten bestehen geblieben, was der dafür beweisbelastete Antragsteller nicht nachgewiesen habe. Zum anderen seien zum Stichtag am 1. Ju- li 1990 entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 14 Abs. 1 SächsWG keine zur Ausübung des Altrechts geeigneten Anlagen mehr vorhanden gewesen. Denn am 1. Juli 1990 seien der für die Wasserzuleitung zur Triebwerksanlage nötige Obergraben in der Natur teilweise tatsächlich nicht mehr vorhanden, das Turbinenhaus eine zusammengefallene Ruine sowie der bereits vor 1910 installierte Einlaufschütz nur noch eine feste, nicht mehr regulierbare Wehrschwelle gewesen, so dass Turbine und Schütz neu anzuschaffen gewesen seien. Zudem bleibe das Altrecht nur im alten Umfang erhalten. Die Gewässerbenutzung des Antragstellers gehe aber darüber hinaus, weil der Obergraben trapezförmig aufgeweitet und so wesentlich umgestaltet sowie eine neue Turbine mit einem zur letzten Erlaubnis vom 21. Februar 1930 erhöhten Schluckvermögen eingebaut worden sei. Zusätzlich habe sich der ursprünglich erlaubte Benutzungszweck (Wasserkraftnutzung für eine Holzstoff- und Pappenfabrik) hin zur Stromerzeugung zwecks Netzeinspeisung geändert. Das sei vom Altrecht nicht umfasst, weil gemäß § 6 Satz 2 der Ausführungsverordnung zum SächsWG 1909 nur der Übergang zu neuen Fabrikationszwecken privilegiert gewesen sei. Im Übrigen habe der Antragsteller das Altrecht nicht gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 6 WHG in der bis 28. Februar 2010 geltenden Fassung (a. F.; heute § 8 Abs. 4 WHG) erworben, weil das Altrecht nicht für ein Grundstück, sondern für die Wasserkraftanlage bestellt worden sei, die der Antragsteller nur teilweise erworben habe. Denn das Wehr zum Aufstauen der P....... liege vollständig und der Obergraben, der das aufgestaute Wasser zur Turbine leite, teilweise auf Grundstücken des Freistaats Sachsen, deren wesentliche Bestandteile diese Anlagen seien, so dass insoweit der Freistaat Sachsen Anlageneigentümer sei. Die Anordnung sei schließlich nicht deshalb überflüssig, weil bei deren Erlass die Wasserkraftanlage bereits stillgestanden habe. Denn der Antragsteller berufe sich auf 5
ein fortbestehendes Altrecht, auf dessen Grundlage er behaupte, die streitige Wasserkraftanlage jederzeit voraussetzungslos wieder in Betrieb nehmen zu dürfen. 2. Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht durch. a) Soweit er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen in bestimmten Schriftsätzen verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn danach muss die Beschwerde - neben einem bestimmten Antrag - die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dazu ist form- und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch fristgerecht aufzuzeigen, weshalb die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts unrichtig sind und dessen Entscheidung deshalb im Ergebnis rechtswidrig und daher aufzuheben sein soll. Es genügt dagegen nicht, pauschal auf den erstinstanzlichen Vortrag und die dortige Glaubhaftmachung zu verweisen oder diesen Vortrag nur zu wiederholen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 5 B 451/18 -, juris Rn. 4, m. w. N.). b) Erfolglos wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Altrecht keinen Bestandsschutz genieße. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen gestützt, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht alle widerlegt hat. (1) Das gilt vor allem für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass an dem gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 14 Abs. 1 SächsWG maßgeblichen Stichtag am 1. Juli 1990 tatsächlich keine Anlagen zur Ausübung der aufgrund des Altrechts erlaubten Gewässerbenutzung mehr vorhanden waren, so dass das Altrecht erloschen ist. Die Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 14 Abs. 1 SächsWG knüpfen inhaltlich unverändert an die Vorgängerregelungen in § 15 WHG a. F. und § 136 Satz 2 SächsWG a. F. an. Während § 15 WHG a. F. im Freistaat Sachsen bereits seit der Wiedervereinigung galt, trat § 136 Satz 2 SächsWG a. F. erst am 1. September 2004 in Kraft. Jedoch brachte die Vorschrift in verfassungskonformer Weise nur die Rechtslage zum Ausdruck, die im Freistaat Sachsen schon zuvor seit der Wiedervereinigung allein aufgrund von § 15 WHG a. F. bestand (SächsOVG, Urt. v. 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 37 ff.). Daran ist festzuhalten. Zum Stichtag 6 7 8 9 10
