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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.01.2022 – 4 B 340/21
Az.: 4 B 340/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
gegen
die Stadt Wittichenau vertreten durch den Bürgermeister Markt 1, 02997 Wittichenau
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
wegen
Gestattungsvertrag Mobilfunkmast Maukendorf, Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke am 3. Januar 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juli 2021 - 7 L 535/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zu verpflichten, es bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, einen Gestattungsvertrag zum Bau und Betrieb eines Mobilfunkmastes im Ortsteil Maukendorf mit der Firma A................... GmbH abzuschließen, weil die Antragstellerin meint, ein Bürgerentscheid zur Aufhebung des Stadtratsbeschlusses, mit dem diesem Gestattungsvertrag zugestimmt wurde, sei erfolgreich gewesen. 1. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe die einstweilige Anordnung im eigenen Namen als abstimmungsberechtigte Bürgerin beantragt, nicht als Vertreterin der Bürgerinitiative „Strahlungsfreier Knappensee - Kein Mobilfunkmast in Maukendorf“, die an dem für den Bürgerentscheid ursächlichen Bürgerbegehren beteiligt gewesen sei. Daher sei ihr Antrag unzulässig. Ihm fehle die Antragsbefugnis, weil die Antragstellerin als abstimmungsberechtigte Bürgerin selbst dann nicht in eigenen subjektive Rechten verletzt sei, wenn der beim Bürgerentscheid zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag von der nötigen Mehrheit angenommen worden sein sollte. Denn die Rechte abstimmungsberechtigter Bürger seien auf die Mitwirkung und Teilhabe an der Entscheidungsfindung über den Bürgerentscheid beschränkt. Mit Durchführung des Bürgerentscheids sei das 1 2 3
Verfahren erledigt. Danach stehe ein positiver Bürgerentscheid einem Gemeinderatsbeschluss gleich (§ 24 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO), so dass dessen Vollzug nur der Kontrolle der Kommunalaufsicht unterliege, die ausreichenden Schutz gegen die Missachtung positiver Bürgerentscheide durch die Gemeinde biete. Der einzelne Bürger dürfe insofern nicht bessergestellt werden als das einzelne Gemeinderatsmitglied, dem ebenfalls kein individueller Anspruch auf Vollzug oder Überprüfung des Vollzugs von Gemeinderatsbeschlüssen zustehe. Dieses Recht habe nur der Gemeinderat als Gremium. Die Vertragsunterzeichnung verletze die Antragstellerin auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, da diese Garantien nur im gerichtlichen Verfahren zu beachten seien. 2. Dagegen wendet die Antragstellerin ein, sie habe sich als Vertreterin der Bürgerinitiative „Strahlungsfreier Knappensee - Kein Mobilfunkmast in Maukendorf“ an die Landesdirektion Sachsen und das Landratsamt Bautzen als Kommunalaufsichtsbehörden gewandt und Einsprüche gegen das Ergebnis des Bürgerentscheids geltend gemacht. Denn vier Tage vor dem Bürgerentscheid sei eine abstimmungsberechtigte Bürgerin verstorben. Daher habe der beim Bürgerentscheid zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO nicht nur unstreitig die nötige Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten; diese Mehrheit betrage auch mindestens 25 % der Stimmberechtigten, nicht nur 24,99 %, wie die Antragsgegnerin unter Einrechnung der verstorbenen Bürgerin als Stimmberechtigte annehme. Sie habe als abstimmungsberechtigte Bürgerin Anspruch auf Einhaltung des § 24 Abs. 3 SächsGemO. Das folge aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sehe die Gemeindeordnung ein solches Recht nicht ausdrücklich vor, sei sie entsprechend verfassungs- und europarechtskonform auszulegen. Werde insofern eine gerichtliche Kontrolle versagt, verletze das den Justizgewährleistungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG). Abstimmungsberechtige Bürger seien sonst rechtlos gestellt, obwohl der rechtstreue Vollzug eines Bürgerentscheids durch die öffentliche Gewalt nicht sichergestellt sei, wenn dessen Ergebnis - wie hier - in Widerspruch zur ursprünglichen Entscheidung der für den Vollzug zuständigen Gemeinde stehe. Am 27. September 2021 hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für die Bürgerinitiative „Strahlungsfreier Knappensee - Kein Mobilfunkmast in Maukendorf“ als deren Sprecherin und führende Kraft gestellt zu haben, wie sich aus der Gesamtbetrachtung ihres Antrags und dessen Anlagen ergebe. 4 5
