Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.03.2022 – 6 A 304/20
Az.: 6 A 304/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 11. März 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Februar 2020 - 3 K 1062/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen abgewiesen und ausgeführt, dass gegen den Kläger im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 3. Dezember 2018 ein Ermittlungs- oder ein Strafverfahren geschwebt habe, nämlich der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 4. Oktober 2018. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen. Die Erkenntnisse zum Anlassverfahren rechtfertigten unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die von dem Beklagten getroffene Prognoseentscheidung hinsichtlich der weiteren Begehung von Straßenverkehrsdelikten wie auch hinsichtlich der Begehung von Straftaten aus dem Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte und damit die Annahme einer diesbezüglichen Wiederholungsgefahr i. S. d. § 81b 2. Alt. StPO. 1 2 3
Neben dem Deliktsbereich seien auch alle persönlichen Umstände des Betroffenen für die Beurteilung heranzuziehen. Der durch den Beklagten gezogene Schluss, dass das bisher gezeigte strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers die Folgerung zulasse, dass dieser auch künftig bei noch aufzuklärenden Straftaten als möglicher Tatverdächtiger in Betracht gezogen werden müsse, sei danach insoweit nicht zu beanstanden, als dass dies jedenfalls den Bereich der Straßenverkehrsdelikte betreffe. Denn gegen den Kläger seien neben dem Anlassverfahren seit 2003 insgesamt sechs weitere Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet worden, wobei es in mehreren Fällen auch zu Verurteilungen gekommen sei, nämlich durch Urteil vom 5. Oktober 2012 (Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € nachdem dem Kläger im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis entzogen und ein Antrag auf Neuerteilung der Klasse B mit Entscheidung vom 4. Dezember 2012 versagt worden sei, wobei er seit dem 5. Oktober 2005 im Besitz einer t............ Fahrerlaubnis der Klasse A gewesen sei, dem Kläger aber die Berechtigung fehlte, mit dem t............ Führerschein Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen; einen entgegenstehenden Bescheid habe der Kläger durch Täuschung erwirkt, was nach einem Verkehrsunfall am 5. Oktober 2012 zu einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Landgericht geführt habe), Strafbefehl vom 4. Mai 2016 (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 €), Urteil vom 28. Mai 2018 (zunächst Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € - nach Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft durch Urteil des Landgerichts zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei). In dem Anlassverfahren sei der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden, nach Berufungseinlegung sei das Verfahren durch das Landgericht gem. § 153a StPO gegen die Ableistung von 50 Arbeitsstunden eingestellt worden. Die weiteren Ermittlungsverfahren wegen des jeweiligen Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hätten Tatvorwürfe vom 27. September 2002, vom 1. Juni 2005, vom 15. Februar 2008 und vom 20. Juli 2013 betroffen, deren Verfolgung (größtenteils) durch Verfügung der jeweiligen Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die vorbenannten Ermittlungsverfahren zeigten, dass sich der Kläger seit dem Verlust seiner in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Jahr 1997 bzw. der endgültigen Versagung einer Neuerteilung im Jahr 2002 nicht habe davon abhalten lassen, weiter durch das Führen eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen und demnach nicht gewillt oder in der Lage zu sein scheine, sich diesbezüglich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Offensichtlich scheine ein Aufdecken der jeweiligen Taten ebenso wenig eine abschreckende
Wirkung wie die jeweiligen Verurteilungen einen bleibenden Eindruck auf den Kläger gehabt zu haben. Eine über das normale Maß hinausgehende kriminelle Energie spiegele sich in der Täuschung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde wider. Aus welchen Gründen der Kläger nunmehr von der Begehung gleichgelagerter Straftaten Abstand nehmen sollte, sei durch ihn nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt worden. Auch der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er nunmehr eine Tätigkeit in L...... ausübe, sodass er nicht mehr auf einen PKW angewiesen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Über das Vorgenannte hinaus sei aber auch die durch den Beklagten aufgestellte Prognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr bezüglich der künftigen Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten (noch) vertretbar. Am 17. September 2018 sei gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs eines am gleichen Tag begangenen Diebstahls und am 21. Januar 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet worden (eingestellt gem. § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen, wobei im Rahmen der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ein verwertbarer Restverdacht verbleibe). Wegen eines am 6. Juni 2016 begangenen Diebstahls sei der Kläger darüber hinaus zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der vorbenannten Verfahren sei die von dem Beklagten getroffene Prognoseentscheidung, dass der Kläger in Zukunft aus guten Gründen als Verdächtiger vergleichbarer Eigentums- bzw. Vermögensstraftaten in Erscheinung treten werde, nicht zu beanstanden. Das Gericht habe hierbei nicht verkannt, dass es in diesem Deliktsbereich bislang lediglich zu einer Verurteilung wegen einer Tat im unteren Schwerebereich gekommen sei. Gleichwohl werde in der Gesamtschau dieser und aller weiteren Verfahren kenntlich, dass der Kläger dazu neige, seine persönlichen Interessen über die Einhaltung der Rechtsordnung zu stellen und damit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu rechnen sei. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14) davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit einer auf § 81b 2. Alt. StPO gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen unter anderem davon abhängt, dass der Betroffene bei deren Erlass Beschuldigter eines die Anordnung veranlassenden Verfahrens ist. Dies zieht der Kläger nicht in Zweifel. Der Kläger stellt vielmehr in Frage, 4 5
