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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 09.12.2021 – 4 A 887/19

Az.: 4 A 887/19 3 K 3445/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der KG vertreten diese vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen Anordnung zur Beräumung von Abfallablagerungen auf dem Flurstück F1.... der Gemarkung Dresden-Cossebaude hier: Berufung

2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke ohne mündliche Verhandlung am 21. Dezember 2021 für Recht erkannt: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin mit der Klage die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids der Beklagten bezogen auf die „Grundgerüste als tragende Konstruktion (Stahlteile)“ der „ca. 18 stark beschädigten Wohncontainer mit Resten der Dämmung und einer zerstörten Bitumen-Dacheindeckung“ begehrt hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juni 2019 - 3 K 3445/17 - ist hinsichtlich dieses Streitgegenstands wirkungslos. Hinsichtlich des nicht eingestellten Teils des Berufungsverfahrens wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juni 2019 - 3 K 3445/17 - geändert und die Klage auch in diesem Umfang abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 17/20 und die Beklagte zu 3/20. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte teilweise Aufhebung eines abfallrechtlichen Bescheids. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1.................. in Dresden- Cossebaude. In den Jahren 2014 und 2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, von dem Grundstück Gegenstände zu beräumen und zu verwerten oder zu beseitigen. Diese seien als entsorgungspflichte Abfälle einzustufen. Parallel hörte die Beklagte die Klägerin zum Erlass einer abfallrechtlichen Anordnung an. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. 1 2

3 Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 gab die Beklagte der Klägerin auf, bis 31. März 2016 diverse auf dem Grundstück lagernde Gegenstände, darunter „ca. 18 stark beschädigte Wohncontainer mit Resten der Dämmung und einer zerstörten Bitumen- Dacheindeckung“, zu beräumen und ordnungsgemäß zu entsorgen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen (Ziffer 1). Des Weiteren wurde der Klägerin aufgegeben, bis 15. April 2016 Entsorgungsbelege oder Verwertungsnachweise vorzulegen (Ziffer 2). Für die Nichterfüllung der Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld von 5.000,00 € (Ziffer 3), für die Nichterfüllung der Ziffer 2 von 500,00 € (Ziffer 4) angedroht. Dagegen erhob die Klägerin am 27. Februar 2016 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2017 stellte die Beklagte das Verfahren hinsichtlich der Beräumung von Brandabfällen ein. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat am 19. April 2017 Klage auf Aufhebung des Bescheids erhoben. Bei den von der Beklagten als „Wohncontainer“ bezeichneten Gegenständen handele es sich um Modulrahmen in verschiedenen Ausbaustufen. Diese könnten als Grundgerüst für unterschiedliche Konstruktionen verwendet werden, ohne dass ihre Verwendbarkeit durch Gebrauchs- oder Rostspuren beeinträchtigt werde. Sie würden zu Preisen ab 1.000,00 € gehandelt. Von ehemals 120 Modulrahmen seien bis auf die noch vorhandenen alle einem Verwendungszweck zugeführt worden. Hinsichtlich der noch vorhandenen Modulrahmen liefen Verhandlungen über ihren Verkauf. Dass eine größere Zahl an Modulrahmen verkauft werden konnte, verdeutliche die weiterhin bestehenden Verwendungsmöglichkeiten. Ohne diese hätten Verkaufspreise von mehreren tausend Euro nicht erzielt werden können. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 27. Juni 2019 - 3 K 3445/17 - das Verfahren teilweise eingestellt. Die Ziffern 1 bis 4 des Bescheids der Beklagten hat es aufgehoben, soweit sich die Regelungen auf die „Grundgerüste als tragende Konstruktion (Stahlteile)“ der „ca. 18 stark beschädigten Wohncontainer mit Resten der Dämmung und einer zerstörten Bitumen-Dacheindeckung“ bezogen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die zu tragenden Verfahrenskosten sind im Verhältnis 9 (Klägerin) zu 1 (Beklagte) verteilt worden. Zur Begründung der teilweisen Aufhebung des abfallrechtlichen Bescheids hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei den Stahlteilen der Container - anders als bei den anderen Teilen der Container - nicht um Abfall, da ihr ursprünglicher Verwendungszweck nicht entfallen sei. Sie hätten ursprünglich als Grundgerüst oder 3 4 5 6

