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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.12.2021 – 6 A 615/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Gewerberecht (Spielhalle 2 "Cash Casino" G. Straße, N.) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 15. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Leipzig vom 7. Juli 2020 - 2 K 1433/19 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 45.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung in einem gegen eine Zwangsgeld- festsetzung nebst Androhung eines weiteres Zwangsgeldes gerichteten Verfahren hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass zu- mindest einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Nach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (Nr. 1), wenn die Rechtssache besondere tatsäch- liche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberver- waltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4) oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsge- richts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5). Für den innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsge- richt zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Beru- fung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 VwGO). Die von der Klägerin innerhalb dieser Frist dargelegten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Der geltend ge- machte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor. 1 2 3

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beste- hen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechts- satz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 - juris Rn. 3, st. Rspr.). Grundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tat- sächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als in der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen. Macht der Antrag- steller geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegan- gen, reicht es zur Begründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit eines güns- tigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (SächsOVG, Beschl. v. 23. Feb- ruar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Konkordanz der Zulassungsgründe zu sichern - in sol- chen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 a. a. O. Rn. 14; HessVGH, Beschl. v. 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschl. v. 17. Februar 2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5; Ru- disile, a. a. O.). Hat es der anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachver- haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 a. a. O.). Davon ausgehend rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin nicht die Zulassung der Be- rufung wegen ernstlicher Zweifel. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Zwangsmittelbescheid als ermessensfehlerfrei bezeichnet, obwohl die Verwechslung der beiden (benachbarten) Spielhallen durch die Klägerin - obwohl für die Beklagte ohne weiteres erkennbar - vom Verwaltungsgericht völlig unberücksichtigt geblieben sei. Bereits in einem vorausgegangenen Eilverfahren habe die Klägerin eingehend auf die Verwechslung hingewiesen. Der Umstand der Verwechslung sei ermessensrele- vant und vom Verwaltungsgericht übergangen worden. 4 5 6

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Soweit die Klägerin mit diesem Vortrag darauf abstellt, dass sich die Verwechslung bereits aus den Akten ergeben hätte und eine andere Würdigung durch das Verwal- tungsgericht dahingehend geltend macht, dass der Aspekt der Spielhallen-Verwechs- lung bei der Festsetzung des Zwangsgeldes ermessensrelevant sei, übersieht sie, dass ein allein der Sphäre der Klägerin zuzurechnender Fehler (hier Verwechslung der Spielhallen) kein ermessenslenkender Gesichtspunkt sein kann, wenn die von der Un- tersagungsverfügung betroffene Spielhalle eindeutig bezeichnet war und in dieser gleichwohl der Glücksspielbetrieb fortgesetzt wurde. So liegt der Fall hier: Die das Zwangsgeld androhende Untersagungsverfügung des Beklagten vom 12. Februar 2018 bezeichnete die von der Verfügung betroffene Spielhalle mit "Spielothek 1 (Erd- geschoss, vom Haupteingang aus rechts gelegen, 161,97 m² Gesamtfläche) unter der Anschrift G. Straße in N.". Darauf nahm der Beklagte auch im nachgehenden Wider- spruchsbescheid vom 22. Januar 2019 Bezug, in dem u. a. dieser Teil des Bescheid- tenors wörtlich wiedergegeben wurde. Damit ist unabhängig von der Bezeichnung der Spielhalle als "Spielhalle 1" oder "Spielhalle 2" eine konkrete Zuordnung der von der Untersagungsverfügung betroffenen Spielhalle, nämlich "vom Haupteingang aus rechts gelegen" objektiv und zweifelsfrei möglich. Entgegen der Ansicht Klägerin, mit der behaupteten Schließung der benachbarten Spielhalle einer Verpflichtung aus der Untersagungsverfügung vermeintlich nachgekommen zu sein, was zu ihren Gunsten bei der Ermessensausübung hätte berücksichtigt werden müssen, kann diese Ver- wechslung schon keinen für sie positiven Gesichtspunkt in der Ermessensausübung darstellen, da die (vermeidbare) Verwechslung nicht der Sphäre der Beklagten zuzu- rechnen ist. Dass nach den Feststellungen der Beklagten im Vorfeld der Zwangsgeld- festsetzung (ausweislich einer durch das Gewerbeamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge am 18. Januar 2019 durchgeführten Kontrolle) in den Räum- lichkeiten beider Spielhallen Geldspielgeräte weiterhin betrieben wurden, wobei auch für die benachbarte (und angeblich geschlossene) Spielhalle ausweislich der Ausfüh- rungen im Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2019 durch Bescheid vom 15. No- vember 2016 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis versagt wurde, stellt ebenfalls kei- nen die Klägerin begünstigenden Ermessensgesichtspunkt dar, aus dem dem Zulas- sungsvorbringen entsprechend ein Ermessensfehler abgeleitet werden könnte. Auch eine Wertung des Zulassungsvorbringens im Sinne einer Aufklärungsrüge führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Klägerin Rechtsfehler bei der Zwangsgeldfestsetzung selbst nicht 7 8

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mitgeteilt hat und sich solche auch nicht anderweitig aufdrängen würden, da die Klä- gerin die Spielhalle nicht wie angeordnet geschlossen habe, sondern in der streitge- genständlichen Spielhalle Geldspielgeräte öffentlich zur Verfügung anbot. Wenn die Klägerin im Zulassungsantrag sinngemäß geltend macht, das Verwaltungs- gericht hätte einen anderen Sachverhalt ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, würde eine solche Aufklärungsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ohne Erfolg bleiben, da sie im Zulassungsantrag nicht vorgetragen hat, auf die Aufklä- rung hingewirkt zu haben und sich dem Verwaltungsgericht eine solche auch nicht auf- drängen musste. Der Vortrag der Klägerin im gesamten Klageverfahren beschränkte sich auf Ausfüh- rungen zu den (im Zwangsmittelverfahren nicht relevanten) rechtlichen Rahmenbedin- gungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, ferner wurden Ablehnungsgesuche an- gebracht. Aspekte im Zusammenhang mit einer Verwechslung der benachbarten Spiel- hallen hat die Klägerin hingegen ebenso wenig vorgetragen wie sie auf ihren Vortrag in einem vorangegangenen Eilverfahren Bezug nimmt. Ausgehend von den zutreffen- den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßig- keit einer Vollstreckungsmaßnahme die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung außer Betracht bleibt (so auch SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2020 - 6 B 247/19 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.), und angesichts der im Urteil dezidiert aufgeführten beigezogenen Ver- fahrensakten mussten sich dem Verwaltungsgericht keine ergänzenden Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen. Dass die Klägerin im Klageverfahren da- von ausging, dass zunächst über das am 7. Juli 2020 (dem Tag der mündlichen Ver- handlung) angebrachte Ablehnungsgesuch entschieden würde, und deshalb inhaltlich kein Vortrag erfolgte, legt weder hinreichend dar, dass es ihr unmöglich war, früher auf eine Sachverhaltsklärung hinzuwirken, noch dass sie (anwaltlich vertreten) nicht damit rechnen musste, dass über das - vom Verwaltungsgericht als missbräuchlich gewertete - Ablehnungsgesuch im Rahmen des Urteils instanzbeendend entschieden werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und hinsicht- lich der Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert ergibt sich danach aus dem festgesetzten Zwangsgeld i. H. 9 10 11 12

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v. 25.000 € sowie der Hälfte des gleichzeitig angedrohten weiteren Zwangsgeldes i. H. v. 40.000 €. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.:

Dehoust

Groschupp

Guericke