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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.12.2021 – 6 D 49/21
Az.: 6 D 49/21 1 K 546/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Ausbildungs- und Studienförderungsrecht hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 2. Dezember 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2021 - 1 K 546/20 - geändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskosten- hilfe bewilligt und Rechtsanwältin M. L., A., beigeordnet. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungs- gerichts Chemnitz vom 10. Juni 2021 hat Erfolg. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht er- folgte zu Unrecht. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess- führung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskos- tenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) ver- wirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleich- gestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinrei- chende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summari- scher Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewäh- rung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin Anspruch auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe. Ausweislich der von ihr eingereichten Erklärung über ihre persönlichen und 1 2 3
3 wirtschaftlichen Verhältnisse ist sie bedürftig. Ihre Rechtsverfolgung ist auch nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Vielmehr stellt sich der Ausgang des Klageverfahrens als offen dar. Die (erneute) Bewilligung von BAföG nach dem Abbruch einer Ausbildung zum Ende des vierten Fachsemesters setzt entsprechend der zutreffenden Darlegungen des Ver- waltungsgerichts voraus, dass der Abbruch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG aus unabweisbarem Grund erfolgte. Die Antragstellerin macht als unabweisbaren Grund geltend, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme das Studium habe abbrechen müssen, wobei sie sich auf einen vorgelegten Bericht der psychologischen Praxis J. F. vom 20.11.2018, gerichtet an den behandelnden Arzt Dr. L., bezieht und ergänzend zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat. Zwar ist allein aus dem psychologischen Bericht und auch aus dem Vortrag der Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG unabweisbarer Grund abzuleiten. § 7 Abs. 3 BAföG ist Ausdruck der dem Bundesausbildungsförderungsgesetz insgesamt zugrunde liegenden Erwägung, dass der jeweilige Auszubildende eine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie auch zielstrebig zu Ende führt. Deswegen soll - auch im Inte- resse sparsamer Haushaltsführung - die Förderung einer neuen Ausbildung nur erfol- gen, wenn der Fachrichtungswechsel nicht gegen die dem Gesetz zugrunde liegenden Obliegenheiten des Auszubildenden verstößt. Der für einen späten Fachrichtungs- wechsel erforderliche „unabweisbare Grund“ ist mit der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts (Urt. v. 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 -, BVerwGE 120, 149 = NVwZ 2004, 1005) eng auszulegen. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht zulässt oder es im Einzelfall schlechter- dings unerträglich erscheinen ließe, den Auszubildenden unter den gegebenen Um- ständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festhalten zu lassen (SächsOVG, Urt. v. 5. Dezember 2012 - 1 A 166/09 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Auch wenn sich dem Bericht des Psychologen F. allein derartige Umstände nicht ent- nehmen lassen, ist es angesichts der von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Erkrankung mit der Diagnose Depression und der Schilderungen des Psychologen na- heliegend, von dem sie behandelnden (Haus-)arzt einen Behandlungs- und Befundbe- richt einzuholen, um aufgrund gesicherter Diagnosen tragfähig die gesundheitliche Si- tuation der Antragstellerin im Zeitpunkt des Abbruchs ihrer ursprünglichen Ausbildung und darauf aufbauend den ihr verbliebenen Entscheidungsspielraum beurteilen und anschließend über die Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden zu 4 5
4 können. Ausgehend davon erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung die Sach- und Rechtslage als offen. Da eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen der nicht einfachen Sach- und Rechtsfrage erforderlich erscheint, ist der Klägerin ihre Rechtsanwältin beizuordnen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Da Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO) und das Verfahren gerichtskostenfrei ist (vgl. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO), bedarf es keiner Kostenentscheidung. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: Dehoust Groschupp Guericke 6 7 8
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