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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 27.01.2022 – 3 A 1196/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsklägerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

beigeladen: Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz

wegen

Verkehrsverbote für Weine hier: Berufung

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2022 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. September 2019 - 6 K 3330/16 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außerge- richtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit ca. ... Mitgliedern. Genossenschaftszweck ist die gemeinsame Weinerzeugung. Die Weine werden aus Keltertrauben hergestellt, die von den Mitgliedern der Klägerin erzeugt werden. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie teilte dem Be- klagten unter dem 22. Januar 2016 mit, dass bei einem Mitglied der Klägerin der Ver- dacht einer unzulässigen Anwendung von dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln im Weinbau bestanden habe. Der Beklagte reichte diese Information an die Klägerin wei- ter. Die Klägerin ließ daraufhin im Rahmen von Eigenkontrollen Weine der Jahrgänge 2014 und 2015 auf Dimethoat untersuchen. Zudem wurden amtliche Proben entnom- men und durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinär- wesen Sachsen untersucht. Bei sechs Weinen wurde ein Dimethoatgehalt oberhalb von 0,01 mg/kg amtlich festgestellt. Daraufhin verpflichtete der Beigeladene den Beklagten im Wege einer fachaufsichts- rechtlichen Weisung unter dem 8. März 2016, ein behördliches Verkehrsverbot in Be- zug auf den bei der Klägerin vorhandenen Wein zu erteilen, wenn hierin ein Dimetho- atgehalt von mehr als 0,01 mg/kg festgestellt werde. Zur Begründung verwies der Bei- geladene u. a. darauf, dass nach Auffassung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel in der Zeit zwischen 2011 und 2015 keine Zulassung in Deutschland für die Anwendung im Weinbau gehabt 1 2 3

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hätten. Notfallgenehmigungen für eine Anwendung dimethoathaltiger Pflanzenschutz- mittel seien nicht erteilt worden. Auch seien keine Genehmigungen nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 PflSchG erteilt worden. Daraus ergebe sich, dass Keltertrauben nicht ver- kehrsfähig seien, wenn sie einen Gehalt von über 0,01 mg/kg aufwiesen. Die Weisung ergehe, um den einheitlichen und fachgerechten Vollzug des Lebensmittelrechtes im Freistaat Sachsen sicherzustellen. In der Zeit vom 3. März 2016 und dem 25. April 2016 wurden mehrere Weine bei der Klägerin beprobt. Die Gutachten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesund- heits- und Veterinärwesen hierzu kamen zum Ergebnis, dass bei sechs Weinen ein Dimethoatgehalt oberhalb von 0,01 mg/kg vorläge. Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 ordnete der Beklagte u. a. ein Verkehrsverbot in Bezug auf folgende Weine an: 1. 2014 Müller-Thurgau, Tankprobe 438, Wein-Nr. ... mit einem Dimethoatgehalt von 0,016 + 0,0008, 2. 2014 Müller-Thurgau, Tankprobe 193, Wein-Nr. ... mit einem Dimethoatgehalt von 0,013 + 0,0006, 3. 2015 Müller-Thurgau, Bereich M., Tankprobe 155, Wein-Nr. ... mit einem Dimetho- atgehalt von 0,015 + 0,0006, 4. 2015 Müller-Thurgau, P., Königlicher Weinberg, Tankprobe 330, Wein-Nr. ... mit einem Dimethoatgehalt von 0,015 + 0,0008, 5. 2015 Riesling Kabinett, Bereich M., Tankprobe 173, Wein-Nr. ... mit einem Dime- thoatgehalt von 0,013 + 0,0006, 6. Bennoschoppen, weiß ... mit einem Dimethoatgehalt von 0,017 + 0,009. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus: Rechtsgrundlage für das ausgespro- chene behördliche Verkehrsverbot seien § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB und § 27 Abs. 1 WeinG. Dieses sei erforderlich, um sicherzustellen, dass keine Weine mehr in Verkehr gelangten, die den rechtlichen Anforderungen nicht Genüge leisteten. Die Weine un- terlägen einem gesetzlichen Verkehrsverbot, da der hierin festgestellte Dimethoat-Ge- halt über 0,01 mg/kg liege. Zwar betrage der zulässige Rückstandshöchstgehalt von Dimethoat für Keltertrauben nach europäischem Recht 0,02 mg/kg. Jedoch bestehe nach der im Februar 2016 geänderten Beurteilungspraxis des Beigeladenen ein ge- setzliches Verkehrsverbot, wenn der Gehalt an Dimethoat im Wein den Wert von 0,01 4 5 6

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mg/kg erreiche. Dies habe der Beigeladene mit seiner fachaufsichtsrechtlichen Wei- sung zum Ausdruck gebracht, an die der Beklagte gebunden sei. Im Hinblick darauf müsse ein behördliches Verkehrsverbot erlassen werden. Dabei werde davon ausge- gangen, dass der Beigeladene Ermessenserwägungen in Bezug auf das behördliche Verkehrsverbot im Zusammenhang mit der Weisung angestellt und die Verhält- nismäßigkeit der Maßnahme geprüft habe. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 erhob die Klägerin Widerspruch und teilte unter dem 9. Juni 2016 mit, dass sie weiterhin beabsichtige, den betroffenen Wein in Verkehr zu bringen. Der Beigeladene wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. November 2016 zurück. Rechtsgrundlage für die Anordnung des behördlichen Verkehrsverbotes seien § 13 Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 7 WeinG i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB. Daraus ergebe sich ein gesetzliches Verkehrsverbot, unter das hier auch der in Rede stehende Wein falle. Die getroffene Anordnung könne auch auf Art. 54 Abs. 2b Verordnung (EG) 882/2004 gestützt werden. Der in Rede stehende Wein sei unter Verwendung von Keltertrauben hergestellt worden, die mit Dimethoat kontaminiert gewesen seien. Dieser Stoff komme in Pflanzenschutzmitteln vor und sei im Weinbau im hier beachtlichen Zeitraum in der Bundesrepublik nicht zugelassen ge- wesen. Der in Rede stehende Wein habe einen Dimethoatgehalt von über 0,01 mg/kg gehabt. Dies lasse darauf schließen, dass auch die Keltertrauben, aus denen der Wein hergestellt worden sei, mit Dimethoat belastet gewesen seien. Soweit nach europäi- schem Recht ein Gehalt von 0,02 mg/kg in Lebensmitteln zulässig sei, sei dies im vor- liegenden Fall nicht erheblich. Das Verbot, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die Rückstände aus der Behandlung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln aufwie- sen, bestehe grundsätzlich unabhängig davon, ob die einschlägigen Höchstmengen im EU-Recht eingehalten würden oder nicht. Dass die Kontamination des Weins nicht von den verwendeten Keltertrauben herrühre, sei nicht ersichtlich. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die Belastung mit Dimethoat vom Zucker herrühre, den die Klä- gerin bei der Weinherstellung verwendet habe. In raffiniertem Zucker sei nicht mit Rückständen von Dimethoat zu rechnen. Das Verkehrsverbot sei verhältnismäßig. Zwar führe das Verkehrsverbot zu einem Umsatzrückgang der Klägerin. Jedoch seien nicht alle Weine der Klägerin Gegenstand des Verkehrsverbots, so dass der Gewerbe- betrieb der Klägerin in seiner Gesamtheit nicht betroffen sei. Die Klägerin habe keinen nennenswerten Beitrag zur Begrenzung des Schadens geleistet. Sie habe als Lebens- mittelunternehmerin nicht hinreichend dafür Sorge getragen, dass bei der Herstellung 7 8

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des betroffenen Weins den Anforderungen des Lebensmittelrechts Genüge geleistet werde. Insbesondere habe sie die von ihren Mitgliedern gelieferten Keltertrauben nicht hinreichend daraufhin untersucht, ob sie mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt worden seien. Die Anwendung dimethoathaltiger Pflanzenschutzmittel durch Mitglieder der Klägerin sei wettbewerbswidrig gewesen. Dies habe zulasten der Kläge- rin berücksichtigt werden müssen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Ver- kauf des Weins könne den Verstoß gegen die weinrechtlichen Anforderungen sowie die Verletzung der Pflichten der Klägerin als Lebensmittelunternehmer nicht aufwiegen. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, den Schutz des Verbrauchers vor Erzeugnissen sicherzustellen, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln belastet seien, sei nicht erkennbar. Die Klägerin hat unter dem 22. Dezember 2016 Klage erhoben und hat zunächst das streitgegenständliche Verkehrsverbot angefochten. Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilte die Klägerin mit, dass sie den vom streitgegenständlichen Verkehrsverbot betroffenen Wein entsorgt habe und nunmehr die Feststellung begehre, dass das be- hördliche Verkehrsverbot rechtswidrig gewesen sei. Mit Urteil vom 11. September 2019 - 6 K 3330/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei als Fortsetzungsfest- stellungsklage im Hinblick auf den angekündigten Schadensersatzprozess und auf das bestehende Rehabilitierungsinteresse zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitge- genständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rech- ten. Rechtsgrundlage sei § 31 Abs. 7 WeinG i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB werde nicht durch Art. 54 Abs. 1 und 2 Buchst. b Ver- ordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 verdrängt. § 39 Abs. 2 LFGB gebe den Behörden im Gegensatz zu Art. 54 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch die Möglichkeit, Maßnahmen zur Verhütung künftiger Rechtsverstöße zu treffen. Von dieser Möglichkeit habe die Beklagte hier zutreffend Gebrauch gemacht. Der Anwen- dungsbereich des § 39 LFGB sei über § 4 Abs. 1 Nr. 4 LFGB und § 31 Abs. 7 WeinG auch eröffnet und die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB lägen vor. Der in Deutschland produzierte Wein der Klägerin unterliege im Hinblick auf den fest- gestellten Dimethoatgehalt einem Verkehrsverbot aus § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB. Soweit hier die durch Europarecht festgesetzten Rück- standshöchstgehalte für Dimethoat überschritten gewesen seien, sei dies unbeacht- 9 10 11

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lich. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Dimethoatbelas- tung des Weins auch die zu seiner Herstellung verwendeten Trauben mit diesem Stoff kontaminiert gewesen seien. Die Einlassung der Klägerin, die Belastung des Weins mit Dimethoat sei nicht von den verwendeten Keltertrauben verursacht worden, könne nicht gefolgt werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Dimethoat durch die Ver- wendung von raffiniertem Zucker in den Wein gelangt sei. Auch wenn - wie die Klägerin vorgetragen habe - Weinfässer mit dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sein sollten, wäre Dimethoat hier im Weinbau verwendet worden. Das Gleiche gelte für den Fall, dass belastete Bewässerungsleitungen für die Infizierung von Dime- thoat verantwortlich gewesen seien. Gegen die These der Klägerin, die Belastung des Grundwassers komme als mögliche Ursache für die Kontaminierung der Wein in Be- tracht, spreche der Umstand, dass sie auch eine Vielzahl unbelasteter Weine produ- ziert habe. Dieser Einwand gelte auch für die in den Raum gestellte Abdrift, die sich ebenfalls aufgrund der Belieferung der Klägerin durch... Traubenerzeuger und die ein- heitliche Verarbeitung der Trauben generell auf die von der Klägerin erzeugten Weine auswirken würde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, während die Anwendung von dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln durch Genossenschaftsmitglieder der Kläge- rin aktenkundig sei. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Anordnung des behörd- lichen Verkehrsverbots verhältnismäßig gewesen. Entgegen der Auffassung der Klä- gerin sei als mildere Maßnahme eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der Weine als dimethoatbelastet nicht in Betracht gekommen. Diese Möglichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen sei die Kennzeichnung der Weine nicht geeignet, künftige Ver- stöße gegen das Verkehrsverbot zu verhindern. Soweit der Beklagte in der Vergan- genheit in vergleichbaren Situationen anders gehandelt habe, sei in diesem Zusam- menhang ohne Belang. Auf Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 12. November 2020 - 3 A 1196/19 - die Berufung gegen dieses Urteil wegen besonderer rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin zusammengefasst Folgendes vorgetra- gen: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgerichts den streitgegenständlichen Bescheid für rechtmäßig gehalten. Soweit das Verwaltungsgericht § 39 Abs. 2 LFGB als Rechts- 12 13 14

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grundlage für das ausgesprochene Verkehrsverbot anerkenne, missachte es den An- wendungsvorrang von Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004, der nationale Behörden auch zum Erlass von präventiven Maßnahmen ermächtige. Dessen ungeachtet komme aber auch Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 hier nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Die Vorschrift setze die Feststellung eines Verstoßes oder des Verdachts eines Verstoßes voraus, der hier nicht vorliege. Höchstwertmengen im Sinne von An- lage II zu Art. 18 Abs. 1a Verordnung (EG) Nr. 396/2005 seien hier nicht überschritten worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB hier nicht direkt über § 39 LFGB in Bezug genommen, sondern allenfalls über § 13 Abs. 5 WeinG. Gleichwohl seien § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB hier nicht anwendbar. Diese Vorschriften würden nur noch für Erzeugnisse gelten, die vor dem 1. September 2008 hergestellt worden seien. Seit diesem Zeitpunkt würde allein die Verordnung 396/2005 gelten. Hierfür ließe sich auch § 13 Abs. 2 WeinV fruchtbar machen. Dessen ungeachtet lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 5 WeinG und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB hier nicht vor. Denn der dortige Verweis auf § 9 Abs. 1 LFGB griffe nur Platz, wenn Rückstände in und auf Weintrauben vorhanden seien. Feststellungen und Ergebnisse auf Rückstände bei den verarbeiteten Erzeug- nissen, also dem Erzeugnis Wein, seien für die Anwendung dieses Tatbestandes daher irrrelevant. Anders als bei der Feststellung von Rückständen auf Keltertrauben lasse die Feststellung von Rückständen im Endprodukt Wein gerade nicht zwangsläufig da- rauf schließen, dass auch das Ausgangsprodukt, also die Keltertrauben, unzulässig mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden seien. Vielmehr könne das Vorhandensein von Dimethoat im fertigen Erzeugnis Wein auf anderen Gründen beruhen und müsse nichts mit einer Behandlung von Weintrauben durch den verantwortlichen Lebensmit- telunternehmer zu tun haben. Dementsprechend sei der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 5 WeinG nur auf diese Fälle teleologisch zu reduzieren, wo eine Behandlung der Trauben durch den Lebensmittelunternehmer nachgewiesen sei. Auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB lasse sich hier auf keinen Fall rekurrieren. Diese Vorschrift habe neben § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB vorliegend keinen eigenen An- wendungsbereich. Dies gelte zumindest dann, wenn eine unzulässige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - wie hier - nicht konkret nachgewiesen sei. Dies ergebe sich aus Art. 18 Abs. 2 VO (EG) 396/2005, wonach die Mitgliedstaaten insbesondere ein 15 16 17

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Verkehrsverbot in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse nicht erlassen dürften, wenn be- stimmte Höchstmengenvorgaben eingehalten worden seien. Art. 18 Abs. 2 VO (EG) 396/2005 werde nicht dadurch suspendiert, dass der betreffende Stoff durch einen Mit- gliedstaat nicht zugelassen worden sei oder eine entsprechende Zulassung nicht mehr bestehe. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nehme im Hinblick auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 allenfalls Bezug auf den gezielten Einsatz von Pflanzenschutzmit- teln. Auch deswegen sei die Vorschrift hier nicht anwendbar. Hier habe der Beklagte den Nachweis nicht erbracht, dass die Klägerin nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel gezielt angewendet oder den Einsatz solcher Mittel zu vertreten habe. Zu den in § 9 Abs. 2 Nr. 1a LFGB in Bezug genommenen Rechtsverordnungen gehöre auch die Ver- ordnung (EG) 396/2005, über die Höchstmengen auch in Bezug auf Dimethoat festge- setzt worden seien; auch deshalb könne hier § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht ange- wendet werden. Schließlich seien § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB insoweit teleologisch zu reduzieren, als die Normen nicht zu Lasten der Lebensmittel- unternehmer angewendet werden könnten, wenn der Tatbestand der sogenannten „Abdrift“ erfüllt sei. Bei dem „Phänomen" Abdrift komme es durch Umwelteinflüsse wie Regen und Wind und die damit im Zusammenhang stehende „Ausgasung" dazu, dass ein Wirkstoff wie Dimethoat von den Kulturen, wo er zulässigerweise gespritzt worden sei, auf die in der Nähe stehenden Trauben überspringe. Sei Abdrift wie hier auch nur möglich, sei ein Verkehrsverbot für Wein ebenfalls rechtswidrig. Denn dann sei davon auszugehen, dass dem Lebensmittelunternehmer die Kontaminierung von Trauben mit Dimethoat nicht anzulasten sei. Tatsächlich hätten die zur Weinerzeugung verwende- ten Keltertrauben auch durch den Einsatz von Erntevollmaschinen bei der Weinlese mit Dimethoat kontaminiert werden können. Denn diese Maschinen dienten gleichzeitig auch für die Lese von anderen Beeren, bei denen Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat zugelassen gewesen seien. In dem Riesling-Tank... sowie im Müller-Thurgau-Tank... habe sich Wein befunden, der aus Trauben vom Lieferanten H. aus J. hergestellt worden sei, der schwerpunktmäßig Gartenbau betrieben habe. Im Gartenbau seien zum damaligen Zeitpunkt dimethoat- haltige Pflanzenschutzmittel in Bezug auf einige Gemüsearten und Früchte zulässig gewesen. Auch von dort habe das Pflanzenschutzmittel auf die Weintrauben übersprin- gen können. Auch die für den Müller-Thurgau-Tank... verarbeiteten Trauben stammten aus Lagen in den Pillnitzer Weinbergen, die in unmittelbarer Nähe zu Gartenbau- und Landwirtschaftsbetrieben lägen, wo zum Beispiel für Erdbeeren und verschiedenste Gemüsesorten dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel verwendet worden seien. 18

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Die Rebflächen, deren Trauben zur Erzeugung der streitgegenständlichen Weine dien- ten, lägen zumeist inmitten von Agrar- und Gartenbauflächen. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem ungewollten Übergang von den Kulturen auf die Weintrauben durch die oben beschriebenen Umwelteinflüsse gekommen sei. Dies gelte umso mehr, weil die festgestellten Werte an Dimethoat in Höhe von 0,012 mg/kg bis 0,017 (3 S 1196/19) allesamt sehr gering seien. Wenn die Belastung unter 0,05 mg/kg liege, gehe man beim Bundesamt für Verbrau- cherschutz und Lebensmittelsicherheit eher von Abdrift aus. Die streitgegenständliche Werte lägen darunter. Es gebe aktuelle Studien, die belegten, dass Abdrift von anderen Kulturen bis zu einer Reichweite von fünf Kilometer möglich sei. Nach einer aktuellen Studie des Umweltin- stitutes München vom 29. September 2020 gebe es in Deutschland nahezu keinen Ort, wo Pestizidbelastungen nicht festgestellt werden hätten können, ohne dass diese auf eine Pflanzenschutzmittelanwendung zurückzuführen wären. Die Studie unterlege die Argumentation der Klägerin, dass für die streitgegenständlichen Werte Abdrift als Ur- sache in Betracht komme. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Sep- tember 2019 - 6 K 3330/16 - festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2016 über die Anordnung eines Verkehrsverbotes in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2016 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Berufung sei unbegründet. Das Verwaltungsgericht Dresden habe die Klage zu Recht abgewie- sen. Die streitgegenständliche Verfügung sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei § 39 Abs. 2 Nr. 3 LFGB und § 27 Abs. 1 WeinG i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 verdränge § 39 LFGB trotz des prinzipiellen Anwendungs- vorrangs m vorliegenden Fall nicht. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festge- setzten Rückstandshöchstgehalte stünden auch der Anwendung der § 13 Abs. 5 19 20 21 22 23 24

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WeinG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht entgegen. Diese Rückstandshöchst- gehalte seien für Produkte, die in der Bundesrepublik hergestellt worden seien, nur maßgeblich, wenn sie sich auf ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel für den jeweiligen Bereich bezögen. Die Auffassung der Klägerin, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 LFGB generell nur für Erzeugnisse gelte, die vor dem 1. September 2008 in den Verkehr gebracht worden seien, treffe nicht zu. Auch die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB lasse sich nicht für die Auffassung der Klägerin fruchtbar machen. Denn der Ausnahmetatbestand entfalte bei einem nationalen Verbot eines Pflanzen- schutzmittels nur Wirkung für Importware aus Drittländern, in denen der entsprechende Pflanzenschutzmitteleinsatz zulässig sei. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass Werte im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1a LFGB auch die in der Verordnung (EG) 396/2005 festgestellten Rückstandshöchstgehalte seien, könne ihr nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 WeinG für einen Verweis auf § 9 Abs. 1 LFGB seien erfüllt. Denn die in den verfahrensgegenständlichen Weinen festgestellten Rück- stände ließen einen Rückschluss auf die Belastung der Keltertrauben zu. Die Trauben selbst müssten nicht beprobt werden. Ein Rückschluss vom Wein auf die Belastung der Keltertraube müsse möglich sein. Ein konkreter Nachweis, dass Trauben mit ver- botenen Pflanzenschutzmitteln bearbeitet worden seien, sei nicht erforderlich. Die Rückrechnung vom Messergebnis im Wein auf die verwendeten Keltertrauben sei statt- haft. Das etablierte Verfahren zur Bestimmung von Dimethoat an der Landesuntersu- chungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) sehe eine Nachweis- grenze von 0,005 mg/kg und eine Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg im Wein vor. Stehe lediglich die Frage in Rede, ob Dimethoat im Wein vorhanden sei, komme es auf die Messunsicherheit oder den Verarbeitungsfaktor nicht an. Im vorliegenden Fall sei die Untersuchung der streitgegenständlichen Weine zum Ergebnis gekommen, dass der Wein mit Dimethoat von über 0,01 mg/kg belastet gewesen sei. Demzufolge sei der Wirkstoff Dimethoat hier im Wein gesichert nachgewiesen. Ob Dimethoat über andere Eintragungswege an die verarbeiteten Trauben gelangt sei, sei unbeachtlich. Auch in diesem Fall wären jedenfalls Pflanzenschutzmittel auf den Trauben gewesen und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB anwendbar. Entgegen der Auffas- sung der Klägerin ergebe sich aus Art. 2 Verordnung (EG) 1107/2009 nichts Anderes. Diese Norm sei schon grundsätzlich nicht geeignet, eine nationale Vorschrift abzube- dingen. Vorliegend sei dessen ungeachtet davon auszugehen, dass das verbotene Pflanzenschutzmittel auch gezielt eingesetzt worden sei. Dimethoat werde in Pflanzen- schutzmitteln eingesetzt. Im Hinblick darauf könne davon ausgegangen werden, dass 25 26

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der festgestellte Rückstand im Wein auch von einem dimethoathaltigen Pflanzen- schutzmittel herrühre, das auf den Trauben vorhanden gewesen sei. Auch in Rinden- proben von Lieferanten der Klägerin seien Rückstände von Dimethoat nachgewiesen worden. Eine Eintragung des Wirkstoffs durch Abdrift sei ausgeschlossen. Gegen die Annahme einer Abdrift spreche, dass im Weinbaugebiet Sachsen seit 2016 nahezu keine Rück- stände von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln wie Dimethoat mehr festzustel- len gewesen seien. Für die von der Klägerin angesprochenen Feldfrüchte gelte, dass dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel für Zuckerrüben, Futterrüben, Getreide, Rosen- kohl, Spargel und (bis 2017) auch für andere Gemüsesorten (gerade nicht aber für Erdbeeren) zugelassen gewesen seien. Bemerkenswerterweise sei es dennoch seit 2016 zu keiner weiteren Belastung beim Wein gekommen. Auch mit Blick auf die sach- gerechte Ausbringung von dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln in anderen zuge- lassenen Kulturen sei nicht von einer Abdrift auszugehen. Dimethoat werde bereits nach wenigen Tagen im Boden abgebaut. Bis zur Weinlese im Jahr 2015 seien aber ca. 90 Tage zwischen der möglichen Anwendung bei Getreide und der Weinlese ver- gangen. Dem Kontrolldienst Agrarwirtschaft lägen auch keine Erkenntnisdaten dazu vor, dass Dimethoat durch „Ausgasung“ über größere Entfernung verfrachtet werden könnte. Auch aus dem Verweis auf Ausführungen einer Studie des Instituts in München ergebe sich für die Klägerin nichts Günstigeres. Soweit aus der Studie hervorgehen solle, dass innerhalb eines Jahres Standorte ohne Pestizidbelastungen in der Luft sehr unwahr- scheinlich seien, sei die Studie nicht hinreichend belastbar. Es werde in diesem Zu- sammenhang auch auf das beigeschlossene Schreiben des Bundesamts für Verbrau- cherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 10. Mai 2021 sowie die dort in Bezug ge- nommene Mitteilung des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 27. April 2021 zum Thema Fernabtrift verwiesen. Dort werde auf Analysen aus der Obst- und Weinbaure- gion Südtirol abgestellt, die zur Luftkontamination mit Pflanzenschutzmitteln an entfern- ten Orten Stellung nähmen. Im vorliegenden Fall seien die Gehalte in der Luft jedoch marginal gewesen. Von einer ubiquitären Verteilung, die Auswirkung auf einen mess- baren Gehalt an Pflanzenschutzmitteln im Wein haben könnten, könne nicht die Rede sein. Weitere Eintragungswege seien ebenfalls nicht ersichtlich. 27 28 29

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- vorgänge wie auch die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Ver- handlung gewesen waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (I), aber unbegründet (II). I. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststel- lungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sind erfüllt; insbesondere hat sich der zunächst angegriffene Verwaltungsakt - das in Rede stehende Verkehrsverbot - nach Klageerhebung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt (1) und der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass der streitge- genständliche Bescheid über dieses Verkehrsverbot rechtswidrig gewesen ist (2). 1. Der Begriff der Erledigung wird weder in § 113 VwGO noch in anderen Vorschriften der VwGO im Sinne eines prozessualen Begriffes definiert (Schoch/Schneider/Riese, VwGO 41. EL Juli 2021, § 113 Rn. 112). § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO lässt sich lediglich entnehmen, dass die Zurücknahme (der Regelung) einen Fall der Erledigung darstellt. Neben § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nimmt auch § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sach- sen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG auf den Begriff der Erledigung Bezug. Hiernach bleibt der Verwaltungsakt wirksam, solange und so- weit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeit- ablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Aus der Zusammenschau beider Vorschriften sowie ihrem Sinn und Zweck ergibt sich, dass sich ein (belastender) Verwaltungsakt i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jedenfalls dann erledigt hat, wenn seine Regelungs- wirkung entfallen ist (Schoch/Schneider/Riese, a. a. O. m. w. N.). Im Hinblick darauf erledigt sich ein Verwaltungsakt auch dann auf andere Weise, wenn das Regelungs- objekt wegfällt, auf das er Bezug nimmt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 43 Rn. 41a m. w. N; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 103). So liegt der Fall hier. Denn mit der Entsorgung des in Rede stehenden Weins nach Erhebung der Anfechtungsklage ist das Regelungsobjekt des streitgegen- ständlichen Verkehrsverbots gleichsam untergegangen und damit weggefallen. 30 31 32 33

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2. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Es muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Maßgebend ist dabei, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 20). Ein berechtigtes Feststel- lungsinteresse kann auf eine Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaf- tungs- oder Entschädigungsprozesses, ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse oder auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gestützt werden (Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 136 ff. m. w. N.). Die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich einen per- sönlich stigmatisierenden, ehrenrührigen Inhalt besitzt, der dem Ansehen des Betroffe- nen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich ist, und dieser Wirkung durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit noch wirksam begegnet wer- den könnte, sie also noch fortdauert. Dabei kann sich eine solche Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung oder den Umstän- den ihres Zustandekommens ergeben. Eine allein subjektiv empfundene Beeinträchti- gung erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 -, juris Rn. 5; Urt. vom 19. März 1992 - 5 C 44.87 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urt. v. 27. September 2021 - 5 A 2807/19 -, juris Rn. 42-45; SächsOVG, Urt. v. 19. Dezember 2019 - 3 A 851/18 -, juris Rn. 18). Ein schutzwürdiges Interesse an einer Rehabilitierung kann auch einer juristi- schen Person zustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 20/12 -, juris Rn. 15 f.). Denn unabhängig von der Frage, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt, können diese jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts geltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern wie das Recht auf Achtung des sozialen Gel- tungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen auch Personengesamtheiten und juristischen Personen zustehen können. Ein berechtigtes Interesse an einer Re- habilitierung besteht aber nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stig- matisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. November 2014 - OVG 11 B 10.12 -, juris Rn. 58 m. w. N.). 34 35

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Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses der Klägerin erfüllt, die den größten Weinbetrieb im Frei- staat Sachsen führt und rund 50 Prozent der gesamten Anbaufläche Sachsens bewirt- schaftet. 2.1 Es spricht bereits viel dafür, dass der Erlass eines Verkehrsverbots für eine nicht unerhebliche Menge Wein wegen angeblicher Verwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln für einen in einem Bundesland bedeutenden Weinerzeuger eo ipso für ihn einen stigmatisierenden Inhalt hat, der seinem Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich ist. Jedoch ist dies bei einem Verkehrsverbot jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - im Zusammenhang mit der Verwendung angeblich unzulässiger Pflanzen- schutzmittel mit Bezug auf den betroffenen bedeutenden Weinerzeuger einer Region nachhaltig vor, während und nach dem Verwaltungsverfahren hierzu in den Medien berichtet und dabei auch einem Weinskandal gesprochen wurde, mit dem sich auch Akteure im politischen Raum befasst haben. Durch Presseberichterstattungen vom 28. Januar 2016 wurde erstmals öffentlich be- kannt, dass bereits in der Weinlesezeit im September 2015 der Wirkstoff Dimethoat festgestellt worden sei. Im Februar 2016 wurde berichtet, dass davon betroffene Weine gesperrt und zum Teil entsorgt worden seien, wobei bis dato unklar sei, in welchem Umfang und Ausmaß die Klägerin mit ihren... Winzern finanziell betroffen sein werde (vgl. hierzu Beschlussantrag der Fraktion DIE LINKE zum Thema „Finanzielle Sofort- hilfen für die von Insektizid-Belastungen im Wein betroffenen Winzerinnen und Winzer bereitstellen - Gefährdung für den Fortbestand des Weinbaugebietes Meißen (Elbtal) als sächsische Kulturlandschaft abwenden“). Im März 2016 hat z. B. die Sächsische Zeitung von „Gift“ im Sächsischen Wein gesprochen und dabei auch auf die Klägerin Bezug genommen. Auch in der Antwort des Sächsischen Staatsministeriums für Um- welt und Landwirtschaft vom 23. März 2016 auf die Kleine Anfrage zu Dimethoat im sächsischen Wein wurde eingeräumt, dass noch unklar sei, wie viel kontaminierter Wein sich in den Tanks der Klägerin befände. Des Weiteren wurde die Klägerin vor Erlass des streitbefangenen Ausgangsbescheids in den Antworten dieses Staatsminis- teriums auf die Kleinen Anfragen im Zusammenhang mit kontaminierten Trauben oder Weinen im Freistaat Sachen im April 2016 namentlich erwähnt. Nach Erlass dieses Bescheids wurde weiterhin über die Angelegenheit berichtet und dabei auch ausge- führt, dass die Klägerin mit den Folgen des Wein-Skandals „zu kämpfen“ gehabt habe, weil in einigen Weinen Spuren des im Weinbau verbotenen Pflanzenschutzmittels Di- methoat gefunden worden seien Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und 36 37 38

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Landwirtschaft am 13. Oktober 2016 hat auf die Kleine Anfrage im Zusammenhang mit der Feststellung von Dimethoatbelastungen in Wein aus der Anbauregion M. geant- wortet und damit für Dritte erkennbar - zumindest mittelbar - auch auf die Klägerin Be- zug genommen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 22. November 2016 gab es weitere Presseberichterstattungen in diesem Zusammenhang, wobei auch auf die Absicht der Klägerin hingewiesen wurde, den belasteten Wein an ihre Mitglieder zu veräußern Des Weiteren wurde berichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Weinskandal anhängige Klage beim Verwaltungsgericht in Dresden eingegangen sei. 2.2 Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass sich die stigmatisierende Wirkung auch aus der Begründung des streitbefangenen Widerspruchsbescheids ergibt. Denn da- nach habe die Klägerin den streitbefangenen Wein auch noch dann in Verkehr bringen wollen, nachdem sie Kenntnis von seiner Kontaminierung mit einem im Weinbau nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel erhalten habe. Hierüber wurde auch - wie oben ausgeführt - in der Öffentlichkeit berichtet. 2.3 Nach Auffassung des Senats dauert die stigmatisierende Wirkung des streitbefan- genen Verkehrsverbots auch noch fort, sodass ihr mit einer Feststellung des Senats, dass dieses Verbot rechtswidrig war, noch wirksam begegnet werden könnte. Eine Fortwirkung der stigmatisierenden Wirkung eines belastenden Verwaltungsakts kann auch noch Jahre nach seinem Erlass angenommen werden, wenn hinreichende An- haltspunkte dafür vorliegen, dass die Angelegenheit in der Öffentlichkeit noch nicht vergessen ist. Dies ist hier der Fall. Einerseits hatte die Angelegenheit in der Region eine nicht unerhebliche Bedeutung. Anderseits war die Berichterstattung über die An- gelegenheit sehr nachhaltig und die Angelegenheit war in 2016 bis 2018 Gegenstand mehrerer Kleinen Anfragen. Ferner zeigt der Umstand, dass es vom MDR eine umfas- sende Chronik des sogenannten „S.“ aus 2020 gibt, in der die Klägerin namentlich be- nannt wurde und eine Kleine Anfrage aus dem Jahre 2021 zum Umfang des sogenann- ten Weinskandals, dass die Angelegenheit im kollektiven Gedächtnis noch präsent ist. II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet, weil das streitgegenständliche Verkehrsverbot formell und materiell rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 1. Bei dem angegriffenen Verkehrsverbot handelt es sich um einen Dauerverwaltungs- akt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 3 C 34.06 -, juris Rn. 19 und v. 18. Oktober 40 41 42 39

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2012 - 3 C 25.11 -, juris Rn. 10). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Dauer- verwaltungsakts im Rahmen einer Anfechtungsklage ist grundsätzlich auf die im Zeit- punkt der Entscheidung des erkennenden Senats geltende Rechtslage abzustellen (BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 - 3 C 15.12 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Anderes gilt, wenn - anders als hier - das materielle Recht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeit- punkts bestimmt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 - Az. 8 C 2/10 -, juris Rn. 18). Hat jedoch - wie hier - die Klägerseite ihren Anfechtungsantrag nach Erledigung des ursprünglich angegriffenen Dauerverwaltungsakts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf einen Feststellungsantrag umgestellt, dann ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich. Denn nach Erledigung dieses Verwaltungsakts gehen von ihm keinerlei Rechtswirkungen mehr aus. Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass der betroffene Wein in der Zeit vom 20. Oktober 2017 bis zum 2. September 2019 entsorgt wurde und sich das streitbefangene Ver- kehrsverbot damit in diesem Zeitraum erledigt hat. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 die Vertretung der Klägerin angezeigt und sich in den folgenden Schriftsätzen im Juli 2019 nur im Zusammenhang mit der Verbindung von Verfahren und mit Akteneinsicht geäußert. Erst am 3. September 2019 haben sie sich zur Sache geäußert und dabei mitgeteilt, dass der streitbefangene Wein mittlerweile entsorgt worden sei. Die zunächst von der Klägerin konsultierten Rechts- anwälte haben sich zuletzt mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 zur Sache geäußert, ohne den mit der Klageschrift vom 18. Januar 2017 gestellten Anfechtungsantrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Eine genauere Bestimmung des Er- ledigungszeitpunkts war nicht veranlasst, da sich die maßgeblichen Vorschriften in die- sem Zeitraum nicht geändert haben. 2. Soweit der Beklagte das streitgegenständliche Verkehrsverbot auf § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) gestützt hat (2.1), ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorschrift ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage grundsätzlich anwendbar gewesen (2.2), ihre tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt gewesen (2.3.) und das Ermessen ist fehlerfrei ausgeübt worden (2.4). 2.1 Im Ausgangsbescheid hat der Beklagte ausgeführt, dass das behördliche Verkehrs- verbot erforderlich sei, um sicherzustellen, dass keine Weine mehr in Verkehr gelang- ten, die den rechtlichen Anforderungen nicht Genüge leisteten. Im Ausgangs- und Wi- derspruchsbescheid wurde zudem ausdrücklich auf § 39 Abs. 2 LFGB als Ermächti- gungsgrundlage für das streitbefangene Verbot Bezug genommen und ausgeführt, 43 44

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dass der Bescheid über das Verkehrsverbot notwendig gewesen sei, weil die Klägerin entgegen des gesetzlichen Verkehrsverbots trotz Kenntnis der Belastung des Weins mit Dimethoat auf ein Inverkehrbringen des Weins nicht freiwillig verzichtet habe. Hier- mit hat sie nach Auffassung des Senats ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass das Verkehrsverbot auch zur Verhinderung künftiger Verstöße im Sinne von § 39 Abs. 2 LFGB erlassen wurde. Im Übrigen hat der Beklagte im Zusammenhang mit dem Beru- fungsverfahren später ausdrücklich klargestellt, dass das Veräußerungsverbot auch zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen das Weinrecht ausgesprochen wurde. 2.2 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 LFGB vom 1. September 2005, neu gefasst am 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) haben die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes - ausgenommen die in § 1 Abs. 2 WeinG genannten Erzeugnisse - gegolten, wobei sie gemäß Halbsatz 2 der Vorschrift jedoch gegolten haben, soweit das Weingesetz oder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Vorschriften des LFGB verwiesen haben. Zu den danach hier anwendbaren Vorschriften gehört auch § 39 Abs. 2 LFGB, auf den hier § 31 Abs. 7 WeinG 1994, in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) verweist. § 39 Abs. 2 LFGB wurde hier auch nicht Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kon- trollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 70 vom 16. März 2005, 1 ff.) in der Fassung vom 16. August 2017 verdrängt. Danach trifft die zuständige Be- hörde (vgl. Art. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB) bei Feststellung eines Verstoßes gegen das Le- bensmittelrecht die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Lebens- mittelunternehmer Abhilfe schafft. Art. 54 LFGB gilt wie alle Vorschriften von EG-Ver- ordnungen grundsätzlich unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und hat in seinem Anwen- dungsbereich Vorrang vor nationalen Normen. Dies gilt auch in Bezug auf § 39 LFGB. Soweit von der Behörde für Lebensmittel oder Futtermittel ein Verstoß im Sinne des Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 festgestellt worden ist, kann eine Maßnahme im Sinne des § 39 LFGB nicht mehr auf diese Vorschrift gestützt werden (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 3 C 7/14 -, juris Rn. 14; VGH BW, Urt. v. 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13 -, juris Rn. 22). § 39 Abs. 2 LFGB und Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 sind ähnlich aufgebaut, sie bestehen aus einer Generalklausel (§ 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB 45 46

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bzw. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Verordnung [EG] 882/2004) und einer beispielartigen, nicht abschließenden Aufzählung möglicher Maßnahmen. Weder in Bezug auf die Tatbe- standsvoraussetzungen noch die Rechtsfolgen weisen die Bestimmungen relevante Unterschiede auf: Beide setzen die Feststellung eines Verstoßes gegen lebensmittel- rechtliche Vorschriften voraus und verpflichten die Behörde („trifft die zuständige Be- hörde“ bzw. „trifft sie“) zu notwendigen bzw. erforderlichen Maßnahmen. Diese können insbesondere auch in dem Verbot oder der Untersagung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen oder Lebensmitteln bestehen. Allenfalls im Hinblick auf die im Einzelfall konkret zu ergreifende Maßnahme ist der Behörde im Grundsatz ein Auswahlermessen eingeräumt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Auswechseln der Rechtsgrund- lage zulässig. Denn dies führt weder zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts noch wird die Rechtsverfolgung des Klägers in beachtlicher Weise erschwert (VGH BW, a. a. O. Rn. 26-27). Diese Grundsätze stehen der Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 LFGB hier nicht entge- gen. Denn das behördliche Verkehrsverbot wurde nicht nur auf einen Verstoß, sondern auch zur Verhinderung eines künftigen Verstoßes gegen das Weinrecht ausgespro- chen. Soweit letzteres der Fall ist, kann das behördliche Verkehrsverbot jedenfalls un- geachtet des Anwendungsvorrangs von Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützt werden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, könnte als Ermächtigungsgrundlage hierfür Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) 882/2004 herangezogen werden; dies gilt auch dann, wenn sich der Beklagte hierauf nicht beru- fen hätte. 2.3 Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die Behörden im Sinne des § 39 Abs.1 LFGB die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräu- mung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes gegen Vorschriften im Sinne des § 39 Abs.1 LFGB oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täu- schung erforderlich sind, wobei sie nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder be- schränken können. Verweist - wie hier - § 31 Abs. 7 WeinG auf § 39 2 LFGB, kommen als Normverstöße im Sinne von § 39 Abs. 2 LFGB nur Verstöße gegen Normen im Sinne des § 31 Abs. 1 WeinG in Betracht, zu denen auch § 13 Absatz 5 WeinG, neu gefasst am 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der Fassung vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) gehört. Danach sind für Rückstände in und auf Weintrauben § 9 Abs. 1 des LFGB (Nr. 1) und die auf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 LFGB in der bis 48 47

