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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 19.01.2022 – 6 A 1160/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsbeklagte -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden

- Beklagter -

- Berufungskläger -

wegen

Kürzung der Betriebsprämie 2013 hier: Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Februar 2018 - 4 K 1570/15 - geändert. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Im Streit steht die Höhe einer Betriebsprämie für das Jahr 2013 vor dem Hintergrund einer Cross Compliance (CC)-Sanktion. Die Klägerin betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit mehreren Betriebsteilen. Für das Jahr 2012 gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2015 eine Betriebsprämie. Bei der Berechnung dieser Betriebsprämie brachte er aufgrund einer CC-Kürzung von 5 % einen Abzug in Höhe von 18.541,70 € in Ansatz. Hintergrund dieser Kürzung waren Kontrollen der Betriebsteile "O......" und "R........" am 12. Januar 2012 bzw. am 2. September 2012 durch den Beklagten und die Untere Wasserbehörde des Landkreises B....... Bei den jeweiligen Kontrollen gefertigte Fotografien wurden zur Verwaltungsakte genommen. In dem Kontrollbericht vom 14. Januar 2012 (Betriebsteil "O......") wurden als Verstöße festgestellt: "Bodenplatte einer ortsfesten Festmistlagerstätte ist nicht dicht oder nicht seitlich eingefasst" sowie "Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen ins Grundwasser/oberirdische Gewässer/Kanalisation". Beide Verstöße wurden mit jeweils 3 % bewertet, die Gesamtbewertung belief sich ebenfalls auf 3 %. Im Kontrollbericht vom 17. Oktober 2012 (Betriebsteil "R........") wurden neben den gleichen Verstößen "Undichte/nicht standsichere Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftbehälter ohne Eindringen" (bewertet 1 2

3 mit 3 %) sowie "Undichte/nicht standsichere Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftbehälter mit Eindringen" (bewertet mit 5 %) festgestellt und der Klägerin durch Schreiben des Beklagten vom 1. März 2012 bzw. vom 29. November 2012 bekannt gegeben; die Gesamtbewertung wurde auf 5 % beziffert. Die gegen die Kürzung der Betriebsprämie 2012 erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. September 2017 - 4 K 243/15 -). Am 2. September 2013 fand in beiden Betriebsteilen eine weitere Vorortkontrolle statt, im Kontrollbericht vom 10. Oktober 2013 wurden die Verstöße "Undichte/nicht standsichere Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftbehälter ohne Eindringen", "Ortsfeste Festmist-/Silagelagerstätte nicht dicht und im Falle einer Festmistlagerstätte nicht seitlich eingefasst" sowie "Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen ins Grundwasser/oberirdische Gewässer/Kanalisation" festgehalten, u. a. wurde im Betriebsteil "R........" im Kontrollschacht der Ringdrainage des Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftbehälters eine Flüssigkeit mit bräunlicher Verfärbung und jaucheähnlichem Geruch festgestellt. Alle Verstöße wurden mit jeweils 3 % (Regelverstoß) bewertet. Zur Dokumentation der Kontrollergebnisse wurden wiederum Fotografien gefertigt und zur Akte genommen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 gewährte der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2013 eine Betriebsprämie und brachte aufgrund von CC-Verstößen einen Abzug von 15 % (mithin 54.802,09 €) in Ansatz. Der Beklagte wertete dabei die jeweiligen Verstöße als Wiederholungsverstöße, so dass die einzelnen Kürzungen von 3 % mit Faktor 3 zu multiplizieren und anschließend zu addieren seien. Die Summe (von der Beklagten in Höhe von 63 % ermittelt) sei auf 15 % zu kappen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2015 zurück und führte aus, die Zahlung der Betriebsprämie sei an die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gekoppelt. Zu den zu erfüllenden Grundanforderungen an die Betriebsführung gehöre auch die Nitrat-Richtlinie. Hier seien bei den Vorortkontrollen Wiederholungsverstöße festgestellt worden. Die Höhe der Kürzung errechne sich aus der Anwendung der entsprechenden Regelung für den Wiederholungsfall. Die Widerspruchsbehörde schließe sich bei der Wertung der Verstöße und ihrer Einordnung als mittlere Verstöße den Prüfern an. Zum Güllebehälter führte sie ergänzend aus, das Ergebnis einer - von der Klägerin veranlassten - Analyse einer Probe aus dem Kontrollschacht habe den 3 4 5

4 Verdacht der Unteren Wasserbehörde bestätigt, dass es sich um eine mit Nitrat und Phosphor belastete Flüssigkeit gehandelt habe. Hiergegen hat die Klägerin am 17. September 2015 Klage erhoben und bezüglich des Objekts "O......" ausgeführt, dass sich dem behördlichen Verfahrensakt keine Feststellungen zur teilweisen seitlichen Nichteinfassung und zur Undichtheit der Bodenplatte der Festmistlagerstätte entnehmen ließen. Die vorgefundenen Verunreinigungen könnten auch auf den Transport des Lagerguts zurückzuführen sein. Weder der Güllebehälter noch die Bodenplatte der Festmistlagerstätte im Betriebsteil "R........" seien undicht gewesen, es sei auch kein Lagergut von der Festmistlagerstätte in oberirdische Gewässer abgelaufen. Der Beton der Bodenplatten sei zwar augenscheinlich rissig und in der Betriebsstätte "R........" oberflächlich teilweise schon zerstört. Gleichwohl seien beide Anlagen dicht i. S. v. undurchlässig. Die Risse seien nicht über 0,3 mm stark und auch nicht durchgehend. Auch der Güllebehälter sei nicht undicht gewesen. Der die Beweislast tragende Beklagte habe keinen Beweis dafür erbracht, dass eine Kürzung der Betriebsprämie rechtfertigende Umstände vorlägen. Nicht nachvollziehbar sei zudem die Berechnung des Kürzungssatzes von 15 %. Der Bescheid sei zumindest ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat im Klageverfahren die Einzelheiten der jeweiligen Verstöße dargelegt. Im Hinblick auf den Güllebehälter sei der Klägerin nach der Kontrolle des Kontrollschachtes der Ringdrainage (Flüssigkeit mit leicht bräunlicher Verfärbung und jaucheähnlichem Geruch) die Möglichkeit eröffnet worden, einen Nachweis vorzulegen, dass es sich um unbelastetes Niederschlagswasser handele. Dieser Nachweis sei nicht erfolgt. Die Beweislast für die Dichtigkeit trage die Klägerin. Für die Feststellungen zu den Festmistlagerstätten hat der Beklagte auch auf die gefertigten Fotos verwiesen. Ein Wiederholungsverstoß liege bei einer Wiederholung binnen Jahresfrist vor, wenn der Betriebsinhaber auf den Verstoß hingewiesen worden sei und er die Möglichkeit gehabt habe, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin über die gewährte Betriebsprämie für das Jahr 2013 hinaus einen Betrag in Höhe von 21.920,84 € zu gewähren. Der angefochtene Bescheid des Beklagten sei insoweit rechtswidrig, als der Beklagte die der Klägerin gewährte Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 15 % und nicht nur in Höhe von 9 % gekürzt habe. Die Klägerin habe für das Jahr 2013 Anspruch auf Gewährung einer nur um 9 % gekürzten 6 7 8

5 Betriebsprämie. Der bei der Vorortkontrolle vorgefundene Zustand an den Festmistlagerstätten stelle einen Verstoß gegen die Anforderungen der Betriebsführung im Sinne des § 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dar, weil die allgemeinen und besonderen Anforderungen der Sächsischen Dung- und Silagesickersaftanlagenverordnung (SächsDuSVO) an die Bauweise für Lagerstätten für Festmist nicht eingehalten worden seien. Die Bewertung dieser Verstöße als "mittlerer Verstoß" sei rechtlich nicht zu beanstanden, sie folge der in Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Kürzung bei Fahrlässigkeit im Allgemeinen von 3 % des Gesamtbetrags der Betriebsprämie. Hier sehe auch die vom Beklagten verwendete, bundesweit geltende Bewertungsmatrix eine Kürzung der Betriebsprämie beim ersten Verstoß in dieser Höhe vor. Die Bewertung des Verstoßes als „mittlerer Verstoß" mit der Folge der Kürzung der Betriebsprämie um 3 % sei bereits beim erstmalig festgestellten Verstoß im Vororttermin am 27. September 2012 erfolgt und sei - unter Bezugnahme auf das Urteil der Kammer vom 27. September 2017 im Verfahren 4 K 243/15 (Seite 8 des Urteilsabdrucks) - rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits dieser eine Verstoß habe die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der Betriebsprämie von 3 % getragen und führe nun dazu, im selben Verstoß einen Wiederholungsverstoß anzunehmen, da es sich bei diesem Verstoß genauso wie bei den vom Beklagten zu den Festmistlagerstätten festgestellten weiteren Verstößen um einen solchen aus dem Bereich „Umwelt" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handele. Die Kürzungen für Verstöße aus einem Bereich der anderweitigen Verpflichtungen würden jedoch nicht kumuliert, was aus einem Umkehrschluss aus Art. 71 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 folge. Nach dieser Vorschrift werde nach mehreren Verstößen in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen das Verfahren zur Kürzung der Betriebsprämie auf jeden Verstoß getrennt angewandt. Aus dieser ausdrücklichen Regelung für mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche folge, dass eine Kumulation bei mehreren Verstößen im selben Bereich nicht stattfinde. Für die Feststellungen des Beklagten hinsichtlich der Dichtigkeit des Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftbehälters hat das Verwaltungsgericht eine Grundlage für die vorgenommene Kürzung der Betriebsprämie verneint, da es hierzu an einer ordnungsgemäßen Beprobung und Ergebnisauswertung fehle. Der Zustand der Bodenplatten im Betriebsteil "R........" und im Betriebsteil "O......" stelle aber einen Verstoß gegen die Anforderungen der Betriebsführung im Sinne des § 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EG) 73/2009 dar, weil die allgemeinen und besonderen Anforderungen der SächsDuSVO an die Bauweise für Lagerstätten für Festmist hier nicht eingehalten worden seien. Für den

6 Betriebsteil "R........" zeige das Foto auf Blatt 70 der Verwaltungsakte deutlich, dass die Bodenplatte der Festmistlagerstätte Risse aufweise. Auch für die Bodenplatte der Festmistlagerstätte im Betriebsteil "O......" zeigten Fotos (Blatt 178 bis 182 der Verwaltungsakte) die vorhandenen Risse. Hier sei der Beklagte nicht verpflichtet, konkrete Undichtigkeiten, durchgehende Risse oder ein Austreten von Jauche festzustellen, um von einem Verstoß gegen die Grundanforderungen der Betriebsführung auszugehen. Der nach Nummer 6 der Anlage zu § 6 Abs. 1 SächsDuSVO geforderte Zustand einer Bodenplatte in einer Festmistanlage sei "dicht" und ''wasserundurchlässig". Diesen Zustand habe die Bodenplatte der Festmistanlage nicht gehabt. Sie sei weder dicht noch wasserundurchlässig gewesen, da in ihre Risse Flüssigkeiten und Wasser in den Beton hätten eindringen können. Es komme nicht darauf an, ob Flüssigkeiten/Wasser die Bodenplatte tatsächlich bis in das darunterliegende Erdreich hätten durchdringen können. Die vom Beklagten festgestellten weiteren Verstöße bei den Festmistlagerstätten und ihre sich hieraus aufgrund der Bewertung des Beklagten ergebenden Kürzungsbeträge würden sich nur deswegen nicht auswirken, weil sie im Zusammenhang mit den anderen Verstößen als ein Verstoß anzusehen seien. Der Beklagte habe den Kürzungsbetrag zu hoch berechnet. Die Zusammenfassung verschiedener Verstöße aus einem Bereich, hier "Umwelt", gegen die Grundanforderungen als ein Verstoß führe dazu, dass bei der Berechnung der Höhe der Kürzung im Wiederholungsfall nach Art. 71 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der erstmals zur Kürzung angewendete Prozentsatz - hier die aus den erstmaligen Verstößen festgesetzten 3 % - nur einmal mit dem Faktor 3 multipliziert werden könne. Der Beklagte habe den Kürzungsbetrag von 15 % jedoch fehlerhaft und rechtswidrig durch eine Kumulation berechnet. Denn er habe zum einen alle festgestellten Verstöße einzeln seiner Berechnung zugrunde gelegt, was dem Prinzip der Wertung verschiedener Verstöße aus einem Bereich als ein Verstoß widerspreche. Zum anderen habe er die in den beiden Betriebsteilen der Klägerin im Jahr 2012 zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefundenen Vorortkontrollen und die dabei getroffenen Feststellungen als Wiederholung auch für den jeweils nicht kontrollierten Betriebsteil gewertet und sei so zu einer mehrfachen Multiplikation mit dem Faktor 3 gelangt, was dem Betriebsbegriff aus Art. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 73/2009 widerspreche. Den sich so ergebenden Prozentsatz habe der Beklagte dann auf die höchstzulässigen 15 % zurückgeführt, statt die Kürzung zulässigerweise auf 9 % zu bemessen. Gegen das dem Beklagten am 24. August 2018 zugestellte Urteil hat dieser mit am 18. September 2018 beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangenem Schriftsatz die 9