vorhanden i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 14 Abs. 1 SächsWG waren danach nur solche Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt noch die Ausübung des Altrechts ermöglichten und damit im Wesentlichen, d. h. allenfalls nach einer in Art und Umfang geringfügigen Instandsetzung, funktionsfähig waren. Sind zum Stichtag hingegen nur noch Teile der Altanlage vorhanden gewesen, die allein zur Ausübung des Altrechts objektiv ungeeignet waren, so besteht das Altrecht nicht fort (BVerwG, Beschl. v. 1. Ap- ril 1971, Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 3; SächsOVG, Beschlüsse v. 6. Februar 2012 - 4 B 268/11 -, juris Rn. 8, und v. 8. April 2003 - 4 B 706/02 -, juris Rn. 12; Pape, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 95. EL Mai 2021, § 20 WHG Rn. 22; Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 55. EL September 2020, § 20 WHG Rn. 63 f.). Dadurch wird sichergestellt, dass nur die zum Stichtag noch - nach außen erkennbar - tatsächlich ausgeübten alten Gewässerbenutzungen aufrechterhalten bleiben und Bestandsschutz genießen (vgl. Oswald, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 2019, § 14 Rn. 7 ff.). Dies zugrunde gelegt greift der Einwand des Antragstellers, das damalige Regierungspräsidium Chemnitz habe in Kenntnis der Sachlage im Schreiben vom 3. April 1996 festgestellt, dass die Anlage gut erhalten ist und ein Altrecht besitzt, nicht durch. Zwar wird dies eingangs des Schreibens vom 3. April 1996 so ausgeführt, dann jedoch darin weiter festgestellt, dass die Benutzung des Gewässers (Entnehmen und Ausleiten) über Jahrzehnte eingestellt war, der untere Obergraben so verfallen ist, dass er faktisch neu gebaut werden muss und das Turbinenhaus nur noch als baufällige Ruine erkennbar ist. Darauf hat sich das Verwaltungsgericht ebenso nachvollziehbar gestützt, wie auf die Feststellung in der fachtechnischen Stellungnahme des Staatlichen Umweltfachamtes Chemnitz vom 26. März 1996, wonach der letzte Abschnitt des Obergrabens zur Turbinenanlage und das Turbinenhaus verfallen waren sowie vom Turbinenhaus nur noch die Grundmauern standen. Vom Voreigentümer des Antragstellers mögen danach zwar die vorgetragenen Instandsetzungen an der Wasserkraftanlage vorgenommen worden sein. Das belegt jedoch nicht, dass am 1. Juli 1990 noch eine im Wesentlichen funktionsfähige Anlage i. S. v. § 14 Abs. 1 SächsWG vorhanden war. Der Voreigentümer selbst hatte im Schreiben an die untere Wasserbehörde vom 14. Oktober 1995 ausgeführt, dass der Einlaufschütz defekt ist und ersetzt werden muss, worauf sich das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend gestützt hat. 11 12
Unerheblich ist schließlich, dass die aktenkundigen Feststellungen von 1995 und 1996 noch vor dem Eigentumserwerb des Antragstellers 1997 getroffen wurden, wie er vorträgt, da maßgeblich der Zustand zum Stichtag am 1. Juli 1990 ist, auf den das Verwaltungsgericht anhand der Feststellungen von 1995/96 folgerichtig geschlossen hat. (2) Ebenso erfolglos beruft sich der Antragsteller danach darauf, dass er die Anlage rechtmäßig und auch - jedenfalls gutgläubig - einheitlich erworben habe sowie die Bescheide über die Erteilung der Anlagengenehmigung gemäß § 91 SächsWG a. F. (einschließlich darin enthaltener Nutzungsregelungen) bestandskräftig und deshalb weiterhin gültig seien, so dass er von einem fortbestehenden Altrecht habe ausgehen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anlagengenehmigung vom 30. Oktober 1997 gemäß § 91 SächsWG a. F. keine Entscheidung über das Altrecht zur Gewässerbenutzung beinhaltet. Dementsprechend gilt nichts Anderes für die weiteren zur Änderung bzw. Ergänzung dieser Anlagengenehmigung erlassenen Bescheide. Wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat, gingen diese Bescheide lediglich als Vorfrage davon aus, dass das Altrecht fortbestanden hat und deshalb ein Recht zur Gewässerbenutzung bestand, was nach den obigen Ausführungen jedoch nicht zutrifft. Ein Recht zur