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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.12.2021 – 1 A 403/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Stellplatzablöse, ............................................................................ hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 28. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2019 - 4 K 2501/17 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.200,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus ihren fristwahrenden Darlegungen (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) im Schriftsatz vom 25. Mai 2020, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Ablösebescheid der Beklagten vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 2. August 2017 abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet. Der Ablösebescheid über zwei notwendige Kfz-Stellplätze finde seine Grundlage in § 49 Abs. 1 SächsBO i. V. m. § 1 der Stellplatzablösesatzung (nachfolgend: Satzung), die die Beklagte auf der Grundlage der Satzungsermächtigung des § 49 Abs. 2 SächsBO a. F. (nunmehr § 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO) erlassen habe. Der nach § 1 Abs. 2 der Satzung erforderliche Antrag auf Stellplatzablösung liege ungeachtet des Umstands vor, dass die Klägerin nach Erteilung der Baugenehmigung für das im Bauantrag vom Juni 2016 als „Sanierung eines denkmalgeschützten Mehrfamilienhauses aus der Gründerzeit“ bezeichnete Vorhaben auf dem Flurstück ................................ (Vorhabengrundstück) und des Ablösungsbescheids vom 10. November 2016 eine Rücknahme des zusammen mit dem Bauantrag gestellten (ersten) Antrags auf Stellplatzablösung erklärt habe; die Klägerin habe - wie auf Seite 11 bis 14 des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgeführt wird - jedenfalls nicht auch ihren zweiten Antrag auf Stellplatzablösung vom 10. Februar 2017 zurückgenommen. Der Ablösebescheid 1 2

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stehe mit den materiellen Vorgaben des § 49 Abs. 1 SächsBO und der wirksamen Satzung in Einklang. Als Surrogat der Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen setze die Ablösungsverpflichtung voraus, dass das Vorhaben der Klägerin, also die Änderung und Nutzungsänderung des Mehrfamilienhauses, einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lasse, durch den ein Mehrbedarf an Stellplätzen (§ 49 Abs. 1 Satz 2 SächsBO) verursacht werde. Davon sei die Beklagte zutreffend ausgegangen. Sie habe das für den Ablösebescheid maßgebliche (Einzel-)Vorhaben, wie es die Klägerin im Bauantrag bezeichnet habe, zutreffend erfasst. Es handle sich um eine einzelne bauliche Anlage, nicht etwa um ein grundstücksübergreifendes Gesamtvorhaben der Sanierung und Änderung von fünf Gebäuden auf mehreren Grundstücken der Klägerin. Am Vorliegen mehrerer Vorhaben ändere es nichts, dass die Klägerin die Bauanträge in engem zeitlichen Zusammenhang gestellt habe. Den ursprünglich grundstücksübergreifend vorgesehenen „Müllstellplatz“ habe sie aus dem Bauantrag herausgenommen. Nach Erteilung der jeweiligen Genehmigungen habe die Klägerin nicht von den einzelnen Vorhaben Abstand genommen, sondern die Sanierungs- und Änderungsmaßnahmen auf der Grundlage der Baugenehmigungen ausgeführt. Erklärungen des Inhalts, dass die fünf (näher bezeichneten) Gebäude nicht mehr als jeweils eigenständige Anlagen einzustufen seien, habe die Klägerin nicht abgegeben. Eine entsprechende Wirkung komme den von ihr angeführten Vereinigungsbaulasten nicht zu. Das Vorhabengrundstück selbst sei schon nicht in eine Vereinigungsbaulast einbezogen. Im Übrigen führe eine solche Baulast nicht zur Vereinigung von baulichen Anlagen, sondern nur von (Buch-)Grundstücken. Die Forderung der Klägerin aufgrund der Vereinigungsbaulasten eine einheitliche, sämtliche Grundstücke erfassende Stellplatzberechnung vorzunehmen, verkenne, dass § 49 Abs. 1 SächsBO die Stellplatzpflicht nicht grundstücks-, sondern anlagen- oder vorhabenbezogen regele. Die Beklagte habe den änderungsbedingten Mehrbedarf an Stellplätzen (§ 49 Abs. 1 Satz 2 SächsBO) zutreffend bestimmt. Sie habe sich an den vorhabenbezogenen Angaben der Klägerin orientiert, wobei die Richtigkeit der Berechnungen zwischen den Beteiligten außer Streit stehe. Die danach bestehende(Primär-)Verpflichtung zur Herstellung von zwei notwendigen Stellplätzen habe die Klägerin nicht erfüllt. Gegenteiliges lasse sich aus den von der Klägerin angeführten Vereinigungsbaulasten mit anderen (näher bezeichneten) Grundstücken nicht herleiten. Abgesehen davon, dass das Vorhabengrundstück in keine der Vereinigungsbaulasten einbezogen sei, würden „reale“ Stellplätze über diese Grundstücke nicht vermittelt. Weder dort noch auf dem Vorhabengrundstück selbst seien Stellplätze vorhanden. Mit lediglich fiktiven Stellplätzen könne die Stellplatzpflicht nicht erfüllt werden. Da die Herstellung der beiden notwendigen Stellplätze aus

