Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 06.04.2022 – 5 A 697/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsklägerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

wegen

Nichtgenehmigung des Rücktritts vom Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung hier: Berufung

2

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2022 am 6. April 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Juli 2020 - 7 K 2097/18 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Be- scheids vom 23. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 verpflichtet, den Rücktritt der Klägerin vom Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung zu genehmigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstre- ckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich auch mit der Berufung gegen die Nichtgenehmigung des Rücktritts vom Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Die Klägerin ist zypriotische Staatsangehörige. Sie studierte ab dem Wintersemester 2009/2010 an der Universität L. Medizin. Nach zwei erfolglosen Prüfungsversuchen im Frühjahr und Herbst 2013 bestand sie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2014 mit der Note „ausreichend“. Auf ihren Antrag wurde sie mit Schreiben des zur Landesdirektion Sachsen gehörenden Landesprüfungsamts für akademische Heilberufe vom 14. März 2017 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelas- sen. Nach zwei erfolglosen Prüfungsversuchen im Frühjahr und Herbst 2017 wurde sie mit Schreiben des Landesprüfungsamts vom 21. März 2018 von Amts wegen zur Fort- setzung des schriftlichen Teils der Prüfung für den 10., 11. und 12. April 2018 jeweils ab 9:00 Uhr geladen. Die Klägerin nahm an den ersten beiden Tagen an der Prüfung teil, nicht aber am drit- ten Prüfungstag (Donnerstag, 12. April 2018). 1 2 3

3

Am 12. April 2018 ging beim Landesprüfungsamt eine E-Mail der Klägerin ein, mit der sie mitteilte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zum dritten Prüfungstag kommen könne, und in der sie fragte, ob sie ihr Attest persönlich abgeben oder per (Express-)Post versenden solle („Aus gesundheitlichen gründen kann ich heute nicht zum 3. Teil der 1 ÄApp kommen. Soll ich mein Attest persönlich abgeben oder per post( express versand)??“). Nach dem in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen Ausdruck der E-Mail wurde diese um 9:43 Uhr versandt. Das Landesprüfungsamt antwortete per E-Mail um 10:10 bzw. 11:09 Uhr (auf den in der Verwaltungsakte enthaltenen Ausdrucken derselben E-Mail angegebene Uhrzei- ten), dass ein ausführliches ärztliches Attest benötigt werde, auf dessen Grundlage das Landesprüfungsamt die Prüfungsunfähigkeit erkennen könne. Die Klägerin solle das Attest einscannen und vorab per E-Mail schicken. Außerdem solle sie eine Kontakt- möglichkeit angeben, damit man sie einem Arzt nach Wahl des Landesprüfungsamts vorstellen könne. Mit um 11:41 Uhr (auf dem in der Verwaltungsakte enthaltenen Ausdruck der E-Mail angegebene Uhrzeit) eingegangener E-Mail übersandte die Klägerin eine am 12. April 2018 vom Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. med. M. auf einem Formular der Wirt- schaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität L. ausgefüllte „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“. In dieser heißt es: „Beschreibung der Beeinträchtigung/Art der Leistungsminderung: Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Konzentrationsstörung, er- höhte Temperatur, erhöhte Lichtempfindlichkeit.“ Ferner gab der Arzt durch Ankreuzen bzw. Ergänzen im Formular an, dass aus seiner ärztlichen Sicht eine erhebliche Be- einträchtigung des Leistungsvermögens vorliege, die Gesundheitsstörung vorüberge- hend sei, die Erkrankung vom 12. bis zum 13. April 2018 andauere und die Beeinträch- tigung/Leistungsminderung sich auf die Klausur auswirke. In der E-Mail fragte die Klä- gerin, ob ein amtsärztliches Attest gebraucht werde oder ein Attest von einem vom Landesprüfungsamt ausgewählten Arzt. Das Landesprüfungsamt antwortete um 12:17 Uhr (auf dem in der Verwaltungsakte enthaltenen Ausdruck der E-Mail angegebene Uhrzeit) per E-Mail, dass die Klägerin nichts mehr unternehmen müsse. Die festgestellten Symptome wie Kopfschmerz, Kon- zentrationsstörung, erhöhte Temperatur und Schwindel träten in unterschiedlicher Aus- prägung bei einer Prüfung auf und seien kein Hinweis auf eine Prüfungsunfähigkeit. Das Fehlen am letzten Prüfungstag werde als Säumnis gewertet. 4 5 6 7

