Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.04.2022 – 1 B 460/21

Az.: 1 B 460/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der AG vertreten durch den Vorstand

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Gemeinde Jahnsdorf vertreten durch den Bürgermeister Poststraße 1, 09387 Jahnsdorf

- Antragsgegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Veränderungssperre zu dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „................“ vom 20. November 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober am 4. April 2022 beschlossen: Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „................“ in ........................ vom 29. November 2021 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren - 1 C 106/21 - vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die als Windenergieunternehmen tätige Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „................“ in ........................ mit einem Geltungsbereich von 156,5 ha. Die Antragstellerin plant die Errichtung von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V-150 auf den Flurstücken..., ...... sowie grenzständig auf den Flurstücken... und ................................ Am 15. November 2019 stellte sie beim Landratsamt Erzgebirgskreis einen vorläufigen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung von damals noch vier Windenergieanlagen. Dieses Verfahren wurde bis zur Vervollständigung des Antrags zunächst ruhend gestellt. Der Landkreis Erzgebirgskreis bestätigte die Vollständigkeit der Unterlagen zu dem nunmehr nur noch drei Windenergieanlagen betreffenden Antrag zum 14. Oktober 2021 und wies zugleich auf die Entscheidungsfrist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG hin. Unter dem 8. November 2021 - Posteingang 15. November 2021 - informierte die im Nachbarort N......... an der Gemeindegrenze zur Antragsgegnerin ansässige 1 2 3

3

Fa. .............................. mbH & Co. KG (Fa. ........) die Antragsgegnerin über den geplanten Neubau von drei Aufzuchthallen für Junghennen, einer neuen Packstelle und des Umbaus der bisherigen Packstelle zu einer Lagerhalle sowie eine beabsichtigte Teilumstellung auf Freilandhaltung für bis zu 60.000 Tiere. Eine Erweiterung des bisherigen Standorts in N......... sei lediglich in südlicher Richtung nach L.......... möglich. Ausweislich der beigefügten Lageplan-Skizze sind innerhalb der Gemarkung L.......... insoweit die Flurstücke..... und... sowie geringfügig Flurstück..... betroffen. Unter Umständen erfordere die Erweiterung ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren. Die Antragsgegnerin, welche nicht über einen Flächennutzungsplan verfügt, beschloss am 29. November 2021 - jeweils ausgefertigt am 30. November 2021 und bekanntgemacht am 10. Dezember 2021 durch elektronische Veröffentlichung auf ihrer Webseite - die Aufstellung des Bebauungsplans „................“ in ........................ sowie eine diesbezügliche Veränderungssperre. Die Flächen der drei Standorte für die von der Antragstellerin geplanten Windenergieanlagen liegen ebenso innerhalb des Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses für einen - vorzeitigen - Bebauungsplan „................“ wie die von der Fa. ........ für eine Betriebserweiterung avisierte Fläche. Ziffer 3 des Aufstellungsbeschlusses vom 29. November 2021 normiert als Planziele „die städtebauliche Einordnung der Betriebserweiterung eines ortsansässigen Gewerbebetriebes und die Entwicklung von Natur und Landschaft nach aktuellen Erfordernissen.“ Ausweislich der Begründung hat das Plangebiet eine Größe von rund 156,5 ha und wird im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt (Ackerflächen und Grünland). Außerdem befindet sich im Plangebiet ein Hochbehälter zur Trinkwasserversorgung. Es bestehe ein Regelungserfordernis „aufgrund bekannter Entwicklungsabsichten eines Gewerbebetriebes sowie der Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Raumordnung und des Bevölkerungsschutzes“. Die Begründung führt unter Hinweis auf die regionalplanerische Festlegung des Plangebiets als Vorranggebiet Landwirtschaft u.a. Folgendes aus: „Die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet soll im Wesentlichen erhalten bleiben und wird lediglich um Entwicklungsmaßnahmen ergänzt. Bodenversiegelungen im Bereich der geplanten Betriebserweiterung erfolgen mit Rücksicht auf die Landwirtschaft.“ Mit Bezug auf die bestehende regionalplanerische Ausweisung eines Regionalen Grünzugs werde eine sachliche und räumliche Ausformung desselben verfolgt: „Durch die angestrebte Festsetzung der Freiraumnutzung wird der Siedlungsrand ausgeformt und der Grünzug in seiner Fläche 4 5

4

entwickelt.“ Darüber hinaus wird auf die Nutzung als Naherholungsraum durch die ortsansässige Bevölkerung und die regionalplanerische Ausweisung unter der Destination Sachsen „Erzgebirge“ zusammen mit dem Siedlungskörper von L.......... verwiesen: „Infolge der Planung wird der Bereich gestalterisch und landschaftsästhetisch aufgewertet.“ Unter Bezugnahme auf einen hinsichtlich Boden und Wasser regionalplanerisch festgelegten Schwerpunkt der Grundwassersanierung sowie der Strukturanreicherung „sollen beispielsweise Gehölzpflanzungen als Flurelemente der offenen Landschaft erfolgen und ökologische Kleinstrukturen geschaffen werden. Wegen der besonderen potentiellen Wassererosionsgefährdung des Ackerbodens und der besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz sei die Bodenerosion durch Anreicherung mit gliedernden Flurelementen einzudämmen.“ Des Weiteren verweist die Begründung darauf, dass in der Vergangenheit im Plangebiet zusammengeflossenes Wasser bereits mehrfach in den Siedlungskörper von L.......... eingedrungen ist: „Eine Gestaltung des Plangebietes durch Pflanzmaßnahmen dient der Verbesserung des Wasserrückhaltes und somit neben der Vermeidung von Bodenerosion auch der Vorbeugung von derartigen Schadensfällen in L...........“ Ausdrücklich bezieht sich die Begründung auf die geplante Betriebserweiterung der Fa. ........ in südlicher Richtung auf L..........er Flur. Aufgrund der Bedarfsmeldung für eine Flächeninanspruchnahme „soll mit der Integration der Betriebserweiterung in die Planung eine umgebungsverträgliche bauliche Entwicklung ermöglicht werden. Die Belange von Natur und Landschaft können durch eine günstige Standortwahl und grünordnerische Gestaltung, beispielsweise durch sichtverschattende Pflanzungen, beachtet werden. … Eine angemessene Distanz zwischen empfindlichen Nutzungen, insbesondere Wohnnutzungen in L.........., und zusätzlichen Tierhaltungsanlagen kann jedenfalls gewahrt werden.“ Die am 29. November 2021 beschlossene Veränderungssperre regelt: „§ 1 Zu sichernde Planung Der Gemeindesrat der Gemeinde Jahnsdorf /Erzgeb. hat in seiner Sitzung am 29.11.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „................“ in ........................ zur städtebaulichen Einordnung der Betriebserweiterung eines ortsansässigen Gewerbebetriebs und der Entwicklung von Natur und Landschaft nach aktuellen Erfordernissen gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich … § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre 6

5

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden, b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 4 Inkrafttreten Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB). Sie tritt nach zwei Jahren außer Kraft, die Gemeinde kann die Frist gem. § 17 Abs. 1 BauGB um ein Jahr verlängern.“ In dem Aufstellungsbeschluss beigefügten Lageplan (Anlage 2) sind die Flurstückgrenzen innerhalb des Geltungsbereichs nebst Umgebung dargestellt, ohne dass weitergehend Flächen für einzelne Nutzungen oder geplante Festsetzungen ausgewiesen sind. Gleiches gilt für den der Veränderungssperre beigefügten Lageplan (Anlage 1). Ausweislich des Schreibens des Landkreises Erzgebirgskreis vom 22. Dezember 2021 wurde das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aufgrund der beschlossenen Veränderungssperre ausgesetzt (Anlage TP 9). Gegen die Veränderungssperre hat die Antragstellerin am 27. Dezember 2021 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag (- 1 C 106/21 -) und zugleich den vorliegenden Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Sie ist der Auffassung, dass der Antrag zulässig sei. Für ihre Antragsbefugnis verweist sie auf die zivilrechtlich geschlossenen Gestattungsverträge mit Eigentümern von Grundstücken im avisierten Plangebiet. Hierzu hat sie Kopien der Gestattungsverträge für die Vorhabengrundstücke Flurstücke..., ..., ..... und...... (Errichtung und Betrieb) sowie für die Flurstücke....., ..... und....., ....., ....., ..... (Übernahme von Abstands und Rotorüberflugflächen) vorgelegt. Darüber hinaus hat sie Nachweise für die vereinbarte dingliche Sicherung eines Windenergieanlagenrechts nachgereicht (Anlagen TP 6_7 bis 6_10 und TP 10), ausweislich derer eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für ein Windenergieanlagenrecht zugunsten der Antragstellerin im Grundbuch von L.......... für die Flurstücke... ..................... ... .................... ..... .................... und...... 6 7 8 9

6

...................... sowie..... und..... .................... eingetragen ist. Außerdem hat sie eine Kopie des Gestattungsvertrags für die Zuwegung hinsichtlich der Flurstücke..... und..... nachgereicht. Für ihr Rechtsschutzbedürfnis verweist die Antragstellerin auf ihren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag, dem die Veränderungssperre formal entgegenstehe. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO sei begründet. Für die Veränderungssperre bestehe kein Sicherungsbedürfnis. Es fehle ein rechtmäßiges Planungskonzept und damit die Erforderlichkeit der Bauleitplanung. Ein konkretes Planungskonzept sei nicht vorhanden. Aus dem Aufstellungsbeschluss und seiner Begründung ergebe sich nicht, auf welchen konkreten Flächen die unterschiedlichen Nutzungsarten verwirklicht werden sollen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, ob die Betriebserweiterung der Fa. ........ sich auf das gesamte Plangebiet oder nur einen Teil hiervon erstrecken solle. Selbst bei einer Schaffung von 60.000 Freilandtierplätzen wären bei einem Flächenansatz von 4 m² je Legehenne (Nr. 1 Buchst. C Anhang II Verordnung [EG] Nr. 589/2008) hierfür 24 ha und damit ca. 1/6 des Plangebiets beansprucht, ohne dass ersichtlich wäre, wo eine derartige Festsetzung beabsichtigt sei. Soweit die Begründung eine gestalterische und landschaftsästhetische Aufwertung u.ä. formuliere, sei nicht ersichtlich, welche konkreten Festsetzungen und auf welchen konkreten Flächen diese beabsichtigt seien. Hinsichtlich der als Planungsziel formulierten Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses fehle eine Konkretisierung. Soweit die Begründung Pflanzmaßnahmen anführe, blieben Umfang und Flächenzuordnung offen; überdies diene die Veränderungssperre nach § 1 nicht deren Sicherung. Ferner fehle ein städtebaulicher Bezug, die derzeitigen Vorstellungen der Antragsgegnerin ließen sich nicht parallel realisieren. Die Ausweitung einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung bezüglich des Legehennenbetriebs mit erheblichen Geruchs- und Geräuschemissionen wirke sich auf das Siedlungsgebiet wie auch auf das Plangebiet um den S............ aus, in dem als entgegengesetzte Planungsziele die Naherholung gefördert und das Landschaftsbild ästhetisch aufgewertet werden sollen. Die behaupteten Probleme der Wasserhaltung beträfen lediglich den Südhang des S............s, während die geplanten Windenergieanlagen nördlich des Berges Wasserhaltungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen nicht entgegenstünden. Ein den Hochwasserschutz beabsichtigendes Planungsziel ergebe sich weder aus den Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss noch aus der Veränderungssperre. Schließlich sei die Vollzugsfähigkeit der Planung fraglich, weil die Eigentümer der für die Betriebserweiterung von der Fa. ........ avisierten Flurstücke..... und... eine Nutzung ihrer Grundstücke ablehnten; hierzu hat die Antragstellerin Kopien von Erklärungen der (Mit-)Eigentümer der vorgenannten Flurstücke vorgelegt, wonach diese den Bau eines