ob das Verwaltungsgericht den Prüfungsmaßstab im Rahmen der nachgehend anzustellenden Prognose einseitig zu seinen Lasten ausgelegt habe. Es könne nicht allein entscheidungserheblich sein, dass er in der Vergangenheit Straftaten wiederholt begangen habe, da auch die Hintergründe oder Besonderheiten der näherliegenden Straftat sowie der aktuellen Umstände und ggf. Veränderungen in der Persönlichkeit oder auch im sozialen Umfeld maßgeblich seien. Die vom Verwaltungsgericht für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bejahte Wiederholungsgefahr kann der Kläger mit den von ihm dargelegten Erwägungen nicht in Zweifel ziehen. Die im Rahmen einer Prognose zu beurteilende Notwendigkeit der Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 22). Gemessen an diesem Maßstab folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Soweit der Kläger die Fahrt vom 21. Januar 2018 auf eine Notlage zurückführt (er habe einen PKW von der Standspur einer Autobahn zur nächsten Raststätte bewegt, da sein Schwiegervater eine Herzattacke zu beklagen gehabt habe und er ein Ab- bzw. Zuwarten auf dem Standstreifen als ebenso gefährlich eingeschätzt habe), wurde dieser Umstand zwar vom Amtsgericht im Urteil vom 28. Mai 2018 im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, er führte aber nicht (z. B. unter Annahme eines Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes) zu einem Freispruch. Auch das nachgehende Berufungsverfahren führte zu einer Verurteilung des Klägers. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass - auch in Ansehung der vorherigen gleichgelagerten Verurteilungen seit 2012 - der Kläger nicht gewillt oder in der Lage zu sein scheint, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, wird mithin durch eine einer Verurteilung nicht entgegenstehenden Notlage im Einzelfall nicht in Frage 6 7
gestellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das nachgehende, der erkennungsdienstlichen Anordnung Anlass gebende Geschehen vom 4. Oktober 2018 ebenfalls ein Fahren ohne Fahrerlaubnis war. Die Einstellung dieses Verfahrens im dortigen Berufungsverfahren gegen Ableistung von 50 Sozialstunden (nach erstinstanzlicher Verurteilung) schließt dabei eine Berücksichtigung auch dieses Geschehens nicht aus. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt, dass sich die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen trotz der Einstellung des Strafverfahrens danach richtet, ob weitere Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen oder ob diese derart ausgeräumt worden sind, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, mithin ob trotz einer Einstellung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (so auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 23). Angesichts der Einstellung gegen die Ableistung von 50 Sozialstunden ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass keine Verdachtsmomente mehr fortbestanden. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der weiteren Strafverfahren nachvollziehbar eine Wiederholungsgefahr angenommen. Der Vortrag des Klägers, die finanziellen Verhältnisse hätten sich stabilisiert und aufgrund einer Tätigkeit in L...... fehle eine berufliche Notwendigkeit einer PKW- Nutzung führen ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Eine Bedeutung der finanziellen Situation erschließt sich allenfalls im Kontext mit den Eigentumsdelikten, wobei das Verwaltungsgericht schon allein aufgrund der Straßenverkehrsdelikte die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen als gerechtfertigt erachtet hat. Eine Verknüpfung der Delikte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur beruflichen Tätigkeit des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht hergestellt. Vielmehr führt es in seinem Urteil aus, dass - unabhängig von der fehlenden Gewähr für eine langfristig in L...... durch den Kläger ausgeübte Tätigkeit - eine etwaige beruflich bedingte Zweckmäßigkeit hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs aufgrund der hohen Wertigkeit des durch § 21 StVG geschützten Rechtsgutes (die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit die körperliche Unversehrtheit der am Straßenverkehr teilnehmenden Personen) grundsätzlich kein nachvollziehbarer Grund für die Teilnahme am Straßenverkehr durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. 8
Auch im Übrigen ergibt das Zulassungsvorbringen nicht, dass die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortbestehende Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung begründet hat, fehlerhaft wären. Zum Argument des Klägers, dass die tiefgreifenden bzw. nachhaltigen positiven Änderungen in seinem sozialen Umfeld nicht erörtert worden seien, ist festzustellen, dass im Rahmen des Klageverfahrens von ihm zwar vorgetragen wurde, dass er seit Sommer 2019 in L...... tätig (und demnach nicht mehr beruflich auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen) ist. Dass er nach L...... zu seiner Frau und seinem minderjährigen Kind gezogen sei, hat er erstmals im Zulassungsvorbringen vorgetragen, aber gleichwohl keine eigene (neue) Anschrift in der Stadt L...... mitgeteilt. Soweit der Kläger die Anordnung von erkennungsdienstlichen Behandlungen an erhöhte Begründungsanforderungen knüpfen will, wenn die Straftaten im Vergleich mit anderen Delikten am unteren strafrechtlichen Rand anzusetzen sind, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgrund der hohen Wertigkeit des durch die Norm geschützten Rechtsguts "keinesfalls als Bagatelldelikt" erachtet, sodass dies nicht gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung spricht. Vorrangig hat das Verwaltungsgericht daneben die Anzahl sämtlicher gegen den Kläger im Bereich der Straßenverkehrsdelikte geführten Ermittlungsverfahren, die teilweise kurzen Zeitintervalle zwischen den einzelnen Verfahren und den Umstand, dass selbst mehrere Verurteilungen den Kläger nicht davon abgehalten haben, trotz Fehlens einer Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen, berücksichtigt. Diese Bewertung entspricht dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der anzustellenden Prognose zukünftiger Delinquenz neben der Anlasstat auch die Art und Zahl seiner früheren Straftaten von Bedeutung ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 24). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke