Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.03.2022 – 5 A 607/20
Az.: 5 A 607/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin, Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Rundfunkbeitrag hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 16. März 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Juli 2020 - 1 K 960/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. a) Der Kläger rügt zum Ersten, die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in der nunmehr praktizierten Form sei verfassungswidrig. Hierzu verweise er auf seinen 1 2 3
diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag, den das Verwaltungsgericht übergangen habe. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts überzeugten nicht. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 - entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, die an Wohnungen anknüpft, mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit nicht für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Die tragenden Gründe dieser Entscheidung binden den Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG (SächsOVG, Urt. v. 3. April 2019 - 5 A 332/15 -, juris Rn. 14). Unerheblich für die Bindungswirkung ist zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bzw. die entsprechenden Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder nicht ausdrücklich für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, sondern die insoweit relevanten Verfassungsbeschwerden lediglich zurückgewiesen hat. Denn auch die tragenden Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts binden die Adressaten des § 31 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 - m. w. N., juris Rn. 12). Unerheblich ist weiter, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht das sächsische Zustimmungsgesetz zugrunde lag, sondern Zustimmungsbeschlüsse und -gesetze anderer Bundesländer. Zwar reicht die Bindungswirkung grundsätzlich nicht so weit, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit bzw. Unvereinbarkeit einer Norm sowie daran anknüpfender Folgen auch inhaltsgleiche Normen anderer Gesetzgeber erfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 -, juris Rn. 7). Hier besteht aber die Besonderheit, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen die Unvereinbarerklärung über das unmittelbar entscheidungserhebliche Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg hinaus im Interesse der Rechtsklarheit entsprechend § 78 Satz 2 BVerfGG auf die Zustimmungsgesetze der übrigen Länder erstreckt hat, weil diese aus denselben Gründen wie die entscheidungserheblichen Regelungen mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Diese Wertung gilt auch für die Bindungswirkung des Urteils nach § 31 Abs. 1 BVerfGG hinsichtlich der verfassungsmäßigen Konstellationen. Der Senat ist deshalb in Parallelfällen an das Urteil des 4 5 6
Bundesverfassungsgerichts gebunden (vgl. BVerfG, Urt. v. 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 -, juris Rn. 133). Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Urteil vom 18. Juli 2018 mit den vom Kläger erhobenen Einwänden gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit die Entscheidung tragenden Ausführungen befasst. Die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts sind dem Kläger hierbei, wie er in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. April 2020 ausführt, bereits im Einzelnen bekannt, sodass sich nähere Erläuterungen des Senats hierzu erübrigen. Da diese tragenden Gründe nach dem oben Gesagten den Senat binden, kann der Kläger mit seinen dagegen erhobenen Einwänden in einem Berufungsverfahren nicht durchdringen. b) Der Kläger macht zum Zweiten geltend, mit dem angefochtenen Rundfunkbeitragsbescheid habe kein Säumniszuschlag festgesetzt werden dürfen, weil § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge nur die „Fälligkeit“ eines Säumniszuschlags normiere und damit dem Wortlaut nach keine Zahlungspflicht postuliere. Der Begriff der Fälligkeit sei im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen und bezeichne den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen könne. Eine Zahlungsverpflichtung trete damit bei Säumniszuschlägen - anders als bei der Rundfunkbeitragsschuld - nicht automatisch ein. Der Beklagte hätte den Kläger deshalb erst mahnen müssen. Die Festsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung setze voraus, dass die Forderung entstanden und durchsetzbar sei, was eine irgendwie geartete vorherige Geltendmachung dieses Säumniszuschlags erfordere. Diese Normauslegung des Klägers geht offensichtlich fehl, da § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. Oktober 2016 (SächsABl. 2017, S. 164) ausdrücklich und eindeutig normiert, dass der Säumniszuschlag zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt wird. Dabei ist der Säumniszuschlagsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Satzung auch inhaltlich von der Höhe der zugleich mit ihm mit dem Bescheid festgesetzten Rundfunkbeitragsschuld abhängig. Dies macht eine vorherige Geltendmachung oder Mahnung des Säumniszuschlags vor seiner Festsetzung indes evident unmöglich. Das vom Kläger vertretene Normverständnis scheidet schon aus diesem Grund offenkundig aus. 7 8 9
c) Soweit der Kläger schließlich zum Dritten vorsorglich ergänzend pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, soweit dieser nicht durch die Erledigung unbeachtlich geworden sei, erfüllt dies die Voraussetzung einer substantiierten und schlüssigen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts von vornherein nicht. 2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sein unter Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b dargestelltes Vorbringen übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Die Gerichte sind dabei nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Juli 1997, BVerfGE 96, 205, 215; Beschl. v. 7. August 1992 - 2 BvR 400/92 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 1. Februar 1978, BVerfGE 47, 182, 187; BVerwG, Beschl. v. 30. März 2015 - 5 PB 26.14 -, Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2015 - 4 A 8/14 -, juris Rn. 31; st. Rspr.). Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind, ausdrücklich zu würdigen. Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (st. Rspr.; BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 8 B 23/17 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger besondere Umstände im o. g. Sinne, die geeignet sind zu belegen, dass das Verwaltungsgericht seine vorgenannten 10 11 12 13 14
Rechtsausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, nicht auf. Aus dem bloßen Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht ausdrücklich auch auf die genannten Ausführungen eingegangen ist, lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht herleiten. Dieses Vorbringen zählt nicht zum wesentlichen Kern des Vortrags des Klägers und betraf keine Fragen von zentraler Bedeutung für das Verfahren. Der Kläger hat gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags erstinstanzlich vielmehr in erster Linie eingewandt, er sei seinen Rundfunkbeitragszahlungspflichten insgesamt nachgekommen. Mit diesem Kernvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich befasst. Demgegenüber hat der Kläger schon erstinstanzlich zu erkennen gegeben, dass ihm bewusst ist, dass seine Rechtsauffassung zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht (vgl. Schriftsatz vom 20. April 2020) und sind seine vorgenannten Erwägungen zur Auslegung von § 11 Abs. 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. Oktober 2016, wie ausgeführt, offenkundig abwegig. Es begründet danach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass das Verwaltungsgericht nicht auch diese Rechtsansichten neben den vom Kläger hauptsächlich erhobenen Einwänden noch ausdrücklich gewürdigt hat. Aus diesen Gründen lässt sich dem Zulassungsvorbringen zugleich auch nicht entnehmen, dass die angegriffene Entscheidung auf der geltend gemachten Gehörsverletzung beruhen kann. Denn das unter Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b dargestellte Vorbringen des Klägers ist nach dem oben Gesagten von vornherein ungeeignet, seinem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 7 C 22/08 -, juris Rn. 37). Es ist deshalb ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht bei dessen ausdrücklicher Würdigung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 2021 - 1 BvR 145/20 -, juris Rn. 19). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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gez.: Munzinger
Dr. Helmert
Dr. Martini