7

Windparks unterstützen und keinen Vertrag mit der Fa. ........ abschließen würden. Der Antragstellerin drohe wegen der Verzögerung des Genehmigungsverfahrens um zwei bis drei Jahre ein erheblicher Nachteil. Aufgrund von Änderungen der Sach- und Rechtslage oder der Verfügbarkeit des beantragten Windenergieanlagentyps könnten sich ihre Investitionen als nutzlos erweisen und einen wirtschaftlichen Schaden im sechsstelligen Bereich nach sich ziehen. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „................“ in ........................ vom 20. November 2021 bis zur Entscheidung über den Antrag Ziffer 1 [Normenkontrollantrag im Verfahren - 1 C 106/21 -] vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, dessen Zulässigkeit sie nicht in Abrede stellen wolle, sei unbegründet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis fehle. Der Aufstellungsbeschluss umfasse als Planungsziel Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB, was sich aus der Begründung desselben ergebe. Eine Planung für Flächen des Hochwasserschutzes und für die Regelung des Wasserabflusses sei erforderlich, weil es in der Vergangenheit wiederholt privatrechtliche Auseinandersetzungen mit Einwohnern aufgrund von Wassereintrag bei starken Regenfällen gegeben habe. Hierzu hat die Antragsgegnerin ihre Korrespondenz mit den Eigentümern Dr. E....... M..... und G... H.... wie auch ein Schreiben des Regierungspräsidiums Chemnitz vorgelegt, das aus wasserwirtschaftlicher Sicht zur Vermeidung von Überschwemmungen und Schäden eine Klärung anmahnte. Darüber hinaus seien Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zulässig, was die Möglichkeit einschließe, Landschaftsteile von privilegierten Bebauungen freizuhalten. Hierzu verweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des Aufstellungsbeschlusses, wonach das gesamte Gebiet am S............ touristisch bedeutsam sei, und hat auf eine Dokumentation des örtlichen Heimatvereins und die im Jahr 2019 verliehene Auszeichnung im Programm „Modernes Wandern auf den Spuren der Vergangenheit“ verwiesen. Konkretes Planungsziel sei schließlich die Festsetzung von Flächen für Anlagen der Kleintierhaltungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB und zwar für eine Betriebserweiterung der Fa. ......... Eine parzellenscharfe Zuweisung der einzelnen konkreten künftigen Nutzungsarten sei nicht erforderlich und dem 10 11 12

8

Bebauungsplanverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin habe das Drohen schwerer Nachteile weder dargelegt noch sei dies ersichtlich. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24.März 2022 beharrt die Antragsgegnerin auf ihrer Rechtsauffassung, es sei nicht erforderlich, die konkretisierten Planungsabsichten des Aufstellungsbeschlusses im Einzelnen parzellenscharf im Plangebiet zuzuordnen. Eine derartige Konkretisierung könne im Planungsverfahren nachgeholt werden. Hinsichtlich einer Nutzung für die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB zulässig vorgesehene Planungsabsicht für Wasserflächen und Flächen der Wasserwirtschaft sowie Flächen für Hochwasserschutzanlagen und die Regelungen des Wasserabflusses verstehe es sich von selbst, dass diese Planungsabsichten in einem entsprechend der technischen Erfordernisse - welche sich erst aus der Planung selbst ergeben werden - hinreichenden Korridor entlang der Wohnbebauung der Gemeinde zu errichten seien. Gleichermaßen seien für die Betriebserweiterung der Fa. ........ die Einzelheiten zur konkreten Größe anknüpfend an das bisherige Betriebsgelände dem Planverfahren vorbehalten. Die damit einhergehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen belegten das legitime Interesse der Antragsgegnerin, die konkreten Flächen zu regeln, um so andere Flächen hiervon freizuhalten. Es erschließe sich nicht, inwiefern eine Betriebserweiterung der Fa. ........ und der Hochwasserschutzanlagen sowie Maßnahmen zur Wasserhaltung sich gegenseitig ausschließen sollten. Die restliche Fläche um den Hochpunkt des S............s selbst sei entsprechend der derzeitigen Planungsabsicht für die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen und bei wohlüberlegter Anordnung der einzelnen Nutzungen innerhalb des Planungsgebietes weit genug entfernt von der Betriebserweiterung der Firma ......... Ein behaupteter schwerer Nachteil der Antragstellerin sei nicht hinreichend dargelegt und könne sich nicht allein aus der Dauer der Veränderungssperre nebst Verlängerungsmöglichkeit ergeben. Dies habe der Gesetzgeber so vorgesehen. Soweit die Antragstellerin aus der unter Umständen zu befürchtenden Verzögerung einen wirtschaftlichen Schaden im sechsstelligen Bereich behauptet, sei dieser Vortrag ebenso unsubstantiiert wie die noch nicht einmal aufgestellte Behauptung, dass diese Aufwendungen bei einem späteren Betrieb der Windkraftanlagen nicht wieder kompensiert werden könnten. Die gemäß Anlage TP 10 abgegebene Erklärung von Frau N....... sei nicht geeignet, in rechtlicher Hinsicht den Bau oder der Erweiterung eines Legehennenbetriebes auszuschließen. Im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens werde zu prüfen sein, inwieweit hier ein Flächentausch oder das Vereinbaren von Entschädigungen mit der Grundstückseigentümerin dazu führt, dass diese Auffassung ändert.