4 tragende Teile beim Bau von Containern für Wohn- oder Bürozwecke gedient. Anschließend hätten etwa 100 Stahlteile Verwendung als Grundgerüst zum Bau von Gartenhäusern und Pferdeboxen gefunden. Die verbliebenen Stahlteile seien im Oktober 2018 als Grundgerüst zum Bau von Gartenhäusern, Garagen und Carports zum Verkauf angeboten und im Umfang von drei Stahlteilen auch verkauft worden. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 hat das Oberverwaltungsgericht auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Die Beklagte begründet die Berufung damit, dass die Container als Ganzes als Abfall einzustufen seien. Der dafür erforderliche Entledigungswille sei nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG anzunehmen. Danach müsse die ursprüngliche Zweckbestimmung eines Gegenstandes entfallen sein. Bei der Bewertung dessen sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die bewegliche Sache als Ganzes und nicht auf deren Einzelteile abzustellen. Nur diese - von Rechtsprechung und Literatur vertretene - Auffassung ermögliche eine effiziente Verwirklichung des vom Abfallrecht verfolgten Zwecks, Umwelt und menschliche Gesundheit zu schützen. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts müsste die zuständige Behörde bei einer Ersatzvornahme die auf dem Grundstück der Klägerin abgelagerten Container zunächst bearbeiten, da sie diese nur teilweise verwerten oder beseitigen dürfe. Der damit verbundene Aufwand erschwere einen effizienten Gesetzesvollzug. Stattdessen sei für die Abfalleigenschaft maßgeblich, ob die auf dem Grundstück der Klägerin gelagerten Container ihre Zweckbestimmung, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen, verloren haben. Dies sei der Fall, weil die noch immer fest mit den Modulrahmen verbundenen Verkleidungselemente (Decken, Boden und Wände) schon zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung im März 2017 eingedrückt und ganz erheblich beschädigt gewesen seien. Die Beklagte hat ursprünglich beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage auch in dem Umfang abgewiesen wird, in dem ihr erstinstanzlich stattgegeben worden ist. Mit Schriftsätzen vom 10. Dezember 2021 und 13. Dezember 2021 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt, soweit mit der Klage die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids der Beklagten bezogen auf die Container-Grundgerüste begehrt worden ist. Die Beklagte beantragt nunmehr sinngemäß, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juni 2019 - 3 K 3445/17 - die Klage auch im verbliebenen Umfang der Berufung abzuweisen. 7 8 9

5 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, bei den streitgegenständlichen Sachen handle es sich um Modulrahmen. Diese hätten weder als Wohn- noch als Bürocontainer gedient. Sie seien im Baukastensystem zu einem Bürogebäude zusammengesetzt worden; daher verfügten nur einzelne Modulrahmen über Wände, Decken und Böden. Die Modulrahmen seien eigenständige Sachen mit einem eigenständigen Verwendungszweck als „Konstruktion/Grundgerüst“. Maßgeblich für die Einordnung als Abfall sei, ob die Modulrahmen derart beschädigt seien, dass sie diesen Verwendungszweck nicht mehr erfüllten. Eine solche Beeinträchtigung habe zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht vorgelegen, so dass die Modulrahmen kein Abfall seien. Im Übrigen sei die Berufung selbst dann unbegründet, wenn der ursprüngliche Zweck der Modulrahmen entfallen sei. Denn nach der Rechtsprechung sei ein erforderlicher Entledigungswille nicht gegeben, wenn Sachen zur Umgestaltung oder Umwandlung, zum „Ausschlachten“ oder zwecks gelegentlicher Weitergabe zur weiteren Verwertung aufbewahrt würden. Darüber hinaus wäre eine - unterstellte - Abfalleigenschaft durch den während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Verkauf von drei Modulrahmen entfallen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31. August 2021 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Akten des behördlichen Verfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in dem im Berufungsverfahren verbliebenen Umfang übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Des Weiteren ist in diesem Umfang die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen. 10 11 12 13 14

