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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.11.2021 – 6 D 2/21
Az.: 6 D 2/21 5 K 1814/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank – Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - wegen Fördermittelrechts hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 23. November 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 23. November 2020 – 5 K 1814/19 – aufgehoben. Gründe Die Beschwerde, über die der Senat entscheidet, hat Erfolg. Sie ist zulässig. Zwar können nach § 146 Abs. 2 VwGO u. a. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, nicht mit der Beschwerde angefochten werden Der Ausschluss der Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO erfasst aber nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Ände- rung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. Februar 2016 – 3 E 98/15 –, NVwZ-RR 2016, 439). Angefochten ist hier nicht der Beschluss vom 19. März 2020, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt und Monatsraten festgesetzt wurden, sondern der Beschluss vom 23. November 2020, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten aufgehoben wur- den. Letzterer unterfällt auch hinsichtlich der Verneinung der persönlichen oder wirt- schaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe der Beschwerde. Die Beschwerde ist begründet. Aus der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren auf Anforderung des Senats abgegebenen Erklärung ergibt sich, dass die Voraussetzun- gen für die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nicht vorliegen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Obwohl die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur einen "Rückstand" vo- raussetzt, darf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden, wenn 1 2 3 4
3 die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht (BGH, Beschl. v. 9. Januar 1997 – IX ZR 61/94 –, NJW 1997, 1077). Das Verschulden ist unabhängig von den Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilli- gungsbeschlusses zu prüfen (BGH, Beschl. v. 9. Januar 1997 a. a. O.). Das Gericht darf die Bewilligung also nicht allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan (BGH, Beschl. v. 9. Januar 1997 a. a. O.). Vielmehr hat das Gericht grundsätzlich auch neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstiger waren als vom Gericht angenommen (BGH, Beschl. v. 9. Januar 1997 a. a. O.). Hier waren und sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ungünstiger als vom Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 19. März 2020, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt und Monatsraten festgesetzt wurden, angenommen, weil das Darlehen bei der e. Bank, für das die Klägerin Kreditraten von monatlich 464,- € zahlen musste und muss, zu berücksichtigen ist. Vom Einkommen sind gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Vertraglich notwendige Til- gungsleistungen, die ohne Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfah- renskosten aufgenommen wurden, sind in der Regel als besondere Belastungen anzu- erkennen, es sei denn, sie stehen in einem deutlichen Missverhältnis zum Einkommen des Beteiligten (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 115 ZPO Rn. 44 m. w. N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat auf Anfrage des Senats erklärt, dass das Darlehen bereits vor Klageerhebung im Jahr 2019 aufgenom- men wurde. Unter Berücksichtigung der Kreditraten kann die Klägerin nach der Be- rechnung der Kostenbeamtin, auf die das Verfahren insoweit übertragen wurde (§ 166 Abs. 2 VwGO), Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beanspruchen. Die Nichtzah- lung der Monatsraten durch die Klägerin war somit nicht verschuldet, sondern auf ihre fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zurückzuführen. Die Entscheidung darüber, ob der im Hinblick auf die Festsetzung der monatlichen Ra- ten nicht anfechtbare Beschluss vom 19. März 2020 möglicherweise auf eine – bislang wohl aber nicht erhobene – Gegenvorstellung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03. Mai 2011 – 6 KSt 1/11 –, juris Rn. 3) der Klägerin hin geändert werden kann, obläge dem Ver- waltungsgericht. 5 6
4 Da Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und Gerichtskosten nicht anfallen, bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 7 8
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