Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.11.2021 – 6 B 367/21
Az.: 6 B 367/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Widerrufs der Waffenbesitzkarten; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 10. November 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. August 2021 - 4 L 530/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweili- gen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt hat. Der Antragsteller ist Sportschütze. Er erhielt vom Antragsgegner auf Antrag drei Waf- fenbesitzkarten, die ihm am 26. Januar 2012 (Waffenbesitzkarte grün, Nr. ...), am 31. Januar 2012 (Waffenbesitzkarte gelb, Nr. ...) und am 3. Dezember 2018 (Waffen- besitzkarte gelb, Nr. ...) ausgestellt wurden. Auf den Waffenbesitzkarten sind insge- samt 13 Waffen eingetragen. Nachdem der Waffenbehörde des Antragsgegners durch Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30. Juli 2020 bekannt geworden war, dass der Antragstel- ler vom Amtsgericht Weißwasser durch Strafbefehl vom 6. Oktober 2018 wegen Ver- wendung verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt worden war, widerrief sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit Bescheid vom 10. Juni 2021 die Waffenbesitzkarten und forderte den Antragsteller auf, seine Schusswaffen sowie sämtliche dazugehörige Mu- nition binnen sechs Wochen ab Zustellung nachweislich an einen Berechtigten zu über- geben. Der Bescheid war unter anderem auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG gestützt, wonach Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1 2 3
in den letzten fünf Jahren einzeln Bestrebungen verfolgt haben, die gegen die verfas- sungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Der Verurteilung durch das Amtsgericht Weiß- wasser lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller hatte am 21. April 2021 auf Whatsapp als Profilbild ein Foto eingestellt, welches den Rücken eines tätowierten Mannes zeigt und auf dessen dunklem T-Shirt die Aufschrift "WENN DICH DIESE FLAGGE STÖRT HELFE ICH DIR BEIM PACKEN" steht. Zwischen den Worten "STÖRT" und "HELFE" ist die Reichskriegsflagge und in deren Mitte das Hakenkreuz abgebildet. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG vorliegen und hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers beruht die Feststellung des Verwaltungsge- richts, der Antragsteller habe durch die Einstellung des Profilbilds auf seinem WhatsApp-Konto einzeln Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, nicht auf bloßer Spekulation. Mit Einstellen des Fotos als Profilbild, so das Verwaltungsgericht, habe sich der Antragsteller die Aussage des Fotos zu eigen gemacht, womit ein auf Tatsachen begründeter Verdacht bestehe, dass er rechtsext- remistische Bestrebungen unterstütze. Mithilfe des Profilbilds könne der Nutzer von WhatsApp sein Konto (weiter) dadurch personalisieren, dass er etwa ein Foto, Bild oder Kennzeichen einstelle, das er mit seiner Person verbunden wissen wolle. Es sei nicht glaubhaft, dass er das Foto nur versehentlich hochgeladen habe, zumal dessen Aus- sage eindeutig sei. Mit der Reichskriegsflagge (1935 bis 1944) werde ein unmittelbarer Bezug zum Dritten Reich hergestellt und mit dem Hakenkreuzsymbol das Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation, der NSDAP, verwendet. Dass ihm diese Bedeutung nicht bewusst gewesen sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zu- mal gegen den Antragsteller bereits im Jahr 2000 ein später eingestelltes Verfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen geführt worden sei und schon deswegen eine Sensibilisierung des Antragstellers vorausge- setzt werden könne. Das Foto könne auch nicht als bloßer „Diskussionsbeitrag“ gedeu- tet werden, sondern sei eindeutig als Drohung an all diejenigen zu verstehen, welche die dort dargestellte rechtsextreme Einstellung nicht teilten. Da die Mobilfunknummer auf der Homepage seines Schrotthandels eingestellt gewesen sei, sei es allen Mobil- funknutzern zugänglich gewesen, die den Kontakt mit dem Antragsteller gesucht hät- ten. Im Wissen um diese Funktion habe es dem Antragsteller zur Verbreitung seines rechtsextremen Gedankenguts gedient. 4
Der Senat teilt die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und deren rechtliche Würdigung. Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, dies in Zweifel zu ziehen, zumal sich diese im Wesentlichen darauf beschränkt, der rechtlichen Wür- digung die eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne sich mit der Argumenta- tion des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ent- sprechend auseinander zu setzen. Die Annahme, der Antragsteller habe sich die Aussage auf dem Foto mit dessen Ein- stellung als Profilbild nicht zu eigen gemacht, es handele sich hierbei um eine „reine Vermutung“ des Verwaltungsgerichts, die durch keine Tatsachen gestützt sei (wie etwa zustimmende Kommentare) ist ebenso fernliegend wie die Annahmen, das Foto sei mehrdeutig zu verstehen oder bringe nicht „automatisch“ eine rechtsextreme Gesin- nung zum Ausdruck. Auf die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) kann sich der Antragsteller schon deswegen nicht berufen, weil strafbare Hand- lungen, wie die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde erneut vorbringt, dass er den Strafbefehl des Amtsgerichts Weißwasser für eine Fehlentscheidung hält, dringt er ebenfalls nicht durch. Insoweit fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen des ange- fochtenen Beschlusses. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung kann die Behörde von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. April 2021 - 24 CS 21.494 -, juris Rn. 15). Der Senat sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und stellt fest, dass er den Gründen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss folgt. Gründe, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Bewertung und ein Ab- weichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtfertigen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 33), wurden mit der Be- schwerde nicht geltend gemacht und sind im Streitfall auch nicht ersichtlich. Allein in der Löschung des Profilbildes liegt keine hinreichende Distanzierung des Antragstellers von verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5 6 7 8 9 10
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Be- rücksichtigung der Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge- richtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streit- wertkatalog). Sie entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, die sich an der Streitwertfestsetzung des früher zuständigen dritten Senats orientiert (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris). Hieran hält der beschließende Senat fest. Hieraus ergibt sich ein Streitwert von 14.000,00 € (5.000,00 € plus 12 mal 750,00 €). Dieser Betrag ist in Anbetracht des vorläufigen Cha- rakters der Entscheidung zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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