4

Gegen 12:00 Uhr befand sich die Klägerin auf eigene Initiative beim Amtsarzt. Das Sekretariat des Amtsarztes rief beim Landesprüfungsamt gegen 13:25 Uhr an, dass ein Formular geschickt werden solle. Der Mitarbeiter des Landesprüfungsamts antwor- tete, dass kein Auftrag zu einer amtsärztlichen Untersuchung erteilt worden sei; dies sei der Klägerin auch bereits per E-Mail mitgeteilt worden. Beim Amtsarzt wurde die Klägerin deshalb nicht untersucht und ein amtsärztliches Gutachten wurde nicht er- stellt. Am Montag, 16. April 2018, ging beim Landesprüfungsamt per Post das Original der „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ ein sowie eine von Dr. med. M. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12. April 2018 mit den Diagnosen G43.0 (Mig- räne ohne Aura, gewöhnliche Migräne) und J11.1 (Grippe mit sonstigen Manifestatio- nen an den Atemwegen, Viren nicht nachgewiesen). Die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit wurde in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem Zeitraum 12. bis 13. April 2018 angegeben. Die Landesdirektion Sachsen lehnte mit Bescheid vom 23. April 2018 den nach ihrer Auslegung von der Klägerin am 12. April 2018 per E-Mail gestellten Antrag auf Geneh- migung der Säumnis beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Die Entschei- dung wurde damit begründet, dass die Klägerin nicht zur Überzeugung der Prüfungs- behörde nachgewiesen habe, dass sie am 12. April 2018 prüfungsunfähig gewesen sei und deshalb ein wichtiger Grund gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 und § 19 Abs. 1, 2 ÄApprO vorgelegen habe. Die - nur anamnestisch ermittelten - Symptome wie Kopfschmerz, Übelkeit und Konzentrationsstörung träten in Prüfungssituationen oft auf. Das Symp- tom Schwindel und die erhöhten Werte bei Temperatur und Lichtempfindlichkeit seien nicht verifiziert worden. Der Umstand, dass die Dauer der Erkrankung nur mit zwei Tagen festgelegt worden sei, sei Indiz für die geringe Ausprägung der Symptomatik. Insbesondere träten diese Symptome bei Prüflingen auf, die einen ungenügenden Prü- fungsausgang erwarten müssten. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass nach Ausschöpfung aller Prüfungsversuche der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ge- mäß § 20 Abs. 1 ÄApprO endgültig nicht bestanden und eine Wiederholung der Prü- fung auch nach erneutem Studium der Medizin nicht möglich sei. Den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2018 zurück. Die Entschei- dung wurde damit begründet, dass wegen der bereits erfolgten teilweisen Absolvierung 8 9 10 11

5

der Prüfung für die Frage, ob die Säumnis unverzüglich erklärt worden sei, ein beson- ders strenger Maßstab gelte. Der Prüfling müsse die Erklärung bzw. die Nachweise zum zumutbarerweise frühestmöglichen Zeitpunkt abgeben. Von der Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung habe das Landesprüfungsamt erst am 16. April 2018 Kenntnis neh- men können. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weise zusätzlich zu den in der „Be- scheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ aufgeführten Symptomen zwei Diagnoseschlüs- sel aus, die dem Landesprüfungsamt ebenfalls unverzüglich mitzuteilen gewesen wä- ren. Warum die Diagnosen nicht bereits mit E-Mail vom 12. April 2018 übermittelt wor- den seien, sei nicht vorgetragen worden. Die Angaben in der „Bescheinigung der Prü- fungsunfähigkeit“ deuteten auf eine prüfungsbedingte Einschränkung hin. Ein weiteres Vorgehen des Landesprüfungsamts, insbesondere die Anforderung einer amtsärztli- chen Bescheinigung, sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Denn eine amtsärztliche Bescheinigung bestätige in der Regel lediglich die fach- oder hausärztlichen Angaben ohne Erhebung eigener Befunde. Die Einholung weiterer ärztlicher Angaben zu den beiden am 16. April 2018 nachträglich mitgeteilten Diagnosen sei aufgrund des bereits eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr angezeigt gewesen. Es fehle deshalb zum einen der unverzügliche Nachweis aller Rücktrittsgründe. Zum anderen sei kein wichtiger Grund nachgewiesen worden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der allei- nige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genüge nicht als Nachweis für eine Prüfungsunfähigkeit. Die mit der „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ mitge- teilten Symptome hätten nicht auf eine Prüfungsunfähigkeit hingedeutet. Erst recht sei nichts für das Vorliegen einer Grippe ersichtlich gewesen. Es liege kein hinreichender Nachweis darüber vor, dass die Klägerin an einer Migräne gelitten habe. Es liege nahe, dass die Klägerin die Prüfungsunfähigkeit nur vorgetäuscht oder an psychogenen Re- aktionen auf das Prüfungsgeschehen gelitten habe. Im Internet-Forum MEDI-LEARN sei mit einer Genauigkeit von 98 % am Ende des zweiten Prüfungstags ersichtlich ge- wesen, dass die Klägerin mit 53 zutreffend beantworteten Fragen am ersten Prüfungs- tag und 62 zutreffend beantworteten Fragen am zweiten Prüfungstag am dritten Prü- fungstag mindestens 75 Fragen zutreffend hätte beantworten müssen, um die Prüfung zu bestehen. Sehr wahrscheinlich habe die Klägerin am Ende des zweiten Prüfungs- tags die Prüfung deshalb so eingeschätzt, dass es bisher nicht gut gelaufen und ein Bestehen alles andere als sicher sei. Die Klägerin erhob am 2. November 2018 Klage. Sie trug vor, sie habe sich am 12. April 2018 bereits um 8:43 Uhr per E-Mail prüfungsunfähig krankgemeldet. Ihr Handy sei auf zypriotische Zeit eingestellt und gehe eine Stunde vor. Das Formular „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ werde von der Universität selbst zur Verfügung gestellt und 12

6

verlange nicht die Angabe der Diagnose. Sie habe sich unmittelbar nach Einreichung des ärztlichen Attests zum Amtsarzt begeben, der sich daraufhin ausdrücklich beim Landesprüfungsamt erkundigt habe, ob eine Untersuchung gewünscht werde, was je- doch verneint worden sei. Sie sei ihrer Mitwirkungs- und Nachweispflicht durch Aufsu- chen des Amtsarztes mustergültig nachgekommen, weshalb verbleibende Zweifel zu Lasten des Beklagten gingen. Sie habe die Originaldokumente, die am 16. April 2018 beim Landesprüfungsamt eingegangen seien, am 14. April 2018 und damit unverzüg- lich versandt. Selbst wenn das Landesprüfungsamt früher Kenntnis von den Diagnosen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehabt hätte, hätte dies nicht weitere medizini- sche Ermittlungen nach sich gezogen. Vielmehr habe das Landesprüfungsamt am 12. April 2018 in Form einer „Ferndiagnose“ eine weitere ärztliche Begutachtung abge- lehnt. Aus ihrer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Patientenakte ergebe sich, dass sie bereits mehrfach wegen Migräne in Behandlung gewesen sei. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er vertrat die Ansicht, es liege eher ein Fall der Säumnis als des Rücktritts vor. Die im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht das Vorliegen eines wichtigen Grunds nach- gewiesen. Das von der Klägerin vorgelegte Formular stamme von der Wirtschaftswis- senschaftlichen Fakultät und betreffe den Rücktritt von universitären Prüfungen. Er müsse sich das Formular nicht zurechnen lassen. Das Landesprüfungsamt fordere bei Medizinstudenten kein spezielles Formular, sondern ein ausführliches ärztliches Attest. Ein solches habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die im Attest vom 12. April 2018 ange- gebenen Symptome ließen auch in ihrer Gesamtheit nicht auf ein schweres Krankheits- geschehen schließen. Dem Attest könne eine Migräne oder Grippe nicht entnommen werden. Gegen ein schweres Krankheitsgeschehen spreche auch die Angabe zur Er- krankungsdauer. Die Angabe der Symptome lasse nicht erkennen, ob sie diagnostiziert worden seien oder nur auf Angaben der Klägerin beruhten. Das Attest zeige weder auf, ob das Symptom „erhöhte Temperatur“ vom Arzt erhoben worden sei und gegebenen- falls auf welche Weise, noch sei die genaue Temperatur angegeben. Es würden nicht die Ursachen der Symptome angegeben. Das Fehlen dieser Angaben gehe zu Lasten des Prüflings. Dass die Symptome nicht krankheits-, sondern prüfungsbedingt gewe- sen seien, sei umso wahrscheinlicher, weil es sich um den letzten Prüfungsversuch der Klägerin gehandelt habe. Die Abänderung der ursprünglichen Bestehensgrenze von 190 Punkte auf 185 Punkte sei erst nach dem 12. April 2018 erfolgt, weshalb die Klä- gerin bis zum 12. April 2018 noch von der ursprünglichen Bestehensgrenze habe aus- gehen müssen. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tauge nicht zum 13