7 Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Mai 2020, der dem Beklagten am 4. Juni 2020 zugestellt wurde, die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte mit am 8. Juni 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vor, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft eine Sanktionierung nur in Höhe von 9 % in Ansatz gebracht habe. Anders als bei erstmaligen Verstößen, bei denen nach Art. 70 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 verschiedene Verstöße aus demselben Rechtsbereich (hier: Umwelt) wie ein Verstoß zu behandeln seien, sei dies bei Sanktionen für Wiederholungsverstöße nicht der Fall. Vom EU-Gesetzgeber sei bei Wiederholungsverstößen die Berechnung der Sanktion nach Art. 71 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehen, sodass bei Feststellung eines Wiederholungsverstoßes der für den Wiederholungsverstoß festgesetzte Prozentsatz nach Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 von im Regelfall 3 % mit dem Faktor drei zu multiplizieren sei. Bei einem Wiederholungsverstoß, der mit einem Kürzungsprozentsatz von 3 % bewertet werde, ergebe sich ein Kürzungsprozentsatz von 9 % für diesen Verstoß. Nach Art. 71 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 seien im Fall eines Wiederholungsverstoßes, der mit einem anderen Wiederholungsverstoß zusammentreffe, die Kürzungsprozentsätze dieser beiden Wiederholungsverstöße miteinander zu addieren. Wiederholungsverstöße im selben Rechtsbereich Umwelt seien nicht wie ein „einheitlicher Verstoß" zu betrachten, sondern es erfolge erst eine getrennte Bewertung jedes Verstoßes, der im Regelfall zu einer Kürzung von 3 % der Bewilligungssumme führe. Dann werde der einzelne Kürzungsprozentsatz für jeden Verstoß für sich genommen mit drei multipliziert, so dass sich im Regelfall ein Kürzungsprozentsatz von 9 % für den einzelnen Verstoß im Bereich „Umwelt" ergebe. Liege ein weiterer Wiederholungsverstoß im Rechtsbereich Umwelt vor, weil gegen eine andere rechtliche Anforderung dort im Wiederholungsfall verstoßen wurde, werde dieser weitere Verstoß wieder erst einmal getrennt bewertet und dann mit drei multipliziert. Diese Vorgehensweise sei eindeutig in Art. 71 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt. Während Art. 71 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 noch eine Grundsatzregelung für (erstmalige) Verstöße regele, wonach nur die Verstöße in mehreren Rechtsbereichen getrennt bewertet und dann addiert würden, betreffe Art. 71 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 davon zu trennende nicht erstmalige Verstöße - also Wiederholungsverstöße -, für die die Sanktionierung anders zu berechnen sei und im Ergebnis eine Addition der 10 11

8 Kürzungsprozentsätze für die einzelnen Wiederholungsverstöße desselben Rechtsbereichs geregelt werde. Ein "wiederholter Verstoß" sei in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 legal definiert. Die Klägerin habe im Rechtsbereich Umwelt gegen Vorgaben der Nitratrichtlinie und der SächsDuSVO verstoßen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen mindestens zwei als Wiederholungsverstöße zu wertende Verstöße vor, die bereits eine Kürzung der Betriebsprämie um 15 % rechtfertigten. § 6 Abs. 1 SächsDuSVO i. V. m. Nr. 6 der Anlage zu § 6 Abs. 1 SächsDuSVO sehe betriebliche Anforderungen zur baulichen Gestaltung einer Festmistlagerstätte vor. Die Bodenplatte der Festmistlagerstätte müsse dicht sein und die Festmistlagerstätte müsse (insgesamt) seitlich umfasst sein, um den Austritt von Lagergut und das Eindringen von Oberflächenwasser (im Regelfall Regenwasser) in die Lagerstätte zu verhindern. Jede Zuwiderhandlung gegen eine der in Nr. 6 der Anlage zu § 6 Abs. 1 SächsDuSVO genannten Anforderungen begründe einen CC-Verstoß, unabhängig davon, ob beide Falllagen erfüllt seien oder nur eine davon. Zwar seien die Kontrollen vom 12. Januar 2012 und vom 27. September 2012 in den jeweiligen Betriebsteilen als einheitliche Kontrolle zu werten, sodass entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid hierin ein einheitlicher Verstoß und auch noch kein Wiederholungsverstoß zu sehen sei; durch die Kontrolle am 2. September 2013 seien aber dieselben baulichen Mängel an beiden Festmistlagerstätten festgestellt worden, sodass ein Wiederholungsverstoß vorliege. Ein weiterer Verstoß liege dadurch vor, dass bei den Kontrollen der beiden Betriebsteile in den Jahren 2012 und 2013 jeweils ein "Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen in das Grundwasser/oberirdische Gewässer oder die Kanalisation" festgestellt worden sei, womit eine „wiederholte Zuwiderhandlung (in zwei Fällen) gegen diese Anforderung" vorliege, die als ein Wiederholungsverstoß auch in Bezug auf diese Anforderung anzusehen sei und wiederum zu einer Kürzung der Betriebsprämie 2013 von 9 % führe. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsDuSVO müssten Dung- und Silageanlagen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass Dung oder Silagesickersäfte nicht austreten können. Auch die Lagerkapazität müsse nach § 4 Abs. 1 bis 3 SächsDuSVO ausreichend sein, sodass alle Ablagerungen sicher aufgenommen würden und kein Überlaufen oder Auslaufen bzw. Übertritt dieser wassergefährdenden Stoffe erfolgen könne. Damit würden Vorgaben zum "tatsächlichen Betrieb der Anlage" gemacht. Diese Anforderung an die Betriebsführung stelle eine Qualifikation zu den Anforderungen an die baulichen 12 13

