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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 11.11.2021 – 1 A 452/20
Az.: 1 A 452/20 3 K 1104/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Beklagter - - Berufungsbeklagter - beigeladen: GmbH & Co. KG vertreten durch GmbH diese vertreten durch den Geschäftsführer jeweils geschäftsansässig
2 prozessbevollmächtigt: wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung; Windkraftanlagen hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2021 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Mai 2020 - 3 K 1104/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (.................... GmbH) mit Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen (WEA) Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks ..................................................... welches in einer Entfernung von ca. 1.050 m zum 1 2
3 Standort der von seinem Gebäude am nächsten gelegenen WEA ...., ..................................., liegt. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 genehmigte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlagen mit unter D aufgeführten Nebenbestimmungen. Unter D.2.1.2 wurde bestimmt, dass die durch den Betrieb Windkraftanlagen verursachten Geräuschspitzen die Immissionswerte gem. Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nachts nicht überschreiten dürfen. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift beim Beklagten einzulegen war. Gegen einzelne Nebenbestimmungen der Genehmigung legte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 30. Januar 2017 Widerspruch ein. Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 wurde am 3. Februar 2017 im Amtsblatt des Beklagten (Ausgabe 85/2017) bekanntgemacht und vom 4. Februar bis zum 17. Februar 2017 in dessen Umweltamt ausgelegt. Mit Änderungsanzeige vom 24. November 2017 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem Beklagten an, dass sie die WEA .... und .... [jeweils106,5 dB(A)], .... und ...... [jeweils 104,4 dB(A)] und .... (Nachtabschaltung) nachts in einem geänderten Betriebsmodus betreiben wolle. Dazu legte sie eine Schallimmissionsprognose nach der TA Lärm der .......... GmbH - ..... - vom 17. August 2018, ein Schallgutachten der ....... GmbH vom 17. November 2017 sowie FGW-konforme Vermessungsberichte der Betriebsmodi „Standard Modus“ und „Modus - 1 DB“ vor. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 entschied der Beklagte, dass die unter dem 24. November 2017 angezeigten Änderungen der Betriebsweise von fünf WEA (....,....,....,.... und ......) keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften. Die Schallimmissionsprognose weise plausibel und nachvollziehbar nach, dass mit der angezeigten Betriebsweise dieser Windenergieanlagen während der Nachtzeit eine sichere Einhaltung der jeweiligen Immissionsrichtwerte gewährleistet sei. Der Kläger legte gegen die Genehmigung vom 29. Dezember 2016 am 7. März 2018 Widerspruch ein. Er bemängelte, dass das Verfahren fehlerhaft durchgeführt worden 3 4 5 6 7 8
4 sei. Die öffentliche Bekanntmachung bewirke keine Bestandskraft gegenüber Drittbetroffenen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Er sei durch Lärmimmissionen betroffen; eine Prognose nach dem sog. LAI-Interimsverfahren zur Berechnung der Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen sei nicht eingeholt worden. Der Beklagte wies seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2018 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht erhoben worden sei. Unter dem 25. April 2018 erging der Widerspruchsbescheid des Beklagten zum Widerspruch der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 30. Januar 2017. Mit diesem fasste der Beklagte u. a. die Nebenbestimmungen D.2.1.4 und D. 2.1.5 wie folgt: „D.2.1.4 Der Betrieb der Windkraftanlagen mit den Bezeichnungen WEA ...., WEA ...., WEA .... und WEA .... ist mit einem maximalen Schallleistungspegel Lₑ, max. von 108,2 dB(A) tags und nachts zulässig. Dies entspricht dem Standardbetriebsmodus. D.2.1.5 Der Betrieb der Windkraftanlagen mit den Bezeichnungen WEA ...., WEA .... und WEA ...... mit einem maximalen Lₑ, max. von 108,2 dB(A) tags zulässig. Dies entspricht dem Standardbetriebsmodus. Die Windkraftanlagen mit den Bezeichnungen WEA .... und WEA ...... sind während der Nachtzeit (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) mit einem maximalen Lₑ, max. von 106,1 dB(A) zu betreiben. Dies entspricht dem Betriebsmodus ‚-1 dB(A)‘. Die Windkraftanlage mit der Bezeichnung WEA .... ist während der Nachtzeit (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) außer Betrieb zu setzen (…) Die Nebenbestimmung D.2.1.6 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. Dezember 2016 wird aufgehoben. (…) Im Übrigen wird der Widerspruch gegen die Nebenbestimmung D.2.1.4 bis D.2.15 zurückgewiesen.“ Der Kläger hat am 7. Mai 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Nachfolgend teilte die Beigeladene unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs mit, dass die .................... GmbH im Wege der Aufnahme in die Beigeladene verschmolzen worden sei. 9 10 11 12
