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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 09.07.2020 – 1 C 26/19
Az.: 1 C 26/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Normenkontrollsache
der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
wegen
Unwirksamkeit der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt Leipzig „Südlicher J............“ vom 7. November 2019 hier: Normenkontrolle
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, Kober und Dr. Pastor ohne mündliche Verhandlung
am 9. Juli 2020
für Recht erkannt:
Die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. ... „Südlicher J............“, L............ vom 7. November 2019 wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 7. November 2019 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. ... „Südlicher J............“, L............, die im Leipziger Amtsblatt vom 9. November 2019 und im Leipziger Amtsblatt vom 15. Februar 2020 bekannt gemacht wurde. Die erneute Bekanntmachung erfolgte, weil die erste Bekanntmachung vor der am 8. November 2019 erfolgten Ausfertigung der Satzung durch den Oberbürgermeister veranlasst worden war. Die Antragstellerin hatte unter dem 5. Juni 2019 auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern einen Antrag auf einen Vorbescheid nach § 75 SächsBO zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines achtgeschossigen Gebäudes mit Mischnutzung (Gastronomie, Hotel-, Büro- und Wohnnutzung) auf dem Flurstück ............................ gestellt, der durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2019 unter Verweis auf § 14 Abs. 1 BauGB negativ beschieden worden ist. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden. 1 2
3 Die Antragsgegnerin nahm die Bauvoranfrage zum Anlass, mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für die betreffende Fläche zu beginnen. In der Begründung des ebenfalls am 7. November 2019 gefassten Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. ... „Südlicher J............“, dessen Geltungsbereich - soweit ersichtlich - sich ausschließlich auf das Flurstück ............................ erstrecken soll, ist u. a. festgehalten (Hervorhebungen im Original): „1. Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet dieses Bebauungsplans befindet sich im Stadtbezirk Mitte und dort im Ortsteil Zentrum-Südost. Es umfasst eine Fläche von ca. 0,12 ha und wird umgrenzt von • Im Norden von der P........... • Im Osten von der P........... Ecke T........ • Im Süden und Westen von der Straße J............ (…)
2. Ausgangslage, Planungsanlass und Planerfordernis (…) Das Plangebiet befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Das Grundstück ist aktuell planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen und damit ein Baugrundstück. Im Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig ist das Plangebiet als Gemischte Baufläche dargestellt und mit dem Hinweis versehen, dass es sich um einen belasteten Altstandort mit umweltgefährdenden Stoffen handelt. Im Integrierten Stadtentwicklungskonzepts (INSEK) ist die Platzfläche als Fläche mit Sanierungsbedarf dargestellt. Weiter ist das Plangebiet als Aufmerksamkeitsbereich zur quartierbezogener Freiraumsicherung und -entwicklung im Fachkonzept Freiraum und Umwelt dargestellt.
Anlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist eine bekannt gewordene Projektstudie über eine fast vollständige Bebauung des Platzes, welche das Teilstück des südlichen J.............. als Stadtplatz und Freiraum in Frage stellt. Ein entsprechender Antrag auf Bauvorbescheid für die Bebauung des südlichen J.............. liegt der Stadtverwaltung vor. Mit einem Bauleitplanverfahren soll durch eine ergebnisoffene Untersuchung geklärt werden, ob der südliche J............ bebaut werden könnte oder ob der südliche J............ als öffentlicher Stadtplatz und Freiraum gesichert und qualifiziert werden soll.
Das Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes begründet sich insbesondere daraus, dass der südliche J............ als Stadtplatz und Freiraum wahrgenommen wird, aber aktuell beantragte Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt werden müssen. Daher ist es erforderlich umgehend einen Aufstellungsbeschluss für einen B-Plan zu fassen. Dies ist die Voraussetzung für die Anwendung der Instrumente zur Sicherung der 3 4
4 Bauleitplanung (Zurückstellung von Baugesuchen, Erlass einer Veränderungssperre; §§ 14 ff. BauGB.) Auf der Grundlage des Bebauungsplanes kann sich der Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau und der Stadtrat eine Meinung zur Entwicklungsrichtung des südlichen J.............. bilden.