9 Anlagen einer Festmistlagerstätte gemäß § 6 Abs. 1 i. V. m. Nr. 6 der Anlage zu § 6 Abs. 1 SächsDuSVO dar. Auch bezüglich der Dichtigkeit des runden Güllebehälters im Betriebsteil „R........" sei im Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2013 zutreffend ein Wiederholungsverstoß festgestellt worden. Dies ergebe sich aus den Berichten zu den Kontrollen vom 2. September 2013 und vom 27. September 2012. Es spreche eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass im September 2013 dieselbe Undichtigkeit des Güllebehälters vorgelegen habe, die bereits im Antragsjahr 2012 festgestellt worden sei und die von der Klägerin nicht beseitigt bzw. deren Beseitigung auch nicht in Auftrag gegeben worden sei. Der Analysebericht vom 15. Januar 2013 spreche – auch wenn die Untersuchung nicht umfassend fachgerecht durchgeführt worden sei - für eine Belastung mit organischem Abwasser wie Phosphor, Ammoniumnitrat (Stickstoff) und Nitrat in erheblicher Weise. Daneben habe die Klägerin nicht belegen können, dass sie eine ordnungsgemäße Dichtigkeitsprüfung mit Wasser entsprechend den Vorgaben für solche Dichtigkeitsprüfungen nach der einschlägigen DIN-Norm an dem besagten Güllebehälter vorgenommen habe oder die Undichtigkeit des Güllebehälters, die bereits nachweislich im Antragsjahr 2012 vorgelegen habe, beseitigt worden sei. Nach einer vom Beklagten zur Akte gereichten Stellungnahme der unteren Wasserbehörde sei der Güllebehälter im Jahr 2014 abgedichtet und nach anschließender Prüfung im Jahr 2015 wieder freigegeben worden. Die Undichtigkeit des Güllebehälters im Betriebsteil „R........" sei mit der angemessenen Regelsanktion von 3 % zu belegen. Bei einer ordnungsgemäß vorgenommenen Multiplikation diese Regelsanktion mit drei aufgrund des Wiederholungsverstoßes und anschließender Addition mit den Kürzungssätzen der anderen Sanktionen für Wiederholungsverstöße sei im Ergebnis ein Kürzungsprozentsatz von 27 % rechtmäßig. Hingewiesen hat der Beklagte auf die Bewertungsmatrix des Freistaats Sachsen für Verstöße gegen die Nitratrichtlinie 2013 sowie auf die Programmbeschreibung Sanktionsarithmetik Cross Compliance (Stand 30. August 2013). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Februar 2018 - 4 K 1570/15 - abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, 14 15 16 17

10 die Berufung zurückzuweisen. Rechtsirrig gehe der Beklagte davon aus, dass gemäß Art. 71 Abs. 1, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Fall eines Wiederholungsverstoßes, der mit einem anderen Wiederholungsverstoß zusammentreffe, die Kürzungsprozentsätze dieser beiden Wiederholungsverstöße zu addieren seien, jedoch nicht über einen Kürzungsprozentsatz von 15 % hinaus. Nach Art. 71 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 würden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert, wenn ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt werde. Bereits nach dem Wortlaut der Verordnung - „anderen“ - setze die Addition getrennt zu bewertender Verstöße einen anderen Verstoß voraus; das könne nur ein Verstoß in einem von dem wiederholten Verstoß verschiedenen Rechtsbereich - eben in einer anderen Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) - sein. Nur dieses rechtliche Verständnis harmoniere mit der Regelung in Art. 71 Abs. 1 bis 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wonach bei Feststellung mehrerer Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt werde. Dabei würden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert, die höchstmögliche Kürzung dürfe jedoch 5 % des in Art. 70 Abs. 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht aus dem Verweis auf Art. 47 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, vielmehr gelte gemäß Art. 70 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ein Verstoß gegen eine Norm, die auch eine Anforderung darstelle, als ein einziger Verstoß; diese Regelung unterscheide nicht zwischen Erst- bzw. wiederholtem Verstoß. Art. 71 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei daher dahingehend auszulegen, dass eine Addition nur dann in Betracht komme, soweit es sich nicht um Verstöße desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen handele. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Festmistlagerstätten in den beiden Betriebsteilen vom Vorliegen eines (einheitlichen) Wiederholungsverstoßes ausgegangen sei. Weitere Widerholungsverstöße hätten nicht vorgelegen. Ein solcher lasse sich insbesondere nicht im Zusammenhang mit der behaupteten und durch die Klägerin in Abrede gestellten "Undichtigkeit des Güllebehälters im Betriebsteil 'R........'" begründen, ein solcher Verstoß sei nicht nachweisbar, zumal nach einer weiteren Dichtheitsprüfung vom 27. Mai 2015 die Nutzungsuntersagung durch Bescheid des Landratsamtes B...... vom 29. September 2015 widerrufen worden sei. Sie - die Klägerin - erfülle dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung der 18

11 Betriebsprämie; für das Vorliegen von daran anknüpfenden Kürzungstatbeständen sei der Beklagte beweispflichtig. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (für das vorliegende sowie das Klageverfahren 4 K 243/15) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sein Bescheid vom 17. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer um weniger als 15 % gekürzten Betriebsprämie für das Jahr 2013. Die dokumentierten Wiederholungsverstöße rechtfertigen eine Kürzung der Betriebsprämie um 15 %. 1. Rechtliche Grundlage für den Bescheid vom 17. Dezember 2013 über die Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2013 ist die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Verordnung (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Bei der der Klägerin auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durch den Beklagten gewährten Betriebsprämie folgt aus Art. 4 ff. und Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Befugnis des Beklagten zur Kürzung der Prämie bei Nichterfüllung von Grundanforderungen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Grundlegende Anforderungen) muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen. Nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen) wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Art. 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten 19 20 21 22 23 24

12 landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und wenn dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Nach Art. 24 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen) werden Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Art. 23 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. Vorsätzliche Verstöße führen zu einer Kürzung von mindestens 20 % (Art. 24 Abs. 3 Verordnung [EG] Nr. 73/2009). Die erlassenen Durchführungsbestimmungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (in Kraft bis 31. Dezember 2014; gem. Art. 43 Satz 2 Buchst. a Delegierte Verordnung [EU] Nr. 640/2014 gilt sie weiterhin für Beihilfeanträge für Direktzahlungen, die für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht wurden). Nach Art. 47 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ein „wiederholter“ Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Art. 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. Die eine Kürzung gemäß Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EG) 73/2009 rechtfertigenden Grundanforderungen an die Betriebsführung sind nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) 73/2009 in den in der Anlage II der Verordnung unter anderem für den Bereich Umwelt genannten Rechtsvorschriften festgelegt. Nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 73/2009 gelten die in dem genannten Anhang aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedsstaaten umgesetzt wurden. Anhang II Buchst. A Nr. 4 Verordnung (EG) 73/2009 führt für den Bereich Umwelt Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz vor Gewässerverunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auf. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/676/EWG haben die Mitgliedstaaten Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufzustellen, die Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens 25 26

