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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.12.2021 – 3 E 54/21
Az.: 3 E 54/21 1 L 875/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - beigeladen: Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung - Standort Dresden - Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden
2 wegen Eingliederungshilfe/Schulbegleitung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober als Berichterstatter am 29. Dezember 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Juni 2021 - 1 L 875/20 - wird zurückgewie- sen. Gründe Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit ihrer Beschwerde ge- gen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Gegen- standswert des Antrags auf die einstweilige Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung auf 5.000 € festgesetzt hat. Über die gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG der Berichterstatter, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 RVG, § 52 Abs. 2 GKG zutreffend auf 5.000 € festge- setzt. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts Anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn erge- benden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bestimmung des Werts hat sich mit Blick auf § 52 Abs. 1 GKG an der sich aus dem Antrag eines Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu orientieren. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hie- rauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. 1 2 3
3 Der Antrag betrifft hier keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Ver- waltungsakt. Er betrifft vielmehr ein ideelles, soziales Interesse, nämlich mit der Unter- stützung eines Schulbegleiters erfolgreich die Schule besuchen zu können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. September 2018 - 4 E 98/18 -, juris Rn. 7: Zuweisung eines Platzes in der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege; VG Göttingen, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 4 B 196/19 -, juris Rn. 10). Dieses Interesse ist keiner betragsmäßigen Bewertung zugänglich (a. A. OVG NRW, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 12 E 701712 -, juris Rn. 2), so dass auf den Auffangwert zurückgegriffen werden kann. An dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen Interesse an einem erfolgreichen Schulbesuch und hierfür erforderlicher Begleitung als ideellem Anspruch ändert sich nichts durch die hier gewählte Form der Antragstellung. Hier hat die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. November 2020 beantragt, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, „Ein- gliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten eines Einzelfallhelfers für den Schulbesuch“ einer bestimmten Grundschule zu bewilligen. Hierdurch wandelt sich das Begehren nicht in einen Anspruch auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung. In der Sache richtet sich der Antrag auf die kostenfreie Bewilligung eines Schulbegleiters für einen erfolgversprechenden Schulbesuch. Dieses Interesse des Antragstellers lässt sich ersichtlich nicht auf die Personalkosten des Schulbegleiters bestimmen. Eine an- dere Betrachtung kommt nur für den Fall in Betracht, dass ein Antragsteller in Vorleis- tung gegangen ist und nunmehr die Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten begehrt. Der Senat teilt deshalb auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass hier nicht auf Nr. 21.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zurückgegriffen werden kann, der für „laufende Leistungen“ den „Wert der streitigen Leistung, höchs- tens Jahresbetrag“ empfiehlt. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff der „laufenden Leistung“, erkennbar Bezug auf § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nimmt, da „Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen“ Leistungen darstellen, die durch Geldzahlung erbracht werden und damit auch dem wirtschaftlichen Interesse eines Antragstellers entsprechen. Diese Leistungen sind den Ansprüchen auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht vergleichbar (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. November 2010 - 12 E 1159/10 -, juris Rn. 6). Letztlich spricht auch der bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene Umstand der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens gemäß § 188 VwGO für diese Betrachtungs- weise. Mit der Gerichtskostenfreiheit soll in Verfahren der vorliegenden Art ein nied- 4 5 6
4 rigschwelliger Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz ermöglicht werden. Dieses An- liegen würde konterkariert, wenn auf die Kosten der begehrten Hilfemaßnahme abge- stellt würde und deshalb für Verfahren auf Bewilligung eines Schulbegleiters - wie hier von der Bevollmächtigten begehrt - Gegenstandswerte von knapp 45.000,- € festzu- setzen wären (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 19. September 2019 - 3 A 6515/17 -, juris Rn. 7: Gegenstandswert für Schulbegleiter i. H. v. 36.777,- €; BayVGH, Beschl. v. 25. Januar 2005 - 12 C 04.3560 -, juris Rn. 2: Gegenstandswert Internatsunterkunft: 53.200,- €). Eine Reduzierung des Auffangwerts ist wegen der anzunehmenden Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) nicht veranlasst. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über den Antrag ist gebüh- renfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde (§ 33 Abs. 9 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: Kober 7 8 9