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zum 6. September 2005 geltenden Fassung (Nr. 2a) und des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnun- gen (Nr. 2b) anzuwenden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB vom 1. September 2005, neu gefasst am 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. November 2016 (BGBl. I S. 2656) ist es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzge- setzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen. Absatz 1 Satz 2 der Vor- schrift bestimmt, dass Satz 1 Nummer 2 der Vorschrift nicht gilt, soweit für die dort genannten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind. Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Ver- kehrsverbots aus § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB erfüllt (a), und diese Vorschriften waren hier auch grundsätzlich anwendbar (b). (a) Nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ergibt sich ersichtlich ein Verbot, Keltertrauben in Verkehr zu bringen, wenn auf oder in ihnen Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, die im Weinbau nicht zugelassen sind. Keltertrauben können jedoch auch noch dann in im Sinne dieser Norm in Verkehr ge- bracht werden, nachdem sie zu Wein verarbeitet worden sind. Sie gehen mit ihrer Ver- arbeitung nicht unter, sondern existieren - metaphorisch gesprochen - im Wein gleich- sam fort. Im Hinblick darauf ergibt sich aus § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB auch ein Verbot, Wein in den Verkehr zu bringen, der aus Trauben hergestellt wurde, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel kontaminiert waren. Soweit die Klägerin einer restriktiven Auslegung der Vorschrift das Wort redet und der Auffassung ist, dass ein sich auf Wein beziehendes Verkehrsverbot nur unter der Voraussetzung Platz griffe, dass die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben vorsätzlich mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt worden seien, kann ihr der Senat nicht folgen. Das gesetzliche Verkehrsverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ist keine Sanktionsnorm für rechtswidriges Verhalten, sondern dient der Reduzierung der Risiken, die mit der Kontaminierung von Weintrauben und hieraus hergestellten Wein einhergeht. Im Übrigen heißt es in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB u. a. eindeutig, dass Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn in ihnen oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel „vorhanden“ seien. Wie und warum sie dorthin gelangt sind, ist unerheblich. 49 50

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Im vorliegenden Fall durfte der Beklagte zunächst davon ausgehen, dass der Wein der Klägerin mit Dimethoat kontaminiert war. Wie von Seiten des Beklagten und des Bei- geladenen geltend gemacht wurde, ist der Wein mit dem an der Landesuntersuchungs- anstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen etablierten Verfahren zur Bestim- mung von Dimethoat untersucht worden, das eine Nachweisgrenze von 0,005 mg/kg und eine Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg im Wein vorsieht. Der erkennende Senat legt seiner Entscheidung dieses bei der Untersuchung der streitgegenständlichen Weine zur Anwendung gelangte Verfahren zugrunde, dessen Validität hier von der Klä- gerseite nicht hinreichend in Frage gestellt worden ist und das zum Ergebnis gekom- men ist, dass der Wein mit Dimethoat von über 0,01 mg/kg belastet war. War der Wein der Klägerin solchermaßen mit Dimethoat belastet, durfte der Beklagte des Weiteren auch davon ausgehen, dass die Keltertrauben, aus denen der hier streit- befangene Wein hergestellt wurde, mit einem dimethoathaltigen Pflanzenschutzmittel kontaminiert gewesen ist, das im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland für den Bereich des Weinbaus unstreitig nicht zugelassen war. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen zum Anscheinsbeweis. Ein Anscheinsbeweis greift bei typi- schen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimm- ten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen sol- chen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 19. Januar 2010, NJW 2010, 1072). Danach konnte hier als Ursache für die Belastung des Weins mit Dimethoat die Konta- mination der zur Weinherstellung verwendeten Keltertrauben mit demselben Stoff fest- gestellt werden. Denn wenn Dimethoat kein natürlicher Stoff ist, sondern in Pflanzen- schutzmitteln vorkommt, dann ist der hier in Rede stehende Rückschluss nach der Le- benserfahrung vorbehaltlich der Erschütterung des Anscheinsbeweises gerechtfertigt. Die Klägerin hat diesen Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht. Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn aufgrund feststehender Tatsachen die ernstliche und na- heliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs besteht (BVerwG, Urt. v. 26. September 1996 - 7 C 14/95 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Solche Tatsachen sind hier nicht ersichtlich. 51 52 53

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Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Dimethoatgehalt von raffiniertem Zucker, vom Grundwasser, der Verwendung von dimthoatbelasteten Fässern und Bewässe- rungsanlagen herrühren oder der Tatbestand einer anderweitigen Abdrift erfüllt sein können, gründet sie ihre Auffassung nicht auf feststehende Tatsachen, sondern auf bloße Hypothesen. Dies reicht zur Erschütterung eines Anscheinsbeweises nicht aus. Im Übrigen würde der Tatbestand des § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB auch dann erfüllt sein, wenn das nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel mit dem Stoff Dimethoat durch Abdrift in oder auf die Trauben gekommen wäre. Es kommt bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht darauf an, wie das Pflanzenschutzmittel dorthin gelangt ist, sondern lediglich darauf, dass die Trauben mit dem Stoff kontaminiert waren. (b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB hier nicht deshalb unanwendbar, weil der im streitbefangenen Wein festgestellte Dimethoatgehalt unterhalb der europäischen Rückstandshöchstwerte ge- legen habe. Dem steht der Anwendungsvorrang des Art. 18 Abs. 2 EG-VO 396/2005 vom 23. Februar 2005 (Abl. L 70 v. 16. März 2005, S. 1) nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten, dass die Erzeugnisse Pes- tizidrückstände enthalten, wenn diese die in der Verordnung festgelegten Rückstands- höchstgehalte nicht überschreiten. Diese Rückstandshöchstgehalte gelten hier unge- achtet des prinzipiellen Anwendungsvorrangs von Art. 18 Abs. 2 EG-VO 396/2005 für in der Bundesrepublik hergestellte Waren nur, wenn ein dimethoathaltiges Pflanzen- schutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland im Weinbau zugelassenen gewesen wäre. Dies war in dem hier maßgeblichen Zeitraum jedoch unstreitig nicht der Fall. Durch die Verordnung (EG) 1107/2009 wird nicht nur das Genehmigungsverfahren für einen Wirkstoff geregelt, sondern auch das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutz- mittel. Die Genehmigung eines Wirkstoffes auf europäischer Ebene kann nicht mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in den Nationalstaaten gleichgesetzt werden. Allerdings ist Voraussetzung für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf natio- nalstaatlicher Ebene, dass ein Rückstandshöchstgehalt für den Wirkstoff auf europäi- scher Ebene festgesetzt worden ist (Art. 29 Abs. 1 Verordnung [EG] 1107/2009). Würde die Normierung eines Rückstandshöchstgehalts eines Wirkstoffes auf europäi- scher Ebene automatisch dazu führen, dass die Verwendung eines diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels bis zu diesem Gehalt in den Nationalstaaten zu- lässig ist, wäre ein nationales Zulassungsverfahren im Sinne der Art. 28 ff. Verordnung (EG) 1107/2009 sinnlos. Insoweit verbietet § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB grundsätzlich 54 55

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das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die in der Bundesrepublik nicht für die jeweiligen Lebensmittel zugelassen sind, und zwar unabhängig vom Rückstandsgehalt bestimmter Wirkstoffe. Begründung für das Verbot ist nicht die Tatsache, dass das Er- zeugnis Pestizidrückstände enthält, sondern generell, dass aus der Anwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die nicht entsprechend begutachtet und auf etwaige Wirkungen untersucht worden sind, Unsicherheiten und Risiken entstehen, die eine Einstufung des Lebensmittels als ‚unsicher‘ rechtfertigen. Die bloße Einhaltung von Grenzwerten für einzelne Wirkstoffe genügt insofern für einen ausreichenden Ge- sundheitsschutz nicht (vgl. OLG München, Urt. v. 16. Juli 2014 - 20 U 4218/13 -, juris Rn. 53 ff.). Der Auffassung der Klägerin, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nur für Erzeugnisse gelte, die vor dem 1. September 2008 in den Verkehr gebracht worden seien, folgt der erkennende Senat nicht. Vielmehr ist die Norm nach wie vor anwendbar. Zutreffend ist lediglich, dass die Rückstands-Höchstmengenverordnung seit dem 1. September 2008 in diesem Zusammenhang durch die Verordnung (EG) 396/2005 verdrängt wird (vgl. Rathke, in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EL Juni 2017, § 13 WeinV Rn. 13-17). Des Weiteren steht auch die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB der An- wendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn diese Regelung gilt nur für importierte Waren. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Le- bensmittel auch aus Drittländern eingeführt werden, wo entsprechende Pflanzen- schutzmittel zugelassen sind oder rechtmäßig eingesetzt werden. Insoweit kann mit dem Rückgriff auf festgesetzte Höchstmengen der erforderliche Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Für die in Deutschland und unter Verstoß gegen die Zulassungs- vorschriften hergestellten Produkte findet die Ausnahmevorschrift dagegen keine An- wendung (vgl. VGH BW, Urt. v. 2. März 2010 - 9 S 171/09 -, juris Rn. 42-43). Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass zu den in § 9 Abs. 2 Nr. 1a LFGB in Bezug genommenen Höchstmengen auch die in der Verordnung (EG) 396/2005 festgestellten Rückstandshöchstgehalte zählten, kann ihr der Senat ebenfalls nicht folgen. Nach die- ser Vorschrift wurde das hier in Bezug genommene Bundesministerium unter bestimm- ten Voraussetzungen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionspro- dukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbrin- gen nicht überschritten sein dürfen. Bei der in Rede stehenden Verordnung (EG) 58 56 57

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396/2005 handelte es sich aber ersichtlich nicht um eine Verordnung eines Bundesmi- nisteriums. 2.4 Bei der Anordnung von Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 LFGB hat die Behörde kein Entschließungsermessen. Ist der Tatbestand erfüllt, ist sie grundsätzlich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie hat jedoch ein Auswahlermessen, muss also nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche von verschiedenen zulässi- gen Maßnahmen sie trifft (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 9 ZB 09.2654 -, juris Rn. 9). Hiervon ausgehend lässt der streitgegenständliche Bescheid keine Ermessensfehler erkennen. Dieser Bescheid ist zunächst nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte überhaupt kein eigenes Auswahlermessen ausgeübt hat und hier ein Ermessensaufall vorliegt. Zwar hat der Beklagte bei der Erfüllung von Weisungsaufgaben (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen) ersichtlich kein eigenes Ermessen ausgeübt, sondern sich bei Erlass des streitgegenständlichen Verkehrsverbots auf die Weisung des Beigeladenen berufen. Darin liegt für sich genommen noch kein Ermessensfehler. Die Ermessensnormen wol- len die Verwaltungshierarchie nicht außer Kraft setzen. Die Weisung verschiebt nur die Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensausübung „eine Stufe höher“, ohne sie inhaltlich zurückzunehmen (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 114 Rn. 115 m. w. N.). Dass die Weisung des Beigeladenen auch keine Ermessens- erwägungen erkennen lässt, führt auch nicht zur Annahme eines Ermessensausfalls. Denn im Widerspruchsbescheid hat der Beigeladene ausführliche Ermessenserwägun- gen angestellt. Die Ermessensausübung ist auch nicht deswegen ermessensfehlhaft, weil von den in § 39 Abs. 2 LFGB in Bezug genommenen Maßnahmen das Verkehrsverbot nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 LFGB gewählt worden ist. Die Ermessenserwägungen hierzu sind nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte hier davon ausgegangen werden, dass die Anord- nung des behördlichen Verkehrsverbots notwendig und auch im Übrigen verhältnismä- ßig gewesen ist, um einen künftigen Verstoß gegen das gesetzliche Verkehrsverbot aus § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFBG zu verhindern. Denn es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin trotz Kenntnis der Belastung des Weins mit Dimethoat im Vorfeld des Bescheiderlasses auf ein Inverkehrbringen des Weins nicht freiwillig verzichtet hat. 59 60 61

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Soweit die Klägerin die vorliegende Ermessensentscheidung für fehlerhaft hält, weil der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Verkehrsverbot von seiner bisherigen Praxis abgewichen sei, Dimethoatwerte im Wein für unbedenklich zu halten, die unter- halb der mit der Verordnung (EG) 396/2005 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte liegen, trifft dies nicht zu. Zwar ist die Verwaltung auch an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) gebunden, welcher ihr verwehrt, von einer etab- lierten Verwaltungspraxis, etwa einer bestimmten Ermessensausübung, ohne sachli- chen Grund abzuweichen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 3. Februar 2022 - 8 ZB 21.1286 -, juris Rn. 30-31). Im vorliegenden Fall ist der Beklagte mit dem streitgegen- ständlichen Verkehrsverbot aber gar nicht von einer Praxis zur Ermessensausübung abgewichen, sondern hat eine unzutreffende Rechtsauffassung korrigiert. 3. Konnte hier der Beklagte das streitgegenständliche behördliche Verkehrsverbot zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen das gesetzliche Verkehrsverbot auf § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB stützen, konnte er als Rechtsgrundlage hierfür auch § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG, § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB und § 27 Abs. 1 WeinG in der Fassung vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) fruchtbar machen. Nach dieser Vorschrift dürfen Erzeugnisse, die u. a. dem Weingesetz nicht entsprechen, nicht in den Verkehr ge- bracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Tatbestand des § 27 WeinG ist in diesem Zusammenhang unter den gleichen Vo- raussetzungen erfüllt wie der nach § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB. 4. Der Beklagte hat das streitgegenständliche Verkehrsverbot unter Rückgriff auf Art. 54 EU(VO) 882/2004 der Sache nach zumindest auch auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verkehrsverbot aus § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFBG oder aus § 27 WeinG gestützt. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Verkehrsverbot liegt vor, wenn der betroffene Weinerzeuger Wein in Verkehr bringt, der mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel kontaminiert ist. Ob die Klägerin hiergegen vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids tatsächlich verstoßen hat, lässt sich nicht eindeutig aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten entneh- men. Die Frage konnte der erkennende Senat offenlassen, da sie nicht entscheidungs- erheblich ist. Die streitgegenständliche Verfügung konnte bereits darauf gestützt wer- den, dass sie zur Vermeidung eines künftigen Verstoßes gegen das Weinrecht not- wendig ist. 62 63 64

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die au- ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage ist noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt, ob sich aus § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ein gesetzliches Verkehrsverbot in Bezug auf Wein ergibt, der in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurde und mit einem Pflanzenschutzmittel kontaminiert ist, das in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut- zen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektro- nischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Akten- führung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung ein- zulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elekt- ronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begrün- den. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVOBVerwG/BFH einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags- staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 65 66

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In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließ- lich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar- beitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für an- dere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit- glieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren An- teile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch- führt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han- deln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

VRiOVG v. Welck

Kober

Heinlein ist wegen Erkrankung an einer Unterschrift gehindert.

gez.: Kober