Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.03.2022 – 6 A 807/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Betriebsuntersagung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 31. März 2022 beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. August 2020 - 2 K 121/19 - wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Die Berufung ist wegen des von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2018, mit dem die Beklagte u. a. den Betrieb des Fahrzeugs der Klägerin der Marke Skoda, untersagte (Nummer 1) und ihr die Kosten des Verfahrens in Höhe von 28,73 €, die sich aus Gebühren in Höhe von 25,60 € und Auslagen in Höhe von 3,13 € zusammen- setzten, auferlegte (Nummer 5), in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. De- zember 2018 im Hinblick auf Nummer 5 des Bescheides abgewiesen, nachdem die Klägerin die Klage u. a. hinsichtlich der Nummer 1 des Bescheides für erledigt erklärt hat. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht zu beanstanden sei, der Klägerin die Kosten des Verwaltungsverfahrens aufzu- erlegen, da die Kostenanforderung der Beklagten die Rechtmäßigkeit der übrigen von ihr im Bescheid vom 19. September 2018 getroffenen Anordnungen voraussetze. Die unter den Nummern 1, 2 und 4 durch die Beklagte getroffenen Regelungen seien recht- mäßig. Rechtsgrundlage der Betriebsuntersagung in Nummer 1 des Bescheids sei § 5 Abs. 1 FZV, dessen Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung vor- gelegen hätten, da das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Be- scheids vom 19. September 2018 nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV gewesen und es bis zum Zeitpunkt der Erledigung geblieben sei, was sich aus der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes ergebe, wonach die für die EG-Typgenehmi- gung des Herstellers Skoda zuständige britische Vehicle Certification Agency (VCA) die Unvorschriftsmäßigkeit auch des Fahrzeugs der Klägerin bestätigt habe. Dass die für Skoda zuständige Typgenehmigungsbehörde VCA die für die Fahrzeugzulassung 1 2

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notwendige EG-Typgenehmigung nicht gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV modifiziert oder sogar gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV widerrufen oder zurückgenommen habe, ändere nichts an der Beurteilung dahingehend, dass es für die Frage der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs i. S. d. § 5 Abs. 1 FZV nicht auf den durch die Übereinstimmungsbe- scheinigung vermittelten Schein einer Übereinstimmung mit der EG-Typgenehmigung ankomme, sondern nur darauf, ob das konkrete Fahrzeug der Klägerin materiell den Anforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 entsprochen habe, was nach den Feststel- lungen der für Skoda zuständigen Typgenehmigungsbehörde auch für den Fahrzeug- typ der Klägerin nicht der Fall gewesen sei, so dass die ursprünglich erteilte Typge- nehmigung ins Leere gehe. Mit ihren Ausführungen im Zulassungsvorbringen, dass sich aus der EG-Typgenehmi- gung der VCA eine Legalisierungswirkung ergebe, die der Betriebsuntersagung entge- genstehe, hat die Klägerin die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts derart in Frage gestellt, dass der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. BVerfG, Kammerbe- schluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062). Das Verfahren kann dem Senat möglicherweise auch Gelegenheit zur Beantwortung der aufgeworfenen und bisher - soweit ersichtlich - obergerichtlich nicht geklärten Fra- gen geben, ob die Feststellung der VCA, dass das Fahrzeug der Klägerin materiell den Anforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht entsprochen habe, für die ggf. notwen- dige Durchbrechung einer Feststellungs- und Legalisierungswirkung ausreicht und Grundlage für eine Betriebsuntersagung sein kann oder ob diese Feststellung sogar als Modifikation der EG-Typgenehmigung anzusehen ist. Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Be- rufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be- gründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen an- zuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- 3 4

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nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün- dung der Berufung (§ 67 Abs. 4 und 5 VwGO). Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke