Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.02.2022 – 3 E 6/22
Az.: 3 E 6/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der
2. des
- Kläger -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Beklagte -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Anerkennung als 2. Zählkind hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck als Berichterstatter am 2. Februar 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Dezember 2021 - 1 K 1310/20 - geändert. Der Gegenstandswert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.543,24 € festge- setzt. Gründe Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht Dresden auf 748,44 €. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG zulässi- gerweise erhobene Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Das der Gegenstandswertfestsetzung zugrundeliegende Verfahren betrifft die Aner- kennung des Sohnes N. der Kläger als „zweites Zählkind“ gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 15. Mai 2014. Der Senat hat die Beklagte mit rechtskräftigem Ur- teil vom 7. Oktober 2021 (- 3 A 816/20 -) verpflichtet, den Sohn als zweites Zählkind anzuerkennen. Dadurch reduziert sich der für den Sohn N. zu zahlende Elternbeitrag gemäß den Bestimmungen der vorbezeichneten Beitragssatzung für den Zeitraum sei- ner Betreuung in einer Kindertagesstätte, in dem er als zweites Zählkind anzuerkennen ist, nachträglich. Die Beklagte hat den Klägern in der Folge die bisher überzahlten El- ternbeiträge zu erstatten. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2021 ge- genüber dem Verwaltungsgericht Dresden eine tabellarische Übersicht der überzahlten Elternbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Oktober 2021 erstellt. Die Beiträge summieren sich auf insgesamt 1.794,80 €. Ein Jahresbeitrag beträgt 748,44 €. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung des Gegenstandswerts damit begründet, dass der Jahreswert des Kostenvorteils der Kläger durch die Anrechnung des zweiten Zählkinds beim streitigen Elternbeitrag anzusetzen sei (Nr. 1.6 des Streitwertkatalogs 1 2 3 4
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung - künftig: Streitwertkatalog). Dem hält die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022 entgegen: Nr. 1.6 Streitwertkatalog könne der Gegenstandswertfest- setzung nicht zugrunde gelegt werden, da es bei dem angegriffenen Verwaltungsakt um die Feststellung des Zählkindvorteils und damit bereits um einen nicht bezifferten Antrag gehe. Unabhängig davon sei der Wert von 2019 bis 2020 mit 1.794,80 € ange- geben worden. Hinzu kämen noch das Jahr 2021 und nach Nr. 1.6 Streitwertkatalog auch die weiteren drei Folgejahre. Vor diesem Hintergrund müsse der Streitwert auf mindestens 5.000 € festgesetzt werden. Die Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegen- standswert gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG zu Unrecht auf 748,44 € festgesetzt. Das Gericht entscheidet über die Be- schwerde durch den Berichterstatter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Gegenstands- wert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Die Klage betrifft einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, nämlich die Zuerkennung des Status als zweites Zählkind für das zweite Kind der Klä- ger, was die ermäßigte Festsetzung des Elternbeitrags für dieses Kind zur Folge hat. Daher ist als Wert zunächst der überzahlte Elternbeitrag in Höhe von insgesamt 1.794,80 € anzusetzen. Diese Berechnung ist von den Klägern und ihrem Prozessbe- vollmächtigten nicht angegriffen worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger geht fehl in der Annahme, dass diesem Betrag noch der überzahlte Elternbeitrag für das Jahr 2021 hinzugerechnet werden müsste. Denn wie sich aus der Berechnung ergibt, umfasst sie auch das Jahr 2021. Der Senat geht weiter davon aus, dass die Kläger ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 7. Oktober 2021 nur noch den ermäßigten Elternbeitrag für ihren Sohn zahlen müssen. Insoweit handelt es sich um eine laufende Leistung i. S. v. Nr. 21.1 Streitwertkatalog. Hierfür ist nach Nr. 21.1 Streitwertkatalog, an dem sich der Senat orientiert, höchstens der Jahresbetrag der laufenden Leistung anzusetzen. Dies ist 5 6 7 8 9
auch deshalb angemessen, weil die ältere Tochter der Kläger spätestens in diesem Jahr in die Schule kommen dürfte und daher unklar ist, ob N. dann noch als zweites Zählkind anzuerkennen wäre. Gemäß der Berechnung durch die Beklagte beträgt die Einsparung für das zweite Kind jährlich 748,44 €. Dieser finanzielle Vorteil stellt den Wert der laufenden Leistung i. S. v. Nr. 21.1 Streitwertkatalog dar. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte der beiden Streitgegenstände, nämlich die bereits überzahlten Elternbeiträge für die zurückliegenden Jahre sowie der ermäßigte Jahresbetrag für die kommenden Jahre, zusammengerechnet. Dies ergibt zusammen 2.543,24 €. Eine Erhöhung des Gegenstandswerts, wie vom Prozessbevollmächtigten der Kläger wenigstens begehrt, auf 5.000 € ist damit nicht veranlasst. Insoweit hat die Beschwerde keinen Erfolg. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über den Antrag ist gebüh- renfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde (§ 33 Abs. 9 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: Dr. v. Welck
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