Gewässerbenutzung wurde deshalb mit den Bescheiden zur Anlagengenehmigung nicht geregelt, sondern nur als bereits bestehend vorausgesetzt, auch soweit mit der Nebenbestimmung 1.3 zur Anlagengenehmigung vom 30. Oktober 1997 eine Mindestwasser- und damit eine Benutzungsregelung getroffen wurde. Denn diese Nebenbestimmung kann ein bestehendes Altrecht zur Gewässerbenutzung nur nachträglich gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG a. F. (heute § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d WHG) einschränken und setzt somit ebenfalls ein bestehendes Recht zur Gewässerbenutzung nur als Vorfrage voraus. Fehlt dem Antragsteller somit ein Recht zur Gewässerbenutzung, kann die bestandskräftige Anlagengenehmigung bis zur Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Gestattung zur Gewässerbenutzung von ihm nicht ausgenutzt werden. Denn eine gemäß § 91 SächsWG a. F. (heute gemäß § 26 SächsWG) erteilte wasserrechtliche Anlagengenehmigung ist grundsätzlich unabhängig von einem etwaigen Benutzungsrecht am Gewässer und kann die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung nicht ersetzen. Davon geht auch der Gesetzgeber aus (vgl. LT-Drs. 1/2049, S. 34 der Gesetzesbegründung; Brückner, in: 13 14 15 16
Dallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 2019, § 26 Rn. 8; ebenso VG Chemnitz, Urt. v. 13. Juni 2002 - 2 K 1333/97 -, juris Rn. 36). Da das Altrecht zur Gewässerbenutzung zum Stichtag am 1. Juli 1990 erloschen war, kann ein solches Recht auch nicht durch den Erwerb der Anlagen beim Antragsteller kraft guten Glaubens wieder entstehen. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtsnachfolge in ein Benutzungsrecht gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 6 WHG a. F. (heute § 8 Abs. 4 WHG) kraft Gesetzes vollzieht, d. h. als gesetzliche Folge des jeweiligen bürgerlich-rechtlichen Erwerbsvorgangs, sodass die wasserrechtliche Gestattung für sich allein nicht übertragbar ist (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 8 WHG Rn. 64; ebenso zu § 8 Abs. 1 SächsWG bzw. § 119 Abs. 5 SächsWG a. F.: Gläß, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 2019, § 8 Rn. 5 und 8 f.). Besteht die wasserrechtliche Gestattung (hier das Altrecht) jedoch nicht, kann sie auch nicht kraft Gesetzes infolge eines bürgerlich-rechtlichen Erwerbsvorgangs auf den Erwerber übergehen, selbst wenn der Erwerber dies gutgläubig annimmt. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob der Antragsteller die Anlage gutgläubig insgesamt erworben hat, wie er vorträgt, oder nur teilweise (ohne die Bestandteile auf den Grundstücken des Freistaats Sachsen, d. h. ohne das Wehr und einen Teil des Obergrabens), weil selbst dann kein Altrecht zur Gewässerbenutzung auf ihn übergehen konnte, wenn er die Anlagen gutgläubig einheitlich (insgesamt) erworben hätte. (3) War das Altrecht zur Gewässerbenutzung somit zum Stichtag am 1. Juli 1990 erloschen und konnte daher vom Antragsteller nicht erworben werden, kann dahinstehen, ob die übrigen selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage zutreffen. Dies gilt insbesondere für das Erlöschen des Altrechts gemäß § 50 des Wassergesetzes der DDR vom 17. Ap- ril 1963, was insofern zweifelhaft erscheint, als nach dieser Vorschrift Altrechte nur „nach Aufforderung“ innerhalb von sechs Monaten anzumelden waren und für eine solche Aufforderung der DDR-Behörden hier nichts ersichtlich ist. Jedenfalls trifft aber die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu, dass die aktuelle Wasserkraftanlage mit einem Schluckvermögen von 2.500 Litern je Sekunde (vom Antragsteller vorgelegtes Datenblatt des Turbinenherstellers) das vom Altrecht zuletzt am 21. Februar 1930 erlaubte Schluckvermögen von nur noch 2.225 Litern je Sekunde (Eintragung vom 30. Juni 1930 im vorliegenden Auszug aus dem Wasserbuch) überschreitet und 17 18 19
