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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.03.2022 – 2 A 958/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Stufenzuordnung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 9. März 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2020 - 8 K 948/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die 19.. geborene Klägerin, vom 1. September 2016 bis zu ihrer Wegversetzung zum 1. September 2021 Beamtin im Dienst des Beklagten, begehrt eine günstigere Stufenzuordnung innerhalb ihrer Besoldungsgruppe. Sie erwarb an der FH N, T, am 26. Mai 2010 den akademischen Grad Bachelor of Arts nach Abschluss des Studiengangs „Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Manage-ment“. Ab dem 5. Juli 2010 war sie bei der PD G, N, als Angestellte tätig. Mit Wirkung vom 14. Januar 2011 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie mit Wirkung vom 5. Juli 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Polizeiinspektorin (A 9) ernannt. Zum 1. November 2014 erfolgte nach vorheriger Abordnung ihre Versetzung nach S. Mit Wirkung vom 1. September 2016 erfolgte nach vorheriger Abordnung als Prüferin an den Sächsischen Rechnungshof (SRH) ihre Versetzung zum Beklagten. Mit Bescheid vom 24. August 2016 setzte das Landesamt für Steuern und Finanzen zum 1. September 2016 - bestandskräftig - ein Grundgehalt der Stufe 3 der Besol-dungsgruppe A 9 fest, unter Anrechnung vorheriger Tätigkeiten ab dem 5. Juli 2013. Mit Bescheid vom 25. August 2016 stellte der SRH - ebenfalls bestandskräftig - fest, dass die Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung besitze, aufgrund des nachgewiesenen Hochschulabschlusses und einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SächsBG seit dem 5. Juli 2010.

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Am 12. Januar 2018 beantragte die Klägerin die Korrektur der Stufenzuordnung dahin- gehend, dass ihre Tätigkeit bei der PD G ab dem 5. Juli 2010 als Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG berücksichtigt werde, was der Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2018 ablehnte. Das Verwaltungsgericht wies die auf Neubescheidung gerichtete Klage als unbegründet ab. Der Beklagte habe ein Wiederaufgreifen zurecht abgelehnt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rücknahme der Stufenfestsetzung vom 24. August 2016, weil diese rechtmäßig sei. Der Beklagte habe im Rahmen des § 19 Abs. 1 SächsBG die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 SächsBG abprüfen dürfen und zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihres Bachelor-Abschlusses und der dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SächsBG (i. V. m. der VwV Laufbahnbefähigung) erfülle. Hiervon ausgehend habe die Klägerin keinen Anspruch auf Anrechnung weiterer Zeiten bei der Festsetzung ihres Grundgehalts ab 1. September 2016. Der Beklagte habe ausgehend von § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 3 SächsBesG die Tätigkeit der Klägerin vom 5. Juli 2010 bis 4. Juli 2013 zutreffend nicht als Erfahrungszeit angerechnet, weil sie Zugangsvoraussetzung für die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung gewesen sei. Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Feststellung der Laufbahnbefähigung mit Bescheid vom 25. August 2016 könne nicht Grundlage der am 24. August 2016 erfolgten Stufenfestsetzung sein. Zudem könne und dürfe ein auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG gestützter Bescheid neben der Feststellung der Laufbahnbefähigung keine bindende Aussage zu einer Tatbestandsalternative des § 17 Abs. 2 SächsBG treffen. Hierfür sprächen Wortlaut, Systematik, Normhistorie sowie Sinn und Zweck; § 19 Abs. 1 SächsBG betreffe ausschließlich den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den Verhältnissen eines anderen Landes bzw. des Bundes. Da die Klägerin ihre Laufbahnbefähigung (ausschließlich) nach thüringischem Landesrecht erworben habe, hätten schon die Zeiten bei der PD G bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt werden müssen. Unabhängig davon erfülle der Bachelor-Abschluss der Klägerin die Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SächsBG, was sowohl in Thüringen wie in Sachsen-Anhalt anerkannt worden sei. Die Angelegenheit weise zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von grundsätzlicher Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2016 über die Stufenfestsetzung als rechtmäßig erweist, wonach Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (erst) ab 5. Juli 2013 als berücksichtigungsfähig angerechnet wurden. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7 bis 11) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte im Rahmen der Stufenfestsetzung zutreffend nach §§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG verfahren, indem er (lediglich) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn angerechnet hat (vgl. die Aufstellung in der Anlage zum Bescheid). Die Zeiten der zwischen dem 5. Juli 2010 und dem 4. Juli 2013 ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeiten waren gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SächsBG Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ergibt sich über den Verweis in § 19 Abs. 1 Satz 1 (i. V. m. Abs. 2) SächsBG. Hiernach besitzt, wer die Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben hat, außer in den Fällen von Absatz 2 die Befähigung für eine Laufbahn derselben Fachrichtung nach § 15 SächsBG. Nach § 19 Abs. 2 SächsBG entscheidet, wenn die Laufbahnbefähigung nicht mindestens den

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Zugangsvoraussetzungen nach § 17 entspricht, die aufnehmende oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung im Einzelfall. Aus dem Zusammenspiel der beiden Bestimmungen ergibt sich, dass im Rahmen von § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG inzident zu prüfen ist, ob eine außerhalb Sachsens erworbene Laufbahnbefähigung mindestens den Anforderungen des § 17 SächsBG entspricht. Nur wenn dies der Fall ist, kann die Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG erfolgen, andernfalls bedarf es einer Anerkennung nach den Vorgaben des § 19 Abs. 2 SächsBG. Hieraus folgt, dass eine anderweitig erworbene Laufbahnbefähigung nur dann zum Besitz der Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich des Sächsischen Beamtengesetzes führt, wenn sie - mindestens - die Voraussetzungen des § 17 SächsBG erfüllt (vgl. auch Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Stand: September 2021, § 19 SächsBG Rn. 4 ff.). Damit hat sich der Sächsische Gesetzgeber gerade nicht dafür entschieden, eine außerhalb Sachsens erworbene Laufbahnbefähigung ausnahmslos der nach sächsischem Recht erworbenen gleichzustellen. Vorliegend wäre der Bachelor-Abschluss der Klägerin allein gerade nicht ausreichend gewesen, um die Voraussetzungen des § 17 SächsBG zu erfüllen; es bedurfte vielmehr gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SächsBG i. V. m. Ziffer II Nr. 2 b der VwV Laufbahnbefähigung Allgemeine Verwaltung ohne Vorbereitungsdienst vom 8. Mai 2015 kumulativ der (mindestens) dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Letztere war damit Voraussetzung für den Erwerb der (sächsischen) Laufbahnbefähigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

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4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen: Ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG, in denen ein Beamter die Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben hat, eine Prüfung des Erwerbs der Laufbahnbefähigung nach § 17 SächsBG vorzunehmen? Ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG, in denen ein Beamter die die Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben hat, ausreichend, dass ein (im Sinne von irgendein) für die Laufbahngruppe einschlägiger Fall des § 17 SächsBG oder eine wesentlich identische Laufbahnbefähigung vorliegt? Sind - bejaht man dies - Zeiten, die bei dieser (inzidenten) Prüfung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SächsBG zu berücksichtigen wären, als Zeiten, die Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG sind, anzusehen? bedürfen keiner gerichtlichen Klärung, da eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung von der Klägerin nicht dargelegt wird und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich ist. Zudem ergibt sich die Beantwortung der Fragen unmittelbar aus dem Gesetz. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg

Hahn

Henke