3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen vor allem folgende Ziele und Zwecke verfolgt werden: • Entscheidung über die Zukunft des südlichen J..............:
Variante 1: Sicherung, Sanierung und Qualifizierung des Platzes als öffentlicher Stadtplatz und Freiraum.
Variante 2: Entwicklung einer städtebaulich verträglichen Teilbebauung des Platzes durch die Erarbeitung eines Baukörpers und Freiraumkonzept.
Variante 3: Freie Bebauung entsprechend der Rahmenbedingungen des § 34 BauGB. (…)
4. Wesentliche Inhalte und Auswirkungen der Planung Der derzeit als Parkplatz und Imbiss Standort genutzte südliche J............ soll als Stadtplatz oder Bauland geordnet und entwickelt werden. Dabei könnten je nach favorisierter Lösung Einschränkungen für das bestehende Baurecht entstehen, die Entschädigungsfolgen entsprechend § 42 BauGB nach sich ziehen. (...)“ Der Stadtratsbeschluss 20.3 der Antragstellerin vom 7. November 2019, unter dessen Ziffer 1 die Begründung zum Bebauungsplan gebilligt wurde und mit dessen Ziffer 2 der Aufstellungsbeschluss erfolgte, bestimmt unter Ziffer 3: „Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) ist eine Stadtwerkstatt/Workshop durchzuführen, welche thematisch die im Raum stehende Fragestellung „Bebauung oder öffentlicher Stadtplatz“ zum Gegenstand hat. Die Ergebnisse sind öffentlich in einem Bürgerforum vorzustellen.“ In der vom Stadtrat der Antragsgegnerin gebilligten Begründung der hier angegriffenen Satzung über die Veränderungssperre (Stadtratsbeschluss 20.4 vom 7. November 2019) ist u. a. festgehalten: „Das Erfordernis für die Veränderungssperre begründet sich insbesondere daraus, dass der südliche J............ als Stadtplatz und Freiraum wahrgenommen wird und durch eine ergebnisoffene Untersuchung über die Zukunft des südlichen J.............. im B-Plan Nr. ... entschieden werden soll. Bei der Umsetzung des im Bauvorbescheid dargestellten Vorhaben ist eine Entscheidung der Stadt Leipzig über die Zukunft des südlichen J.............. nicht mehr möglich.“ 5 6
5 Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Südlicher J............“ enthält in § 1 eine bildliche und textliche Beschreibung ihres Geltungsbereichs. Ihr mit „Inhalt der Veränderungssperre‘ überschriebener § 2 bestimmt: „(1) Im räumlichen Geltungsbereich dürfen: a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden.“ Am 17. Dezember 2019 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag eingereicht. Sie ist der Auffassung, die Veränderungssperre sei nicht zur Sicherung der Planung nach § 14 Abs. 1 BauGB ergangen, weil Planungen der Antragsgegnerin nicht vorlägen. Vielmehr sei es nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. ... völlig offen, welchen Inhalt der künftige Bebauungsplan haben werde. Auch aus den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgängen zum Aufstellungsverfahren ergäben sich keine weitergehenden konkreten Planungsabsichten. So lasse sich nicht bestimmen, ob ihr Vorhaben wegen der Übereinstimmung mit der Planung ausnahmefähig i. S. d. § 14 Abs. 2 BauGB sei oder nicht. Es handle sich bei dem Planverfahren in Wahrheit um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Ausweislich der Begründungen von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre sei es Ziel der Stadtratsbeschlüsse gewesen, die Erteilung des beantragten Vorbescheids zu verhindern. Dies gelte umso mehr, als sich das Plangebiet auf einen äußerst kleinen Geltungsbereich beschränke. Die Antragstellerin beantragt,
die Satzung über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ... der Stadt Leipzig „Südlicher J............“, L............ vom 7. November 2019, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Leipzig, Nr. 20/2019 vom 9. November 2019, S. 11, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 7 8 9 10 11
6 Sie teilt - unbestritten - mit, dass der betreffende Bereich des J.............. in seiner Geschichte allenfalls mit eingeschossigen pavillonartigen Gebäuden bebaut gewesen sei. Durch die Bauvoranfrage der Antragstellerin sei sie überrascht worden. Eine Bebauung dieses Platzes sei nie in Betracht gezogen worden. Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sei die bauleitplanerische Auseinandersetzung mit dem Flurstück ............................ erforderlich geworden. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin bestehe auch das erforderliche Mindestmaß der Konkretisierung der Planungsabsichten, weil drei konkrete Planungsvarianten benannt seien. Diese Planungsoptionen würden im laufenden Verfahren untersucht und im Rahmen einer öffentlichen Beteiligung (Workshop/Stadtwerkstatt) mit der Stadtgesellschaft diskutiert. Es handle sich bereits deswegen nicht um eine Verhinderungsplanung, weil das Vorhaben der Antragstellerin durch die Planungsabsichten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Die Beteiligten haben - die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020, die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 - ihr jeweiliges Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und auf die von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner Unterlagen zum Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids; ein Ordner Unterlagen zum Planaufstellungsverfahren und zur Veränderungssperre [dieser mit 17 Seiten und 15 Trennblättern]) verwiesen. Entscheidungsgründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Normenkontrollsenat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. I. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, dass er vor der am 15. Februar 2020 erfolgten weiteren 12 13 14 15 16 17
7 Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre erhoben worden ist. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. 1. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre gestellt. Die Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrages setzt voraus, dass eine kontrollfähige Vorschrift vorliegt. Das ist erst dann der Fall, wenn die Norm bereits erlassen wurde, das Normsetzungsverfahren also aus der Sicht des Normgebers bereits abgeschlossen worden ist. Rechtsvorschriften, die sich erst noch im Entstehen befinden, können dagegen nicht Gegenstand einer Normenkontrolle sein. Erforderlich ist vielmehr, dass der Inhalt der Norm unverrückbar feststeht, was regelmäßig erst mit der Verkündung der Fall ist (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Januar 1998 - 1 S 770/97 -, NVwZ 1998, 527). Maßgeblich ist insoweit die Bekanntmachung vom 9. November 2019. Mit dieser war das Normsetzungsverfahren aus Sicht der Antragsgegnerin abgeschlossen, was sich bereits durch die hierauf gestützte Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids gezeigt hat. Zwar dürfte diese Bekanntmachung, wie die Antragsgegnerin später erkannt hat, fehlerhaft erfolgt sein, weil vom Stadtrat beschlossene Satzungen (wie etwa Bebauungspläne) vom Bürgermeister zunächst auszufertigen sind und - anders als hier geschehen - erst anschließend eine Bekanntmachung veranlasst werden darf (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 41). Ein entsprechender Mangel der Bekanntmachung hat aber nicht die Unbeachtlichkeit der Bekanntmachung zur Folge (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82-87, juris Rn. 29). Er führt - bei im Übrigen zulässigem Normenkontrollantrag und soweit keine erneute (ordnungsgemäße) Bekanntmachung erfolgt ist - vielmehr zum Erfolg des Normenkontrollantrags, ohne dass es auf sonstige Rügen des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise ankommt (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 a. a. O., Rn. 42). 2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend macht, durch die Anwendung der Satzung über die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu werden. 18 19 20
8 Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu bejahen, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris Rn. 11). Dabei genügt es für die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB, dass ein Antragsteller auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern Genehmigungsanträge gestellt hat, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3). Gleiches muss Geltung für die Antragstellerin beanspruchen, die auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens eine verbindliche Klärung durch einen baurechtlichen Vorbescheid (§ 75 SächsBO) beantragt hat, was ihr unter Verweis auf § 14 Abs. 1 BauGB versagt worden ist. 3. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. August 2015 - 4 CN 10.14 -, juris Rn. 8 zur erneuten Bekanntmachung). II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre verstößt gegen höherrangiges Recht, hier gegen § 14 Abs. 1 BauGB. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen bei der Entscheidung über die Satzung im Stadtrat am 7. November 2019 nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. 1. Letztgenanntes war der Fall. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat am 7. November 2019 zuerst die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ... „Südlicher J............“, L............ gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB und im Anschluss daran die Satzung über die Veränderungssperre (§ 16 Abs. 1 BauGB) beschlossen. Selbst eine Abstimmung über die Aufstellung des Bebauungsplans zusammen mit derjenigen über 21 22 23 24 25 26