7

Nachweis von Prüfungsunfähigkeit. Im Hinblick auf das Attest vom 12. April 2018 be- stünden Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine über normale Kopfschmerzen hinaus- gehende Migräne gehandelt habe. Im Attest vom 12. April 2018 sei keine Beteiligung der Atemwege aufgeführt und eine zweitägige Krankheitsdauer passe nicht zum Krank- heitsbild einer Grippe. Die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nicht unverzüglich vorgelegt, sondern erst am 16. April 2018. Anhand der am 12. April 2018 übermittelten ärztlichen Angaben sei der Antrag entscheidungsreif gewesen. Das Landesprüfungsamt sei nicht verpflichtet, solange ärztliche Angaben nachzufordern, bis eine Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen sei. Wäre die Diagnose Migräne und die erst im Klageverfahren mitgeteilte wiederholt erfolgte Behandlung der Klägerin wegen Migräne bereits am 12. April 2018 bekannt gewesen, hätte das Landesprüfungsamt eine sofortige fachärztliche Untersuchung angeordnet. Das Verwaltungsgericht hörte in der mündlichen Verhandlung die Klägerin persönlich an und vernahm Dr. med. M. als Zeugen. Die Klägerin führte vor dem Verwaltungsgericht aus, sie habe bereits nach dem zweiten Prüfungstag Kopfschmerzen gehabt. Sie habe Schmerzen am Auge gehabt und es sei ihr schwarz vor beiden Augen geworden. Ihr sei übel gewesen und sie habe nicht schla- fen können. Sie habe Paracetamol genommen um 16:00, 21:00 und 5:00 Uhr. Um 16:00 Uhr habe sie Eis und Kaffee zu sich genommen, um die Symptome zu bekämp- fen. Um 21:00 Uhr habe sie etwas gegen die Übelkeit genommen und Kümmelöl gegen die drohende Migräne getrunken. Sie habe die ganze Zeit im Bett gelegen und ihr sei schwindlig gewesen, wenn sie habe aufstehen wollen. Gegen 7:00 Uhr habe sie ver- sucht aufzustehen, was sie aber noch nicht gekonnt habe. Mithilfe ihres Freundes V. habe sie dann gegen 7:00 Uhr oder kurz danach aufstehen können. Der Freund habe ihr empfohlen, eine E-Mail an das Landesprüfungsamt zu schreiben und dann zum Arzt zu gehen. Sie hätten dann Dr. med. M. angerufen, der ihnen gesagt habe, dass sie ein spezielles Formular bräuchten. Sie seien dann gemeinsam zur ca. 3-4 Gehminuten entfernten Wohnung des Freundes gelaufen, wo der Freund das Formular ausgedruckt habe. Als sie vor dem Haus des Freundes auf diesen gewartet habe, sei es sehr schlimm gewesen. Sie habe nicht den Aufzug benutzen können. Ihr sei es so schlecht gegangen, dass sie es allein nicht geschafft hätte, die E-Mail zu schreiben, das Formu- lar auszudrucken oder zum Arzt zu gehen. Sie seien dann mit dem Taxi zum Arzt ge- fahren. Sie habe dem Arzt ihre Symptome geschildert. Der Arzt habe ihre Temperatur gemessen und erhöhte Temperatur festgestellt. Er habe ihr mit einer Lampe in 14 15

8

die Augen geleuchtet, was unangenehm gewesen sei. Dann habe er das Attest ausgestellt. Der Arzt Dr. med. M. sagte als Zeuge aus, die Klägerin habe Symptome einer Migräne und Zeichen eines Infekts gehabt. Er habe die von ihr geschilderten Symptome zur Kenntnis genommen. Für Migräne gebe es keinen morphologischen Befund. Er habe die Klägerin bei ihrem ersten Besuch untersucht und ihr die Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung ausgestellt. Das von der Klägerin mitgebrachte Formular über die Prü- fungsunfähigkeit verlange nicht die Angabe einer Diagnose. In seinen Unterlagen stehe, dass er Husten und Schnupfen festgestellt habe. Die Angabe zur erhöhten Licht- empfindlichkeit beruhe auf der Schilderung der Klägerin. Wenn die Klägerin schildere, dass ihr ins Auge geleuchtet worden sei, könne er nicht sagen, ob das so gewesen sei. Die Temperatur habe er nicht gemessen, die Angabe beruhe auf der Schilderung der Klägerin. Er habe die voraussichtliche Krankschreibungsdauer mit Fokus auf die Frage der Prüfungsuntauglichkeit angegeben. Er habe nur darüber befinden müssen, ob am Prüfungstag Prüfungsuntauglichkeit bestanden habe. Möglicherweise habe es auch damit zu tun, dass der 12. April 2018 ein Donnerstag gewesen sei und die Krankschrei- bung bis zum 13. April 2018 ausgereicht habe. Bei Fortbestehen der Symptome kämen die Patienten dann am Montag wieder zu ihm in die Praxis. Mit Urteil vom 2. Juli 2020 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Urteil wurde damit begründet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Genehmigung der Säumnis und Aufhebung der Feststellung über das endgültige Nichtbestehen habe. Es liege kein Fall eines Rücktritts vor, weil der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine einheit- liche Prüfung sei, welche die Klägerin durch Nichterscheinen am dritten Prüfungstag unterbrochen habe. Mit der am 12. April 2018 übersandten E-Mail habe die Klägerin keinen wichtigen Grund mitgeteilt. Die angegebenen Symptome könnten auch im Rah- men von normalem Examensstress und Prüfungsangst auftreten. Von der Migränevor- geschichte der Klägerin habe das Landesprüfungsamt damals noch nichts gewusst. Der Beklagte sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin dem Amtsarzt vorzu- führen. Die Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit den Diagnosen Grippe und Migräne erst am 16. April 2018 sei nicht unverzüglich gewesen. Gründe, warum die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bereits am 12. April 2018 mitgeschickt habe, seien nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin sich auf das For- mular der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät berufe, sei dieses dem Beklagten nicht zuzurechnen. Das Urteil wurde der Klägerin am 27. Juli 2020 zugestellt. 16 17

9

Auf den am 27. August 2020 von der Klägerin gestellten Antrag bewilligte der Senat ihr mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellen- den Antrag auf Zulassung der Berufung und ordnete ihr ihren Prozessbevollmächtigten bei. Auf den am 22. Dezember 2020 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat mit Be- schluss vom 25. Februar 2021 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, sie habe mit dem am 12. April 2018 übermittelten Attest einen wichtigen Grund mitgeteilt. Die im Attest aufgeführte Lichtempfindlichkeit sei nicht Ausdruck von normalem Examensstress, sondern ein Hinweis auf das Vorliegen einer Erkrankung, insbesondere Migräne. Sie habe ihrer- seits alles Zumutbare zum Nachweis ihrer Prüfungsunfähigkeit unternommen. Sie müsse sich nicht das Fehlverhalten des Landesprüfungsamts zurechnen lassen, das trotz des Attests nicht auf einer weiteren Untersuchung durch den Amtsarzt bestanden, sondern gleich einen wichtigen Grund abgelehnt habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Juli 2020 - 7 K 2097/18 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 zu ver- pflichten, den Rücktritt der Klägerin vom Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung zu genehmigen. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte beruft sich darauf, dass das Attest vom 12. April 2018 keine Angaben zu einer konkreten Krankheit enthalte, sondern nur Symptome schildere. Die gesundheit- lichen Beeinträchtigungen würden nicht ausführlich beschrieben und zu den Auswir- kungen auf die Leistungsfähigkeit werde nichts ausgeführt. Ob die Symptome tatsäch- lich bestanden hätten, sei überdies fraglich. Der Arzt habe die von der Klägerin geschil- derten Symptome schlicht verbeschieden. Die Symptome könnten auch der Prüfungs- situation geschuldet gewesen sein. Auch Lichtempfindlichkeit spreche nicht zwingend für eine Migräne. So gebe es Menschen, die generell lichtempfindlich seien, oder die Lichtempfindlichkeit sei Ausdruck anderer Erkrankungen wie z. B. einer Hornhautver- krümmung. Es sei nicht Aufgabe des Landesprüfungsamts, auf die Mitteilung einer 18 19 20 21 22 23

