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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.02.2022 – 2 B 442/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Bautzen Otto-Nagel-Straße 1, 02625 Bautzen

- Antragsgegner -

- Beschwerdeführer -

wegen

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 4. Februar 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2021 - 11 L 451/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.583,51 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Be- schluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Mai 2021, mit dem der Antragsgegner die Antragstellerin mit Ab- lauf des 30. Juni 2021 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und die sofor- tige Vollziehung angeordnet hat, entsprochen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entschei- dung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtli- chen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaus- sichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Diese ergibt, dass nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes gegen die Recht- mäßigkeit der vom Antragsgegner auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Be- amtStG verfügten Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe spricht, so dass es bei der vom Verwaltungsgericht angeordneten Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung bleibt.

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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Entlassungsbescheid im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb formell rechtswidrig ist, weil die Frauenbeauftragte nicht beteiligt wurde (Beschlussabdruck S. 11 ff.). Hie- ran hat sich seither und bis zum Ergehen des vorliegenden Beschlusses nichts geän- dert. Nach § 20 Abs. 1 SächsFFG hat die Frauenbeauftragte die Aufgabe, den Vollzug die- ses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen (Satz 1); sie wirkt bei allen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die Fragen der Gleichstellung, der Vereinbar- keit von Beruf und Familie und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigen Frauen betreffen (Satz 2). Sie ist frühzeitig zu beteiligen ins- besondere in Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und Entscheidung u. a. über die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung (Satz 3 Nr. 1). Wie das Verwaltungs- gericht zutreffend dargelegt hat (Beschlussabdruck S. 12) und letztlich auch der An- tragsgegner nicht in Abrede stellt, ist die Entlassung einer - hier - Beamtin auf Probe vor Ablauf der Probezeit auf das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und damit auf die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung im vorstehenden Sinne gerichtet (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 1/3200, S. 34). Das Landesamt für Schule und Bildung (im Folgenden: Landesamt) als für die Entlassung der Antragstellerin zuständige Stelle (§ 42 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsBG und § 3 Abs. 4 ErnVO) hätte daher gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sächs- FFG die Frauenbeauftragte der Dienststelle an der Vorbereitung dieser Maßnahme be- teiligen müssen, was indes nicht geschehen ist. Bei der Beteiligung der Frauenbeauftragen handelt es sich um eine Verpflichtung der Dienststelle, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ausweislich der Gesetzesbe- gründung stellt die in § 20 Abs. 1 Satz 3 SächsFFG vorgesehene frühzeitige Beteili- gung eine Form der Mitwirkung dar, die hierdurch eingeleitet wird und weitergeht als eine bloße Anhörung. Damit bedeutet Mitwirkung, dass sich die Frauenbeauftragte ak- tiv am Entscheidungsprozess über die Maßnahme beteiligt, ihre Meinung äußert und ihre Vorstellungen gegenüber den für die Entscheidung Verantwortlichen durchzuset- zen versucht. Die Befugnisse der Frauenbeauftragten reichen nicht bis zur Mitbestim- mung, gehen aber erheblich über eine bloße Information hinaus. Aus der Mitwirkung folgen der Anspruch der Frauenbeauftragten sowie die Verpflichtung der Dienststelle zu ihrer Beteiligung. Diese hat frühzeitig zu erfolgen, weil nur so eine Einflussnahme auf die Vorbereitung der Maßnahme gewährleistet wird (LT-Drs. 1/3200, S. 33). Vor diesem Hintergrund kann, anders als der Antragsgegner meint, keine Rede davon sein, 3 4 5

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die Rechtsfolge „zur zwingenden Beteiligung der Frauenbeauftragten vor Ausspruch einer Entlassungsverfügung gegenüber einer Probebeamtin … träte nicht per Gesetz, sondern durch richterliche Auslegung ein“. Zudem hat das Verwaltungsgericht nicht auf die „Generalklausel in § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsFFG“, sondern auf die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 3 SächsFFG abgestellt (Beschlussabdruck S. 12, 13), die unter Nr. 1 konkrete Personalmaßnahmen aufzählt, an deren Vorbereitung und Entscheidung die Frauenbeauftragte kraft Gesetzes zu beteiligen ist. Die im vorliegenden Zeitpunkt fehlende Beteiligung der Frauenbeauftragten des Lan- desamts hat die Rechtswidrigkeit der Entlassung der Antragstellerin zur Folge. Denn es lässt sich jedenfalls derzeit nicht feststellen, dass der Verfahrensfehler i. S. v. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Die Vorschrift geht im Grundsatz von der Relevanz des Fehlers aus und führt nur dann zur Unbeachtlichkeit, wenn of- fenkundig ist, dass der Fehler im Entscheidungsprozess der Behörde keine Rolle ge- spielt haben kann, mithin jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung bei Einhaltung der Vorschrift anders hätte ausfallen können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 46 Rn. 25, 28). Dies kann hier schon deshalb nicht angenom- men werden, weil die Frauenbeauftragte überhaupt nicht am Verfahren über die Ent- lassung der Antragstellerin mitgewirkt hat, so dass sich nicht sagen lässt, ob und ggfls. welche Einwendungen sie gegen die Entlassung erhoben hätte. Von daher ist auch nicht offensichtlich, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre. Zwar mag viel für die Auffassung des Antragsgegners sprechen, dass die erstmals in der Anhörung zur Entlassung von der Antragstellerin behaupteten Umstände zum Zu- standekommen und zum Inhalt der Audiodatei, wonach ihr Lebensgefährte die Datei angefertigt habe, von deren Existenz sie keine Kenntnis gehabt habe und deshalb ebenso wie die beim Gespräch anwesenden Mitarbeiter des Landesamts überrascht gewesen sei, als ihr Lebensgefährte die Datei vorgespielt habe, unglaubhaft sind. Selbst wenn man der Darstellung der Antragstellerin insoweit folgen wollte, rechtfertigt indes schon die Wiedergabe einer Audiodatei, auf der die Stimme ihres damaligen Schulleiters zu hören ist, für sich genommen ungeachtet der Strafbarkeit und des In- halts der Äußerungen durchgreifende Zweifel an der Eignung der Antragstellerin i. S. v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Zudem ist sie dem Abspielen der Audiodatei durch ihren Lebensgefährten nicht entgegengetreten, sondern hat dessen Tun und Verhalten vielmehr ersichtlich gebilligt; sie muss sich dieses daher auch zurechnen lassen. Ihre in diesem Zusammenhang vorgebrachte Erklärung, sie habe sich „zu- nächst“ nicht geäußert, um ihren Lebensgefährten nicht bloßzustellen, überzeugt nicht ansatzweise. Dass bei dieser Sachlage eine andere Entscheidung als die Entlassung 6

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der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aus Rechtsgründen nicht zu- lässig gewesen wäre, vermag der Senat indes gleichwohl nicht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019, BVerwfE 165, 305, 329 Rn. 72) festzustellen. Vielmehr ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Entscheidung bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Frauenbeauftragten anders ausgefallen wäre; dies geht - jedenfalls beim derzeitigen Sach- und Streitstand - zu Lasten des An- tragsgegners. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dier Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erho- ben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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