9 die Satzung zur Veränderungssperre wäre zulässig gewesen (vgl. SächsOVG, NK- Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 55). 2. Die Satzung über die Veränderungssperre vom 7. November 2019 ist aber nicht zur Sicherung der Planung, sondern - unzulässigerweise - zur Sicherung der Planungshoheit ergangen. Die Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht die abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1-9, juris Rn. 19). Die „Absicht zu planen“ ist als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreichend. Zwar kann der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut aber nur, wenn die Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt oder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will. Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache der Sicherung der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 30). Ein positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige Planung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 29). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; Senatsurt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß der künftigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die 27 28 29
10 planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12). Wenn beispielsweise als Alternative eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept erkennen zu können (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, juris Rn. 8). Eine Planung, bei der für das Plangebiet Festsetzungen zur Bebauung „von Null bis Hundert“ möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., Rn. 30). Dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. ... „Südlicher J............“ lag bei der Beschlussfassung über die Veränderungssperre kein positives Planungsziel mit einem im Mindestmaß erkennbaren Inhalt des künftigen Bebauungsplans zugrunde. Die Antragsgegnerin hat die Bauvoranfrage der Antragstellerin lediglich zum Anlass genommen, überhaupt mit der Planung zu beginnen. Eine sicherungsfähige Planung war am 7. November 2019 aber noch nicht entwickelt. Die drei in der Begründung des Bebauungsplans genannten Varianten des avisierten Ergebnisses der Planung, welche eine Bebauung im Plangebiet vollständig (Variante 1) oder teilweise (Variante 2) ausschließen oder eine freie Bebauung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zulassen würden (Variante 3) sollen erst im Laufe des Aufstellungsverfahrens untersucht werden. Dabei beabsichtigt die Antragsgegnerin - wie die Begründung zum Aufstellungsbeschluss und zur Veränderungssperre zeigen - eine ergebnisoffene 30
11 Untersuchung, welche nach dem Willen des Stadtrats im Rahmen einer „Stadtwerkstatt“ stattfinden soll. Damit ist noch vollständig offen, ob und in welchem Rahmen der künftige Bebauungsplan eine Bebauung des Plangebiets vorsehen wird. Eine entsprechende Meinung wollen sich die Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - so die Begründung zum Bebauungsplan - erst noch bilden. Die Veränderungssperre dient daher lediglich dazu, Zeit zu gewinnen, um ein konkretes Planungskonzept zu entwickeln. 3. Nachdem die Satzung über die Veränderungssperre bereits deshalb unwirksam ist, weil sie nicht der Sicherung der Planung der Antragsgegnerin dient, kann der Senat offen lassen, ob die Bekanntmachung vom 9. November 2019 zum Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... „Südlicher J............“, L............ - als Voraussetzung einer wirksamen Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., Rn 55; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 51) - an einem ähnlichen Mangel leidet, wie die vorzeitige Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre vom gleichen Tag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 31 32 33 34
12 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.:
Meng
Schmidt-Rottmann
Ranft
gez.:
Kober
Dr. Pastor
13 Beschluss 1 Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 € festgesetzt (vgl. Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). 2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.:
Meng
Schmidt-Rottmann
Ranft
gez.:
Kober
Dr. Pastor