Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.01.2022 – 6 A 1019/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Errichtung eines Gartenhauses hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 20. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Dresden vom 3. Juli 2019 - 7 K 2083/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemä- ßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsver- fahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungs- verfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch des Klägers gerichtet auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 3 SächsWaldG für die Er- richtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück G 1 im Rahmen des Wiederaufgrei- fens eines Verfahrens nach § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 51 VwVfG verneint. Zwar habe sich nach dem Vorbringen des Klägers die Gefahrensituation durch den Rückschnitt von Bäumen im angrenzenden Wald im November 2014 verändert, worin eine nach- trägliche Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen sei, daraus folge aber kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Sächs- WaldG. § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG, der einen Mindestabstand vom Wald von 30 Metern für bauliche Anlagen mit Feuerstätten und Gebäude vorsehe, sei auf das Garten- haus, das ein Gebäude i. S. v. § 2 Abs. 2 SächsBO sei, anzuwenden. Eine Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG sei in das pflichtgemäße 1 2 3

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Ermessen der zuständigen Behörde gestellt, die Versagung der Erteilung einer Aus- nahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG sei nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Zwar gehe von dem Gartenhaus - da sich dort nach den Angaben des Klägers keine Heizung oder andere Feuerstätte befinde - keine (erhöhte) Brandgefahr für den Wald aus. Es bestehe aber für das Gebäude Gefahr durch Waldbrand und unter Umständen auch durch umstürzende Bäume oder Windwurf. Diese abstrakte Gefahrenlage könne vorliegend - auch wenn der Hang kurz hinter dem Grundstück des Klägers abfalle und die "fast ausschließliche" Windrichtung auf dem Flurstück des Klägers Westwind sei - nicht ausgeschlossen werden. Nachgehend zu Erwägungen im Hinblick auf Windwurf hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dahingestellt bleiben möge, ob die die Baumsturzgefahr betreffenden Berechnungen der Beklagten zuträfen, da jedenfalls die Waldbrandgefahr nicht ausgeschlossen werden könne und diesbezüglich keine Beson- derheiten vorlägen, die eine Unterschreitung des in § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG vorgesehenen Mindestabstandes rechtfertigten. Soweit der Kläger darauf verweise, dass sich in dem Gartenhaus keine Feuerstätte befinde, verkenne er, dass hier die wechselseitige Brandgefahr zu berücksichtigen sei, also nicht nur, ob von dem Ge- bäude eine Brandgefahr für den Wald, sondern auch, ob von dem Wald eine Brandge- fahr für das Gartenhaus ausgehe. Letztere könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Insoweit lägen keine Besonderheiten vor. Solche würden auch von dem inso- weit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht geltend gemacht. Es seien keine Umstände vorgetragen oder erkennbar, die es rechtfertigten, den Waldabstand so weit- gehend zu unterschreiten, wie dies hier mit dem Gartenhaus getan werde. Zwar möge es insoweit durch die Hanglage des angrenzenden Waldes und dem nach Vortrag des Klägers vorherrschenden Westwind zu einer gewissen Verringerung der Gefahr des Übergriffs von Waldbrand auf das Gartenhaus kommen, wobei letzteres keiner ab- schließenden Prüfung bedürfe, da ein Ausnahmefall aufgrund einer atypischen Gefah- rensituation nicht schon dann anzunehmen sei, wenn keine konkrete Gefahr festzu- stellen sei, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände vorlägen, die die abstrakte Gefahrenlage im Einzelfall ausschließen würden. Ein anderes Verständnis würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Ein solcher Gefahrenausschluss sei hinsichtlich der vom Wald ausgehenden Waldbrandgefahr für das Gartenhaus aber nicht gegeben. Dies werde auch von dem Kläger nicht dargelegt. Auch die seitens der Beteiligten vor- gelegten Lichtbilder ließen keine Besonderheiten erkennen, die für den Ausschluss dieser Gefahr sprächen. Die Vorgaben des § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG stünden weder zur Disposition des Waldbesitzers noch des Eigentümers des Gebäudes. Dass sich in dem Gartenhaus Personen nur zeitlich begrenzt aufhielten, rechtfertige daher keine andere Beurteilung, zumal die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG

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auch der Vermeidung von Gefahren diene, die von dem Wald für Gebäude als solche ausgehen könnten. Zur Begründung ernstlicher Zweifel hat der Kläger vorgetragen, das durch den Rück- schnitt von Bäumen im Jahr 2014 eine veränderte Sachlage eingetreten sei, wodurch § 51 VwVfG anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die örtlichen Verhältnisse unzureichend gewürdigt. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 Sächs- WaldG sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung grundsätzlich möglich, insbe- sondere Höhenlagen sowie die lokalen Luftschneisen und Windrichtungen seien in ei- ner Gefahrenprognose zu ermitteln. Bei einer Prognose zu Gunsten des Antragstellers gebe es keine triftigen Gründe dafür, ihn überobligatorisch noch mit dem Sicherheits- abstand von 30 Metern zu belasten. Neben dem Rückschnitt des Waldes hätten die Auswirkung auf die lokalen Höhenverhältnisse sowie die Folgen für die Windentwick- lung beachtet werden müssen. Dies sei vom Verwaltungsgericht nicht beachtet wor- den, was damit gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoßen habe. Auch die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des NABU mit äußerst ausführlicher und detailreicher Schilderung, warum keine hinreichende Brandgefahr unter Berück- sichtigung von Höhenverhältnissen und Windrichtung bestehe, werde lediglich pau- schal als nicht relevant abgetan. Durch Vereinbarung mit dem NABU (als Eigentümer des benachbarten Waldgrundstücks) sei zudem gesichert, dass eine zukünftige Wie- derbesiedlung der Fläche mit der Folge einer Verringerung des Abstandes zum Wald nicht eintrete, da der Kläger selbst verpflichtet sei, die angrenzenden Bäume regelmä- ßig auf ein Höhenniveau von 5 bis 6 Metern zu stutzen. Eine insofern vom Verwal- tungsgericht gesehene permanente Überprüfung durch die Beklagte erschließe sich nicht, zumal eine Wiederbesiedlung frühestens in 5 Jahren eintreten würde und allen- falls Kontrollen des Waldwuchses alle 2 Jahre im Raum stünden. Im Hinblick auf die Brandgefahr für das Gebäude selbst bleibe unberücksichtigt, dass sich in hinreichen- der Nähe zum Gartenhaus ein Löschteich befinde, der diesem Risiko Rechnung trage. Darüber hinaus sei § 25 Abs. 3 SächsWaldG überhaupt nicht anzuwenden, da das Gartenhaus von der Norm nicht erfasst werde. Das sächsische Waldgesetz enthalte keine eigene Definition des Gebäudebegriffs, der Rückgriff durch das Verwaltungsge- richt auf die Begriffsdefinition gern. § 2 SächsBO sei nicht zwingend. Der geforderte Abstand von 30 Metern sei nicht für jede bauliche Anlage einschlägig, sondern nur für den Fall einer erhöhten Brandgefahr durch eine Feuerstätte - dies müsse auf den Be- griff des Gebäudes i. S. d. § 25 Abs. 3 S. 1 SächsWaldG in Abweichung zum Gebäu- debegriff gemäß § 2 SächsBO übertragen werden. § 25 SächsWaldG erfasse nur Ge- bäude, denen ein erhöhtes Brandpotenzial innewohne. Auch das OVG Mecklenburg- 4