3. Diese Einwände verhelfen der Beschwerde der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Soweit sie am 27. September 2021 erstmals vorgetragen hat, vorläufigen Rechtsschutz entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der Bürgerinitiative beantragt zu haben, ist dies wegen der auf die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkten Prüfung im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) nicht zu berücksichtigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, und v. 18. Juli 2019 - 5 B 451/18 -, jeweils juris Rn. 4). Denn der Antragstellerin wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits am 10. August 2021 zugestellt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als abstimmungsberechtigte Bürgerin keinen Anspruch und damit kein eigenes subjektives Recht auf Einhaltung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO hat. Ihr fehlt deshalb die - analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche - Befugnis, zur Sicherung eines solchen Anspruchs eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO zu beantragen. Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ist daher unzulässig; es ist somit nicht zu prüfen, ob die Antragsgegnerin § 24 Abs. 3 SächsGemO fehlerfrei angewandt hat. Allerdings geht es vorliegend nicht um einen Anspruch der Antragstellerin als abstimmungsberechtigte Bürgerin auf Vollzug oder Überprüfung des Vollzugs eines positiven Bürgerentscheids, der einem Stadtratsbeschluss gleichsteht (§ 24 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO) und Sperrwirkung entfaltet (§ 24 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO). Vielmehr macht die Antragstellerin in der Hauptsache einen Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids geltend, d. h. auf korrekte Ermittlung der Zahl der Stimmberechtigten i. S. v. § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO. Nur zur Sicherung dieses Anspruchs soll mittels einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 14. Juli 2021 vorläufig verhindert werden, mit dem der Stadtrat gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO seinen Beschluss über die Zustimmung zum Gestattungsvertrag für den Bau des Mobilfunkmastes bestätigt hat. Einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines Anspruchs auf (ordnungsgemäße) Durchführung eines Bürgerentscheids (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO) kommen jedoch nur zugunsten der Antragsteller eines zulässigen Bürgerbegehrens i. S. v. § 25 Abs. 1 SächsGemO in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, juris Rn. 17, u. v. 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 22, 24; 6 7 8 9 10
SächsOVG, Beschlüsse v. 27. Januar 2010 - 4 B 300/09 -, juris Rn. 9, und v. 6. Februar 1997 - 3 S 680/96 -, NVwZ-RR 1998, 253; Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Stand: VII/2012, § 24 Rn. 29; Leukart, Das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid in der Sächsischen Gemeindeordnung, 2012, S. 268 ff., m. w. N.), nicht jedoch zugunsten eines jeden abstimmungsberechtigten Gemeindebürgers. Abstimmungsberechtigte Bürger haben, wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, gemäß § 24 Abs. 1 SächsGemO als eigenes subjektives Recht lediglich Anspruch auf Ausübung ihres Stimmrechts, das durch die Art und Weise der Durchführung des Bürgerentscheids nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27. Ju- ni 2019 - 15 A 2503/18 -, juris Rn. 62; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 4. September 2013 - 10 A 10525/13 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2009 - 10 ME 277/08 -, juris Rn. 17). Eigene subjektive Rechte abstimmungsberechtigter Bürger werden deshalb nicht