Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.04.2022 – 6 E 2/22
Az.: 6 E 2/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Herausgabe eines Führerscheins; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 4. April 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2021 - 6 L 773/21 - abgeändert und der Streitwert auf bis zu 500,00 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 5.000,00 € auf 50,00 € begehrt, ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig und begründet. Für die Beschwerde gilt nicht der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), sodass diese vom prozessbevollmächtigten Sohn der Antragstellerin, der eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO nicht dargelegt hat, erhoben werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Höhe des Streitwertes für das Antragsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2020, mit dem der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (bezogen auf die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE und L) entzogen und der Führerschein eingezogen wurde, mit 5.000,00 € festgesetzt, wobei es den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG herangezogen und wegen der mit dem Antrag bezweckten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Streitwerts abgesehen hat. Mit der Beschwerde wird der festgesetzte Streitwert als unbegründet überzogen angesehen. Ziel sei allein die Herausgabe oder Neuausstellung eines Führerscheins, bei Gebühren von weniger als 50,00 € für eine Neuausstellung sei der Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen. Es sei auch keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt worden, sondern vorrangig eine Schadensbegrenzung und Befriedung. 1 2 3 4
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Reduzierung des Streitwerts. Für die Streitwertfestsetzung sind § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG heranzuziehen, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Für die Bestimmung der "Bedeutung der Sache" kann ergänzend auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) zurückgegriffen werden. Zwar wird nach dessen Nummern 46.1 und 46.3 sowohl für die Fahrerlaubnis der Klasse A als auch für die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE jeweils der Auffangwert zugrunde gelegt. Vorliegend ging es der Antragstellerin nach sachgerechter Auslegung ihres Antrags aber nicht um die Fahrerlaubnis der einzelnen Klassen. Diese waren zwischen den Parteien nicht streitbefangen, nachdem im Widerspruchbescheid vom 24 Juni 2021 - vor dem gerichtlichen Eilantrag vom 8. Oktober 2021 - die Berechtigung zum Führen der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE und L nicht (mehr) in Frage gestellt wurde. Strittig war zwischen den Beteiligten lediglich, ob die Antragstellerin Anspruch auf Herausgabe ihres eingezogenen Führerscheins hat oder die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragen muss. Die vor diesem Hintergrund begehrte Herausgabe des eingezogenen Führerscheins reduziert die Bedeutung der Sache auf die für eine Neuausstellung eines Führerscheins entstehenden Kosten. Ob die Kosten für die Neuausstellung für einen Führerschein - wie von der Antragstellerin angegeben - bei 50,00 € liegen, kann vorliegend dahinstehen, da sich bis zu einem Streitwert von 500,00 € die Gebühren nicht erhöhen, § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke
5 6 7 8