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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.12.2021 – 5 B 344/21
Az.: 5 B 344/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Gewerbesteuer, Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller
am 28. Dezember 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. August 2021 - 2 L 589/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 3.018,86 €, der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.784,59 € festgesetzt.
Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die vorgebrachten Be- schwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. 1. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einst- weiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragstellerin einen durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 11. Juni 2021 erlangten Geldbetrag von weiteren 7.138,35 € zurückzuzahlen. Mit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2021 waren wegen Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 13.342,49 € gegenwärtige und künftige Ansprüche der Antragstellerin gegen ihr Kreditinstitut gepfändet und zum Einzug übertragen worden. Diese Pfändungs- und Überweisungsverfügung war dem Kreditinstitut am 15. Juni 2021 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Kreditinstitut, dass der Zahlungseingang in Höhe von 19.728,35 €, soweit es sich hierbei um die Zahlung einer Corona-Überbrü- ckungshilfe der SAB handele, von der Pfändung ausgenommen werde. Im Übrigen bleibe die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wirksam. Das Kreditinstitut kehrte am 25. Juni 2021 den Pfändungsbetrag an die Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin die Rückzahlung des durch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung erlangten Betrages, weil es sich hierbei ausschließlich um Mit- tel aus der Corona-Überbrückungshilfe Bund III handele, die die Antragstellerin schon vor Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung auf das betreffende Konto 1 2 3
ausgezahlt erhalten habe. Nachdem die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Eilverfahren sukzessive Kontounterlagen vorgelegt hatte, aus de- nen sich die Kontostände, Einzahlungen und Auszahlungen im fraglichen Zeitraum ergaben, half die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin letztlich bezüglich der Rückzahlung eines Gesamtbetrags von 6.204,14 € ab. Hinsichtlich des verbleiben- den Betrags von 7.138,35 € hielt die Antragsgegnerin hingegen an der Rechtmäßigkeit ihrer Vollstreckungshandlung fest. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass die Antrag- stellerin nach den vorgelegten Kontounterlagen am 19. Mai 2021 vor Eingang der Corona-Überbrückungshilfe Bund III auf dem betreffenden Konto über ein Guthaben von 7.138,35 € (Startsaldo 30. April 2021: -1,65 €, Haben 19. Mai 2021: 7.140,00 €) verfügt habe. Es werde davon ausgegangen, dass nachfolgende Verfügungen der An- tragstellerin die Corona-Hilfe „verbraucht“ hätten. Mit der Rückzahlung stehe der An- tragstellerin der Gesamtbetrag von 39.456,70 € der Corona-Überbrückungshilfe Bund III rechnerisch über von ihr bereits daraus nachfolgend getätigte Verfügungen in Höhe von insgesamt 30.684,50 €, das verbleibende Bankguthaben nach Auskehr des ge- pfändeten Betrags in Höhe von 2.568,06 € und die Rückzahlung von 6.204,14 € zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht stützt die Ablehnung des Eilantrags der Antragstellerin, soweit dieser noch anhängig ist, darauf, dass die Antragstellerin keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der Gewerbesteuerbescheid vom 22. Oktober 2019 sei hin- sichtlich der Hauptforderung und § 240 AO hinsichtlich der Säumniszuschläge der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Geldes. Der Verwaltungsakt sei wirksam, denn die Antragsgegnerin habe ihn bekannt gegeben und er sei nicht aufgehoben wor- den. Die Vermögensverschiebung sei auch nicht deshalb in Höhe des noch streitigen Betrags von 7.138,35 rückabzuwickeln, weil die Antragstellerin gegen ein Pfändungs- und Vollstreckungsverbot verstoßen hätte. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Antrag- stellerin habe vor Zahlung der Subvention der Sächsischen Aufbaubank auf ihrem Konto einen Habenbetrag von 7.140 € gehabt. Damit seien die gezahlte Kleinbeihilfe bzw. Fixkostenhilfe für die Auskehr des Guthabens an die Antragsgegnerin in Höhe des noch gegenständlichen Betrags nicht kausal. § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO scheide als Anspruchsgrundlage für eine Rücküberweisung aus, weil die Vollstre- ckungsmaßnahme wegen der Überweisung des Geldes an die Antragsgegnerin nicht mehr einstweilen eingestellt, beschränkt oder aufgehoben werden könne. Sie habe sich mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch die Drittschuldnerin an die Behörde als Pfändungsgläubigerin erledigt. 4
2. Die Antragstellerin wendet dagegen ein, das Verwaltungsgericht habe sich mit zahl- reichen Argumenten der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung eines Regelungsan- spruchs nicht auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin habe nicht frei verfügbare Fi- nanzmittel auf dem Konto der Beschwerdeführerin gepfändet, sondern ausschließlich die unpfändbaren Corona-Soforthilfsmittel, die der Antragstellerin zur Begleichung ihrer Fixkosten gewährt worden seien. Bis zur Zustellung der Pfändungs- und Überwei- sungsverfügung sei die Antragstellerin in ihrer Verfügung über das vorhandene Gutha- ben keinerlei kontomäßigen Beschränkungen unterworfen gewesen. Einschränkungen hätten sich allerdings aus den Vergabebedingungen des Bescheides der SAB vom 28. Mai 2021 dahingehend ergeben, dass die Überbrückungshilfe nur zur Deckung der för- derfähigen Fixkosten verwendet werden durfte. Aus ihrem Förderantrag ergebe sich, dass sie in den Fördermonaten November 2020 – Juni 2021 Gesamtfixkosten von 109.399,90 € gehabt habe; der Anteil der förderfähigen Fixkosten belaufe sich nur auf 39.456,70 €. Allein für die Monate April, Mai und hälftig Juni 2021 seien von ihrem Steuerbüro nicht förderfähige Fixkosten von 15.581,33 € ermittelt worden, die die An- tragstellerin selbst und außerhalb der Fördermittel aufzubringen gehabt habe. Aus die- sem Zahlengefüge erschließe sich ohne Weiteres, dass der von der Antragsgegnerin errechnete Habenbetrag von 7.140,00 €, der nicht die pfändungsfreien Fördermittel betroffen habe, am 15. Juni 2021 schon längst aufgebraucht gewesen sei. Er sei schon bei Eingang der zweiten Hälfte des Förderbetrags am 1. Juni 2021 betragsmäßig aus- gegeben gewesen. Nicht eingegangen sei das Verwaltungsgericht auf das Argument der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 2021 die Pfändungsver- fügung ausgesetzt, sodass bereits die Rechtsgrundlage für die Pfändung und Einzie- hung des gesamten Betrags vom Konto der Antragstellerin entfallen sei. Mit der Aus- setzung entfalle die Verstrickung dauerhaft (Verweis auf BGH, Beschl. v. 19. November 2020 - IX ZB 14/20 -, juris). Damit bestehe ein Anordnungsanspruch wenigstens aus der Rechtsfigur des Folgenbeseitigungsanspruchs. Informationshalber werde mitgeteilt, dass die Antragstellerin mittlerweile die rücküber- wiesene Differenzsumme von einem anderen Konto an die Antragsgegnerin überwie- sen habe, weshalb die Antragsgegnerin unter dem 6. September 2021 die Pfändungs- und Überweisungsverfügung aufgehoben habe. Die Gewerbesteuerschuld für 2019 werde voraussichtlich erheblich weniger betragen als der von der Antragsgegnerin ge- pfändete Betrag. 5 6 7
3. Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keinen Erfolg. a) Zwar kann auch in Vollstreckungsverfahren bezüglich Gewerbesteuerschulden ein Begehren auf Rückgewähr solcher Forderungen, die vom Steuergläubiger mittels eines Verstoßes gegen ihre Unpfändbarkeit zu Unrecht gepfändet und eingezogen worden sind, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Antrag gemäß § 1 Abs. 2 AO, § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO, § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319 AO, § 851 ZPO verfolgt werden und können dahingehende Rückgewähransprüche des Steuerschuldners durch einstweilige Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 AO schon vor- läufig geregelt werden, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwen- den (vgl. BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; FG Köln, Beschl. v. 18. Juni 2020 - 9 V 1302/20 -, juris). Der für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungs- anspruch aus § 258 AO setzt aber voraus, dass es sich bei der gepfändeten und ein- gezogenen Forderung um eine nicht pfändbare Forderung handelt. Dies ist mit dem Vorbringen der Antragstellerin hier nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u. a. auf die Regelung des § 399 Alt. 1 BGB. Unüber- tragbar ist eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungs- zweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Sub- ventionszahlungen gehören (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 25. m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen wird die Corona-Soforthilfe aufgrund der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen von der herrschenden Auffassung als zweckge- bunden und damit als nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar eingestuft (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; BGH, Beschl. v. 10. März 2021 - VII ZB 24/20 -, BGHZ 229, 94, juris). Diese Unpfändbarkeit setzt sich auch nach ihrer Überweisung auf ein Bankkonto an der entsprechenden Forderung gegen die kontoführende Bank fort (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.; BGH, Beschl. v. 10. März 2021 - VII ZB 24/20 -, BGHZ 229, 94, juris). Dies ist für die hier in Rede stehende Corona-Überbrückungshilfe Bund III zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die vollstreckte Gewerbesteuerforderung der Antragsgegnerin nicht zu den Gläubigeran- 8 9 10 11
sprüchen zählt, für deren Tilgung die Corona-Überbrückungshilfe Bund III von der An- tragstellerin zweckentsprechend eingesetzt werden kann, dass die Antragsgegnerin also keine sog. Anlassgläubigerin ist, der auch die Vollstreckung in Forderungen der Antragstellerin auf Corona-Überbrückungshilfe Bund III gestattet wäre (vgl. dazu BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 30). Nach den aufgezeigten Grundsätzen begründet die Vollstreckungsmaßnahme mithin eine Unbilligkeit der Vollstreckung i. S. d. § 258 AO, soweit sie gegen das Pfändungs- verbot des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319 AO, § 851 ZPO verstößt. Im vorliegenden Fall besteht diesbezüglich allerdings die Besonderheit, dass nicht die Corona-Überbrückungshilfe Bund III auf ein bereits gepfändetes Konto gezahlt wurde und damit nicht lediglich um die Freigabe des so konkret abgegrenzten, von Anfang an der Verstrickung unterworfenen Guthabensbetrags gestritten wird. Vielmehr wurde hier die Corona-Überbrückungshilfe Bund III dem noch nicht der Pfändung unterworfenen Konto der Antragstellerin gutgeschrieben, auf dem sich auch ein Guthabensbetrag aus einer anderen, unstreitig pfändbaren Quelle befand; sie hat sich mit diesem pfändbaren Vermögen demnach vermischt. Darüber hinaus wurden vor der Bewirkung der Konten- pfändung von der Antragstellerin auch zahlreiche Überweisungen aus diesem ver- mischten Guthaben vorgenommen, für die zwischen den Beteiligten streitig ist, inwie- weit sie als Verbrauch der pfändbaren oder der nicht-pfändbaren Quelle des Gesamt- guthabens rechtlich zuzuordnen sind. Der Senat geht hierzu von Folgendem aus: Es würde die Interessen eines Vollstreckungsgläubigers unzumutbar beeinträchtigen und die gesetzlichen Pfändungsschutzregelungen über ihren Normwortlaut und -zweck hinaus unvertretbar ausweiten, könnte ein Vollstreckungsschuldner durch eine Vermi- schung von pfändbaren und unpfändbaren Forderungen auch erstere der Vollstre- ckung ohne Weiteres entziehen. Aus dem bereits genannten Umstand, dass ungeach- tet einer grundsätzlich bestehenden Unpfändbarkeit von zweckgebundenen Subven- tionsforderungen den sog. Anlassgläubigern die Vollstreckung in diese gestattet bleibt (BFH, a. a. O., Rn. 30), ergibt sich ferner, dass das Interesse des Vollstreckungsschuld- ners, derartige Geldmittel - wie hier die Corona-Überbrückungshilfe Bund III - zur Til- gung von Forderungen, die dem Förderzweck entsprechen, in völlig freier Entschei- dung und Auswahl einsetzen zu können, vollstreckungsrechtlich nicht geschützt ist. Den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319 AO, § 851 ZPO ist vielmehr Genüge getan, solange die zweckgebundene Forderung vollständig ihrem Zweck entsprechend verwendet werden kann. 12 13
Hier hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin - in der Gesamtschau mit den vom Konto nach der Gutschrift der Corona-Überbrückungshilfe Bund III getätigten Überwei- sungen und mit dem verbleibenden Restguthaben nach Auskehr des zunächst gepfän- deten Betrags - mittels der Freigabe eines bereits eingezogenen Teilbetrags von 6.204,14 € so gestellt, dass der Antragstellerin rechnerisch der Gesamtbetrag der Corona-Überbrückungshilfe Bund III - für alle bereits erfolgten und nur im Übrigen für künftige Verfügungen - belassen worden war. Diese Begrenzung der freigegebenen Forderung könnte nach dem oben dargestellten Zweck des § 851 ZPO nur dann Be- denken begegnen, wenn die Antragsgegnerin hierbei unter den bereits vorgenomme- nen Überweisungen auch solche berücksichtigt hätte, die der Zweckbindung der Corona-Überbrückungshilfe Bund III nicht genügten und die deshalb, um eine vollstän- dige zweckentsprechende Verwendung der Corona-Überbrückungshilfe Bund III zu er- möglichen, zuvörderst nicht dieser Quelle des Gesamtguthabens als Verbrauch zuzu- ordnen wären. Dass die Dinge hier so liegen, wird von der Antragstellerin zwar mit ihrer Beschwerde behauptet, aber für diesen ausschließlich in ihrer Sphäre liegenden Um- stand nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verweist für ihre Behauptung, mit den betreffenden Überweisungen seien nicht förderfähige Fix- kosten beglichen worden, lediglich auf dahingehend bestehende hohe Forderungen, die in ihrem Förderantrag aufgeschlüsselt seien. Der Umstand, dass die Antragstellerin entsprechenden Forderungen ausgesetzt ist, sagt allerdings offenkundig nichts dar- über aus, welche ihrer bestehenden Schulden sie mit den fraglichen Überweisungen konkret beglichen hat und inwieweit die Tilgung dieser einzelnen Schulden dem Zweck der Corona-Überbrückungshilfe Bund III entsprach. Zu den einzelnen stattgehabten Zahlungsvorgängen trägt die Antragstellerin hingegen insgesamt nichts vor. Dies ge- nügt den Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungs- anspruchs i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO nicht. b) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgeg- nerin habe die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ausgesetzt und damit die Ver- strickung der gepfändeten Forderung beseitigt. Dies trifft nach Aktenlage bereits in der Sache nicht zu. Die Antragsgegnerin hat unter dem 22. Juni 2021 gegenüber der Dritt- schuldnerin als Adressatin der Pfändungs- und Überweisungsverfügung lediglich er- klärt, einen konkreten Zahlungseingang, soweit es sich um die Zahlung einer Corona- Überbrückungshilfe handele, von der Pfändung auszunehmen und darauf verwiesen, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung im Übrigen wirksam bleibe (Bl. 40 der Behördenakte). Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Benachrichtigung der Antrag- 14 15
stellerin vom 22. Juni 2021 (Bl. 52 der Gerichtsakte) angegeben hat, die Pfändungs- verfügung sei „ausgesetzt“ worden, handelt es sich zwar um eine missverständliche, in der rechtlichen Begrifflichkeit unsaubere Schilderung dieses Sachverhalts; dieser Schilderung kam allerdings kein eigener Regelungscharakter zu, sondern sie sollte ausschließlich über die gegenüber der Drittschuldnerin abgegebene Erklärung infor- mieren. Auf die unzulängliche Formulierung eines bloßen Informationsschreibens kann die Antragstellerin den geltend gemachten Fortfall der Verstrickung der gepfändeten Forderung von vornherein nicht stützen. c) Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nach alledem das vom Verwaltungsge- richt angenommene Fehlen eines Anordnungsanspruchs nicht durchgreifend in Frage stellt, bedarf keiner weiteren Erörterung, ob sie einen Anordnungsgrund glaubhaft ge- macht hat, nachdem sie im Beschwerdeverfahren angegeben hat, sie habe der An- tragsgegnerin zwischenzeitlich den ihr rückerstatteten Betrag von einem anderen Konto erneut überweisen und die Gewerbesteuerforderung insoweit begleichen kön- nen. Begehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und beruft er sich dabei auf § 258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei außerge- wöhnlichen Umständen, z.B. Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdung. Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 33). Ob hier die Gefahr einer Existenzvernichtung wei- terer Aufklärung bedürfte, nachdem die Antragstellerin schildert, zur Begleichung des anderen Teilbetrags dieser älteren Gewerbesteuerforderungen aus eigenen Kontogut- haben in der Lage gewesen zu sein, kann nach dem oben Gesagten dahinstehen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren, die weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, beträgt nach Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) grundsätzlich ein Viertel des Werts der Haupt- sache (vorliegend ¼ von 12.075,42 € im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie von 7.138,35 € im Beschwerdeverfahren). Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutz- verfahren nicht gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 nochmals auf die 16 17 18 19
Hälfte zu reduzieren, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Die Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Munzinger
Dr. Helmert
Möller