13 die im Anhang II Buchst. A enthaltenen Punkte umfassen. Dort sind als Mindestregeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Nummer 5 Regeln über Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z. B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer genannt. Nach § 4 der bis zum 7. August 2013 geltenden Fassung des Sächsischen Wassergesetzes vom 21. Juli 1998 (SächsGVBI 1998, Seite 373) wurde die oberste Wasserbehörde ermächtigt, Vorschriften zur Durchführung der bindenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erlassen. Davon hatte das (seinerzeitige) Sächsische Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft mit der Sächsischen Dung- und Silagesickersaftanlagenverordnung (SächsDuSVO) vom 26. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 556, in Kraft bis zum 23. März 2018) Gebrauch gemacht, wobei in § 1 SächsDuSVO ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sie der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG dient, so dass sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung (EG) 73/2009 ausgestaltet. Ziel der Richtlinie 91/676/EWG ist nach deren Art. 1, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen, so dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Anforderungen in der Anlage zu § 6 Abs. 1 SächsDuSVO angesichts des ausdrücklich formulierten Ziels auch als vorbeugende Vorgaben zu verstehen sind. 2. In tatsächlicher Hinsicht sind die im Betrieb der Klägerin durch den Beklagten festgestellten Verstöße gegen die dargelegten Anforderungen und die jeweiligen Bewertungen nicht zu beanstanden, soweit sie die bauliche Gestaltung der Festmistlagerstätten und die Lagerung von Festmist betreffen. 2.1. Verstoßen hat die Klägerin gegen die Vorgaben für die bauliche Gestaltung von Festmistlagerstätten. Für Lagerstätten bestimmt § 6 Abs. 1 i. V. m. Nummer 6 der Anlage zur SächsDuSVO deren bauliche Gestaltung in Ergänzung zu § 2 SächsDuSVO, wonach Dung- und Silagesickersaftanlagen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass Dung oder Silagesickersäfte nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend 27 28

14 widerstandsfähig sein. Undichtheiten aller Anlagenteile und austretende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. Gemäß § 6 Abs. 1 SächsDuSVO ergeben sich besondere Anforderungen an die Bauweise der Dung- und Silagesickersaftanlagen aus der Anlage oder aus gleichwertigen Bestimmungen im Sinne von § 3. Nach Nummer 6 der Anlage (Besondere Anforderungen an die Bauweise von Lageranlagen für Festmist) sind Anlagen zum Lagern von Festmist mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Besteht die Bodenplatte aus Beton, ist diese gemäß DIN 1045 (Stand 07/1988), DIN 1045/A 1 (Stand 12/1996) zu errichten. Um ein Abfließen der Jauche zu verhindern, ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. Ob tatsächlich Festmist außerhalb der Festmistanlage gelagert wurde, spielt demnach keine Rolle. Gegen das Gebot, die Bodenplatte der Festmistanlage im Betriebsteil "R........" seitlich einzufassen, hat die Klägerin wiederholt verstoßen. Die entsprechenden Feststellungen des Beklagten infolge der Vororttermine vom 27. September 2012 und vom 2. September 2013 korrelieren mit den jeweiligen Kontrollberichten und den zur Dokumentation gefertigten Fotos (vgl. BI. 151 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15 sowie Bl. 71 Verwaltungsakte für das vorliegende Verfahren). Auf diesen Fotos ist erkennbar, dass die vorgeschriebene seitliche Einfassung teilweise fehlt, die Ablagerung von Mist dadurch nicht auf den Bereich der Bodenplatte begrenzt wurde und das Ablaufen von Jauche in den Boden - was vermieden werden soll - möglich ist. Bei diesen Verstößen handelt es sich auch um einen wiederholten Verstoß gemäß Art. 47 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, da die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Art. 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren festzustellen ist. Die Klägerin wurde auf den ersten festgestellten Verstoß im Jahr 2012 auch hingewiesen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 29. November 2012 (Bl. 117 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15), mit dem ihr eine Kopie des Kontrollberichts vom 17. Oktober 2012 zur Kenntnis gegeben wurde, in dem u.a. der Verstoß gegen das Prüfkriterium "Ortsfeste Festmistlagerstätten dicht und seitlich eingefasst" erfasst wurde. Dass die Klägerin keine Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung dieses Verstoßes zu treffen, ergibt sich weder aus ihrem Vortrag noch sonst aus dem Inhalt der Akten. 29 30

15 Ausgehend von der Einordnung der Verstöße als Regelverstöße, die gemäß Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung um 3 % nach sich ziehen, resultiert aus der Multiplikation mit Faktor drei gemäß Art. 71 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung um 9 %. Für den Senat waren keine Umstände erkennbar, die gegen die Einordnung als Regelverstoß mit dem resultierenden Kürzungssatz von 3 % sprechen könnten. Dass die Beklagte darüber hinaus die Bodenplatten der Festmistlagerstätten in den Betriebsteilen "R........" und "O......" wegen vorhandener und dokumentierter Risse als undicht angesehen hat, bedarf zwar keiner näheren Erörterung, da bereits die unzureichende seitliche Einfassung die Annahme eines Wiederholungsverstoßes bei diesem Prüfkriterium rechtfertigt. Es spricht aber viel dafür, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 f.) zutreffen. Angesichts der bei den Verwaltungsakten befindlichen Fotos und der vom Beklagten getroffenen Feststellungen in den Prüfberichten ist davon auszugehen, dass der Beton Risse aufwies, die größer als 0,3 mm waren. Wegen des mit den Regelungen verfolgten Vorsorgekonzepts dürfte eine Bodenplatte auch bereits dann "undicht" sein, wenn sie über solche Risse verfügt und Jauche in sie eindringen kann. Eines "Durchlaufens" von Jauche in den Boden bedarf es wohl nicht. Auch bei diesen Verstößen handelt es sich um einen wiederholten Verstoß, da die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren festzustellen ist. Die Klägerin wurde auf den ersten festgestellten Verstoß im Jahr 2012 auch hingewiesen: Für den Betriebsteil "O......" ergibt sich dies aus dem Schreiben des Beklagten vom 1. März 2012 (Bl. 63 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15) und für den Betriebsteil "R........" aus dem Schreiben vom 29. November 2012 (Bl. 117 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15), mit denen auch Kopien der jeweiligen Kontrollberichte 12. Januar 2012 bzw. vom 17. Oktober 2012 zur Kenntnis gegeben wurden und in denen u. a. der Verstoß gegen das Prüfkriterium "Ortsfeste Festmistlagerstätten dicht und seitlich eingefasst" erfasst wurde. Die gleichen Verstöße wurden bei der Prüfung am 2. September 2013 festgestellt. Ausgehend von einer Einordnung der Verstöße als Regelverstöße gemäß Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (Kürzung um 3 %) folgt aufgrund des Wiederholungsverstoßes (Multiplikation mit Faktor drei) eine Kürzung um 9 %. Für den Senat waren auch hier keine Umstände erkennbar, die gegen die Einordnung als Regelverstoß (Kürzungssatz 3 %) sprechen könnten. 31 32