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Hauptsacheverfahren - 1 C 106/21 - und den vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Der schriftsätzlich gestellte Antrag war hinsichtlich des Datums „20. November 2021“ gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sich die Antragstellerin gegen die am 29. November 2021 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Veränderungssperre wendet. Es handelt sich insoweit um ein Schreibversehen, denn die Beschlussfassung über die Veränderungssperre im Gemeinderat erfolgte am 29. November 2021. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein - wie hier bereits - in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Die Antragsbefugnis ist auch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 49; Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. 387 m. w. N.). An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12). Ein Unternehmen, welches die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche 13 14 15 17 18 19

10

Möglichkeit dargetan hat, in dem von der streitgegenständlichen Norm betroffenen Gebiet ein Vorhaben durchzuführen, welches durch die streitgegenständliche Norm beeinträchtigt oder verhindert werden würde, ist antragsbefugt (BVerwG, Beschl. v. 20. August 2014 - 4 BN 23.14 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 36). Hieran gemessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie hat ihre Absicht der Vorhabenverwirklichung im künftigen Plangebiet durch das Verfahren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bekräftigt. Zum Nachweis der gesicherten zivilrechtlichen Möglichkeit, ihr Vorhaben zu verwirklichen, hat die Antragstellerin Kopien der mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Gestattungsverträge für die Vorhabengrundstücke Flurstücke..., ..., ..... und...... (Errichtung und Betrieb) sowie für die Flurstücke....., ..... und....., ....., ....., ..... (Übernahme von Abstands- und Rotorüberflugflächen) vorgelegt. Darüber hinaus hat sie Nachweise für die vereinbarte dingliche Sicherung eines Windenergieanlagenrechts vorgelegt (Anlagen TP 6_7 bis 6_10 und TP 10), ausweislich derer eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für ein Windenergieanlagenrecht zugunsten der Antragstellerin im Grundbuch von L.......... für die Flurstücke... ..................... ... .................... ..... .................... und...... ...................... sowie..... und..... .................... eingetragen ist. Außerdem hat sie eine Kopie des Gestattungsvertrags für die Zuwegung hinsichtlich der Flurstücke..... und..... vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass der hiernach antragsbefugten Antragstellerin ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Antrag ist auch begründet. Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Die Außervollzugsetzung einer Norm ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Prüfungsmaßstab bei einer Veränderungssperre sind die 20 21 22 23 24

11

Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache und damit insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB. Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag zulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Vollzug der Veränderungssperre vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 und 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4; jeweils bezogen auf Bebauungspläne; SächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2015 - 1 B 84/15 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 11. Mai 2020 - 1 NE 20.333 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 12. Oktober 2020 - 2 B 1137/20.NE -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 36). Vorliegend wird sich die streitgegenständliche Veränderungssperre voraussichtlich als unwirksam erweisen. Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe, selbige außer Vollzug zu setzen. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Dabei muss der Aufstellungsbeschluss zwar vor der Veränderungssperre bereits gefasst, aber nicht vor ihrem Wirksamwerden bekanntgemacht werden. Vielmehr genügt die gemeinsame Bekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre (BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1988 - 4 B 236.88 -, juris, Rn. 4 bis 6; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Werkstand 143. EL, August 2021, § 14 Rn. 37, 38). So liegt der Fall hier, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung am 29. November 2021 vor der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (TOP 8) die Aufstellung des Bebauungsplans „................“ (TOP 7) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschlossen. Beide Beschlüsse wurde tags darauf ausgefertigt und auf der Webseite der Antragsgegnerin am 10. Dezember 2021 ortüblich bekanntgemacht. Die Veränderungssperre erweist sich aber voraussichtlich als unwirksam, weil das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehlt. 25 26 27

12

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m.w.N., VGH BW, Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S 909/18 -, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris Rn. 40 m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23; SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 43; SächsOVG, Beschl. v. 25. August 2021 - 1 B 281/21 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 48). Die Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht die abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1-9, juris Rn. 19). Die „Absicht zu planen“ genügt nicht als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre. Zwar kann der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut aber nur, wenn die Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt oder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will. Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache lediglich der Sicherung der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 30; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 28; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 46). Ein positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige Planung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 29). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 - , juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß der künftigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der 28 29 30