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tatsächlichen Gründen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wovon auch die Beteiligten ausgingen, lägen die satzungsmäßigen Voraussetzungen des Ablösebescheids insgesamt vor. 2. Mit der Begründung ihres Zulassungsantrags wendet sich die Klägerin zum einen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das genehmigte Vorhaben einen ungedeckten Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen ausgelöst habe, und zum anderen dagegen, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines wirksamen, nicht zurückgenommenen Antrags auf Ablösung dieser Stellplätze ausgegangen ist. Mit diesem Zulassungsvorbringen hat die Klägerin weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts durch ein schlüssiges Gegenargument derart in Frage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens offen erscheint (zu diesen Anforderungen vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 18. Juni 2019 - 1 BvR 2356/19 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Andere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht angeführt. 2.1 Rechtlich zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass ein Bauherr seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Satz 1 SächsBO nur dadurch nachkommt, dass er die Stellplätze „auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück … (herstellt), dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist“. Nach sächsischem Landesrecht setzt sowohl die Herstellung auf dem Baugrundstück als auch die Herstellung auf einem anderen Grundstück das tatsächliche Vorhandensein der nötigen Stellplätze voraus. Dies entspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und trägt dem Umstand Rechnung, dass die von § 49 Abs. 1 Satz 1 SächsBO angestrebte Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums von Kraftfahrzeugen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. März 2015 - 1 B 321/14 -, juris Rn. 8) durch lediglich „fiktive“ Stellplätze nicht erreicht werden könnte. Von diesem Inhalt der Herstellungspflicht, mit dem sich die Klägerin auseinandersetzt, klar zu unterscheiden ist die Frage nach dem „erforderlichen Umfang“ der notwendigen Stellplätze i. S. v. § 49 Abs. 1 Satz 1 SächsBO, wozu insbesondere deren Anzahl gehört. Darauf geht das klägerische Zulassungsvorbringen nicht in der für die Darlegung (i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eines Zulassungsgrunds gebotenen Weise ein (zum Darlegungserfordernis im Zulassungsrecht vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. November 2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 9): Abweichend von der Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 4 SächsBO 1999, nach der wesentliche Änderungen baulicher Anlagen deren Errichtung stellplatzrechtlich gleichstanden, stellt § 49 Abs. 1 Satz 2 SächsBO in der hier 3 4

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maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. 186) auf den Mehrbedarf bei „Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen“ ab, wodurch das Gesetz dem Bestandsschutz der vorhandenen baulichen Anlagen zugunsten des Bauherrn Rechnung trägt (vgl. Brade, in: Jäde u. a., Bauordnungsrecht Sachsen, Stand Juli 2021, § 49 SächsBO Rn. 73). Der änderungsbedingte Mehrbedarf wird durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage und jenem des genehmigten Altbestands ermittelt (vgl. Brade a. a. O. Rn. 74 m. w. N.; zum bayerischen Landesrecht s. BayVGH, Urt. v. 10. Juni 2016 - 2 B 16.733 -, juris Rn. 17). Nachdem das Verwaltungsgericht die bauaufsichtsbehördliche Berechnung des Mehrbedarfs von zwei notwendigen Stellplätzen sowohl als „zwischen den Beteiligten unstreitig“ als auch sachlich zutreffend angesehen hatte (Urteilsabdruck S. 16, zweiter Absatz), reicht es für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Bedarfsermittlung nicht aus, in diesem Zusammenhang lediglich die Frage der bedarfsmindernden Einbeziehung einer früher erfolgten Stellplatzablösung anzusprechen, für die der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt bei keinem der in Rede stehenden Grundstücke Anhaltspunkte bietet. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhabengrundstück weder Stellplätze aufweist, noch in eine Vereinigungsbaulast mit anderen Grundstücken der Klägerin einbezogen ist (Urteilsabdruck S. 16, dritter Absatz), greift die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht an. Die von ihr erörterte Rechtsfrage, ob notwendige Stellplätze beim Vorliegen einer Vereinigungsbaulast auch außerhalb des eigentlichen „Baugrundstücks“ vorgehalten werden könnten - was § 49 Abs. 1 Satz 1 SächsBO ohnehin nicht ausschließt („auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück“) - ist auf der Grundlage des klägerischen Zulassungsvorbringens, das den gerichtlichen Prüfungsumfang begrenzt, auch deshalb unerheblich, weil sich auch auf den übrigen Grundstücken der Klägerin, die durch Vereinigungsbaulasten verbunden sind, nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Stellplätze befinden. Ausgehend davon kommt es ebenso wenig darauf an, ob eine Stellplatzablöse für Bestandsgebäude als grundstücksbezogen oder aber als vorhabenbezogen (so SächsOVG, Urt. v. 11. April 2019 - 1 A 206/18 -, juris Rn. 38 mit Anmerkung Osthoff, jurisPR-ÖffBauR 9/2019) anzusehen wäre. Soweit die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags ihr erstinstanzliches Klagevorbringen referiert (u. a. zur „Saldierung“ notwendiger Stellplätze mehrerer Vorhaben) und dazu auf Schriftsätze aus dem Klageverfahren verweist, genügt dies dem Darlegungserfordernis nicht.

