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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.04.2022 – 2 B 402/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Widerruf; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 6. April 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2021 - 3 L 386/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. August 2021 in der Fassung des Bescheids vom 7. Oktober 2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.354,20 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. August 2021 in der Fassung des Bescheides vom 7. Oktober 2021, mit dem dieser unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Widerruf zurückgenommen hat, abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtschutzverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Lassen sich diese bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache also offen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der 1 2

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behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Dabei wirkt eine durch richterliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Grenzen des § 80b VwGO bis zur Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes, sofern die richterliche Anordnung nicht ausdrücklich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides befristet wurde (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2998 - 3 EO 119/17 - juris). Eine Tenorierung für eine noch nicht erhobene Klage - wie hier ausdrücklich beantragt - ist daher entbehrlich und vom eigentlichen Antrag hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bereits umfasst. Ausgehend davon lässt sich beim derzeitigen Verfahrensstand nach summarischer Prüfung nicht abschließend sagen, ob sich die auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BeamtStG gestützte Rücknahme der beamtenrechtlichen Ernennung voraussichtlich als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweist. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist vielmehr offen und kann erst nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts beurteilt werden. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben zunächst zutreffend die rechtlichen Maßstäbe bestimmt, nach denen eine Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung wegen arglistiger Täuschung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt BeamtStG) vorzunehmen ist. Nach Auffassung des Senats kann indes nicht ohne eine Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner vor der Einstellung vorsätzlich unwahre Angaben über eine psychotherapeutische Behandlung oder eine psychologische Beratung gemacht hat. Zwar wurde in dem vor Begründung des Beamtenverhältnisses und der Eignungsuntersuchung ausgefüllten Fragebogen (26. August 2019) angegeben, dass der Antragsteller sich nicht in einer solchen Behandlung befinde. Allerdings fanden zu diesem Zeitpunkt bereits probatorische Sitzungen jedenfalls der Eltern mit einem Psychotherapeuten statt; nach Angaben des Antragstellers ohne seine Einbeziehung, aber offenbar in seiner Anwesenheit in der Praxis des Therapeuten. Dafür, dass zu diesem Zeitpunkt (Sommer 2019) - noch - keine Therapie des Antragstellers persönlich stattfand, mag auch sprechen, dass offenbar für das Jahr 2019 keine psychotherapeutischen Leistungen bei der Krankenkasse des Antragstellers geltend gemacht worden sein sollen. Dass der Antragsteller selbst und nicht nur seine Eltern beraten wurden, dafür spricht - mit erheblichem Gewicht - die 3 4 5

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diesbezügliche, ausdrückliche Angabe in seinem Schreiben vom 20. Mai 2021, dass er sich im Juli 2019 „in psychotherapeutische Behandlung begeben“ habe. Allerdings wird bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren auch einzubeziehen sein, dass der Antragsteller beim Ausfüllern des Fragebogens noch minderjährig war und ihm eine differenzierte Betrachtung, ob er selbst oder seine Eltern beraten wurden und ob er gegebenenfalls hierzu beim Antragsgegner nachfragen müsse, vielleicht nicht abverlangt werden konnte. All diese Fragen können nicht „nach Aktenlage“ beurteilt werden, sondern bedürfen einer Klärung im Hauptsacheverfahren, dessen Ausgang damit offen ist. Ausgehend davon hat der Senat eine Interessenabwägung vorzunehmen. Unter Einbeziehung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20. September 2019 - 2 BvR 880/19 -, juris) überwiegt dabei das private Interesse des Antragstellers, seine Ausbildung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen und gegebenenfalls zu beenden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Widerruf. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller mit dem erfolgreichen Bestehen der Laufbahnprüfung die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene erwirbt. Laufbahnprüfung und Laufbahnbefähigung könnten ihm dann (wohl) nicht mehr genommen werden, wenn in einem Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeverfügung bestätigt würde (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Februar 2019 - 2 B 9/19 -, juris Rn. 7). Jedoch folgt aus dem Anspruch des Antragstellers, der sich aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) ergibt und auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Überprüfung der Rücknahmeverfügung gerichtet ist, dass das Interesse des Antragsgegners an der Sicherung seiner Entscheidungsfreiheit, wen er ins Beamtenverhältnis übernimmt, zurücktreten muss, zumal es nicht um die Berufung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern in das auf Widerruf geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG. Sie folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Bedenken geltend gemacht haben. 6 7 8 9

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke