Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.02.2022 – 6 E 84/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

- Beschwerdeführer -

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 7. Februar 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwert- festsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2021 - 6 L 851/21 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht fest- gesetzten Streitwerts von 500,00 € auf 2.500,00 € begehren, ist nicht begründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der (älteren) Streitwert- praxis des vormals für das Verkehrsrecht zuständigen 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 16. Mai 2014 - 3 E 11/14 -, juris Rn. 2 f.; anders ohne Begründung Beschl. v. 28. Februar 2018 - 3 B 1/18 -, juris Rn. 17), der der be- schließende Senat folgt. Danach ist für die Ansetzung des (vollen oder hälftigen) Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG kein Raum, weil sich das nach § 52 Abs. 1 GKG in erster Linie maßgebliche Interesse des Antragstellers an der zeitlich befristeten Gewährung eines Bewohner- parkausweises i.S. v. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel anhand der im Geltungszeitraum ersparten Parkplatz- miete, maximal anhand des zwölffachen Betrags der Monatsmiete, bestimmen oder, wenn eine solche durch den Antragsteller nicht konkret benannt wird oder dem Senat bekannt ist, unter Berücksichtigung durchschnittlicher Mietaufwendungen mit 500,00 € pauschaliert bewerten lässt (vgl. ebenso OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 - 8 E 467/20 -, juris Rn. 6 und 10). Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers herangezogene Kritik an die- ser Streitwertpraxis durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 14. Januar 2021 - 1 L 41.20 -, juris Rn. 4) vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es 1 2 3 4

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ist zwar richtig, dass dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises anders als bei einem privat angemieteten Stellplatz keine für den Mietzeitraum dauerhaft gesicherte Parkflä- che zur Verfügung gestellt, sondern lediglich die bevorzugte Möglichkeit zum Parken in einem städtischen Quartier eingeräumt wird, in dem erheblicher Parkraummangel herrscht. Da dieser Nachteil durch die Kostenlosigkeit des Parkens mit Bewohnerpark- ausweis aufgewogen wird, erscheint es gleichwohl sachgerecht, die Bedeutung der Sache für den Betroffenen an den Aufwendungen zu orientieren, die er erspart, wenn er bei Erhalt des begehrten Bewohnerparkausweises von der privaten Anmietung eines Stellplatzes absieht. Die Ansetzung des Auffangwerts von 5.000,00 € in Anlehnung an Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014 Sonderbeilage) würde den Betroffenen demgegenüber mit ei- nem Kostenrisiko belasten, das zu dem im Falle eines Erfolgs der Klage zu erreichen- den Vorteil, der nicht in erster Linie immaterieller, sondern überwiegend wirtschaftlicher Art ist, in keinem adäquaten Verhältnis stünde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 a. a. O. Rn. 10). Der Einwand der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, es gebe in dem einge- richteten Bewohnerparkgebiet keine privat vermieteten Stellplätze und es fehle an ei- ner Offenlegung der Schätzgrundlage für die Ansetzung eines fiktiven Mietzinses von 500,00 €, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Betrag orientiert sich an dem Miet- zins, den ein durchschnittlicher Bewohner maximal für die Jahresmiete eines Stellplat- zes aufzuwenden bereit wäre, und gilt neben diesem wirtschaftlichen Vorteil auch die sonstigen Vorteile ab, die der Antragsteller durch die Gewährung des Bewohnerpark- ausweises erlangen würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2014 a. a. O. Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 a. a. O. Rn. 6; v. 18. Januar 2011 - 8 E 23/11 -, juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke

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