Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.02.2022 – 2 B 334/21
Az.: 2 B 334/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Aufnahme in die Klassenstufe 10 der 107. Oberschule in D. im Schuljahr 2021/2022; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 14. Februar 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. August 2021 - 5 L 477/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antragsteller, bei dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, be- suchte im Schuljahr 2020/2021 die Klassenstufe 9 der 107. Oberschule in D.; er wurde nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent in- klusiv unterrichtet. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht sei- nen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Klassenstufe 10 dieser Ober- schule im Schuljahr 2021/2022 aufzunehmen, abgelehnt. Die vom Antragsteller hier- gegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Se- nat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er- lassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not- wendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgs- aussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfah- rens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 1 2
187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; Finkelnburg/Dombert/Külp- mann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). a) Nach diesem Maßstab ist die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr begehrte vorläufige Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Oberschule im Schuljahr 2021/2022 unabhängig davon, ob er den Hauptschulabschluss erwirbt oder nicht, auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die einstweilige Anordnung vermittelt dem Antragsteller eine - im Ergebnis - endgültige Rechtsposition, weil sich die Vorweg- nahme bis zu einer (obsiegenden oder klagabweisenden) rechtskräftigen Entschei- dung im Klageverfahren nicht mehr rückgängig machen lässt, wenn er die Klassenstufe 10 - mit oder ohne Hauptschulabschluss - beendet. Ein entsprechendes Klageverfah- ren wäre letztlich gegenstandslos. b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Oberschule indes weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsSchulG gliedert sich die Oberschule, die die Klassenstu- fen 5 bis 10 umfasst (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG), in einen Hauptschulbildungs- gang und einen Realschulbildungsgang. Der Hauptschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 9 und führt zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss (§ 3 Abs. 2 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen, SOOSA); der Realschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und führt zum Realschulabschluss (§ 3 Abs. 3 SOOSA). Schüler mit sonderpädagogischem Förder- bedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, gemäß § 4c Abs. 5 Satz 1 SächsSchulG in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet. Sie können nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen auch dann an Oberschulen unterrichtet werden, wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben (lernzieldifferente Beschulung, § 4c Abs. 5 Satz 2 SächsSchulG). Insoweit regelt § 63 SOOSA die Voraussetzungen, unter denen an der Oberschule inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen Abschlüsse erwerben. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SOOSA erwerben diese Schü- ler den Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34a Abs. 1 Schulordnung Förderschulen (SOFS) und erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses, wenn sie mit Beendigung der Klassenstufe 9 eine Komplexe Leistung mit mindestens der Note „ausreichend“ erbracht und in allen Fächern mindestens die Note „ausrei- chend“ erzielt haben oder die Note „mangelhaft“ nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SOOSA aus- 3 4 5
geglichen werden kann. Schüler, die diese Vorgaben nicht erfüllen, erhalten nach Be- endigung der Klassenstufe 9 ein Abgangszeugnis (§ 63 Abs. 1 Satz 3 SOOSA). Damit hat es sein Bewenden. Einen Übergang in die Klassenstufe 10 der Oberschule sieht die Schulordnung nicht vor. Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen, deren schuli- sche Leistung die Erlangung eines Hauptschulabschlusses erwarten lässt, gilt nichts anderes. Sie können gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SOOSA ab Klassenstufe 7 unter Bei- behaltung des sonderpädagogischen Förderbedarfs den Hauptschulbildungsgang be- suchen. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz; der Wille der Eltern soll Berück- sichtigung finden (§ 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 SOOSA). Für diese Schüler sind die Lehr- pläne und die Stundentafel sowie die Lernziele des Hauptschulbildungsgangs der Schulart Oberschule verbindlich (§ 63 Abs. 2 Satz 4 SOOSA). Hiernach werden diese Schüler ab Klassenstufe 7 zwar weiterhin inklusiv unterrichtet, allerdings nicht mehr, wie in den Klassenstufen 5 und 6, lernzieldifferent nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, sondern wie die Regelschüler des Hauptschulbil- dungsgangs lernzielgleich nach dem Lehrplan des Hauptschulbildungsgangs. Von da- her bestehen zwischen inklusiv unterrichteten Schülern, die wie der Antragsteller einen Abschluss nach § 63 Abs. 1 SOOSA erwerben, und inklusiv unterrichteten Schülern, die nach § 63 Abs. 2 SOOSA den Hauptschulbildungsgang besuchen und die in § 63 Abs. 3 SOOSA genannten Abschlüsse erwerben können, sowie Regelschülern, die ab Klassenstufe 7 den abschlussbezogenen Unterricht im Hauptschulbildungsgang besu- chen (§ 3 Abs. 1, 4 und 5 SOOSA), keine Unterschiede. Für diese Schülergruppen endet die reguläre Schulbesuchsdauer einheitlich mit der Klassenstufe 9 und dem Er- werb des jeweils vorgesehenen Abschlusses. Insofern liegt, anders als der Antragstel- ler im Beschwerdeverfahren meint, „keine Unterscheidung hinsichtlich der Dauer des Schulbesuches „danach vor, „ob die Unterrichtung lernzieldifferent oder nach dem Lehrplan für den Hauptschulabschluss durchgeführt worden ist“ und muss der Antrag- steller die Oberschule „bei inklusiver Beschulung … nicht vorzeitig verlassen“. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 SOOSA Schülern der Klas- senstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht und den qualifizierenden Haupt- schulabschluss (§ 51 Abs. 2 SOOSA) erworben haben, den Wechsel in die Klassen- stufe 10 ermöglicht, und dass der Antragsteller seit der Klassenstufe 7 in den Differen- zierungsfächern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SOOSA) mit den Schülern des Realschulbildungs- gangs inklusiv unterrichtet wird. Diese Entscheidung wurde ausweislich des Bescheids des Antragsgegners vom 6. April 2021 getroffen, „um die soziale Integration in der 6 7
Klasse auf einem guten Niveau zu halten“, was, so der Schulleiter der 107. Oberschule in einer E-Mail vom 6. April 2021 an das Landesamt für Schule und Bildung in D., auch gelungen sei. Gegenüber den Eltern des Antragstellers wurde, so der Schulleiter wei- ter, immer klargestellt, dass der Antragsteller nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen inklusiv unterrichtet wird, dies auf den Zeugnissen vermerkt und ein Realschul- oder Hauptschulabschluss für den Antragsteller nicht möglich sein wird. Hintergrund für die Entscheidung zur Unterrichtung des Antragstellers gemein- sam mit den Schülern des Realschulbildungsgangs waren mithin allein soziale und pä- dagogische Gründe und nicht die Leistungen des Antragstellers etwa in den Differen- zierungsfächern. Vielmehr wurde der Antragsteller nach wie vor lernzieldifferent inklu- siv unterrichtet, während die Regelschüler abschlussbezogen nach dem Lehrplan des Realschulbildungsgangs unterrichtet wurden. Ferner kann der Antragsteller nichts daraus für sich herleiten, dass Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unter den Voraussetzungen des § 34 SOFS den Hauptschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Abschluss erlangen können. Zwar werden für diese Schüler Klassen der Klassenstufe 10 eingerichtet (§ 7 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 SOFS) und verlängert sich dementsprechend die Schulbe- suchsdauer um ein Jahr (§ 34 Abs. 2 Satz 3 SOFS). Eine Gleichbehandlung mit diesen Schülern kann der Antragsteller indessen nicht verlangen, denn er hat nicht die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, sondern die Oberschule besucht, an der er nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv unterrichtet wurde. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat weder einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung noch gegen das durch Art. 24 der UN-Behindertenrechts- konvention (BRK) anerkannte Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung und Gewährleistung eines inklusiven Bildungssystems zu erkennen. Insbesondere gebietet weder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch Art. 24 BRK eine Auslegung von § 4c SächsSchulG oder § 63 SOOSA dahingehend, dass „ein integratives Bildungssystem“, so der An- tragsteller in der Beschwerdebegründung, sicherzustellen hat, dass „der Schulbesuch entsprechend der Dauer der Regelschüler möglich sein muss, … unabhängig von der Frage, welcher Bildungsabschluss erreicht werden kann“. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG be- inhaltet neben dem Benachteiligungsverbot für Behinderte einen Förderauftrag, der ei- nen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten 8 9
vermittelt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 35 m. w. Nachw. zur Rspr. des BVerfG). Nach Art. 24 Abs. 2 BRK stellen die Vertrags- staaten sicher, dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschossen werden (lit. a) und gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hoch- wertigen und unentgeltlichen Unterricht an weiterführenden Schulen haben (lit. b). Ent- sprechend diesen Vorgaben sieht § 4c Abs. 5 SächsSchulG einen Anspruch von Schü- lern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf inklusive Unterrichtung in den weiter- führenden Schulen vor und ermöglicht insoweit nicht nur eine lernzielgleiche, sondern auch eine lernzieldifferente Unterrichtung nach dem Lehrplan des jeweiligen Förder- schwerpunkts; die nähere Ausgestaltung bleibt den Schul- und Prüfungsordnungen vorbehalten. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen sonach weiterfüh- rende Schulen besuchen können, auch wenn sie deren Abschlüsse nicht anstreben. Dem trägt § 63 SOOSA mit der Regelung zu den Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen Rechnung. Dass darüber hinaus eine Gleichstellung inklusiv unterrichteter Schüler mit Regelschülern hinsichtlich der Schul- besuchsdauer erforderlich ist, um diesen Schülern überhaupt oder jedenfalls einen gleichberechtigten Zugang zu den weiterführenden Schulen zu ermöglichen, lässt sich weder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch Art. 24 BRK entnehmen und wird auch vom Antrag- steller letztlich nicht substantiiert dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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