5 Einen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 12. November 2018 - 3 L 717/18 - als unbegründet ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 8. August 2019 - 1 B 439/18 -, juris = ZNER 2019, 435 zurück. Der Antrag gem. §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig, da der Kläger seinen Widerspruch nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erhoben habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, in die der Kläger mit Schriftsatz vom 4. April 2019 den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 einbezog, mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2020 - 3 K 1104/18 - abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Widerspruch verfristet sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Gegen den am 15. Mai 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Juni 2020 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 14. Juli 2020 begründet. Mit am 9. Februar 2021 zugestelltem Beschluss vom 28. Januar 2021 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit am 5. März 2021 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz in verlängerter Frist begründet. Er meint, die Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Es entspreche der überwiegenden Auffassung der Verwaltungsgerichte und Literatur, dass bei einer öffentlichen Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids im vereinfachten Verfahren nach Ablauf der Monatsfrist keine Bestandskraft gegenüber Dritten eintrete. Die angegriffene Genehmigung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Sie verstoße gegen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und verletze die Vorgaben der TA Lärm. Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sachdienlich gefasst), den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Mai 2020 - 3 K 1104/18 - zu ändern und den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 16. und 25. April 2018 aufzuheben, 13 14 15 16 17 18
6 hilfsweise, die Sache zur Neubefassung an das Verwaltungsgericht Dresden zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei unzulässig. Sie genüge nicht dem Begründungserfordernis. Die Klage sei ebenfalls unzulässig. Der Widerspruch des Klägers gegen den Genehmigungsbescheid sei verfristet. Außerdem bestünden Zweifel an der Beachtung der Frist des § 6 UmwRG. Der Beklagte habe entsprechend § 3c UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorgenommen und nach § 3a Satz 4 UVPG festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Selbst bei Vorliegen der vom Kläger gerügten Mängel bestehe kein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung. Soweit sich der Kläger auf artenschutzrechtliche Vorschriften berufe, vermittelten diese keinen Drittschutz. Ein Verstoß gegen die TA Lärm liege nicht vor. Eine Zurückverweisung komme angesichts der Spruchreife des Verfahrens nicht in Betracht. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei unzulässig. Sie genüge nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Kläger habe seinen Vortrag aus der ersten Instanz pauschal wiederholt und im Wesentlichen nur auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Im Übrigen sei die Berufung aber auch nicht begründet, da die Klage unzulässig sei. Der Widerspruch des Klägers sei verspätet erhoben worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung sei nicht zu beanstanden. Sie stehe in Einklang mit § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG. Aus § 21a der 9. BImSchV und den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, insbesondere aus § 19 19 20 21 22 23 24 25