6 Die verbleibende Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Gegenstand des verbliebenen Berufungsverfahrens ist, da die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat, allein die teilweise Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids durch das verwaltungsgerichtliche Urteil (vgl. §§ 128, 129 VwGO). Der Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist nicht nur - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - formell rechtmäßig. Auch materiell sind die verfügten Handlungspflichten im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juni 2021 - OVG 11 B 20.16 -, juris Rn. 19 m. w. N.) nicht zu beanstanden. I. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung zur Beräumung und ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung (Ziffer 1 des Bescheids) ist § 62 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der zuletzt am 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geänderten Fassung. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung treffen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. 1. Die Anordnung ist notwendig, um die Erfüllung von Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu erreichen. Zu den im Kreislaufwirtschaftsgesetz normierten Pflichten gehört, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet sind, ihre Abfälle zu verwerten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG) oder - falls dies nicht möglich ist - zu beseitigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Diese Pflichten wurden hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Grundgerüste, die Bestandteile der dort abgelegten 18 Container waren, nicht erfüllt. Dies wäre erforderlich gewesen, da es sich um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 KrWG handelte. a) § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG definiert den Begriff Abfälle als „alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“. 15 16 17 18 19 20 21

7 Die in der Definition verwendeten Begriffe werden in den nachfolgenden Absätzen näher bestimmt. Der Wille zur Entledigung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 3 KrWG („anzunehmen“) ist widerlegbar (Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, AbfR und BodSchR, 153. EL Juli 2021, § 3 Abs. 3 KrWG Rn. 4). Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verwendungszwecks und damit der Abfalleigenschaft sind demnach die subjektiven Vorstellungen des Besitzers. Als objektives Korrektiv der subjektiven Vorstellungen fungiert die Verkehrsanschauung. Dadurch sind Zweckbestimmungen ausgeschlossen, die mit den Zielen und Vorgaben des Abfallrechts nicht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 -, juris Rn. 29; BayVGH, Beschl. v. 14. November 2019 - 20 ZB 19.1010 -, juris Rn. 17). Dieses Korrektiv reicht zwar nicht so weit, dass der vom Besitzer gewollte Verwendungszweck rational begründbar sein muss. Ausgeschlossen sind aber Zwecksetzungen, die die Zielsetzungen des Abfallrechts, Umwelt und menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 29; BayVGH, a. a. O., juris Rn. 17). Der so zu bestimmende Verwendungszweck ist entfallen, wenn die Sache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zweckentsprechend verwendet werden kann (BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 -, juris Rn. 31). Ist eine Sache nicht mehr benutzbar, aber reparaturfähig, so bleibt ihre Zweckbestimmung erhalten, falls die Reparatur beabsichtigt ist und in absehbarer Zeit realisiert wird (BayVGH, Beschl. v. 14. November 2019 - 20 ZB 19.1010 -, juris Rn. 16; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 83). Ist der ursprüngliche Verwendungszweck einer Sache entfallen, tritt die Abfalleigenschaft nur dann nicht ein, wenn ein neuer Verwendungszweck „unmittelbar“ an dessen Stelle tritt. Dafür trägt der Besitzer die Darlegungslast (BayVGH, Beschl. v. 14. November 2019 - 20 ZB 19.1010 -, juris Rn. 16 m. w. N.; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 86). Subjektiv muss ein einheitlicher, nie unterbrochener Wille des Besitzers vorliegen, wie mit der Sache verfahren werden soll (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22 23 24

8 29. September 2010 - 7 ME 54/10 -, juris Rn. 8; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 86). Objektiv muss der neue Verwendungszweck tatsächlich unmittelbar zu verwirklichen sein; das ist nicht der Fall, wenn die Sache einer Zwischenbehandlung bedarf (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 29. September 2010 - 7 ME 54/10 -, juris Rn. 8; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 87). Bei der Bewertung, ob der Verwendungszweck einer Sache entfallen und nicht unmittelbar durch einen neuen ersetzt worden ist, muss auf die Sache als Gesamtheit und nicht auf ihre demontierbaren und gegebenenfalls funktionsfähigen Bestandteile oder Elemente abgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 22 ZB 16.1463 -, juris Rn. 11; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 84; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 3 KrWG Rn. 60). Dies gebietet die Verkehrsanschauung in ihrer Funktion als objektives Korrektiv. Andernfalls würde die Einstufung von komplexen Gegenständen als Abfall eine Prüfung all ihrer Bestandteile erforderlich machen. Dies kann viel Zeit und erheblichen Aufwand erfordern. Bis zum Abschluss der Prüfung bestünde Ungewissheit über die Abfalleigenschaft. Mit den Zielen des Abfallrechts sind Ungewissheiten über die Abfalleigenschaft nicht vereinbar, da sie Missbrauchsgefahren begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 -, juris Rn. 30) und eine zeitnahe Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gefährden. b) Ausgehend von diesen Maßstäben sind die streitgegenständlichen 18 Container- Grundgerüste Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 KrWG. Der ursprüngliche Verwendungszweck ist entfallen. Abzustellen ist dabei auf den ursprünglichen Verwendungszweck der Container, nicht auf den der Container- Grundgerüste. Denn die Grundgerüste waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids Bestandteile der zusammengesetzten Sachen „Container“. Die Eigenschaft als Bestandteil resultiert daraus, dass die Grundgerüste mit anderen Materialien, insbesondere mit Böden und Decken fest verbunden waren. Dies belegen die von der Beklagten erstellten Bilder. Der Verwendungszweck der Container ist entfallen, da sie nicht mehr genutzt werden konnten, um Menschen einen geschützten Aufenthalt für Büroarbeiten zu bieten. Diese ursprüngliche Funktion ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, die Container seien vor dem Abstellen auf dem klägerischen Grundstück Teil eines im Baukastensystem zusammengesetzten Bürogebäudes gewesen. Die Container konnten diese Funktion aufgrund ihrer erheblichen Beschädigungen nicht mehr 25 26 27 28

9 erfüllen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren nach den von der Beklagten vorgelegten Fotos die Decken der Container teilweise eingestürzt sowie die Dämmung und die Böden verrottet. Zweifel an der Authentizität der Fotos bestehen nicht. Ob eine Erfüllung des ursprünglichen Verwendungszwecks im Falle einer Reparatur möglich gewesen wäre, bedarf keiner Aufklärung. Die Klägerin hat keinen Willen bekundet, eine solche durchzuführen. Der ursprüngliche Verwendungszweck der Container ist des Weiteren nicht unmittelbar durch einen neuen ersetzt worden. Ein solcher Verwendungszweck folgt nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, Teile der Container erneut verwenden zu wollen. So sollten die Grundgerüste als Konstruktionsbestandteile für neu zu errichtende Bauten genutzt werden. Dies stellt zwar einen neuen Verwendungszweck dar. Dieser besteht darin, dass aus einer nicht mehr verwendbaren Sache Bestandteile entfernt werden, um die Bestandteile für den ursprünglichen Zweck oder einen anderen zulässigen Zweck zu nutzen. Abfallrechtlich zulässig ist eine solche Zwecksetzung aber nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 22 ZB 16.1463 -, juris Rn. 14; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 84; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 3 KrWG Rn. 61). Diese Auslegung ist geboten, um Widersprüche mit anderen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu vermeiden. Nach § 3 Abs. 25 KrWG ist Recycling „jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden“. Das von der Klägerin beabsichtigte „Ausschlachten“ der Container erfüllt diese Voraussetzung und ist damit eine abfallrechtliche Verwertungsmaßnahme. Diese kann nach § 5 KrWG dazu führen, dass die Bestandteile ihre Abfalleigenschaft wieder verlieren. Eine Verneinung der Abfalleigenschaft der Gesamtsache bewirkt die beabsichtigte Verwendung zum Recycling aber nicht. Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 25 KrWG, der die Abfalleigenschaft der zu recycelnden Sache voraussetzt. Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch zu der klägerseitig angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Zwar wird in der Entscheidung ausgeführt, dass ein erforderlicher Entledigungswille nicht gegeben sei, wenn Sachen zur Umgestaltung oder Umwandlung, zum „Ausschlachten“ oder zwecks gelegentlicher Weitergabe zur weiteren Verwertung aufbewahrt würden (OLG Köln, Beschl. v. 27. Mai 1994 - Ss 171/94 B -, NVwZ-RR 1995, 386). Allerdings beziehen sich diese Ausführungen auf den Abfallbegriff nach dem Abfallgesetz vom 27. 29 30

10 August 1986 (BGBl I S. 1410). Die herrschende Meinung zur damaligen Rechtslage ging davon aus, dass eine Sache kein Abfall ist, wenn sie einer Weiterverwertung oder -verarbeitung als Wirtschaftsgut zugeführt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - I ZR 126/88 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Mit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) hat der Gesetzgeber eine neue Definition des Abfallbegriffs normiert. Dies erfolgte mit der ausdrücklichen Zielsetzung, die Ausklammerung von „Wirtschaftsgütern“ aus dem Anwendungsbereich des Abfallgesetzes 1986 aufzugeben (BT-Drs. 12/5672, S. 39). Die - vorliegend geäußerte - unternehmerische Absicht, einen Stoff oder Gegenstand gewinnbringend zu veräußern, stellt ebenfalls keine zulässige Zweckbestimmung dar (ausführlich dazu BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 -, juris Rn. 30). Auch der geltend gemachte Verkauf von drei Container-Grundgerüsten kann nicht dazu führen, dass deren Abfalleigenschaft entfallen ist. Maßgeblich für die gerichtliche Bewertung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Der Verkauf soll erst später, nämlich während des erstinstanzlichen Verfahrens und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgt sein. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs. 3 KrWG, dass ein Wille zur Entledigung der Container und damit auch aller ihrer Bestandteile vorlag, sind somit erfüllt. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt. Die daraus resultierende Abfalleigenschaft der Container-Grundgerüste endete bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht nach § 5 Abs. 1 KrWG. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie einem Recycling oder einem anderen Verwertungsverfahren unterzogen wurden. Ein abgeschlossenes Verwertungsverfahren ist nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 KrWG („durchlaufen hat“) zwingende Voraussetzung für die Beendigung der Abfalleigenschaft. Allein die Absicht, ein solches Verfahren durchzuführen, ist nicht ausreichend. Aufgrund der Abfalleigenschaft der 18 Container-Grundgerüste gelten für sie die Pflicht zur Verwertung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG) und die Pflicht zur Beseitigung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Das erfolgte Abstellen der Container und damit auch der Grundgerüste als deren Bestandteile auf dem Grundstück der Klägerin über einen längeren Zeitraum, ohne Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen, ist mit diesen Pflichten nicht vereinbar. 31 32 33 34

11 2. Die Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Sie ist nicht nur eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, um die Erfüllung abfallrechtlicher Pflichten zu erreichen, und überschreitet damit den Ermessensspielraum nicht. Sie erging zudem in Person der Klägerin gegenüber einer richtigen Adressatin. Auf der Grundlage des § 62 können grundsätzlich alle Personen in Anspruch genommen werden, die Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht erfüllen. Dazu gehören die Besitzer von Abfällen (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 62 KrWG Rn. 10; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 62 Rn. 33). Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids Besitzern der 18 Container- Grundgerüste. Nach § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, welche die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Der Eigentümer eines der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglichen Grundstücks übt eine solche Sachherrschaft für Gegenstände aus, die sich auf dem Grundstück befinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, juris Rn. 10). Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin schon deshalb die Sachherrschaft über die Container inklusive ihrer Grundgerüste, weil sich diese auf ihrem Grundstück befanden. Dieses war der Allgemeinheit jedenfalls rechtlich nicht frei zugänglich. II. Auch die Anordnung zum Nachweis der Entsorgung oder Verwertung der Container- Grundgerüste (Ziffer 2 des Bescheids) ist nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage dafür ist § 62 i. V. m. § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG (vgl. Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 47 Rn. 18; Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, AbfR und BodSchR, 153. EL Juli 2021, § 47 KrWG Rn. 151). Die gesetzlich normierte Auskunftspflicht soll der Behörde ermöglichen, die Einhaltung von abfallrechtlichen Pflichten zu kontrollieren. Zu diesen Pflichten gehört die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Anordnung, die Container und die Grundgerüste als ihre Bestandteile zu entsorgen oder zu verwerten. Die Anordnung ist zudem ermessensfehlerfrei erfolgt; insbesondere ist sie verhältnismäßig. III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Gesamtkosten sind, da der erledigte im Vergleich zum nicht erledigten Verfahrensteil wertmäßig gleich ist, zu teilen. Hinsichtlich des noch anhängigen Berufungsverfahrens trägt die Klägerin aufgrund des Obsiegens der Beklagten die Kosten. Die auf den erledigten Verfahrensteil entfallenden Kosten sind hingegen der Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht dies billigem Ermessen, weil die Beklagte insoweit berechtigten Anlass zur Klage gegeben hat. Geht 35 36 37

12 man davon aus, dass eine Zwangsmittelandrohung rechtswidrig wird, wenn die Klägerseite die zur Erfüllung des Verwaltungsakts gesetzte Frist wegen der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels nicht zu befolgen brauchte (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 13 VwVG Rn. 12; Weber, NVwZ 2020, 1313 [1317 f.]), ist die teilweise Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erfolgt. Die Beklagte hat aber auch dann Anlass zur Klage gegeben, wenn der Gegenansicht gefolgt würde, dass die Zwangsmittelandrohung sich in einem solchen Fall erledigt. Denn sie brachte durch die Zurückweisung des Widerspruchs als „zulässig, aber unbegründet“ zum Ausdruck, dass sie nicht von einer Erledigung ausgeht. Es war daher nicht fernliegend, dass die Beklagte eine Zwangsgeldfestsetzung auf die im Bescheid erfolgten Androhungen stützt. Um ein solches, rechtswidriges Vorgehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. August 2001 - 22 CS 99.3133 -, juris Rn. 17) auszuschließen, bestand auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen ein Rechtsschutzinteresse für eine Klageerhebung. Die erfolgte Abänderung des Hauptausspruches des erstinstanzlichen Urteils macht eine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erforderlich. Hinsichtlich des im Berufungsverfahrens eingestellten Verfahrensteils sind die darauf entfallenden Kosten - wie dargelegt - der Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Gleiches gilt für die Kosten, die auf den bereits erstinstanzlich eingestellten Verfahrensteil entfallen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass insoweit die Beklagte die Kosten zu tragen hat, ist nach § 158 Abs. 2 VwGO auch bei einer lediglich teilweisen Erledigung grundsätzlich unanfechtbar und damit für das Rechtsmittelgericht bindend (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 32). Gründe, davon ausnahmsweise abzuweichen, liegen nicht vor. Dagegen hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen, die den erst- und zweitinstanzlich abgewiesenen Teilen der Klage zuzuordnen sind. Die von den abgewiesenen Teilen umfassten Mengen an Abfall überwiegen die der eingestellten Teile deutlich. Aus diesem Grund wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung nur geringfügig zugunsten der Klägerin abgeändert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung 38 39

13 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder

14 vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dahlke-Piel Tischer Sieweke Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis einschließlich 12. Dezember 2021 auf 5.500 € und ab 13. Dezember 2021 auf 5.000 € festgesetzt. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juni 2019 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht für den Zeitraum bis einschließlich 12. Dezember 2021 auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.2. Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hinsichtlich der 18 Container-Grundgerüste liegen keine Angaben (voraussichtliche Entsorgungskosten, Abfallvolumen) vor, die eine Festlegung des Streitwertes der im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Grundverfügung nach § 52 Abs. 1 GKG ermöglichen. Bis zur eingetretenen teilweisen Erledigung des Berufungsverfahrens ist deshalb für die Festsetzung des Streitwertes die Höhe des insgesamt angedrohten Zwangsgeldes (5.500 €) maßgebend, da diese den für die streitgegenständliche Grundverfügung maßgeblichen Auffangstreitwert übersteigt. Die im Bescheid verfügten 1

15 Androhungen sollten ohne wertmäßige Differenzierung auch für den Fall gelten, dass die Anordnungen des Verwaltungsakts „nicht vollständig“, beispielsweise bezüglich einzelner Gegenstände wie der Container-Grundgerüste, erfüllt werden. Ab 13. Dezember 2021 erfolgt die Streitwertfestsetzung nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung wird von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Die dafür erforderliche Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts besteht auch dann, wenn das Verfahren - wie im vorliegenden Fall - nur wegen eines Teils der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist (BayVGH, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 23 ZB 20.522 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Der neu festgesetzte Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dem Bescheid kann zwar kein genaues Abfallvolumen entnommen werden. Aus den Angaben des Bescheids ergibt sich aber, dass das erfasste Abfallvolumen nicht unerheblich oberhalb von 300 m³ liegt. Nach Ziffer 2.4.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist pro Kubikmeter ein Streitwert von 20 € anzunehmen. Auf Basis dessen wird die Bedeutung der Sache für die Klägerin auf 10.000 € geschätzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dahlke-Piel Tischer Sieweke 2 3