16 2.2. Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Anforderungen dahingehend verstoßen, dass Lagergut außerhalb der dazu bestimmten Lagerstätten gelagert wurde. Neben den Bestimmungen zur baulichen Beschaffenheit von Lagerstätten bestimmt § 2 SächsDuSVO auch, dass Dung- und Silagesickersaftanlagen so unterhalten und betrieben werden müssen, dass Dung oder Silagesickersäfte nicht austreten können. Entsprechend den Bewertungen des Beklagten sind die Pflichten für den baulichen Zustand und für das ordnungsgemäße Betreiben nicht identisch, es handelt sich vielmehr um jeweils gesondert zu beachtende Vorgaben, da unabhängig vom ordnungsgemäßen baulichen Zustand einer Anlage allein durch fehlerhafte Handhabung des Lagergutes (insbesondere Lagerung außerhalb der Anlage) ein Eindringen von Schadstoffen in geschützte Gewässer möglich ist, was vermieden werden soll, wie sich aus Art. 1 der Richtlinie 91/676/EWG ergibt. Maßgeblich ist danach allein (unabhängig von der konkreten Ursache), dass eine Lagerung von Festmist außerhalb der eigentlichen Lagerstätte wiederholt erfolgte bzw. nicht beseitigt wurde. Gegen die Vorgaben zum sachgerechten Ablagern von Dung hat die Klägerin im Betriebsteil "O......" wiederholt verstoßen. Die entsprechenden Feststellungen des Beklagten infolge der Vororttermine vom 12. Januar 2012 und vom 2. September 2013 korrelieren mit den jeweiligen Kontrollberichten und den zur Dokumentation gefertigten Fotos (vgl. BI. 71 bis 79 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15 sowie Bl. 69, 153, 159 Verwaltungsakte für das vorliegende Verfahren). Auch im Betriebsteil "R........" wurden bei den jeweiligen Prüfungen am 27. September 2012 und am 2. September 2013 entsprechende Verstöße dokumentiert (vgl. BI. 151 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15 sowie Bl. 172 bis 176, 183 Verwaltungsakte für das vorliegende Verfahren). Bei diesen Verstößen handelt es sich ebenfalls um einen wiederholten Verstoß gemäß Art. 47 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, da die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren festzustellen ist. Die Klägerin wurde auf den ersten Verstoß auch hingewiesen. Dies ergibt sich für den Betriebsteil "O......" aus dem Schreiben des Beklagten vom 1. März 2012 (Bl. 63 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15), mit dem der Klägerin eine Kopie des Kontrollberichts vom 12. Januar 2012 zur Kenntnis gegeben wurde, in dem u. a. der Verstoß gegen das Prüfkriterium "Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen ins Grundwasser/oberirdische Gewässer/Kanalisation" erfasst wurde. Im 33 34 35

17 Prüfprotokoll (Bl. 95 Verwaltungsakte) wurde die Klägerin zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Ab- und Überlaufen auszuschließen sei und übergelaufene Mengen aufzunehmen seien. Auch dem Prüfprotokoll für den Betriebsteil "R........" vom 27. September 2012 ist ein "Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen ins Grundwasser/oberirdische Gewässer oder Kanalisation" zu entnehmen (Bl. 205 Verwaltungsakte zum Verfahren 4 K 243/15). Dass die Klägerin keine Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des vorangegangenen Verstoßes bzw. zur Vermeidung einer Wiederholung zu treffen, ergibt sich weder aus ihrem Vortrag noch sonst aus dem Inhalt der Akten. Auch diese Verstöße bedingen als Regelverstöße gemäß Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung um 3 %, aufgrund der Wiederholung resultiert aus der Multiplikation mit Faktor drei gemäß Art. 71 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung um 9 %. Für den Senat waren wiederum keine Umstände erkennbar, die gegen die Einordnung als Regelverstoß mit dem resultierenden Kürzungssatz von 3 % sprechen könnten. Eine andere (höhere) Bewertung folgt nicht daraus, dass der Beklagte in den beiden Betriebsteilen insgesamt drei Prüfungen durchgeführt hat, insbesondere ergibt sich hieraus keine mehrfache Wiederholung eines Verstoßes. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren (anders als noch bei Bescheiderlass) zutreffend ausgeführt, dass die beiden Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2012 in den verschiedenen Betriebsteilen der Klägerin nicht als selbstständige Kontrollen zu werten sind, was sich aus dem einheitlichen Betriebsbegriff des Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des Art. 53 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ergibt, wonach der Betrieb die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedsstaats befinden, darstellt. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sind im Regelfall die gesamte Fläche des Betriebs im Rahmen eines einzelnen Kontrollbesuchs zu kontrollieren. Diesen Vorgaben zum „einheitlichen Betriebsbegriff" würde es widersprechen, wenn man Kontrollen von lediglich verschiedenen Betriebsteilen innerhalb eines Kalenderjahres als selbstständige Kontrollen ansieht. 2.3. Ob im Hinblick auf die Dichtigkeit des runden Güllebehälters im Betriebsteil „R........" im Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2013 ein weiterer Wiederholungsverstoß nachvollziehbar festgestellt wurde, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, da aus den Wiederholungsverstößen in Nrn. 2.1 und 2.2 (bei Addition) eine Kürzung um insgesamt 18 % (2 x 9%) resultiert, die maximale 36 37 38

18 Kürzung gemäß Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Art. 71 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bei wiederholten fahrlässigen Verstößen jedoch höchstens 15 % beträgt. 3. Die im Fall der Klägerin von dem Beklagten berücksichtigten Wiederholungsverstöße rechtfertigen eine Kürzung der Betriebsprämie um 15 %. 3.1. Dies ergibt sich aus den für die Berechnung der Kürzung der Betriebsprämie maßgeblichen Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009: Artikel 70 Allgemeine Grundsätze und Definitionen (1) Auf dieses Kapitel finden die Bestimmungen des Artikels 47 Anwendung. (2) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der alljährlichen Einreichung des Sammelantrags. (3) … (4) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. (5) … (6) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen. (7) Ein Verstoß gegen eine Norm, die auch eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung der Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs. (8) … Artikel 71 Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit (1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8. … (2) … 39 40

19 (3) … (4) Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt. Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. (5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. … (6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten. Nach diesen Regelungen ist bei wiederholten fahrlässigen Verstößen eine Addition der einzelnen Verstöße vorzunehmen, auch wenn diese demselben Bereich zuzurechnen sind. Dafür spricht bereits der Wortlaut von Art. 71 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, aus dem sich keine Einschränkung dafür ergibt, dass bei einem Zusammentreffen von (wiederholten) Verstößen aus demselben Bereich eine Addition zu unterbleiben hat. Ausgehend von den Erwägungen, die Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorangestellt sind, sind keine Ansatzpunkte erkennbar, die für eine einschränkende Auslegung von Art. 71 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sprechen könnten. Die systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung in Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 keine einschränkende Auslegung für Art. 71 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Art. 70 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 enthält allgemeine Grundsätze und Definitionen, ohne jedoch Einzelheiten der Kürzungen zu regeln. Die Einzelheiten für fahrlässige Verstöße 41 42 43 44

20 ergeben sich aus Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, für vorsätzliche Verstöße aus Art. 72 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Im Hinblick auf die fahrlässigen Verstöße beziehen sich die Absätze 1 bis 4 von Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf erstmalige Verstöße (Absatz 1: Prozentsatz der Kürzung, Absätze 2 und 3: Besonderheiten bei bestimmten mitgliedsstaatlichen Regelungen nach Art. 23 f. Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Absatz 4: Kumulation mehrerer Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche, höchstmögliche Kürzung 5 %). Nur die Absätze 5 und 6 von Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 regeln hingegen den Umgang mit wiederholten fahrlässigen Verstößen (Absatz 5) bzw. die Kumulation wiederholter fahrlässiger Verstöße mit anderen (ggf. wiederholten) fahrlässigen Verstößen (Absatz 6). Soweit Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Bezug nimmt, führt dies zu einer geringeren Anzahl bei einer Kürzung zu berücksichtigender Verstöße, wenn von den Verstößen verschiedene Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen betroffen sind. Die durch Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolgte Beschränkung (nur ein in Ansatz zu bringender Verstoß je Bereich) findet seine Fortsetzung in Art. 71 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bei der Kumulation erstmaliger Verstöße, da nur erstmalige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche addiert (und gleichzeitig auf maximal 5 % beschränkt) werden. Demgegenüber beinhalten die Absätze 5 und 6 der Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ein solches Privileg nicht - weder wird dies durch Art. 70 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eröffnet noch sonst durch eine Beschränkung der bei der Addition zu berücksichtigenden Verstöße zum Ausdruck gebracht. Vielmehr regelt Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wie der Kürzungsprozentsatz festzulegen ist, wenn bei der erstmaligen Feststellung dieses Verstoßes wegen einer Verfahrensweise nach Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kein Kürzungsprozentsatz bestimmt wurde. Erst im Fall der Wiederholung kommt dem Prozentsatz des vorher "unselbstständigen" Verstoßes Bedeutung zu, was sich aus dem Wortlaut "der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre" ergibt. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn der Gedanke von Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auch auf wiederholte fahrlässige Verstöße Anwendung fände. 45 46 47

21 Auch sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift nicht für eine einschränkende Auslegung. Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist eine Durchführungsbestimmung für die grundlegenden Regelungen in Art. 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. Dass ein wiederholter Verstoß außer Betracht zu bleiben hat, wenn ein weiterer (wiederholter) Verstoß gegen verschiedene Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs vorliegt, wird auch nicht in Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgegeben. Insbesondere folgt dies nicht aus Absatz 1 Unterabs. 1, wonach der Gesamtbetrag der Direktzahlungen nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und wenn dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Die Regelungen von Art. 70 Abs. 6 und Art. 71 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bezwecken mithin, dass bei der erstmaligen Feststellung von Verstößen die finanziellen Folgen durch eine Kürzung der Betriebsprämie maximal 5 % betragen. Bei Verstößen gegen verschiedene Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs findet dabei keine Addition statt, sondern maßgeblich ist der schwerste Verstoß (im Regelfall 3 %, maximal 5 %). Durch das Aufzeigen der Verstöße soll aber der Betriebsinhaber gleichzeitig dazu angehalten werden, die Anforderungen an die Betriebsführung zukünftig einzuhalten bzw. Verstöße abzustellen. Wenn jedoch dem Betriebsinhaber die Verstöße schon bekannt gegeben wurden und er gleichwohl weiterhin gegen verschiedene Rechtsakte oder Normen verstößt (obwohl er die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen - vgl. Art. 47 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 1122/2009), ist für eine Privilegierung bei der Kumulation kein Raum mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Verstöße aus demselben Bereich oder aus verschiedenen Bereichen handelt. Für diese Fälle gilt nur noch die Beschränkung der Kürzung auf 15 %. Dieser Auslegung entspricht, dass eine weitere Eskalation dahingehend vorgesehen ist, dass bei wiederholten fahrlässigen Verstößen, denen durch den Betriebsinhaber nicht abgeholfen wurde, der Übergang zu vorsätzlichen Verstößen vorgesehen ist (Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009) 48 49 50

22 und bei vorsätzlichen Verstößen eine Kürzung regelhaft um mindestens 20 % zu erfolgen hat. Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts des EuGH vom 21. Februar 2018 in der Rechtssache Nooren (- C-667/16 -, juris Rn. 47) worin ausgeführt wird: "47 Als Erstes sind gemäß Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 alle nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße auf der einen Seite und alle vorsätzlichen Verstöße auf der anderen Seite zusammenzufassen, und für jede dieser beiden Gruppen von Verstößen ist separat die Kürzung oder der Ausschluss festzusetzen, die bzw. der nach Art. 71 Abs. 1 (für die nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße) bzw. Art. 72 Abs. 1 (für die vorsätzlichen Verstöße) dieser Verordnung anzuwenden ist. Als Zweites sind die Kürzungen wegen der wiederholten fahrlässigen Verstöße gemäß Art. 71 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1122/2009 festzusetzen. Als Drittes sind nach Art. 71 Abs. 6 dieser Verordnung die zum einen für die nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße und zum anderen für die wiederholten fahrlässigen Verstöße festgesetzten Kürzungsprozentsätze bis zu der in dieser Vorschrift vorgesehenen Obergrenze von 15 % zu addieren. Als Letztes sind die für die nicht wiederholten und wiederholten fahrlässigen Verstöße festgesetzte Kürzung und die für die vorsätzlichen Verstöße festgesetzte Kürzung (bzw. der Ausschluss) zu addieren. (…)" Zu Art. 71 Abs. 6 und Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird in den Schlussanträgen (a. a. O. Rn. 41 f.) konkretisiert, "42 (…) dass Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 nicht für wiederholte fahrlässige Verstöße gilt. Diese Vorschrift verweist nämlich nur auf Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung, in denen es um Kürzungen wegen nicht wiederholter fahrlässiger Verstöße bzw. um Kürzungen wegen vorsätzlicher Verstöße geht. Sie enthält hingegen keine Bezugnahme auf Art. 71 Abs. 5 dieser Verordnung, der wiederholte fahrlässige Verstöße betrifft. Folglich gilt Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht für die wiederholten fahrlässigen Verstöße. Die für diese Verstöße anzuwendende Kürzung ist also auf jeden Fall separat festzusetzen.

