Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.11.2021 – 2 A 863/20
Az.: 2 A 863/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Ausstattung eines Universitätsprofessors hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 22. November 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. September 2020 - 7 K 1266/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor. 1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, über die ihm als Universitätsprofessor zustehende Grundausstattung und die Verteilung der leistungsbezogen zugewiesenen Mittel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Kläger ist Universitätsprofessor der Parodontologie (C 3) bei der Beklagten und in der vom Universitätsklinikum L betriebenen Poliklinik für konservierende Zahnheilkunde und Parodontologie tätig. Er wendet sich gegen die Verteilung der der medizinischen Fakultät zugewiesenen staatlichen Mittel für Lehre und Forschung. Ihm werde die Grundausstattung für seine C 3-Professur (in den Anteilen Sekretariat, zugeordnete Stellen und Zuweisung des Anteils für Forschung und Lehre) vorenthalten. Es bestehe ein Anspruch auf angemessene, möglichst gleichmäßige Berücksichtigung der einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung der vorhandenen Mittel. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die LOM-Mittel. Die räumliche Entfernung zum Sekretariat beeinträchtige seine Dienstausübung. Die Beklagte lehnte die Ansprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 16. September 2020 - 7 K 1266/17 - als unbegründet ab. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neuentscheidung weder im Hinblick auf seine Grundausstattung noch betreffend die Verteilung der leistungsbezogen zugewiesenen Mittel. Es sei nach dem 1 2 3
3 Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass ihm die aus Art. 5 Abs. 3 GG als Teilhabe- und Leistungsrecht zu gewährende personelle und sächliche Grundausstattung vorenthalten werde. Jenseits dieses verfassungsunmittelbaren Anspruchs bestehe kein weitergehender originärer Leistungsanspruch des einzelnen Hochschullehrers gerichtet auf den selbstbestimmten Bedarf. Soweit die Grundausstattung gewährleistet sei, gebiete Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz lediglich eine möglichst gleichmäßige und angemessene, mithin willkürfreie Mittelverteilung. Eine Verletzung dieses Anspruchs sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die Verteilung der leistungsbezogenen Mittel genüge den rechtlichen Anforderungen. Der auf Ebene der Poliklinik praktizierte bedarfsorientierte Verteilungsmodus, wie ihn der als Zeuge vernommene Direktor und Budgetverantwortliche erläutert habe, lasse keine Anhaltspunkte für Willkür erkennen. Insbesondere bestehe kein Anspruch eines einzelnen Hochschullehrers auf direkte Zuweisung von LOM-Mitteln. Mit seinem Zulassungsantrag macht der Kläger zum einen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob es sich bei der Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, dem (anteiligen) Sekretariat von 0,5 VZ, um eine Grundausstattung handele. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Schreibweisungsbefugnis stelle keinen Sekretariatsanteil dar; dieser werde dem Kläger vorenthalten. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Ausstattung mit wissenschaftlichem Personal. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von einer „nachgeordneten Professur“ und einer „reinen Oberarztstelle“ ausgegangen. Die in der Poliklinik vorgenommene Zuordnung der wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen ohne Berücksichtigung des Klägers sei willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe eine rechtliche Prüfung der Grundausstattung mit Sachmitteln nicht vorgenommen. Die Verfahrensweise der Beklagten bei der Verteilung der Sachmittel genüge nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Verfahrensweise bei der Verteilung der leistungsbezogenen Mittel sei intransparent, genüge nicht den rechtlichen Anforderungen und sei willkürlich, weil der Kläger nicht beteiligt worden sei. Der Kläger macht zum anderen besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zudem liege ein Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 4 5
4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar seien, dass dem Kläger die ihm nach Art. 5 Abs. 3 GG als Teilhabe- und Leistungsrecht zu gewährende personelle und sächliche Grundausstattung vorenthalten würde. Eine Verletzung des Anspruchs auf eine möglichst gleichmäßige und angemessene, mithin willkürfreie Mittelverteilung sei - auch im Hinblick auf die leistungsbezogenen Mittel - nicht ersichtlich. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen (UA S. 9 bis 13) an und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Darlegungen des Klägers bieten keinen Anlass, diese Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Soweit sein Vorbringen der Sache nach darauf zielt, die ihm gewährte „Schreibweisungsbefugnis“ stelle - offenbar nicht zuletzt wegen der räumlichen Entfernung zum Sekretariat - qualitativ keinen „Sekretariatsanteil“ dar, moniert er letztlich die Ausgestaltung seines Anteils an dem ihm zugewiesenen nichtwissenschaftlichen Personal, stellt dadurch indes nicht grundsätzlich in Abrede, dass ihm eine Sekretärin mit 0,5 VK zugewiesen ist. Andernfalls wäre jedenfalls die „Schreibweisungsbefugnis“ nicht zu erklären. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht auch der von der Beklagten vorgelegte Stellenplan der Medizinischen Fakultät, Version 18. März 2005, in dem für C 3 -Professoren eine Basisausstattung mit nichtwissenschaftlichen Stellen in Höhe von 0,5 VK ausgewiesen ist. Hinzukommt, dass nach unbestrittenem Vorbringen der Beklagten dem Kläger über den Sekretariatsanteil hinaus eine Behandlungsassistenz für lehrveranlasste Krankenversorgung im Umfang von 15 Stunden wöchentlich, entsprechend 0,375 VK, zur Verfügung steht. Angesichts dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass kein Verstoß gegen die Mindestausstattungsberechtigung vorlag und der Kläger nicht praktisch von jeder nennenswerten Ausstattung entblößt und seiner wissenschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten beraubt war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 1983 - 7 B 5.83 -, juris Rn. 7). Dass die genannte Grundausstattung an nichtwissenschaftlichem Personal es dem Kläger nicht ermöglichen würde, 6 7 8
5 wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben, macht dieser schließlich auch mit dem Zulassungsantrag nicht geltend. Entsprechendes gilt für das Vorbringen zur Grundausstattung mit wissenschaftlichem Personal. Das Verwaltungsgericht war entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Kläger die Zuweisung wissenschaftlichen Personals beanspruchen kann und in welcher Weise die Beklagte hierbei zu verfahren hat. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Zuordnung wissenschaftlicher Mitarbeiter überhaupt zu der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten Mindestausstattung eines Hochschullehrers gehöre. Denn in diesem Fall müsste man annehmen, dass ein Hochschullehrer ohne wissenschaftliche Mitarbeiter nicht in der Lage wäre, eigenständige Forschungsleistungen zu erbringen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Zudem ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1977 - VII C 49.74 -, juris geklärt, dass sich aus dem Grundgesetz kein originärer Anspruch auf eine der Grundrechtsverwirklichung dienende Grundausstattung nach Art und Umfang rechtfertigen lässt. Nichts anderes folgt aus § 60 Abs. 7 Satz 1 SächsHSFG: Nach dieser Regelung wird die personelle und sächliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren befristet für bis zu fünf Jahre festgelegt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 SächsHSFG stehen Berufungszusagen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Es kann dahinstehen, welche personellen Mittel dem Kläger in seiner Berufungszusage in Aussicht gestellt wurden. Denn selbst wenn man aus einfachem Gesetzesrecht Ansprüche auf die zur Amtsausübung notwendigen Mittel ableiten wollte, so könnten diese nicht über das hinausgehen, was für den beamteten Wissenschaftler unmittelbar aus Art 5. Abs. 3 Satz 1 GG folgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 - a. a. O. Rn. 52). Soweit sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht willkürliche Zuweisung des vorhandenen wissenschaftlichen Personals wendet, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung. Hiergegen spricht bereits der von der Beklagten vorgelegte Stellenplan, Version 18. März 2005, in dem als sogenannte Minimalausstattung für Professoren C 4 und C 3 (selbständig) für Kliniken 0,5 wissenschaftliche Mitarbeiter vorgesehen sind, für Professoren C 3 und C 2 dagegen (nur) die eigene Stelle. Der Kläger ist unstreitig Inhaber einer C 3 - Professur, indes nicht einer „selbständigen“ im Sinne einer der C 4- Professur eines Einrichtungsleiters bzw. Direktors gleichgestellten Professur. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass er mit der Leitung einer selbständigen 9 10
6 Abteilung betraut sei; hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend auf die Satzungen des UKL seit 1999, wonach die Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie zu keinem Zeitpunkt in (selbständige) Abteilungen untergliedert war. Hiervon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, ungeachtet der vom Kläger beanstandeten Bezeichnung „nachgeordnete Professur“. Soweit der Kläger sich zusätzlich gegen die Verwendung des Begriffs „reine Oberarztstelle“ wendet, bleibt die Zielrichtung dieses Vorbringens offen, weil dieser Umstand für die universitäre Stellen- bzw. Mittelvergabe ohne Belang ist. Unzutreffend ist schließlich das vom Kläger nicht näher begründete Vorbringen, dem Klinikdirektor seien acht wissenschaftliche Mitarbeiter zugewiesen; der Senat verweist auch hierzu auf den vorgelegten Stellenplan. Auch die Verfahrensweise der Beklagten bei der Verteilung der Sachmittel begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Kläger beanstandete Abweichung von § 98 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 SächsHSFG ist für den Senat nicht erkennbar. Nach dieser Bestimmung ist das Dekanat zuständig für den Vorschlag über die Grundsätze der Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds. Eine Zuweisung von Sachmitteln an den einzelnen Hochschullehrer kann hieraus nicht abgeleitet werden (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 a. a. O. Rn. 51 m. w. N.). Ein bestimmtes Verfahren für die Mittelvergabe auf der Ebene der einzelnen Klinik ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und ergibt sich insbesondere nicht aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 SächsHSFG: Hiernach beschließt der Fakultätsrat über die Grundsätze für die Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel für die Grundausstattung sowie für die Lehre und Forschung. Dass die Mittelvergabe selbst durch den Fakultätsrat beschlossen werden müsste, ergibt sich hieraus gerade nicht. Schließlich genügt auch die Verfahrensweise der Beklagten bei der Verteilung der leistungsbezogenen Mittel den rechtlichen Anforderungen. Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab (vgl. Urt. v. 22. April 1977 a. a. O. Rn. 42 f., Beschl. v. 7. Februar 1983 - 7 B 5.83 -, juris Rn. 7) zutreffend dargelegt, dass die auf Ebene der Poliklinik praktizierte bedarfsorientierte Verteilungsweise, bei der nach vorheriger Beratung der Klinikdirektor als Budgetverantwortlicher entscheidet, keine Anhaltspunkte für Willkür erkennen lasse. Solche sind - auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens - für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger auch hinsichtlich dieser Mittel keinen individuellen Anspruch auf Zuweisungen in bestimmter Höhe. Der Kläger 11 12
7 benennt selbst keine hochschulrechtliche Norm, aus welcher sich ein solcher Anspruch ergeben sollte; § 99 Abs. 2 Nr. 1 SächsHSFG normiert einen solchen - wie oben dargelegt - nicht. Dass und weshalb dem Kläger eine Bedarfsanmeldung verwehrt sein sollte, legt er selbst nicht dar. Auch die Beteiligung des Klägers an der klinikinternen Beratung ist rechtlich nicht geboten. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres anhand der in Bezug genommenen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die Entscheidung über die Grundausstattung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer durch den Fakultätsrat zu treffen ist, ob die Entscheidung über die leistungsbezogene Mittelvergabe durch den Fakultätsrat zu treffen ist,
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8 ob die Grundrechtsträger entweder über eine Beteiligung im Fakultätsrat oder eine Beteiligung bei Vergabentscheidungen auf Ebene der Einrichtungen, hier der Klinik, am Verfahren entscheidend zu beteiligen sind, bedürfen keiner gerichtlichen Klärung, da eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vom Kläger nicht dargelegt wird und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich ist. Zudem ergibt sich die Beantwortung der Fragen unmittelbar aus dem Gesetz: Die erste Frage ist anhand des eindeutigen Gesetzeswortlauts von § 99 Abs. 2 Nr. 1 SächsHSFG zu verneinen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die zweite Frage, wobei zusätzlich § 11 Abs. 7 Satz 3 SächsHSFG heranzuziehen ist. Die Antwort auf die dritte Frage ergibt sich insoweit aus dem Gesetz, als dort ein Anspruch des einzelnen Hochschullehrers auf Beteiligung an der Mittelvergabe nicht vorgesehen ist. Die Reichweite des Teilhabeanspruchs an zur Verfügung gestellten staatlichen Mitteln ist höchstrichterlich geklärt (vgl. die unter 2. zitierte Rechtsprechung). 5. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger rügt der Sache nach einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1996, AuAS 1996, 249). Die Vorschrift gewährleistet das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daraus folgt indes keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 - juris). 18 19 20
9 Ausgehend von diesen Maßstäben vermag der Senat einen Verstoß gegen die Hinweispflicht mit der Folge einer Überraschungsentscheidung nicht zu erkennen. Eine Hinweispflicht bestand schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, wie im Falle einer Ergänzung des Klägervortrags eine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke
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