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2.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auf der Grundlage des klägerischen Zulassungsvorbringens schließlich auch insoweit nicht veranlasst, als das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines wirksamen Ablösungsantrags ausgegangen ist. Insoweit kann offenbleiben, ob der Klägerin eine Rücknahme des Ablösungsantrags nach erfolgter Erteilung der Baugenehmigung und des Ablösungsbescheids etwa nach Treu und Glauben verwehrt ist, wie es die Beklagte mit der Antragserwiderung ausführt. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis seiner eingehenden Würdigung der im Tatbestand des angegriffenen Urteils ausführlich wiedergegebenen E-Mail-Korrespondenz zwischen den Beteiligten (Urteilsabdruck S. 4 f.) zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gelangt, dass die Klägerin unter dem 10. Februar 2017 einen zweiten Ablöseantrag gestellt hat, den sie - ungeachtet der Formulierung in der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2017 („Antragstellungen vom 10.02. gegenstandslos“) - in der Folgezeit nicht zurücknahm, um die von der Beklagten zuvor in Betracht gezogene Aufhebung der Baugenehmigung abzuwenden und eine Klärung der streitigen Ablösungsverpflichtung durch die Widerspruchsbehörde zu erreichen. Diese Auslegung der vorprozessualen Erklärungen der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten erscheint insbesondere nach dem weiteren Inhalt der E-Mail vom 14. Februar 2017 an das Bauordnungsamt der Beklagten durchaus naheliegend. Dort heißt es abschließend: „Meine Mandantin bittet aber weiterhin um rasche Erteilung der Heranziehungsbescheide, damit die Ablösebeträge gezahlt werden können. Sie avisiert die anschließende Abgabe der Vorgänge an die Widerspruchsbehörde.“ Dieses - von einem mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt formulierte - Ansinnen der Klägerin setzte aus der Sicht eines verständigen Empfängers ersichtlich voraus, dass der zuvor gestellte zweite Ablösungsantrag vom 10. Februar 2017 nicht in derselben E-Mail zurückgenommen wurde. Nachdem das Bauordnungsamt der Beklagten in der nachfolgenden E-Mail vom 15. Februar 2017 ausdrücklich auf die Mehrdeutigkeit der Ausführungen der Klägerin hingewiesen und erklärt hatte, dass sie im Kontext des am Vortag geführten Telefonats von einer Aufrechterhaltung des Ablösungsantrags und des Widerspruchs ausgehe, weshalb sie den Vorgang der Widerspruchsbehörde vorlegen werde, wenn sie keinen abweichenden Hinweis von der Klägerin erhalte, liegt die Annahme eines fehlenden Ablösungsantrags fern. Dies gilt nach den Umständen des Falles umso mehr, als es der anwaltlich vertretenen Klägerin auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Widerspruchsbehörde auf eine erfolgte Rücknahme ihres Ablösungsantrags hinzuweisen (etwa nach Erhalt der Eingangsmitteilung der Landesdirektion Sachsen vom 7. April 2017). 5

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng

Schmidt-Rottmann

Ranft 7 8 9