verletzt, wenn sie ihre Stimme unbeeinflusst abgeben konnten und sie nur Verfahrensfehler beim Bürgerentscheid geltend machen, die das Abstimmungsergebnis aus anderen Gründen beeinflussen können, wie etwa der gewählte Abstimmungstag oder -ort (Sponer/Koolmann, in: Sponer u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, Stand: 8/2019, § 24 SächsGemO, Erl. 12; Leukart a. a. O., S. 271, insbes. Fn. 135, m. w. N.). Das Instrument des Bürgerentscheids erschöpft sich für abstimmungsberechtigte Bürger somit in der unmittelbaren Mitwirkung und Abstimmung, d. h. in der Wahrnehmung ihres Stimmrechts, während die Kontrolle des Vollzugs oder der Beachtung der Sperrwirkung eines Bürgerentscheids dem Freistaat Sachsen im Rahmen der Kommunalaufsicht (Art. 89 Abs. 1 SächsVerf) obliegt. Diese Auslegung des § 24 SächsGemO verletzt weder den Justizgewährleistungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) noch begegnet sie sonst verfassungsrechtlichen Bedenken (so zu § 24 SächsGemO bereits: BVerfG, Beschl. v. 16. September 2010 - 2 BvR 2349/08 -, juris Rn. 35 ff., insbes. Rn. 36; vorgehend: SächsOVG, Beschl. v. 12. Februar 2008 - 4 B 16/08 -, juris Rn. 2 sowie VG Dresden, Beschl. v. 18. Dezember 2007 - 4 K 1911/07 -, n. v.; ebenso: Rehak a. a. O. Rn. 28a). Daher bedarf es auch keiner anderen verfassungs- oder europarechtskonformen Auslegung der Sächsischen Gemeindeordnung, weil in den Grenzen des Grundgesetzes und des Unionsrechts der Gesetzgeber selbst und damit das einfache Recht darüber befindet, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Einzelnen subjektive öffentliche Rechte zustehen und welchen Inhalt sie haben (so zuletzt zum Bürgerbegehren in Schleswig-Holstein: BVerfG, Beschl. v. 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, juris Rn. 19). 11 12
Der nach der Sächsischen Gemeindeordnung bei Bürgerentscheiden auf die unbeeinträchtigte Ausübung ihres eigenen Stimmrechts begrenzte Anspruch abstimmungsberechtigter Bürger verstößt aufgrund dessen weder gegen den aus dem einfachen Recht folgenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch ist diese Begrenzung geeignet, ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu verletzen. Denn beide Verfahrensgarantien betreffen erst das Verfahren vor, Art. 6 Abs. 1 EMRK auch das Verfahren über den Zugang zum Gericht, nicht aber die Frage, in welchem Umfang das materielle Recht Betroffenen eigene subjektive Rechte einräumt (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG, Urt. v. 5. März 1974 - 1 BvR 712/68 -, juris Rn. 35, und Beschl. v. 14. Oktober 1969 - 1 BvR 30/66 -, juris Rn. 44; zu Art. 6 Abs. 1 EMRK: Schmidt- Aßmann/Schenk, in Schoch/ Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, Einl. Rn.136, m. w. N.). Vorliegend macht die Antragstellerin mit dem Vortrag, die Zahl aller Stimmberechtigten i. S. v. § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sei zu hoch angesetzt und deshalb das nötige Quorum für einen erfolgreichen Bürgerentscheid erreicht worden, lediglich einen Verfahrensfehler bei der Durchführung des Bürgerbegehrens geltend, der die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses insgesamt betrifft, nicht aber die unbeeinträchtigte Ausübung ihres eigenen Stimmrechts. Denn aus ihrem Vorbringen folgt nicht, dass sie ihr eigenes Stimmrecht nicht frei wahrnehmen konnte oder ihre Stimme nicht gleichermaßen gezählt und an demselben Zustimmungsquorum gemessen wurde, wie andere Stimmen, so dass sie nicht behauptet, in ihrem eigenen subjektiven Recht gemäß § 24 Abs. 1 SächsGemO auf Ausübung ihres Stimmrechts beim Bürgerentscheid verletzt zu sein (vgl. NdsOVG, Urt. v. 20. Februar 2001 - 10 L 2705/99 -, juris Rn. 31 f.; zum Zähl- und Erfolgswert der Stimmen bei Bürgerentscheiden allgemein: BayVerfGH, Entsch. v. 21. Dezember 2015 - Vf. 14-VII- 13 -, juris Rn. 31). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt in Anlehnung an Nr. 22.6 und Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) der Festsetzung erster Instanz. 13 14 15 16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dahlke-Piel
Tischer
Sieweke