Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.12.2021 – 6 A 754/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

glücksspielrechtlicher Erlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 10. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Juli 2020 - 5 K 2253/17 - wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag ist unzulässig. Der Klägerin fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Bezogen auf die Spielhallen, für die sie im vorliegenden Verfahren die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begehrt, teilte der Beklagte im Verfahren 6 A 388/21 (betreffend die Untersagungsverfügungen für diese Spielhallen) mit, dass diese Spielhallen bereits seit 2. November 2020 geschlossen seien. Bei der Stadt B. sei eine Abmeldung der Geldspielgeräte zum 2. November 2020 erfolgt. Basierend auf der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, dass die Spielhalle nicht wieder eröffnet werden solle, hat die Beklagte die Frage aufgeworfen, mit welchem Ziel der anhängige Rechtsstreit weitergeführt werde. Im die Untersagungsverfügungen betreffenden Eilverfahren 6 B 322/21 führte die Beklagte zudem aus, dass ausweislich einer Kontrolle am 19. August 2021 die Spielhallen geschlossen seien, die Hallen seien ausgeräumt und die Geldspielgeräte entfernt, der Mietvertag für das Objekt habe am 29. Juni 2021 geendet. Die Spielhallen seien nicht nur geschlossen, sie seien aufgegeben. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 lehnte der Senat den Antrag der Klägerin im Verfahren 6 B 322/21 ab, da das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Klage bei einem fehlenden Recht auf Nutzung der Spielhalle fehle. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Oktober 2021 auf die Ausführungen der Beklagten in den parallelen Verfahren hingewiesen und die Frage nach dem Ziel des anhängigen Rechtsstreits aufgeworfen. 1 2 3 4

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Die Klägerin ist in keinem der Verfahren dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten und hat sich auch sonst nicht - etwa zum Fortbestand des Mietvertrags - geäußert. Ist der Spielhallenbetrieb eingestellt und kann die Klägerin ihn wegen fehlenden Rechts zur Nutzung der Spielhalle auch nicht wieder aufnehmen, kann ihr eine stattgebende Entscheidung des Senats keine Vorteile mehr verschaffen. Von der Klägerin wurden keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Berufungsverfahrens ergeben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke 5 6 7 8