7 Abs. 2, der keine abschließende Regelung für die öffentliche Bekanntmachung im vereinfachten Genehmigungsverfahren enthalte, folge nichts Abweichendes. Unabhängig davon sei die Klage aber auch unbegründet. Der Kläger habe die zehnwöchige Klagebegründungsfrist (§ 6 UmwRG) unentschuldigt versäumt. Des Weiteren sei das Verfahren über die UVP-Vorprüfung fehlerfrei durchgeführt und den Anforderungen der TA Lärm entsprochen worden. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch Schallauswirkungen der genehmigten Windenergieanlagen sei ausgeschlossen. Aufgrund der Diskussion um die Anwendbarkeit des sog. LAI-Interimsverfahrens habe die Beigeladene ein Schallgutachten nach diesem Verfahren durchführen lassen (Schallimmissionsprognose der ..... GmbH vom 17. August 2018). Danach würden die Immissionsrichtwerte auch am Wohnort des Klägers eingehalten. Zwar seien für den ..... Schallimmissionen in Höhe von 46 dB(A) berechnet worden, es greife insoweit aber Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm. Entsprechend seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 10. November 2021 ist der Kläger zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - 1 B 439/18 -, die Gerichtsakten der Parallelverfahren - 1 A 450/20 - und - 1 B 438/18 - sowie - 1 A 80/21 - und die den Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge (zehn Ordner und zwölf Heftungen) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO). Bei der Ausübung seines Verfahrensermessens hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt und einer Verhandlung in seiner Abwesenheit nicht entgegengetreten ist (Schriftsatz vom 10. November 2021). Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO) war dem Senat ohne Einverständnis der übrigen Beteiligten verwehrt. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des 26 27 28 29 30
8 Beklagten vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 16. April 2018 bereits unzulässig ist. Die im Weiteren erhobene Anfechtungsklage des Klägers gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. April 2018 ist unbegründet. Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und der Beigeladenen wurde dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 6 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Danach muss die Berufung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Da die Berufungsbegründung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9. September 2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3 m. w. N.) „in erster Linie“ der Klarstellung dient, ob, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will, wird ihren Anforderungen entsprochen, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung oder in Verbindung mit den während der Berufungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124a Rn. 30 m. w. N.). Hat der Berufungsführer im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt und seine Berufungsanträge formuliert (so BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5 und 8 und v. 18. September 2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 6). Davon ausgehend genügt der beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 5. März 2021 eingegangene Schriftsatz des Klägers dem Begründungserfordernis. Dort führt der Kläger näher aus, weshalb er seine Anfechtungsklage entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als zulässig ansieht. Dazu führt er aus, dass eine öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids im vereinfachten Verfahren keine Bestandskraft gegenüber Dritten bewirken könne. Im Weiteren erläutert er anhand des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und der TA Lärm, weshalb er die Genehmigung vom 29. Dezember 2016 für rechtswidrig erachtet und er sich dadurch in seinen Rechten als verletzt ansieht. Auch diese Ausführungen vor dem Hintergrund der eingehenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (Schriftsatz vom 13. Juli 2020). Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. 31 32 33 34
9 Seine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2016 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. März 2018 ist bereits unzulässig. Die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 ist hingegen zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der beiden Anfechtungsklagen steht eine fehlende Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) des Klägers nicht entgegen. Auf der Grundlage seines Vorbingens erscheint es möglich, dass der Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen hervorruft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) und ihn als Eigentümer eines in der Nähe gelegenen Hausgrundstücks in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Sein Hausgrundstück