13

beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 47). Wenn beispielsweise als Alternative eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept erkennen zu können (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, juris Rn. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können mittels einem beabsichtigten Bebauungsplan zwar auch Flächen, die im Flächennutzungsplan als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt sind oder allein Flächen, die von Bebauung freigehalten werden sollen, Inhalt eines Bebauungsplans sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 -, juris Rn. 16 f. und Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 8). Erforderlich ist insoweit aber gleichermaßen, dass positive Planungsvorstellungen entwickelt wurden und ein hinreichender Konkretisierungsgrad zu den von den Festsetzungen betroffenen Flächen vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 a.a.O., Beschl. v 27. Juli 1990 a. a. O., juris Rn. 8 und 3. Dezember 1998 - 4 BN 24.98 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urt. v. 4. Dezember 2020 - 2 D 50/20.NE -, juris Rn. 31 ff. und v. 23. Juni 2020 - 2 B 581/20.NE -, Rn. 31 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 43). Hinreichend konkrete Planungsabsichten der Gemeinde können sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 50).

14

Hieran gemessen mag die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Veränderungssperre am 29. November 2020 zumindest in Teilen ein positives Planungskonzept besessen haben. Es fehlt allerdings an einer hinreichenden Konkretisierung. Mit der Bauleitplanung verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich Ziffer 3 des Aufstellungsbeschlusses - und hierzu korrespondierend § 1 der Veränderungssperre - als Planziele „die städtebauliche Einordnung der Betriebserweiterung eines ortsansässigen Gewerbebetriebes und die Entwicklung von Natur und Landschaft nach aktuellen Erfordernissen“. Darüber hinaus führt die Begründung der Beschlussvorlage Erfordernisse „der Raumordnung und des Bevölkerungsschutzes“ an. Konkrete positive Vorstellungen zur Aufstellung des Bebauungsplans lassen sich jedoch weder der Beschlussfassung zur Planaufstellung selbst noch zur Veränderungssperre entnehmen. Vorliegend erfolgte keine Beschlussfassung darüber, welche festsetzbaren Nutzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB die Antragsgegnerin anstrebt. Auch soweit die Begründung zum Planaufstellungsbeschluss auf die einzelnen regionalplanerischen Erfordernisse eingeht, bleiben die angestrebten Festsetzungen überwiegend unklar. Jedenfalls soweit sich die Begründung auf die geplante Betriebserweiterung der Fa. ........ in südlicher Richtung auf L..........er Flur bezieht, dürfte eindeutig eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB (die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen) beabsichtigt sein. Ob darüber hinaus insoweit eine flankierende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben) oder ob für die umliegenden Flächen etwa eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauGB (die Flächen für die Landwirtschaft) beabsichtigt ist, lässt sich dagegen nicht eindeutig erkennen. Der anderweitigen Formulierung zum Punkt „Landwirtschaft“, dass die „landwirtschaftliche Nutzung … im Wesentlichen erhalten bleiben und … lediglich um Entwicklungsmaßnahmen ergänzt“ werden soll, könnte sich zumindest entnehmen lassen, dass im Plangebiet u.a. eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a 31 32 33

15

BauGB (Flächen für die Landwirtschaft) angestrebt wird - wenngleich die Antragsgegnerin selbst in ihrer Antragserwiderung hierauf keinen Bezug nimmt und insoweit auch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung) in Betracht kommen könnte. Hingegen bleibt auch anhand der Begründung der Beschlussvorlage offen, welche planerischen Festsetzungen die Antragsgegnerin mit der „sachlichen und räumlichen Ausformung“ des „Regionalen Grünzuges“ und der „angestrebten Festsetzung der Freiraumnutzung“ verfolgt. Die Formulierung lässt nicht klar erkennen, ob die Antragsgegnerin insoweit etwa Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe) oder - wie in der Antragserwiderung angeführt - § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) oder etwa § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen Buchst. a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Buchst. b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern) beabsichtigt. Gleichermaßen bleibt hinsichtlich der angeführten Nutzung als Naherholungsraum durch die ortsansässige Bevölkerung und die regionalplanerische Ausweisung unter der Destination Sachsen „Erzgebirge“ unklar, welche konkreten Festsetzungen mit der „gestalterischen und landschaftsästhetischen“ Aufwertung des Bereichs angestrebt werden. Soweit die Begründung hinsichtlich Boden und Wasser auf den regionalplanerisch festgelegten Schwerpunkt der Grundwassersanierung sowie der Strukturanreicherung „Gehölzpflanzungen als Flurelemente der offenen Landschaft … und ökologische Kleinstrukturen“ anführt und wegen „der besonderen potentiellen Wassererosionsgefährdung des Ackerbodens und der besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz … die [Eindämmung der] Bodenerosion durch Anreicherung mit gliedernden Flurelementen“ in den Blick nimmt, lässt sich die konkret beabsichtigte Festsetzung ebenfalls nicht mit Gewissheit entnehmen. Diesbezüglich kommen unterschiedliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, etwa nach den vorgenannten Nrn. 20, 25 oder auch - wie von der Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung angeführt - Nr. 16 Buchst. a) (die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft) oder Buchst. b) (die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses) in Betracht. Dies gilt gleichermaßen für den Aspekt, dass in der Vergangenheit im Plangebiet zusammengeflossenes Wasser bereits mehrfach in den 34

16

Siedlungskörper von L.......... eingedrungen ist, und die dortige Formulierung „Eine Gestaltung des Plangebietes durch Pflanzmaßnahmen dient der Verbesserung des Wasserrückhaltes und somit neben der Vermeidung von Bodenerosion auch der Vorbeugung von derartigen Schadensfällen in L...........“ Selbst wenn der Aufstellungsbeschluss hiernach zumindest teilweise ein positives Planungskonzept verfolgt, fehlt jedenfalls das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., juris Rn. 19 und Beschl. v. 22. Januar 2013 - 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 23. Juni 2020 a. a. O., juris Rn. 31; SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 46). Liegt nur hinsichtlich eines Teils des Plangebiets ein erkennbares städtebauliches Konzept vor, erweist sich die Veränderungssperre als rechtswidrig (SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 49). Die Absicht zu planen, mithin stichpunktartig benannte Planinhalte konkreten Flächen zuzuweisen, ist Gegenstand der Planungshoheit einer Gemeinde, aber keine Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre (SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 49). Insofern vermag der Senat der in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2022 vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin, es sei nicht erforderlich, die konkretisierten Planungsabsichten des Aufstellungsbeschlusses im Einzelnen im Plangebiet zuzuordnen, nicht zu folgen. Die Absicht, eine derartige Konkretisierung im Planungsverfahren vorzunehmen, genügt für sich genommen für einen Planaufstellungsbeschluss. Sie bildet aber - wie dargelegt - keine hinreichende Grundlage für den Erlass einer hier streitgegenständlichen Veränderungssperre nach § 14 BauGB, die einen hinreichenden Konkretisierungsgrad zu den von den Festsetzungen betroffenen Flächen erfordert (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 43, 46 m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 49). Vorliegend ist nicht ersichtlich und auch anhand des - lediglich Flurstückgrenzen ausweisenden - Lageplans nicht erkennbar, an welchem Standort oder auf welchen Flächen die unterschiedlichen Nutzungen in dem mehr als 150 ha umfassenden Areal jeweils erfolgen sollen. Weder dem Lageplan zur Veränderungssperre (Anlage 1) noch dem Lageplan zum Aufstellungsbeschluss (Anlage 2) lassen sich die Flächen für einzelne angestrebte Festsetzungen entnehmen. Anhand der Begründung und der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Anfrage der Fa. ........ kann lediglich hinsichtlich der Flächen für die Betriebserweiterung und einer diesbezüglichen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB davon ausgegangen werden, dass selbige südlich der bereits vorhandenen Betriebsflächen und damit im östlichen Teil des Plangebiets auf den 35 36

