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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.01.2022 – 2 A 137/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Festsetzung der Stufe des Grundgehaltes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 14. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2018 - 3 K 619/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der 19.. geborene Kläger, Polizeibeamter im Dienst des Beklagten, begehrt eine günstigere Stufenzuordnung innerhalb seiner Besoldungsgruppe. Er absolvierte ab dem 1. September 2009 den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei in der Sportfördergruppe. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde er mit Wirkung zum 1. Februar 2014 zum Polizeimeister auf Probe und zum 1. Februar 2016 auf Lebenszeit ernannt. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 erfolgte die Zuordnung zur Stufe 1 - keine Erfahrungszeiten. Den Widerspruch des Klägers mit dem Ziel, seine Trainings- und Wettkampfzeiten im Rahmen der Ausbildung als berücksichtigungsfähige Zeiten i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG anzuerkennen sowie auf die Stufenlaufzeit anzurechnen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2016 zurück. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anrechnung weiterer Zeiten bei der Festsetzung seines Grundgehalts ab 1. Februar 2014. Maßgeblich für die Stufenzuordnung sei das Sächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 2014, dem Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe. Die Übergangsregelung des § 80 SächsBesG finde keine Anwendung. Der Beklagte habe für die Stufenfestsetzung gemäß § 27 SächsBesG zutreffend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung abgestellt, weil Gründe für eine abweichende Festsetzung nach § 28 SächsBesG nicht vorlägen. Eine Anrechnung der Wettkampf- und Trainingszeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1

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SächsBesG scheide aus, weil der Kläger sich im gesamten Zeitraum 1. Septem- ber 2009 bis zum Bestehen der Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst befunden habe; bei den sportbedingten Unterbrechungen habe es sich um einen dienstlichen Grund gehandelt (§ 11 Satz 2 SächsAPOPVD in der bis 31. August 2015 geltenden Fassung). Eine Anrechnung nach § 28 Abs. 2 SächsBesG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich bei den im Rahmen des Vorbereitungsdienstes absolvierten Trainings- und Wettkampfphasen nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes gehandelt habe. Eine analoge Anwendung der Anrechnungsvorschriften scheide mangels planwidriger Lücke aus. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht ersichtlich, weil die Teilnehmer der Sportfördergruppe nicht mit den Absolventen des regulären Vorbereitungsdienstes der LG 1.2 vergleichbar seien. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wegen der trainings- und wettkampfbedingten Unterbrechungen habe der Kläger seine Laufbahnbefähigung nicht - wie regulär - nach 30 Monaten, sondern konkret erst nach 53 Monaten erworben. Er habe sich zwar während der gesamten Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf befunden, indes währenddessen Zeiten zurückgelegt, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gewesen seien. Mangels einer Festlegung zur Ausbildungsdauer der Sportfördergruppe seien die Abweichungen zwischen regulärer Dauer und tatsächlicher Dauer als Unterbrechungen anzusehen; während dieser Zeiten habe der Kläger im Rahmen des Beamtenverhältnisses entsprechend der abgeschlossenen Athletenvereinbarung Dienstaufgaben wahrgenommen. Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG sei deshalb erfüllt. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 28 Abs. 2 SächsBesG vor. Die Angelegenheit weise zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von grundsätzlicher Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht

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gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die erstmalige Festlegung der Grundgehaltsstufe nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz in seiner am 1. Februar 2014 - dem Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe - geltenden Fassung richtet und sich hiernach kein Anspruch auf die Anrechnung weiterer Zeiten im Rahmen der Stufenzuordnung ergibt. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 4 bis 6) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Anrechnungsbestimmung § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG nicht isoliert auf einzelne Abschnitte (hier die Trainings- und Wettkampfzeiten) innerhalb des Vorbereitungsdienstes angewendet werden. Dem Wortlaut nach werden „Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit“ unter den dort genannten Voraussetzungen angerechnet. Eine Aufsplittung der ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit in Zeiten, die Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn sind und solche, die dies nicht sind, scheidet hiernach aus. Systematisch werden mit § 28 SächsBesG einer pauschalen Betrachtungsweise folgende Anrechnungsregelungen im Rahmen der Stufenzuordnung getroffen. Nach § 28 Abs. 3 SächsBesG werden Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammengerechnet und auf volle Monate aufgerundet; sie werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 4 (Kinderbetreuungs-, Pflegezeiten, wehr- und zivildienstbedingte Unterbrechungen) nicht vermindert. Hieraus ergibt sich, dass im Fall des Klägers die hauptberufliche Tätigkeit die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistete Ausbildung ist, an deren Ende der Erwerb der Laufbahnbefähigung erfolgt. Ist der Vorbereitungsdienst indes insgesamt nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG von einer Berücksichtigung ausgenommen, gilt dies auch für im Rahmen des

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Vorbereitungsdienstes eingetretene Unterbrechungen, sei es durch Krankheit, Elternzeit oder wie hier Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen. Neben der Systematik spricht für dieses Ergebnis auch der Sinn und Zweck der Regelung, wonach zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes bestimmte Vordienstzeiten, gesellschaftspolitische und weitere Zeiten berücksichtigt werden (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz LT-Drs. 5/12230 S. 340): „Zu Absatz 1 Um die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu stärken, werden anerkennenswerte Zeiten, die Beamte vor dem tatsächlichen Diensteintritt verbracht haben, wie Beamtendienstzeiten behandelt und bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass Beamte mit berücksichtigungsfähigen Zeiten zum Zeitpunkt des Diensteintritts in einer höheren Stufe eingeordnet sind.“ Für eine Berücksichtigung von Zeiten, die im Rahmen des Erwerbs der Laufbahnbefähigung verbracht werden, ist hiernach kein Raum. Es besteht kein Grund, Anwärter, die bereits den Weg in den öffentlichen Dienst gefunden haben, durch die Anerkennung weiterer Zeiten zu „belohnen“ und dadurch gegenüber regulären Anwärtern zu bevorzugen. Eine Berücksichtigung der Zeiten nach § 28 Abs. 2 SächsBesG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die betreffenden Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbracht wurden. Hieraus resultiert auch keine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Beamten, die den Vorbereitungsdienst im regulären Aufbau absolvieren einerseits und dem der Sportfördergruppe angehörenden Kläger andererseits im Hinblick auf die Stufenzuordnung. Bei beiden Gruppen wird der Vorbereitungsdienst nicht als berücksichtigungsfähige Zeit anerkannt. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche

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Schwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen: Handelt es sich bei den Unterbrechungszeiten um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG? Handelt es sich bei den Unterbrechungszeiten um Zeiten i. S. des § 28 Abs. 2 SächsBesG, die als förderlichen Zeiten anerkannt werden können? bedürfen keiner gerichtlichen Klärung, da eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vom Kläger nicht dargelegt wird und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich ist. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem bloßen Umstand, dass seit 2009 jährlich rund zehn Beamte die Ausbildung in der Sportfördergruppe absolviert haben. Zudem ergibt sich die Beantwortung der Fragen unmittelbar aus dem Gesetz. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

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