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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.03.2022 – 2 B 332/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Lehrerausbildungsstätte Chemnitz Straße der Nationen 12, 09111 Chemnitz

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Prüfungsanfechtung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 14. März 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. August 2021 - 2 L 151/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 1. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Wiederholung der Prüfungslehrprobe im Fachbereich Mathematik (Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen), hilfsweise die Neubewertung ihrer Prüfungslehrprobe. Die Antragstellerin absolvierte seit dem 1. Februar 2019 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen beim Antragsgegner. Das von ihr abzuleistende Zweite Staatsexamen besteht aus den Prüfungslehrproben, den mündlichen Prüfungen und der Schulleiterbeurteilung (§ 15 LAPO II). Die von ihr zu absolvierende Prüfungslehrprobe bestand sie im Erstversuch nicht; der hierzu ergangene Prüfungsbescheid vom 2. Juni 2020 wurde bestandskräftig. Mit diesem Bescheid wurde der Antragstellerin die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung eingeräumt. Allerdings hatte der Antragsgegner aufgrund der Pandemielage mit Wirkung zum 15. Mai 2020 vorgesehen, dass die Prüfungslehrprobe ohne Durchführung einer Unterrichtsstunde und ohne deren mündlicher Reflexion stattzufinden habe. Die einschlägigen Vorschriften lauteten vor, während und nach der Prüfungslehrprobe (im Wiederholungsversuch) der Antragstellerin wie folgt: Nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen 1 2 3 4

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(Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Lehramtsprüfungsordnung II und zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 12. Januar 2016 galt bis einschließlich 14. Mai 2020 folgende Regelung: § 17 Prüfungslehrproben (1) Der Studienreferendar hat folgende Prüfungslehrproben abzulegen: 1. für das Lehramt an Grundschulen je eine Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Sorbisch und Mathematik; eine der Prüfungslehrproben wird in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt, 2. für das Lehramt an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer, 3. für das Lehramt Sonderpädagogik zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen im Unterrichtsfach der Oberschule oder in zwei Unterrichtsfächern der Grundschule, 4. für das Lehramt an Gymnasien eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer; eine der Prüfungslehrproben wird in der Sekundarstufe II durchgeführt, und 5. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer oder beruflichen Fachrichtungen in der Regel in unterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der berufsbildenden Schulen. (2) Die Prüfungslehrproben bestehen aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und deren mündlicher Reflexion durch den Studienreferendar. Die Prüfungslehrproben sollen an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden. (3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt dem Studienreferendar die Termine, die Klassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben spätestens zwei Wochen vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt. … Mit Wirkung zum 15. Mai 2020 wurde folgende Vorschrift (neu) in die LAPO II aufgenommen: § 17a Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben (1) Für die Ablegung der Prüfungslehrproben im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 gelten abweichend von § 17 folgende Regelungen. (2) Jede abzulegende Prüfungslehrprobe besteht aus einer ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung. Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion wird nicht durchgeführt. (3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt dem Studienreferendar die Themen der Prüfungslehrproben rechtzeitig bekannt. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen 5

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ab Bekanntgabe der Themen. Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Bearbeitungszeit um höchstens einen Monat verlängern. … Aktuell gilt nach der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist, folgende Regelung: § 17 Prüfungslehrproben (1) Der Studienreferendar hat folgende Prüfungslehrproben abzulegen: 1. für das Lehramt an Grundschulen je eine Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Sorbisch und Mathematik; eine der Prüfungslehrproben wird in der Regel in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt, 2. für das Lehramt an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer, 3. für das Lehramt Sonderpädagogik zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen im Unterrichtsfach der Oberschule oder in zwei Unterrichtsfächern der Grundschule, 4. für das Lehramt an Gymnasien eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer; eine der Prüfungslehrproben wird in der Sekundarstufe II durchgeführt, und 5. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer oder beruflichen Fachrichtungen in der Regel in unterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der berufsbildenden Schulen. (2) Die Prüfungslehrproben bestehen aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und deren mündlicher Reflexion durch den Studienreferendar. Die Prüfungslehrproben sollen an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden. (3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt dem Studienreferendar die Termine, die Klassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben spätestens zwei Wochen vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt. § 17a Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben (1) Ist im Lehramt Sonderpädagogik die Ablegung von zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Prüfungszeitraum nicht möglich, werden die Prüfungslehrproben in einer Klassenstufe abgelegt. (2) Ist die Durchführung der Unterrichtsstunde aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie unmöglich, wird die Prüfungslehrprobe nach den Absätzen 3 bis 6 abgelegt. 6