liegt innerhalb des räumlichen Bereichs, in dem die von den Windenergieanlagen tatsächlich oder voraussichtlich ausgehenden Geräuscheinwirkungen für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit bereits existierenden Geräuscheinwirkungen u. a. durch vier bereits vorhandene Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) hervorrufen können, denn es befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.050 m zur WEA .... (vgl. Blatt 5 der Anlage 1 zur Schallimmissionsprognose vom 17. August 2018). Mit dem gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 wurden u. a. die Nebenbestimmungen D.2.1.4 und D.2.1.5 des Genehmigungsbescheids vom 29. Dezember 2016 neu gefasst und - soweit hier streitig - nachts für einzelne Windenergieanlagen (so auch für die WEA ....) höhere maximale Schallleistungspegel als zulässig erachtet, weshalb die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen für den Kläger auch insoweit nicht von vornherein auszuschließen ist. Unzulässig ist die am 7. Mai 2018 erhobene Anfechtungsklage aber deshalb, weil der Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 bei Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger (§ 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 VwGO) am 7. März 2018 bereits bestandskräftig war. Der Widerspruch wurde nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Genehmigung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Beklagten, sondern erst verspätet erhoben (§ 70 Abs.1 Satz 1 VwGO in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung - a. F. -). Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 galt nach seiner öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Beklagten am 3. Februar 2017 mit dem die Widerspruchsfrist auslösenden Ereignis des Ablaufs der zweiwöchigen Auslegungsfrist am 17. Februar 2017 als bekanntgegeben (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG), sodass die Widerspruchsfrist von 35 36 37
10 einem Monat gemäß § 70 Abs. 1 VwGO a. F. am Freitag, den 17. März 2017 endete (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2. Alt. 2 BGB). Der Widerspruch des Klägers wurde jedoch erst deutlich später, am 7. März 2018, und damit verfristet erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die öffentliche Bekanntmachung mit dem Bestreben, die Widerspruchsfrist mit dem Ablauf des Auslegungszeitraums in Lauf zu setzen, rechtlich nicht zu beanstanden. Unter der den Fristenlauf auslösenden Bekanntgabe ist die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Art der amtlichen Bekanntgabe behördlicher Entscheidungen (Mitteilung, Eröffnung, Verkündung, Bekanntmachung, Zustellung) zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1988 - 8 C 38.86 - juris Rn. 9). Welche Art der Bekanntgabe den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst, richtet sich grundsätzlich nach den Normen, die für die Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts maßgeblich sind (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O, § 70 Rn. 6b), also nach dem einschlägigen Fachrecht. Da der Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 seine Grundlage in § 19 Abs. 1 BImSchG in der vom 12. Dezember 2016 bis 1. Juni 2016 geltenden Fassung (a. F.) findet, ist das Bundesimmissionsschutzgesetz maßgeblich, soweit es dazu Regelungen enthält. Letztere fehlen aber in § 19 BImSchG a. F., der - soweit die Vorschriften vorliegend von Bedeutung sind - wie auch die Übrigen hier in Streit stehenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes den allgemein geltenden Regelungen für Dritte entsprechen, die gegen eine Genehmigung keine Einwendungen erhoben haben. Nach § 19 Abs. 2 BImSchG a. F. sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht anzuwenden. § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG regelt insoweit allein, dass der Genehmigungsbescheid schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen ist. Dabei kann gem. § 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG die Zustellung des Genehmigungsbescheids an Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Es handelt sich insoweit aber um eine für das förmliche Genehmigungsverfahren geltende Bestimmung (vgl. § 10 Abs. 1 bis 6 BImSchG a. F.). Da die hier angefochtene Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 BImSchG erteilt wurde, findet zwar § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG Anwendung, eine Zustellung an Dritte (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 BImSchG) ist im vereinfachten Verfahren aber nicht 38 39
11 vorgeschrieben, weil es dort mangels förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung an Personen fehlt, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG Einwendungen erheben könnten (VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 - 10 S 2025/18 - und - 10 S 1817/18 -, jeweils juris Rn. 5 m. w. N.), sodass für die Bekanntgabe der Genehmigung gegenüber Dritten auf allgemeine Vorschriften zurückzugreifen ist. Maßgeblich ist insoweit § 21a Satz 1 der 9. BImSchV in seiner bis zum 13. Dezember 2017 geltenden Fassung, der § 21a Abs. 1 9. BImSchV n. F. entspricht und regelt, dass die Entscheidung über den Genehmigungsantrag unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 BImSchG öffentlich bekannt zu machen ist, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies beantragt hat. Letzteres ist hier gegeben, da die Beigeladene am 17. Dezember 2016 einen solchen Antrag gestellt hat. Nach § 21 Satz 2 der 9. BImSchV a. F. gelten § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des BImSchG entsprechend. Zudem ist nach Satz 3 in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung für zwei Wochen eingesehen werden können. § 21a Abs. 1 der 9. BImSchG a. F. regelt damit für die öffentliche Bekanntmachung in seinen Sätzen 2 und 3 die entsprechende Anwendung eines Teils der Vorschriften zum förmlichen Genehmigungsverfahren, nämlich der Vorschriften zum notwendigen Bekanntmachungsinhalt (§ 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG) sowie zu Gegenstand und Dauer der öffentlichen Auslegung (§ 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG). Er regelt zudem die zwingende Angabe von Ort und Zeit der Auslegung (§ 21a Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV a. F. i. V. m. § 10 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BImschG analog), darüber hinaus sind die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften anwendbar (vgl. Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmwR, Stand: 1. Juli 2021, § 19 Rn. 6). Soweit in der Literatur und von einigen Verwaltungsgerichten die Rechtsauffassung vertreten wird - wie auch zunächst vom Verwaltungsgericht Dresden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -, dass eine öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids im vereinfachten Verfahren nicht vorgesehen sei, da § 10 Abs. 8 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Anwendung finde (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 19 BImSchG, Rn. 38, 39 und 56; darauf verweisend Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 19 BlmSchG Rn. 30; ebenso etwa VG Ansbach, Urt. v. 30. November 2011 - AN 11 K 11.01826 -, juris Rn. 41), ist dem nicht zu folgen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. August 2019 a. a. O.; VGH BW, Beschl. v. 17. März 2019 a. a. O. Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 24. September 40 41
12 2009 - 8 B 1343/09.AK -, juris Rn. 57; VG Minden, Beschl. v. 22. Mai 2017 - 11 L 2085/16 -, juris Rn. 22 ff.; VG Koblenz, Zwischenurt. v. 16. Juli 2015 - 4 K 118/15.KO - , juris Rn. 50; VG Ansbach, Beschl. v. 30 November 2011 - AN 11 K 11.01826 -, juris Rn. 41 [für den Fall der Beantragung der öffentlichen Bekanntmachung durch den Genehmigungsantragsteller]). Denn im vereinfachten Verfahren ist - wie bereits ausgeführt - eine Zustellung an Dritte (§ 10 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 BImSchG) anders als gegenüber dem Genehmigungsantragsteller nicht zwingend vorgeschrieben. Es fehlt im Gegensatz zum förmlichen Genehmigungsverfahren zudem an einer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung von Personen, die - nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG - Einwendungen erheben könnten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 a. a. O.; Dietlein a. a. O. § 19 BImSchG Rn. 28; Jarass a. a. O.). Dabei enthält das Bundesimmissionsschutzgesetz auch weder in seinem § 19 noch in § 10 insoweit eine spezielle Regelung. Dies gilt für die Vorschrift über die Nichtanwendbarkeit der Regelungen zur öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids (§ 19 Abs. 2 BImSchG). Sie bestimmt weder, dass eine öffentliche Bekanntmachung auf Antrag des Genehmigungsantragstellers nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV von vorneherein kraft bundesgesetzlicher Spezialregelung ausscheidet (vgl. Dietlein a. a. O., Rn. 39) noch, dass die Bekanntmachungswirkung nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG nicht eintreten kann, sondern lediglich, dass die Reglungen zur öffentlichen Bekanntmachung im förmlichen Genehmigungsverfahren keine Anwendung finden (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 VwVfG, vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. März 2019 a. a. O.). Ferner nimmt auch § 24 der 9. BImSchV die Anwendung von § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht aus (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 24. September 2009 a. a. O., juris Rn. 57), sondern sieht lediglich die entsprechende Anwendung (nur) eines Teils der abschließenden Regelung in § 10 Abs. 7 und Abs. 8 BImSchG, die den notwendigen Bekanntmachungsinhalt (§ 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG), Gegenstand und Dauer der öffentlichen Auslegung (§ 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG) sowie die im Weiteren erforderliche Angabe von Ort und Zeit der Auslegung (§ 21a Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV) betreffen, vor, sodass im Übrigen die allgemeinen landesrechtlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) anwendbar sind. Die formellen Anforderungen von § 21 a Satz 2 und 3 der 9. BImSchV sind vorliegend erfüllt. Die Bekanntmachung des angefochtenen Genehmigungsbescheids erfolgte im Amtsblatt des Beklagten am 3. Februar 2017 mit dem verfügenden Teil der 42
13 Genehmigung. Hingewiesen wurde auf Nebenbestimmungen (Auflagen) sowie den Auslegungszeitraum von zwei Wochen, hier vom 4. bis einschließlich 17. Februar 2017 (einem Freitag). Eine Bekanntmachung der einzelnen Nebenbestimmungen war auch im Hinblick auf die mit einer Bekanntmachung bezweckte Anstoßfunktion nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Juni 2020 - 1 B 135/20 -, juris Rn. 19 ff.). Eine solche würde in Anbetracht des regelmäßigen Umfangs von Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gerade bei der Zulassung von Windkraftanlagen (vgl. die vielfältigen Nebenbestimmungen unter D beginnend auf S. 6 bis S. 24) den Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung sprengen und damit der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung zuwiderlaufen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 a. a. O.). Es bestehen auch im Hinblick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 38 SächsVerf) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Juni 2020 a. a. O., juris Rn. 19 ff. zur öffentlichen Bekanntmachung einer Baugenehmigung unter Hinweis auf § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG). Zwar ist es aufgrund der fehlenden Beteiligung der Öffentlichkeit vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens für Dritte erschwert, über die Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung Kenntnis zu erlangen. Die insoweit erschwerte Kenntniserlangung ist jedoch auch bei der nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG zulässigen öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen gegeben. Zudem wird die Frist zur Widerspruchserhebung erst mit dem Ablauf der Auslegungsfrist in Gang gesetzt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsverfahren, die sog. Massenverfahren sind, nicht nur dem Interesse des Genehmigungsantragstellers, sondern auch dem Interesse der Öffentlichkeit an einer zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens dienen. Dem bekanntgemachten Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 war ferner eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 1 VwGO beigefügt, die in Einklang mit den Vorgaben des § 70 Abs. 1 und 2 VwGO in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung steht. Dies gilt auch, soweit die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthielt, dass innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift beim Beklagten Widerspruch erhoben werden könne. Eines Hinweises in der Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 1 VwGO auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (§ 70 Abs. 1 VwGO n. F; vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 41) bedurfte es bereits deshalb nicht, weil 43 44
14 diese Möglichkeit der Widerspruchseinlegung erst nachträglich, nämlich seit dem Inkrafttreten von § 70 VwGO in seiner ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bestand (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 12. Oktober 2020 - 3 ZKO 153/19 -, juris Rn. 5). Dabei war auch nicht anknüpfend an § 10 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 BImSchG und des Adressaten des Bescheids vom 29. Dezember 2016 über die besondere Form der Bekanntgabe durch Zustellung zu belehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juli 1965 - VII C 175.64 -, juris Rn. 6). Denn zu berücksichtigen ist, dass die amtlich veranlasste Kenntnisgabe in § 10 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 BImSchG in Form der Zustellung allein den Genehmigungsantragsteller betrifft. Diese Zustellung ist hier mittels Empfangsbekenntnisse erfolgt. Mit der öffentlichen Bekanntmachung ging es indes um die amtlich veranlasste Kenntnisgabe des Genehmigungsbescheids gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, aufgrund des Antrags der Beigeladenen vom 27. Dezember 2016. Eine Auslegung dahin, dass der Genehmigungsbescheid mit der für den Genehmigungsantragsteller geltenden Rechtsbehelfsbelehrung zu veröffentlichen war, würde deshalb keinen Sinn machen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Oktober 2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 6). Daher war insoweit die für diese Personengruppe zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung gemeint. Die Rechtsmittelbelehrung führte auch nicht deshalb zu einer Erschwerung der Rechtsverfolgung, weil im letzten Satz der öffentlichen Bekanntmachung ausgeführt wurde, dass „mit Ende der Auslegungsfrist (…) der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt“ gilt. Zum einen sind die Rechtsbehelfsbelehrung und dieser Hinweis gesondert aufgeführt; sie schließen nicht aneinander an. Zum anderen wurde mit diesem Hinweis nur obligatorisch auf den Eintritt der „Bekanntgabefiktion“ mit dem Ablauf der Auslegungsfrist am 17. Februar 2017 hingewiesen. Die Belehrung, dass die Widerspruchsfrist mit der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids zu laufen beginnt, konnte daher nach den Umständen des Falls weder einen Irrtum über die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat hervorrufen, noch die rechtzeitige Widerspruchseinlegung erschweren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris Rn. 18). Soweit die Rechtsmittelbelehrung keine Überschrift enthielt, ist dies für die Frage ihrer Ordnungsgemäßheit ohne Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, juris Rn. 14). Die im Weiteren gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) mit Schriftsatz vom 4. April 2019 erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid enthält aufgrund teilweise höherer 45 46 47
15 nächtlicher maximaler Schallleistungspegel eine mögliche Beschwer zu Lasten des Klägers. Der Kläger konnte den Widerspruchsbescheid, der ein Abhilfebescheid zugunsten der Beigeladenen ist, auch zum Gegenstand des Verfahrens machen, denn es handelt sich insoweit um eine sachdienliche Klageänderung (§ 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO), auf die sich der Beklagte zudem eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, sodass dahinstehen kann, ob es ihrer Einhaltung überhaupt bedarf. Der Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 wurde nur an die Beigeladene zugestellt (vgl. S. 562 Heftung 5) und auch sonst nicht bekanntgegeben, sodass die Frist von einem Monat nicht in Lauf gesetzt wurde. Die Änderung der Nebenbestimmungen mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 bewirkt allerdings nicht, dass sich die die Genehmigungsfrage insgesamt neu stellt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5. Oktober 2020 - 8 A 240/17 -, juris Rn. 60 ff.). Zwar liegt eine wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) bereits dann vor, wenn die zu genehmigende Abweichung vom genehmigten Anlagenbetrieb Anlass zu einer erneuten Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen geben und deshalb die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2018 - 4 B 102/17 -, Rn. 19). Prüfungsgegenstand im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG sind gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV aber nur die unmittelbar zu ändernden Anlagenteile und Verfahrensschritte und gegebenenfalls die Anlagenteile und Verfahrensschritte der Bestandsanlage, auf die sich die Änderung auswirken kann. Dementsprechend hat die Immissionsprognose als Zusatzbelastung alle nach den Umständen des Einzelfalls mit der Änderung ursächlich verbundenen Immissionen zu erfassen. Dagegen ist die Gesamtanlage nicht Gegenstand der Prüfung; Immissionen, die durch nicht änderungsbetroffene Anlagenteile oder Verfahrensschritte hervorgerufen werden, haben bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zumindest im Grundsatz außer Betracht zu bleiben und sind lediglich als Teil der Vorbelastung zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, juris Rn. 38). Davon ausgehend ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die mit der Änderungsanzeige vom 24. November 2017 von der Beigeladenen begehrte Änderung 48 49 50 51
16 des nächtlichen Betriebsmodus keine wesentliche Änderung des Anlagenbetriebs beinhaltete (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) und der angefochtene Widerspruchsbescheid keine Immissionswerte nachts zulässt, die zu erheblichen Nachteilen oder Belästigungen des Klägers durch Lärmeinwirkungen führen (§ 3 Abs. 1, 2, § 5 Abs. Nr. 1 BImSchG). Denn nach den mit der Änderungsanzeige vorgelegten Gutachten der ....... GmbH vom 17. November 2017 und der ..... vom 17. August 2018 werden die nach der TA Lärm geltenden Richtwerte in Höhe von 45 dB(A) nachts am Wohnort des Klägers mit den im Bescheid vom 25. April 2018 als zulässig erachteten maximalen Schallleistungspegeln eingehalten. Zwar wurden mit der Änderungsanzeige vom 24. November 2017 für den nächtlichen Betriebsmodus mit 106, 5 dB(A) sowie 104,4 dB(A) maximale Schallleistungspegel beantragt, die niedriger sind, als die genehmigten maximalen Schallleistungspegel von 108,2 dB(A) von 106,1 dB(A), jedoch ergibt sich unter Berücksichtigung der mit der Änderungsanzeige vorgelegten Gutachten sowie aus dem Vermessungsbericht vom 4. September 2017 nichts Abweichendes. Aus der Prognose der Schallimmissionen vom 17. November 2017 folgt vielmehr, dass bezogen auf die WEA ...., ...., .... .... jeweils ein maximaler Schallleistungspegel nachts von 109 dB(A) und für die WEA .... und..... jeweils ein solcher von 106,9 dB(A) bei Abschaltung der WEA... in das Gutachten vom 30. September 2016 einbezogen wurden (vgl. dort S. 19/20, 29 ff., 34 ff.). Die Änderung des Betriebsmodus der WEA .... und .... mit einem maximalen Schallleistungspegel von 108,2 dB(A) und 106,1 dB(A) bewirkt nach der Schallimmissionsprognose vom 17. November 2018 zudem keine Überschreitung der nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm nachts geltenden Immissionsrichtwerte am Wohnort des Klägers, denn die von der Beklagten in Ansatz gebrachten höheren maximalen Schallleistungspegel beruhen allein auf dem Umstand, dass der Beklagte den Unsicherheitsanteil von 1,5 dB(A) bei der Prognose der max. Schallleistungspegel nicht in Abzug brachte, da diese die Berechnung der Immissionsrichtwerte betreffen (vgl. S. 9 und 11 des Widerspruchsbescheids). Nach der Immissionsprognose vom 17. November 2017 werden unter Berücksichtigung dieser maximalen Schallleistungspegel die Immissionsrichtwerte in Höhe von 45 dB(A) nachts am ....., d. h. am B......... Weg.., unterschritten, denn der ermittelten Beurteilungspegel erreichen dort nachts 44,6 dB(A). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht unter Berücksichtigung der Schallimmissionsprognose der ..... vom 17. August 201, die das sog. LAI- Interimsverfahren berücksichtigte (vgl. S. 2, 10 f. der Prognose; Wörmel/Hinsch, 52 53
17 Anwendbarkeit des Interimsverfahrens zur Lärmprognoseberechnung im Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen, NVwZ 2021, 1590). Soweit der Kläger den Immissionsrichtwert von 46 dB(A) heranzieht, ergibt sich insoweit keine andere Beurteilung. Zum einen ist bei einer Überschreitung von 1 dB(A) Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der TA Lärm heranzuziehen. Zum anderen stellt die TA Lärm ein in der Rechtsprechung anerkanntes Verfahren bei der Berechnung der Lärmauswirkungen dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12 f.), der Bindungswirkung zukommt (vgl. Wömmel/Hinsch a. a. O.). Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht scheidet aus, weil die Voraussetzungen des § 130 VwGO nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat, entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag der Senat auch dem letzten Schriftsatz des Klägers vom 10. November 2021 nicht zu entnehmen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung - ERVVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in 54 55 56
18 der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft Beschluss vom 11. November 2021 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt Gründe
19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29. Dezember 2020 - 10 S 3479/ 20 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 1 2