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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.03.2022 – 5 A 1235/19
Az.: 5 A 1235/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der 2. des beide wohnhaft:
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Straßenreinigungsgebühren 2017 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 9. März 2022 beschlossen: Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. September 2019 - 6 K 2600/17 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt erkennen, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), vorliegt. Die Kläger rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen sei, zu der die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter nicht geladen worden seien. Erst durch Übersendung des Verhandlungsprotokolls hätten sie von dem Verhandlungstermin erfahren. Dieser Verfahrensmangel liegt vor (hierzu unter Nr. 1). Auf ihm kann die Entscheidung auch beruhen (hierzu unter Nr. 2). Den Klägern ist die Rüge dieses Verfahrensmangels auch nicht versagt (hierzu unter Nr. 3). 1. Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Die mündliche Verhandlung stellt ein Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs im Prozess dar. Wenn Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht ausnahmslos die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert, so begründet der Anspruch auf Gehör doch für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung. Zum rechtlichen Gehör gehört auch der Anspruch eines Beteiligten, sich durch einen 1 2 3 4
rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung vertreten zu lassen. Diesem Gebot ist in der Regel dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, die Beteiligten ordnungsgemäß geladen werden und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet sowie in ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. April 1989 - 9 C 55.88 -, juris Rn. 8, 9; SächsOVG, Beschl. v. 20. Juli 2020 - 2 A 494/20.A -, juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht konnte danach nicht in Abwesenheit der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten am 24. September 2019 verhandeln und aufgrund dieser Verhandlung entscheiden, weil den Klägern eine Ladung zu dieser Verhandlung nicht nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 172 Abs. 1, 174 ZPO wirksam durch Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zugestellt worden war. Mit am 4. September 2019 ausgeführter Ladungsverfügung vom 3. September 2019 wurde auf den Antrag des Klägervertreters hin die Verhandlung vom 18. September 2019 auf den 24. September 2019 verlegt. Zu dieser Umladung ist nur ein Empfangsbekenntnis der Beklagten, hingegen kein Empfangsbekenntnis des Klägervertreters aktenkundig. Eine wirksame Zustellung der Umladung an Letzteren ist damit nicht erfolgt. 2. Es ist davon auszugehen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, weil der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung - vollständig - versagt gewesen war. Weitere Ausführungen darüber, was die Kläger im Falle einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vorgetragen und vorgebracht hätten und ob dies erheblich gewesen wäre, sind in diesem Fall nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 1994 - 1 B 142.93 -, juris Rn. 9; Urt. v. 29. September 1994 - 3 C 28.92 -, juris Rn. 46). 3. Den Klägern ist die Rüge dieses Verfahrensmangels auch nicht abgeschnitten. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich allerdings nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Denn Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. August 2008 - 1 B 3.08 - , juris Rn. 9 m. w. N., und OVG NRW, Beschl. v. 20.Dezember 2018 - 9 A 3148/17.A - , juris Rn. 30). Auch wenn ein Empfangsbekenntnis für eine Ladung fehlt und deren Zustellung damit nicht bewirkt ist, dürfte es danach zu den Pflichten eines 5 6 7 8
Rechtsanwalts gehören, die Kontrolle auch von solchen Verhandlungsterminen sicherzustellen, die gegenüber seiner Kanzlei auf sonstige Weise bekannt werden, und hierbei das zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Erforderliche auch bezüglich solchermaßen bekannter Verhandlungstermine zu veranlassen. Wird trotz eines Mangels der Ladungszustellung im Vorfeld des in der Kanzlei bekannten Termins keine neuerliche Ladung, Terminsaufhebung oder Umladung vom Gericht übermittelt, dürfte vom Rechtsanwalt danach insbesondere sicherzustellen sein, dass beim Gericht rechtzeitig zur Aufrechterhaltung des Termins nachgefragt und auf eine Aufhebung bzw. Verlegung des Termins hingewirkt sowie der Zustellungsmangel gerügt wird, wenn eine Teilnahme an dem bekannten Termin mangels (rechtzeitiger) ordnungsgemäßer Ladungszustellung nicht erfolgen soll (vgl. etwa zur Reichweite von Nachfragepflichten BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 1984 - 9 B 905.82 -, juris). Der Senat hat hier indes die Feststellung nicht treffen können, dass die Umladung auf den 24. September 2019 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger vor dem Termin bekannt geworden ist. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen nicht zu Lasten der Kläger, da diese nicht die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Hinderungsgrundes gegenüber ihrer Verfahrensrüge tragen. Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht. Nach diesem Günstigkeitsgrundsatz muss derjenige, der das Bestehen eines Rechts behauptet, die Nichterweislichkeit rechtsbegründender Tatsachen gegen sich gelten lassen, während umgekehrt die Nichterweislichkeit von rechtshindernden, -vernichtenden oder -hemmenden Umständen zu Lasten desjenigen geht, der sich hierauf beruft (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, Rn. 26, juris m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen tragen die Kläger die Beweislast nur dafür, dass die rechtsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen des von ihnen geltend gemachten Verfahrensmangels erfüllt sind, nicht aber für die des rechtshindernden Einwands einer Subsidiarität der Gehörsrüge gegenüber anderen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen. Der Senat hat im hierzu durchgeführten Freibeweisverfahren (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 124a Rn. 131) eine dienstliche Erklärung der Justizbeschäftigten G...... des Verwaltungsgerichts Leipzig und eine eidesstattliche 9 10 11
Versicherung der Mitarbeiterin K...... des Prozessbevollmächtigten der Kläger eingeholt. Darüber hinaus lagen ihm der Gesprächsvermerk vom 11. September 2019 der gerichtlichen Verfahrensakte und die von den Klägern übermittelten auszugsweisen Kopien der anwaltlichen Verfahrensakte und des anwaltlichen Terminkalenders vom 24. September 2019 vor. Danach geht der Senat von folgenden Feststellungen aus:
Für die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger rief am 11. September 2019 die Mitarbeiterin K...... beim Verwaltungsgericht Leipzig an, um sich nach der Bescheidung des Verlegungsantrags vom 15. August 2019 bezüglich des Verhandlungstermins vom 18. September 2019 zu erkundigen. Sie telefonierte hierzu mit der Justizbeschäftigten G....... In dem Telefonat wurde über die Verlegung des Verhandlungstermins auf den 24. September 2019 gesprochen. Unterschiedliche Angaben machen die Zeuginnen in diesem Zusammenhang dazu, ob hierbei die Terminsverlegung auf den 24. September 2019 von der Justizbeschäftigten G...... als schon erfolgt bezeichnet wurde, oder nur als „vorgesehen“. Unterschiedlich geschildert wird insbesondere, ob der Erhalt der versendeten Umladung und die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses hierfür Gegenstand des Telefonats waren oder nicht. Unstreitig wurde in der Folge über den Urlaub des Prozessbevollmächtigten vom 20. bis 27. September 2019 und die dahingehende neuerliche Kollision mit einem Verhandlungstermin vom 24. September 2019 gesprochen. Die Justizbeschäftige G...... fertigte zu diesem Telefonat unter dem 11. September 2019 folgenden Vermerk: "RA ... hat Urlaub vom 20. - 27.9.2019. Es wird ein Antrag auf Terminsverlegung folgen." Die auszugsweise übermittelten Kopien der anwaltlichen Verfahrensakte und seines Terminkalenders lassen keinen Hinweis auf eine Kenntnis vom Verhandlungstermin vom 24. September 2019 erkennen. Der Senat hat danach nicht die Überzeugung gewinnen können, dass in dem Telefonat vom 11. September 2019 zwischen Verwaltungsgericht und Kanzlei eindeutig und klar verständlich über eine bereits erfolgte Umladung des Verhandlungstermins auf den 24. September 2019 gesprochen worden ist. Zwar liegt es nach der damaligen Verfahrenssituation sehr nahe, dass die Justizbeschäftige G...... diese Information so erteilen wollte. Es lässt sich aber nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass es insoweit zu Missverständnissen zwischen ihr und der Mitarbeiterin K...... gekommen ist. Zeitnah verfasste, aussagekräftige Aufzeichnungen zum konkreten Inhalt des Telefonats sind für diesen Punkt nicht vorhanden. Von einer verlässlichen 12 13
Erinnerung der Zeuginnen an Einzelheiten des bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden und zu ihrem damaligen Alltagsgeschäft gehörenden Telefonats kann ebenso nicht ausgegangen werden. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Aktenauszüge und abgegebenen Erklärungen lassen schließlich gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die behauptete Unkenntnis von der Terminierung auf den 24. September 2019 nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Danach lässt sich kein Sachverhalt feststellen, der die Kläger von der Rüge der Gehörsverletzung ausschließen würde. Die Berufung ist deshalb wegen des vorliegenden Verfahrensmangels zuzulassen. Ob darüber hinaus noch weitere der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe vorliegen, bedarf keiner Prüfung und Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung 14 15 16
oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Per- son ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Dr. Helmert
Dr. Martini