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(3) Die Prüfungslehrprobe besteht aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 und einer schriftlichen unterrichtsbezogenen Aufgabe. Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion wird nicht durchgeführt. … Die von der Antragstellerin im Wiederholungsversuch aufgrund der ihr übermittelten Aufgabenstellung abgegebene schriftliche Ausfertigung wurde von beiden Prüferinnen mit der Note 5,0 - mangelhaft - bewertet. Mit Bescheid vom 8. Juli 2020 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Prüfung im Wiederholungsversuch nicht bestanden habe und eine weitere Wiederholungsmöglichkeit nicht bestehe. Im anschließenden Widerspruchsverfahren wurden Überdenkensentscheidungen der beiden Prüferinnen eingeholt (vom 26. März 2021 und 31. März 2021). Beide Prüferinnen blieben bei ihrer Bewertung. Den von der Antragstellerin eingelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit dem angegriffenen Beschluss ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil sich der Bescheid des Antragsgegners bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweise und die Antragstellerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechte verletze. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 LAPO II sei die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung und damit endgültig nicht bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsbestandteile nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden seien. Da die Wiederholungslehrprobe von beiden Prüferinnen übereinstimmend mit der Note 5,0 - mangelhaft - bewertet worden sei, seien diese Voraussetzungen hier erfüllt. Eine weitere, zweite Wiederholungsmöglichkeit sei nicht vorgesehen, was verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Ein Anspruch auf eine erneute Wiederholung der Prüfung ergebe sich weder daraus, dass das Verfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei noch lägen Bewertungsfehler oder ein Härtefall vor. Ferner folge ein Wiederholungsanspruch auch nicht aus einem Anspruch auf Wertung des Wiederholungsversuchs als Freiversuch. Ein Verfahrensfehler sei nicht darin zu sehen, dass die Prüfungslehrprobe lediglich aus einer schriftlichen Unterrichtsvorbereitung und nicht auch aus einer Unterrichtsstunde und deren mündlichen Reflexion bestanden habe. Ein Eingriff in Art. 12 GG sei durch den mit dem Verzicht auf diese Prüfungsbestandteile verfolgten Zweck des Gesundheitsschutzes und der körperlichen Unversehrtheit und dem Anliegen, einen hinreichend planbaren und soweit möglich regulären Prüfungsablauf zu gewährleisten sowie möglichst geringe Nachteile für den Ausbildungsablauf zu verursachen, gerechtfertigt und entspreche dem 7 8