deshalb die Gewässerbenutzung mit der aktuellen Anlage durch das Altrecht nicht gedeckt wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2003 - 4 B 706/02 -, juris Rn. 16). Ob dies schon allein wegen der Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung hin zur Stromerzeugung zwecks Netzeinspeisung der Fall wäre, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, erscheint hingegen fraglich, weil § 6 Satz 2 der Ausführungsverordnung zum SächsWG 1909 nach seinem Wortlaut jede Zweckänderung erlaubt, solange sie nicht Art und Umfang der Gewässerbenutzung und die übrigen in § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 bezeichneten Verhältnisse beeinflusst. c) Schließlich trägt der Antragsteller keine Gründe vor, die geeignet sind, die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziff. 2 des Bescheids vom 7. Mai 2020 in Zweifel zu ziehen. Erfolglos macht er geltend, die streitige Wasserkraftanlage sei in den letzten Monaten vor Erlass des Bescheids vom 7. Mai 2020 überhaupt nicht betrieben worden und eine erneute Betriebsaufnahme sei ausgesprochen hypothetisch. Das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner sind zutreffend davon ausgegangen, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung während des Widerspruchs- und eines eventuell nachfolgenden Gerichtsverfahrens die Gefahr besteht, dass der Antragsteller die streitige Wasserkraftanlage unter Berufung auf das von ihm behauptete Altrecht wieder in Betrieb nimmt. Sonst hätte er das vorliegende Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht betreiben müssen. Die erneute Inbetriebnahme wäre aber bereits aufgrund der fehlenden formellen Gestattung der Gewässerbenutzung rechtswidrig und daher nicht hinzunehmen. Denn in den Fällen der Missachtung des repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt gemäß § 8 Abs. 1 WHG ist die Gewässerbenutzung ohne die nötige formelle Gestattung auch materiell rechtswidrig, weil erst die Gestattung die materielle Befugnis zur Gewässerbenutzung begründet (st. Rspr., vgl. u. a. OVG Schl.-H., Urt. v. 7. April 2011 - 4 LB 4/10 -, juris Rn. 57; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 100 Rn. 42 ff., m. w. N.). Deshalb ergibt sich vorliegend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnung bereits aus den Gründen, die zu ihrem Erlass geführt haben (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 100 WHG Rn. 73, 93 und 156, m. w. N.). Soweit der Antragsteller zudem eine zwangsweise Durchsetzung des Bescheids vom 7. Mai 2020 für unverhältnismäßig hält, solange eine Zuwiderhandlung nicht zu befürchten sei, übersieht er, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch keine 20 21 22
Vollstreckung darstellt, sondern nur bewirkt, dass er den Bescheid auch während des Rechtsbehelfsverfahrens befolgen und die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage solange unterlassen muss. Erst wenn er dem Bescheid zuwiderhandeln würde, wäre dessen zwangsweise Durchsetzung möglich. Unerheblich ist schließlich, dass die zuständigen Behörden den Anlagenbetrieb zuvor wegen der irrtümlichen Annahme eines fortbestehenden Altrechts zur Gewässerbenutzung über mehr als 20 Jahre hingenommen haben. Berechtigtes Vertrauen in den Bestand eines Gewässerbenutzungsrecht konnte dies nicht schaffen. Denn wegen des repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt gemäß § 8 Abs. 1 WHG führt selbst die jahrelange Duldung nicht gestatteter Gewässerbenutzungen weder zu ihrer Legalisierung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21. Februar 1974 - 1 A 33/73 -, juris Rn. 22) noch für sich allein dazu, dass eine Untersagungsverfügung gegen das Übermaßverbot verstößt (Czychowski/Reinhardt a. a. O., Rn. 43, m. w. N.). Die jahrelange Hinnahme der illegalen Gewässerbenutzung ist deshalb nicht geeignet, das öffentliche Vollziehungsinteresse an der Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands in Frage zu stellen (vgl. zu wasserrechtswidrigen baulichen Anlagen: SächsOVG, Beschl. v. 15. Juni 2021 - 4 B 40/21 -, juris Rn. 45). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, insbesondere nicht für eine Bestimmung des wirtschaftlichen Werts der untersagten Gewässerbenutzung gemäß Nr. 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Von einer Reduzierung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs abgesehen, weil die vorläufige Untersagung der Gewässerbenutzung die Hauptsache bis zu ihrer endgültigen Entscheidung vorwegnimmt. 23 24 25
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dahlke-Piel
Tischer
Möller 26