43 Was zum anderen Art. 71 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 anbelangt, ist festzustellen, dass dieser Art. 71, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, nur fahrlässige Verstöße betrifft und sein Abs. 6 den besonderen Fall regelt, dass ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen wiederholten oder nicht wiederholten Verstoß festgestellt wird. Folglich gilt diese Vorschrift nicht für vorsätzliche Verstöße und kann in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine Auswirkung auf die Kürzungen und Ausschlüsse haben, die wegen der festgestellten vorsätzlichen Verstöße anzuwenden sind." 51 52

23 Der Europäische Gerichtshof ist dieser Auslegung in der nachgehenden Entscheidung (Urt. v. 6. Juni 2018, - C-667/16 -, juris Rn. 16 bis 32) für die Addition der Prozentsätze von fahrlässigen und vorsätzlichen Verstößen gefolgt. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 31. März 2016 (- 10 LB 68/14 -, juris Rn. 99 ff.) davon aus, dass Art. 71 Abs. 6 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 schon dem Wortlaut nach nicht den einschränkenden Halbsatz, „soweit es sich nicht um Verstöße desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen handelt“ enthält. Eine solche Einschränkung lasse sich im Wege der systematischen Auslegung auch nicht Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entnehmen. Denn danach würden mehrere Verstöße desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen gerade nicht allgemein, sondern nur in den Fällen des Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 der Verordnung als ein einziger Verstoß gelten. Es dränge sich auch kein Grund auf, die Privilegierung des Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 über ihren Wortlaut hinaus auf die Fälle des Art. 71 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auszudehnen. Zudem sei zu beachten, dass andernfalls auch die von der dortigen Klägerin sinngemäß ergänzte „Kollisionsregel“ mit dem Inhalt fehle, beim Zusammentreffen eines fahrlässigen Erstverstoßes mit einem oder mehreren fahrlässigen Wiederholungsverstößen jeweils hinsichtlich desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen gelte der höchste Kürzungssatz für einen der Wiederholungs- oder Erstverstöße. Auch die von der Beklagten zur Akte gereichte "Programmbeschreibung Sanktionsarithmetik Cross-Compliance" steht mit diesem Verständnis im Einklang. Nummer 3.2 setzt Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um, von Nummer 4.2 wird die Addition der Kürzungen für Wiederholungsverstöße in einem Bereich gemäß Art. 70 Abs. 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfasst. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine andere Bewertung auch nicht aus Art. 70 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abzuleiten. Soweit danach ein Verstoß gegen eine Norm, die auch eine Anforderung darstellt, als ein einziger Verstoß gilt, ist für die Begriffe "Norm" und "Anforderung" auf die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zurückzugreifen. Nach Art. 2 Nr. 34 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind "Normen" die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Normen im Sinne von Artikel 6 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland. Eine "Anforderung" ist nach Art. 2 Nr. 35 Verordnung (EG) 53 54 55 56

24 Nr. 1122/2009 im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten einzelnen Artikeln eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht. Mit Art. 70 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 soll mithin sichergestellt werden, dass es auf den tatsächlichen Verstoß ankommt, unabhängig davon, ob sich die entsprechende Verpflichtung sowohl aus einer Norm als auch aus einer Anforderung ergibt oder die Verpflichtung nur in einer Norm oder nur in einer Anforderung enthalten ist. Eine Bedeutung für die Kumulation wiederholter fahrlässiger Verstöße ist Art. 70 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hingegen nicht zu entnehmen. 3.2. Wird ein wiederholter (fahrlässiger) Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze nach Art. 71 Abs. 6 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 addiert. Die im Fall der Klägerin festgestellten Kürzungen von jeweils 9 % für „einen anderen wiederholten“ Verstoß sind demnach zu addieren, so dass sich eine Gesamtkürzung von 18 % ergäbe. Damit wäre der Höchstprozentsatz für wiederholte fahrlässige Verstöße nach Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Art. 71 Abs. 6 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 überschritten, weshalb die Kürzung auf 15 % zu reduzieren ist. 4. Aus dem Günstigkeitsprinzip nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG/Euratom) Nr. 2988/95 folgt nicht, dass der Kürzungssatz herabzusetzen ist. Zwar gelten danach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Bei den vorgehend angewandten Bestimmungen über die Kürzung der Betriebsprämie wegen CC-Verstößen handelt es zwar um Sanktionsregelungen. Die ab dem Bewilligungsjahr 2015 geltenden Nachfolgebestimmungen über die Folgen von CC-Verstößen entsprechen jedoch - soweit hier erheblich - dem bisherigen Recht, sind also nicht „weniger streng“. Die wichtigsten Regelungen finden sich nun in den Art. 91 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, in den Art. 38 bis 42 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und den Art. 64 und 73 bis 75 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 (vgl. List, jurisPR-AgrarR 1/2016 Anm. 1 C). Die im vorliegenden Fall streitentscheidenden Bestimmungen von Art. 70 Abs. 6 bzw. Art. 71 Abs. 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden ihre Entsprechung in 57 58 59

25 Art. 73 Abs.2, Art. 74 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie Art. 39 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und enthalten keine inhaltliche Änderung. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere ist eine Zulassung der Revision nicht deshalb geboten, weil in einem Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird. Vielmehr lässt sich die hier aufgeworfene Frage, ob bei wiederholten fahrlässigen Verstößen eine Addition der Kürzungen vorzunehmen ist auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache Nooren (Urt. V. 6. Juni 2018 – C-667/16-, juris), eindeutig mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten (acte claire).

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung 60 61 62

26 oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez. Dehoust

Groschupp

Guericke