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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wegen der mit Ungewissheiten behafteten pandemischen Lage habe der Verordnungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Bei Zugrundelegung der gefahrabwehrrechtlichen ex-ante-Sicht habe der Verordnungsgeber davon ausgehen dürfen, dass eine infektionshygienisch unbedenkliche Durchführung der Prüfung unter den damaligen Bedingungen nicht habe gewährleistet werden können. Das gelte besonders wegen der im Juni 2020 tatsächlich vorherrschenden Umstände und der damals vorliegenden Erkenntnisse. Eine hinreichend sichere Prüfungsplanung sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Die Regelung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Die der Vorschrift unterworfenen Prüflinge würden gleich behandelt. Eine beachtliche Ungleichbehandlung mit Referendaren aus anderen Schulhalbjahren liege auch unter Beachtung des Vertrauensschutzes nicht vor. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass die zu Beginn der Ausbildung geltenden Prüfungsordnungen bis zum Abschluss nicht mehr geändert würden. Besonders schützenswerte Belange der Antragstellerin seien weder hinreichend glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Ein Verfahrensfehler folge ferner nicht aus einer fehlerhaften Zusammensetzung der Prüfungskommission. Diese habe vielmehr den Vorgaben aus §§ 16a, 16 Abs. 2 LAPO II entsprochen. Die Prüferinnen seien ordnungsgemäß ausgewählt und bestellt worden. Besondere Formvorschiften bestünden für die Bestellung nicht. § 16a LAPO II, der besondere Regelungen für die Bildung der Prüfungskommission bei der Prüfungslehrprobe, insbesondere den Verzicht auf die Bestellung eines Vorsitzenden, enthalte, unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Konkrete Bewertungsfehler seien nicht vorgetragen worden. Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung folge auch nicht aus dem Vorliegen eines Härtefalls. Hierfür sei schon keine normelle Regelung vorhanden. Außerdem seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls nicht glaubhaft gemacht worden. Die LAPO II enthalte keine Regelungen über einen Freiversuch. Schließlich seine die Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die Wiederholungsprüfung sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil sie lediglich aus einer schriftlichen Unterrichtsvorbereitung bestanden habe. Zum Zeitpunkt ihrer Prüfung habe regulärer Unterricht stattgefunden. Die für die Prüfungslehrprobe geltende Fassung der LAPO II sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen Art. 12 GG. Die Freiheit der Berufswahl könne nur durch zwingende Gründe des Gemeinwohls eingeschränkt werden. Die Streichung der Unterrichtsstunde und der Reflexion sei zum Schutz der Gesundheit indes nicht 9

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zwingend erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Es hätten im Mai 2020 keine großen Ungewissheiten mehr bestanden, weshalb der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht so weit gewesen sei wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Nach dem Lockdown seien alle Grundschulen wieder geöffnet gewesen. Das Reflexionsgespräch hätte auch über Videokonferenz stattfinden können. Es hätte eine Reihe von Alternativen für die Durchführung der Prüfung gegeben, die sämtlich einen milderen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin bedeutet hätten. Maßgeblicher Prüfungsbestandteil der Prüfungslehrprobe sei die Unterrichtsstunde. Das sei für eine zukünftige Lehrkraft elementar wichtig und müsse geprüft werden. Es werde auch gegen die Chancengleichheit verstoßen. Vergleichsmaßstab seien nicht nur die Prüflinge, die zwischen dem 15. Mai 2020 und dem 17. Juli 2020 die Unterrichtsproben zu absolvieren gehabt hätten, sondern auch jene, welche - aus individuellen Gründen - ihre Unterrichtsproben außerhalb dieses Zeitfensters durchzuführen gehabt hätten. Dabei komme es nicht auf die Teilnehmer einer bestimmten Prüfung an, sondern auf alle Prüflinge, die letztlich vergleichbar beruflich miteinander konkurrieren. Das gelte auch in Pandemiezeiten. Die Antragstellerin könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen, weil die Vorbereitung und der Prüfungszweck auf eine mündliche Prüfung abzielten, die Prüfungsart äußerst kurzfristig geändert und der Umfang der Arbeit erweitert worden sei, es für eine Lehrkraft mehr auf mündlich-praktische Fähigkeiten ankomme und keinerlei Übergangsfrist gegolten habe. Die Prüfungskommission sei fehlerhaft gebildet worden. Die Prüferbestellung sei nicht durch den Präsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung erfolgt. Es sei zweifelhaft, ob die Prüferinnen die Voraussetzungen für eine Bestellung aufwiesen. § 16a LAPO II sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft bzw. verfassungswidrig. Bewertungsfehler seien vorgetragen worden. Die Prüferinnen hielten Ausführungen der Antragstellerin für „fragwürdig“ oder „fraglich“. Das reiche für eine Bewertung mit mangelhaft nicht aus und verkenne den Antwortspielraum des Prüflings. Ein Härtefall liege vor, weil aufgrund der bisherigen Prüfungs- und Ausbildungsleistungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass die Lehrprobe mit Unterrichtsstunde und Reflexion besser ausgefallen wäre. Ein Folgenbeseitigungsanspruch begründe sich daraus, dass die Antragstellerin durch die Anpassung der Prüfung Nachteile erlitten habe. Der Antragsgegner verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Er trägt insbesondere zu den fachlichen Qualifikationen der Prüferinnen, ihrer dienstlichen Funktion und zur Prüferbestellung durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Schule und Bildung zuständige Referentin vor. 10

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2. Die Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht abgelehnt. Der Senat macht sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ein Prüfling hat keinen Anspruch darauf, dass sich Vorschriften über die von ihm abzulegenden Prüfungen nicht ändern (vgl. etwa Niehues et al., Prüfungsrecht, 6. Aufl. Rn. 64). Diese können in dem dafür vorgesehene Verfahren geändert und dabei auch verschärft werden. Bei der Änderung steht dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5/85 und 6/85 -, juris Rn. 17 ff.). Dabei muss das Erfordernis einer Prüfung insgesamt am Maßstab Art. 12 Abs. 1, Art. 33 GG durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Die Änderung einer prüfungsrechtlichen Vorschrift für sich genommen unterliegt dem Gestaltungspielraum des Normgebers, der dabei insbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprechen muss; er muss aber nicht zwingende Gründe gerade für die Änderung einzelner Prüfungsmodalitäten für seine Entscheidung vorweisen können. Vor diesem Hintergrund könnte der Antragsgegner auch ohne konkreten Anlass Prüfungsordnungen ändern, weshalb - in den Grenzten des Willkürverbots - eine konkrete Rechtfertigung der Änderung nicht zu fordern ist. Selbständig tragend liegt eine solche Rechtfertigung indes vor, weil der Antragsgegner wegen der im Frühsommer 2020 anhaltenden Pandemie eine sichere Durchführung der Staatsprüfungen gewährleisten wollte. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob konkret zum Zeitpunkt der Prüfungen der Antragstellerin Grundschulen geschlossen waren oder nicht. Schon wegen der Vorlaufzeiten der Prüfungstermine und den Ungewissheiten des Pandemieverlaufs konnte die übergangsweise geltende Fassung des § 17a Abs. 2 LAPO II, die bei der Prüfungslehrprobe der Antragstellerin angewandt wurde, erlassen werden. Diese Vorschrift verstößt auch nicht gegen die Chancengleichheit. Wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, betraf diese Regelung alle Prüflinge, die im selben Zeitraum wie die Antragstellerin geprüft wurde. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es aber nicht, über einen gewissen Gültigkeitszeitraum hinaus eine gleiche Anwendung für alle Prüflinge herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Dezember 11 12 13 14 15

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1988 a. a. O.). Das würde ohnehin zu der nicht aufzulösenden Frage führen, mit welcher Gruppe von Prüflingen eine Gleichstellung erfolgen müsste. Damit liegt ein Verfahrensfehler durch den Verzicht auf eine Unterrichtsstunde und eine nachfolgende Reflexion nicht vor; die Prüfung wurde nach dem für die Antragstellerin geltenden Recht durchgeführt. Hinsichtlich der Bestellung der Prüfungskommission sind nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren keine durchgreifenden Zweifel vorgetragen worden. Die Vorschrift des § 16a LAPO II unterliegt wegen des Gestaltungspielraums des Verordnungsgebers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Härtefallregelung kennt die LAPO II nicht, weshalb ein entsprechender Anspruch nicht vorliegt. Konkrete Bewertungsfehler sind nicht vorgetragen worden; die Formulierungen der Prüferinnen weisen greifbar auf inhaltliche Defizite der Ausarbeitung der Antragstellerin hin. Schließlich sind die Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch schon dem Grunde nach nicht gegeben. Dieser zielt auf die Beseitigung der tatsächlichen Folgen eines rechtswidrigen Eingriffs oder auf Wiederherstellung des ursprünglichen, durch den rechtswidrigen Eingriff veränderten Zustands (vgl. statt aller: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 30 Rn. 1). Hier fehlt es schon an einem rechtswidrigen Eingriff seitens des Antragsgegners. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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