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Vorpommern (Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 K 2/13 -) verlange beim Begriff des Ge- bäudes im Sinne des LWALDG ein zusätzliches Brandgefährdungspotenzial. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da bereits nach der Stellungnahme des NABU vom Garten- haus an sich keine Brandgefahr ausgehe. Das Verwaltungsgericht kläre diesen Punkt der tatsächlichen Brandgefahr nicht auf; eine korrekte Auslegung des Begriffes hätte jedoch bedingt, über diesen Punkt Beweis zu erheben. Diese Gründe tragen den Zulassungsantrag nicht, sie begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Rechtliche Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsWaldG im Rahmen des Wiederaufgreifens eines Verfahrens gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 51 VwVfG nach bereits bestandskräftig erfolgter Ablehnung (Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012). Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren auf die Voraussetzungen von § 51 VwVfG verweist, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtli- chen Entscheidung. Das auf die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen zie- lende Vorbringen übersieht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (in Überein- stimmung mit dem Widerspruchsbescheid vom 1. September 2016 und entgegen der vorherigen Verneinung durch die Beklagte im Bescheid vom 11. Mai 2015) basierend auf dem dargelegten Rückschnitt der Bäume im Hinblick auf § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsWaldG das vom Kläger gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 51 VwVfG begehrte Wiederaufgreifen als zulässig erachtet und in der Sache über eine Ausnahme i. S. v. § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsWaldG entschieden hat. Die im Hinblick auf die Verneinung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsWaldG im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründe greifen ebenfalls nicht durch. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsWaldG gilt: Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 Meter entfernt sein; die gleiche Entfernung ist von Gebäuden zu Wäldern sowie von Wäldern zu Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können gestattet werden. Nach der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 24) kann eine Ausnahme gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG erteilt wer- den, 5 6 7 8 9

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"wenn die zuständige Behörde nach umfassender Ermittlung der nach dem Gesetzeszweck maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer sachge- rechten Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umstände des Ein- zelfalls eine Ausnahme rechtfertigen (SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2015 - 1 A 366/14 -, juris Rn. 13). Ausnahmen setzen voraus, dass eine atypische Gefahrensituation gegeben ist, d. h. dass aufgrund der konkreten Situation eine atypische Risikoverringerung in Betracht zu ziehen ist, die die vom Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG vorgegebene abstrakte Gefährdungslage im Hinblick auf den Schutz von Menschen und Gebäuden sowie des Waldes vor Waldbränden im Einzelfall widerlegt. Solche Um- stände können etwa besondere topografische Umstände sein, so wenn das Baugrundstück höher liegt als der Wald, oder sonstige Umstände, die es erwarten lassen, dass die in dem betreffenden Gebiet wachsenden Bäume standortbedingt keine Größe erreichen, die Gefahren durch Baumsturz be- wirken (VGH BW, Urt. v. 8. Oktober 1993 - 8 S 1578/93 -, juris Rn. 20). Ein Ausnahmefall liegt daher nicht schon dann vor, wenn keine konkreten Ge- fährdungen festzustellen sind, die die vom Gesetzgeber in den Blick ge- nommene abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall belegen, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände feststellbar sind, die die abstrakte Gefähr- dungslage im Einzelfall ausschließen können. Hierfür ist der Antragsteller beweis- und darlegungspflichtig." Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen ausgehend von den örtlichen Ver- hältnissen eine Gefahr durch Windbruch als ausgeschlossen erachtet, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auf die Brand- gefahr für das Gartenhaus im Falle eines Waldbrandes stützt, wobei es auch bei Be- rücksichtigung der Hauptwindrichtung eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen hat. Dass der vom Verwaltungsgericht verneinte Ausschluss einer abstrakten Gefahrenlage im Einzelfall gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstößt, erschließt sich dem Senat dabei nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Bewertung auf die (insofern fehlenden) Darlegungen des Klägers sowie die von den Beteiligten vor- gelegten Lichtbilder gestützt, wonach sich keine Besonderheiten erkennen ließen, die für den Ausschluss dieser Gefahr sprächen. Die demgegenüber vom Kläger dargelegten Umstände, die seine Wertungen stützen sollen, belegen eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht. Der Hinweis auf das Schrei- ben des NABU (vom 11. Juni 2015) trägt nicht, weil darin zu der hier maßgeblichen Gefährdung des Gartenhauses durch Waldbrand keine Ausführungen vorhanden sind, sondern zu den Gefahren für den Wald durch eine Feuerstelle des Klägers bzw. Ge- fahren durch Windbruch. Auch die diskutierte Kontrollpflicht der durch den Kläger an- gekündigten regelmäßigen Baumpflegemaßnahmen zur dauerhaften Reduzierung der Baumhöhen betrifft die Gefahr für das Gartenhaus durch einen Waldbrand - bei einem Abstand des Gartenhauses vom Waldrand von 8 Metern (Angabe der Beklagten - Bl. 10 11

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141 f. Gerichtsakte) bzw. zum "relevanten" Baumbewuchs von 14 Metern (Angabe des Klägers - Bl. 85 der Gerichtsakte) nicht. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Brandgefahr für das Gebäude selbst ausführt, dass der in hinreichender Nähe zum Gartenhaus befindliche Löschteich bei der Risi- kobewertung unberücksichtigt bleibe, schließt auch dies eine abstrakte Gefährdungs- lage im Einzelfall nicht aus. Der Feuerlöschteich ist zwar im Hinblick auf die Brandbe- kämpfung im Sinne einer Schadensbegrenzung relevant, die Brandgefahr selbst wird aber durch vorhandene Löschmöglichkeiten nicht berührt. Eine andere Bewertung resultiert auch nicht daraus, dass der Kläger den Begriff des Gebäudes abweichend von § 2 SächsBO dahingehend einschränkend auslegen will, dass Gebäude i. S. v. § 25 SächsWaldG nur vorlägen, wenn diesen ein erhöhter Ge- fährdungsgrad durch eine Feuerstätte und damit ein erhöhtes Brandpotenzial inne- wohne, wobei von seinem Gartenhaus keine Brandgefahr ausgehe, sodass es dem Gebäudebegriff von § 25 SächsWaldG nicht unterfalle. Die Auffassung des Verwal- tungsgerichts, für die Begriffe "bauliche Anlage" und "Gebäude" auf § 2 Abs. 1 und 2 SächsBO abzustellen, ist naheliegend, da das Waldgesetz damit Begriffe des Bau- rechts verwendet, ohne eine eigene Definition vorzusehen. § 25 Abs. 3 SächsWaldG tangiert zudem das Baurecht, was sich insbesondere aus § 25 Abs. 3 Satz 4 und 5 SächsWaldG ergibt, wonach (Satz 4) Entscheidungen über Abweichungen von den gemäß Satz 1 bestimmten 30 Metern die untere Baurechtsbehörde im Benehmen mit der Forstbehörde trifft und zudem (Satz 5) konkret die Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in Bezug genommen wird. Gegen eine einschränkende Auslegung, wie sie der Kläger vornehmen will, spricht auch die Systematik der Vorschrift. Während nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SächsWaldG der Abstand nur bei baulichen Anlagen „mit Feuerstätten“ einzuhalten ist, findet sich eine entsprechende Einschränkung in Halbsatz 2 für Gebäude nicht. Auch dies erhellt, dass nicht nur der Schutz des Waldes Hintergrund der Abstandsregelung in Halbsatz 2 ist, sondern auch der Schutz der Ge- bäude in Waldnähe sowie der sie nutzenden Menschen, so dass das Vorhandensein einer Feuerstätte für die Bestimmung des Gebäudebegriffes nicht maßgeblich sein kann. Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 10. Februar 2015 - Az. 3 K 2/13 -, juris) ergibt sich nichts anderes. Eine einschränkende Auslegung des Gebäudebegriffs lässt sich dem 12 13 14

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Urteil, das sich im Rahmen einer Normenkontrolle eines Bebauungsplans mit der Mög- lichkeit der Ausnahme vom Waldabstand zur Schließung von Baulücken befasst (vgl. Rn. 82), nicht entnehmen. Auch das dortige Landesrecht verwendet baurechtliche Be- griffe (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 WaldG M-V; §§ 1, 2, 3 und 4 Waldabstandsverordnung - WAbstVO M-V). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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