17

Flurstücken..... und... angestrebt wird. Ob auf diesen Flurstücken zugleich auch die avisierte Freilandhaltung für 60.000 Legehennen ermöglicht werden soll, lässt sich den Unterlagen nicht verlässlich entnehmen. Abgesehen hiervon bleibt hinsichtlich der übrigen - und wie oben ausgeführt nur vage absehbaren - Festsetzungen völlig offen, auf welchen Flächen im Plangebiet diese erfolgen sollen. Soweit die Begründung zum Aufstellungsbeschluss an Festlegungen im Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge (etwa zum Vorranggebiet Landwirtschaft) anknüpft, bietet dies keinen verlässlichen Anhaltspunkt für eine konkret absehbare Flächenzuweisung. Denn die Begründung stellt zugleich auf den erst in Aufstellung befindlichen Regionalplan Region Chemnitz ab, dessen Erfordernisse zunächst als sonstige Erfordernisse zu berücksichtigen und nach Abschluss des Regionalplanverfahrens nach Maßgabe von § 4 ROG zu beachten sind. Die Antragsgegnerin hat damit bewusst eine planerische Dynamik in den Blick genommen, was einer Zuweisung einzelner Planinhalte zu konkreten Flächen und damit einer sicherungsfähigen Planung im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre entgegensteht. Abgesehen davon räumt die Antragsgegnerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2022 letztlich selbst ein, dass sie bei Erlass der Veränderungssperre noch nicht über konkretisierte Planungen verfügte, indem sie die flächenmäßige Zuordnung einzelner Festsetzung explizit dem Planverfahren vorbehält. Offenbleiben kann im Übrigen die Frage, wie sich die fehlende Maßstabsangabe im Lageplan auswirkt und ob es zur präzisen Abgrenzung des Planbereichs einer Festlegung über die maßgebliche Seite des breit eingezeichneten Grenzverlaufs (Innen-, Mittel- oder Außenlinie) bedurfte. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass ein unwirksamer oder nicht ordnungsgemäß bekannt gemachter Planaufstellungsbeschluss ebenfalls der Rechtmäßigkeit einer hierauf bezogenen Veränderungssperre entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, juris Rn. 14 f.). Nicht abschließend zu entscheiden hat der Senat, ob mit dem beabsichtigten Bebauungsplan städtebauliche Ziele verfolgt werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), insbesondere ob er auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. Jedenfalls steht die ablehnende Haltung der (Mit-)Eigentümer der Flurstücke..... und... gegenüber einer Betriebserweiterung der Fa. ........ einer gemeindlichen Überplanung durch eine sog. Angebotsplanung rechtlich nicht von vornherein entgegen. Darüber hinaus dürfte sich dem Planaufstellungsbeschluss der erforderliche städtebauliche Bezug zu den angestrebten Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 BauGB) nicht gänzlich absprechen lassen. Hinsichtlich einer beabsichtigten 37 38

18

Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB für die städtebauliche Einordnung der Betriebserweiterung der Fa. ........ dürfte sich dies nachvollziehbar unmittelbar aus Ziffer 3 des Planaufstellungsbeschlusses sowie aus dessen Begründung ergeben, die explizit eine „angemessene Distanz zwischen empfindlichen Nutzungen, insbesondere Wohnnutzungen in L.......... und zusätzlichen Tierhaltungsanlagen“ anspricht. Es erscheint im Übrigen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass angesichts der Entfernungen zwischen den unterschiedlichen Nutzungen eine planerische Konfliktbewältigung gelingen kann. Der Antragstellerin droht aus dem Vollzug der offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre ein schwerer Nachteil. An dem Vollzug der offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre besteht kein schützenswertes Interesse, das dem von der Antragstellerin geltend gemachten Interesse am unverzögerten Fortgang des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens entgegengehalten werden könnte (SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Aus ihrem - im Übrigen als vollständig bestätigten - Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der grundsätzlich im Außenbereich privilegiert zulässigen Errichtung von Windenergieanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) ergibt sich ohne Weiteres, dass sie hierfür bereits umfängliche Planungskosten aufgewandt hat. Ihr drohen auch weitere schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile, weil das Genehmigungsverfahren im Falle einer Ablehnung des vorliegenden Antrags bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - 1 C 106/21 - möglicherweise länger ausgesetzt bleibt, weil die Veränderungssperre erst mit Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Antragsgegnerin könnte die Zweijahresfrist zudem um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB und ggf. nach Absatz 2 der Vorschrift nochmals um ein weiteres Jahr verlängern (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 48). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 GKG hat der Senat die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nrn. 9.8.3 i. v. m. 9.8.1 und 1.5) berücksichtigt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

39 40 41

19

gez.: Meng

Schmidt-Rottmann

Ranft

gez.: Gretschel

Kober