Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.11.2021 – 1 B 318/21
Az.: 1 B 318/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
beigeladen: e. V. vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch den Vorsitzenden
prozessbevollmächtigt:
wegen
Baugenehmigung, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 16. November 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Juli 2021 - 4 L 744/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aufhebung der vom Antragsgegner mit Bescheid vom 8. September 2020 verfügten Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 18. Mai 2020 bezüglich des Bauvorhabens „Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage am Standort .....................................................................“ abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Antrag zulässig, aber unbegründet. Das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiege bei der nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO anzustellenden Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers an der Vollziehung der Baugenehmigung. Der vom Beigeladenen erhobene Widerspruch gegen die Baugenehmigung sei voraussichtlich zulässig und begründet. 1 2 3
Der Zulässigkeit des Widerspruchs stehe insbesondere nicht die fehlende Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen entgegen. Die Widerspruchsbefugnis ergebe sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Beim Beigeladenen handle es sich um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, die ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen könne, wenn sie geltend mache, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspreche, sie zudem geltend mache, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein und sie die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend mache. Die Baugenehmigung des Antragsgegners sei eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, da sie unter dessen Nummer 5 falle. Das dort festgehaltene Erfordernis der Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften liege vor, weil der Antragsgegner geprüft habe, ob das Vorhaben mit der umweltbezogenen Vorschrift des § 34 BNatSchG in Einklang stehe. Gleiches gelte im Hinblick auf die behördliche Prüfung der Artenschutzregelung nach § 44 BNatSchG. Auch die vom Antragsgegner im Ergebnis nicht angewendeten §§ 13 ff. BNatSchG und § 35 BauGB hätten einen hier relevanten umweltbezogenen Gehalt. Der Beigeladene mache mit dem Widerspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Verletzung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften geltend. Er berufe sich darauf, dass die Baugenehmigung die naturschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 13 ff. BNatSchG, § 34 BNatSchG und des § 44 BNatSchG sowie den umweltbezogenen Gehalt der bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 35 BauGB verletze. Der Beigeladene mache zudem geltend, in seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Der Widerspruch sei voraussichtlich begründet, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vorlägen. Die Baugenehmigung verstoße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung seien. Der anzunehmende Verstoß berühre auch den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Beigeladenen. Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter Anwendung des § 34 BauGB erteilte Baugenehmigung verletze voraussichtlich umweltbezogene Vorgaben des gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 SächsBO für die Entscheidung relevanten § 35 BauGB, konkret die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Außerdem 4 5
dürfte eine Verletzung der nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 SächsBO entscheidungserheblichen Vorgaben des § 15 BNatSchG vorliegen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sei hier gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG anwendbar, weil es sich um ein Außenbereichsvorhaben handle. Das Vorhaben des Klägers gehöre nach dem Normenkontrollurteil des Senats vom 5. Dezember 2013 (1 C 23/11) nicht zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „...................................“. Entgegen der Annahmen des Antragstellers und des Antragsgegners dürfte der Vorhabenstandort auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) liegen. Das Verwaltungsgericht nahm insoweit Bezug auf seinen dasselbe Grundstück betreffenden Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 4 L 763/17 - und ergänzte die dortigen Erwägungen unter teilweiser Aufgabe einzelner Argumente. Der Vorhabenstandort stelle sich nicht als eine von umliegender Bebauung eingerahmte Baulücke dar. Die beiden Gebäude .................. und ................ bildeten den nördlichen Abschluss der jeweils an den Straßen anschließenden Bebauung. Wegen der trennenden Wirkung der Straßenzüge, die sich auf dem Grundstück des Antragstellers in einem bewachsenen Wall fortsetze, könne der Vorhabenstandort nicht als Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs angesehen werden. Es lägen auch keine topografischen oder geografischen Umstände vor, die den Eindruck vermittelten, dass sich der Bebauungszusammengang noch bis zu einem Geländehindernis erstrecke. Soweit der Wall auf dem Vorhabengrundstück geeignet wäre, eine solches Geländehindernis zu bilden, handle es sich gleichwohl nicht um ein Innenbereichsvorhaben, weil es in den als Außenbereich anzusehenden Wall eindringe. So sei geplant, den Wall für den nordöstlichen Eckbereich des Einfamilienhauses und für die Zufahrt teilweise abzutragen. Der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei nur erfüllt, wenn der Vorhabenstandort vollständig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Sei dies nicht der Fall, sei das Vorhaben insgesamt an § 35 BauGB zu messen. Es könne auch nicht erkannt werden, dass die Verkehrsauffassung aufgrund des Gebäudes ................ eine sich vergleichbar weit in nördliche Richtung erstreckende Bebauung der ............... erwarte. Die atypische Bebauung am Rande des Bebauungszusammenhangs führe nicht dazu, dass auch die atypische Bebauung eines weiteren, bisher unbebauten Grundstücks erwartet werde. Dies gelte umso mehr, als auch die beiden Grundstücke ihrerseits signifikante Unterschiede aufwiesen und der Bebauungscharakter der ............... auf dem Vorhabengrundstück kaum fortgeführt werden könne. Das Vorhabengrundstück könne auch nicht wegen der vormals aufstehenden Gebäude als zum 6
Bebauungszusammenhang zugehörig angesehen werden. Das im nördlichen Bereich des Grundstücks ehemals vorhandene Gebäude sei angesichts seines verfallenen Zustands vor Abriss dauerhaft aufgegeben gewesen. Dem vormaligen etwa im Jahr 1988 errichteten Bungalow komme, abgesehen davon, dass eine Neuerrichtungsabsicht nicht erkennbar sei, keine einen Bebauungszusammenhang vermittelnde Kraft zu, weil er, wie auch die übrigen vormaligen baulichen Anlagen, nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen gedient habe. Ein wohl um 1900 errichtetes Wohnhaus zu dessen Standort und Größe keine Informationen mehr vorlägen und dessen Nutzung schon vor Jahrzehnten aufgegeben worden sei, habe keine fortprägende Wirkung mehr. Bei Anwendbarkeit des § 35 BauGB sei das Vorhaben auch wegen umweltbezogener Rechtsvorschriften bauplanungsrechtlich unzulässig. Als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die natürliche Eigenart der Landschaft i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Hierbei handelt es sich um Belange, die sich i. S. v. § 1 Abs. 4 UmwRG, § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auf Umweltbestandteile bezögen. Neben der planungsrechtlichen Unzulässigkeit liege ein zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führender Verstoß gegen umweltbezogene naturschutzrechtliche Vorgaben vor, weil die nach § 63 Satz 1 Nr. 3 SächsBO, § 15 BNatSchG gebotene Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in die Natur und Landschaft und die bei entsprechender Zulässigkeit gebotene Anordnung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht stattgefunden hätten. Dies deshalb, weil der Antragsgegner von einer vermeintlichen Innenbereichslage des Vorhabens ausgegangen sei und daher die §§ 14 bis 17 BNatSchG wegen § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG als nicht anwendbar erachtet habe. Ob die Baugenehmigung auch gegen § 34 BNatSchG und § 44 BNatSchG verstoße, müsse nicht weiter geklärt werden. 2. Mit seiner am 3. August 2021 eingelegten und am 27. August 2021 begründeten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass der Vorhabenstandort im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liege und die vom Verwaltungsgericht festgehaltenen Rechtsverstöße der Baugenehmigung daher nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung ausgeblendet, dass zum Zeitpunkt der Bauantragstellung im geplanten Baufenster noch zwei Garagen und weiter nördlich noch ein Bungalow gestanden hätten, die erst im Zuge 7 8 9 10
der Vorhabenverwirklichung abgerissen worden seien. Auch ein Kutscherhaus sei noch vorhanden gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zudem zu Unrecht von einem erloschenen Bestandsschutz für das Kutscherhaus ausgegangen. Alle diese Gebäude hätten am Bebauungszusammenhang teilgehabt und diesen auch geprägt. Das Grundstück bilde historisch eine Nutzungseinheit mit der Villa auf dem Flurstück ....., wobei sich auf dem Vorhabengrundstück das Kutscherhaus befunden habe, in welchem der Kutscher gewohnt habe. Eine Zäsur zur Außenwelt habe die noch heute vorhandene wallartige Trockenmauer gebildet hinter der nunmehr die Garagen des Nachbargrundstücks seien. Das Baufenster befinde sich in einem von Bebauung umgebenen Bereich und sei als zu schließende Baulücke erkennbar. Auch die Baubehörde habe es stets dem Innenbereich zugeordnet. Selbst der Senat sei hiervon in Rn. 2 seines Normenkontrollurteils vom 5. Dezember 2013 (- 1 C 23/11 -, juris [Einordnung nach §§ 34, 35 BauGB offen gelassen: Rn. 99]) ausgegangen. Dem Verwaltungsgericht sei es verwehrt gewesen, ohne Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit eine andere Bewertung vorzunehmen, zumal die Verfahrensdauer einen Ortstermin ermöglicht hätte. Da weder ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB noch ein Verstoß gegen § 15 BNatSchG vorliege - letztgenannte Vorschrift sei wegen § 18 Abs. 2 BNatSchG nicht anwendbar - bestehe auch keine Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen. Ohnehin sei die Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen bei einem Verstoß gegen § 15 BNatSchG dahingehend beschränkt, dass er allenfalls die Ergänzung der Baugenehmigung um Nebenbestimmungen verlangen könne. Zudem sei ein Gutachten zur Betroffenheit des FFH-Schutzgebiets eingeholt worden, dessen Ergebnisse als umweltrechtliche Auflagen in die Baugenehmigung eingegangen und als Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen i. S. d. § 15 BNatSchG anzusehen seien. Soweit die Beigeladene inhaltliche Kritik an der Begutachtung geübt habe, sei die Sachverständige zwischenzeitlich dieser Kritik nachgegangen und habe neue Gutachten erstattet, welche der Antragsteller am 15. und 20. Oktober 2021 zum Verfahren nachreichte. Überdies wiederholte der Antragsteller die verfahrenseinleitende Antragsbegründung. 3. Die Darlegungen des Antragstellers führen nicht zur Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Aufhebung der vom Antragsgegner nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO angeordneten Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. 11 12 13
Dabei kann die pauschale Wiederholung der erstinstanzlichen Antragsbegründung nicht als Prüfungsgegenstand nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO angesehen werden, weil sie sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandersetzt (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 77 m. w. N). Auch die übrigen Ausführungen führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. a) Das Verwaltungsgericht ist zurecht von der Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Satz 2 UmwRG ausgegangen. Die hiergegen gerichteten Erwägungen des Antragstellers entbehren einer normativen Grundlage. Der vom Antragsteller im - außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - eingereichten Schriftsatz vom 2. November 2021 benannte Vorschrift § 4 Abs. 5 UmwRG betrifft nicht die Widerspruchsbefugnis, sondern die sachliche Prüfung des Rechtsbehelfs. b) Ob der Vorhabenstandort dem Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB oder dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzuordnen ist (vgl. hierzu: Senatsbeschl. v. 13. Oktober 2017 - 1 B 174/17 -, juris Rn. 15), lässt sich - dies ist dem Antragsteller zuzugeben - nur aufgrund einer einzelfallbezogen, umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. August 2019 - 4 B 8/19 -, juris Rn. 8 m. w. N.), für die voraussichtlich auch die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, welche Gebäude in welchem Zustand im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch auf dem Grundstück vorhanden waren und welche nicht mehr vorhandenen Gebäude ggf. noch nachprägende Wirkung hatten. Dies gilt umso mehr, als es möglich erscheint, dass das „um 1900 errichtete Wohnhaus“, welches die Kammer dem Normenkontrollurteil des Senats vom 5. Dezember 2013 (a. a. O., Rn. 2) entnommen hat, mit dem Kutscherhaus identisch ist und es sich nicht um ein „verschwundenes“ Gebäude handelt. Selbst wenn der Vorhabenstandort nach der Gesamtwürdigung der Verhältnisse dem Innenbereich zuzuordnen und das Vorhaben bauplanungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen wäre, würde sich der Widerspruch des Beigeladenen derzeit voraussichtlich als begründet erweisen. Daher würde auch in diesem Fall die Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zur Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung führen. 14 15 16 17
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist der Rechtsbehelf des Beigeladenen begründet, wenn die Baugenehmigung als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gegen eine umweltbezogene Rechtsvorschrift verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung ist, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Beigeladene nach seiner Satzung fördert. Die Baugenehmigung verstößt voraussichtlich - wovon auch der Antragsgegner ausgeht - gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen (im Folgenden: FFH- Verträglichkeitsprüfung), wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1-76, juris Rn. 41), und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Das Vorhaben des Antragstellers dürfte ein solches Projekt darstellen. Sein Vorhaben soll teilweise im Gebiet des Europäischen Vogelschutzgebietes „Leipziger Auwald“ (EU-Meldenr.: 4639-451), welches durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 258) bestimmt worden ist, verwirklicht werden. Dieser Umstand allein zwingt zwar noch nicht zur FFH- Verträglichkeitsprüfung. Allerdings ist eine Verträglichkeitsprüfung jedenfalls dann erforderlich, wenn ein Projekt in einem Natura 2000-Gebiet unter Inanspruchnahme solcher Flächen verwirklicht werden soll, die von den im jeweiligen Gebiet geschützten natürlichen Lebensraumtypen eingenommen werden oder als Habitat der von den Schutz- und Erhaltungszielen umfassten Tier- und Pflanzenarten fungieren. Selbst wenn die betroffenen Flächen einzig um der Gewährleistung eines wirksamen Umgebungsschutzes willen in das Gebiet einbezogen wurden, können die Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke doch nachteilig berührt werden, wenn die ihnen im Interesse der Erhaltung von Lebensraumtypen oder Arten zugedachte „Pufferfunktion“ entfällt oder in ihrer Wirksamkeit gemindert wird (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 95. EL Mai 2021, BNatSchG § 34 Rn. 10). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischenzeitlich unter den Beteiligten unstreitig. So meint selbst der Antragsteller, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung durch das Einreichen einer entsprechenden Ausarbeitung des .............................................................................. vom 18. Oktober 2021 erfüllt sei. Die Gutachterin hat auf Seite 6 ihrer Ausarbeitung die Erforderlichkeit der FFH- Verträglichkeitsprüfung hervorgehoben. Auch der Senat sieht keinen Anlass an der 18 19 20
Erforderlichkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als die vom Antragsteller geplante Flächeninanspruchnahme einen Bereich des Vogelschutzgebiets betrifft, der - anders als der überwiegende Teil des Vogelschutzgebiets - nicht zum gleichnamigen Landschaftsschutzgebiet gehört, und daher davon auszugehen ist, dass gerade dieser Bereich vom Verordnungsgeber bewusst zur Gewährleistung der Schutz- und Erhaltungsziele ins Vogelschutzgebiet einbezogen worden ist. Dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Tatsächlich wurde eine solche bislang auch nicht durchgeführt. Der Antragsteller hat lediglich im Laufe des Verfahrens und nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit der von Frau Dr. S......... erstellten Ausarbeitung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG die zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst ist vom Beklagten oder der Widerspruchsbehörde durchzuführen (vgl. Gellermann a. a. O., BNatSchG § 34 Rn. 16). Solange diese Prüfung nicht erfolgt ist, sind die Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht gewahrt. Die vom Antragsgegner verfügte Aussetzung der Vollziehung könnte auch nicht mit Blick auf die Nachholbarkeit der FFH- Verträglichkeitsprüfung aufgehoben werden. Vielmehr muss die FFH- Verträglichkeitsprüfung im zeitlichen Vorfeld der Zulassung des Projekts zu erfolgen, da eine nachfolgende Prüfung ungeeignet ist, zuvor aufgetretene Mängel zu bewältigen (Gellermann a. a. O., BNatSchG § 34 Rn. 2). Bei der Verletzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG handelt es sich auch um einen Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, welcher Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Beigeladene nach seiner Satzung fördert. Es ist das Satzungsziel „Förderung des Natur- und Umweltschutzes insbesondere im Freistaat Sachsen und die aktive Beteiligung an der Ökologisierung der Gesellschaft, um die Lebensbedingungen von Mensch und Natur zu erhalten bzw. zu verbessern“ (§ 2 Abs. 1 der Satzung) betroffen, was „insbesondere durch Engagement um ökologische Belange im kommunalen und regionalen Bereich“ verwirklicht werden soll (§ 2 Abs. 3 Buchst. b der Satzung). c) Vor diesem Hintergrund kann hier - wie bereits bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - offen bleiben, ob auch die Anlage des Teiches, der im Lageplan der Antragsunterlagen eingetragen ist, von der Baugenehmigung erfasst ist und zu ihrer Rechtswidrigkeit führt. 21 22 23
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ § 154 Abs. 3 VwGO) dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen. Bei der nach § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden Höhe des Streitwerts folgt der Senat den einzelfallbezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft
24 25 26