Gesetze / Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.11.2021 – 6 E 65/21
Az.: 6 E 65/21 3 K 1031/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen tierschutzrechtliche Anordnung hier: Beschwerde gegen den vorläufigen Streitwert hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Landessozialgericht Guericke
2 am 15. November 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Juli 2021 - 3 K 1031/21 - wird verworfen. Gründe Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden als Einzelrichter getroffen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Der angefochtene Beschluss ist unanfechtbar. Dies schließt dessen inhaltliche Überprüfung durch den Senat aus. Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben (SächsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2014 - 4 E 13/14 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 8. Mai 2009 - 1 E 45/09 -, juris Rn. 3, m. w. N.). Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung ausgeschlossen werden und das eigentliche Rechtsschutzverfahren nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten vor seinem Abschluss belastet werden. Aus § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt sich zudem, dass Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes nur in Verfahren über den Beschluss geltend gemacht werden können, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht wird (s. a. § 67 GKG). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG unabhängig von einem solchen Beschluss mit der Einreichung des Rechtsschutzbegehrens fällig. Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). 1 2 3 4 5
3 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Guericke 6