10

Reihe von Symptomen die für eine Prüfungsunfähigkeit passende Erkrankung selbst herauszusuchen. Dies würde den Prüfling von seinen Mitwirkungspflichten entbinden. Es wäre ansonsten künftig ein Leichtes, sich gleichheitswidrig eine weitere Prüfungs- chance zu verschaffen. Im Übrigen habe die Klägerin eine Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt. Nach ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal- tungsgericht gemachten Angaben habe sie bereits am Vortag unter Beschwerden ge- litten. Der Notwendigkeit einer Mitteilung vor Beginn des Prüfungstags sei sie er- sichtlich nicht nachgekommen. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig.

Es handelt sich, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht auch um eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Nichtbestehens der ärztlichen Prüfung. Die Feststellung des Beklagten, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als nicht bestanden gilt, ist nur deklaratorisch und kein Verwaltungsakt. Die Rechtsfolge, dass bei Nichtgenehmigung des Rücktritts der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein (§ 18 Abs. 2 ÄApprO, im Fall der Säumnis i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO). Eine entsprechende behördliche Mitteilung dieser Rechtslage ist deshalb mangels Regelungswirkung kein Verwaltungs- akt, der mit der Anfechtungsklage aufgehoben werden könnte (vgl. auch Pietz- cker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 42 Rn. 27 m. w. N., wo- nach nach überwiegender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Aus- spruch betreffend einen zum zweiten Mal hintereinander nicht versetzten Schüler, dass er die Schule verlassen müsse, als bloße Mitteilung zu qualifizieren ist). Gegen das 24 25 26 27 28

11

Vorliegen eines feststellenden Verwaltungsakts im konkreten Fall spricht insbeson- dere, dass die Feststellung im Tenor des Bescheids des Beklagten vom 23. April 2018 nicht unter einer Regelungsnummer ergangen ist und deshalb nach dem erkennbaren Willen der Behörde keine eigenständige Regelung sein soll. Für das Vorliegen einer nur deklaratorischen Feststellung spricht ferner der Umstand, dass in der Feststellung („Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt somit gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 2 ÄAppO als - nicht bestanden -. Sie haben diese Prüfung demzufolge gemäß § 20 Abs. 1 - endgültig nicht bestanden -. Eine weitere Wiederholung ist gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 ÄAppO auch nach erneutem Medizinstudium nicht möglich.“) jeweils auf die einschlägige Verordnungsnorm Bezug genommen wird, aus der sich die dargelegte Feststellung ergibt. Dies spricht für ein bloßes Referieren der Rechtslage und nicht für einen (konkretisierenden) Verwaltungsakt. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den Rücktritt vom schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu genehmigen. Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin mit der ersten am 12. April 2018 versand- ten E-Mail sinngemäß beantragte Genehmigung des Rücktritts ist § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 ÄApprO. Es liegt ein Fall des Rücktritts und nicht der Säumnis vor. Der Rücktritt enthält den Antrag, die Prüfung als nicht unternommen zu werten (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 10). Ein Rücktritt setzt regelmäßig eine Entscheidung und Erklärung des Prüflings voraus, nicht (weiter) an der Prüfung teilzunehmen oder die bereits abgeleistete Prüfung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen; dagegen bedeutet Säumnis die tatsächliche Nichtteilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil, ohne dass der Prüfling zuvor den Rücktritt erklärt hat oder erklären kann (BVerwG, Urt. v. 13. Mai 1998 - 6 C 12.8 -, juris Rn. 14; Urt. v. 6. September 1995 - 6 C 2.94 -, juris Rn. 28). Der Rücktritt ist die ausdrückliche Erklärung des Prüflings, aus der Prüfung „aussteigen“ zu wollen mit allen hieran anknüpfenden Konsequenzen, wohingegen Säumnis nach dem Vorstellungsbild des Verordnungsge- bers zunächst ein unwillkürliches Verhalten ohne Erklärungswillen darstellt, dessen 29 30 31 32

12

Folgen im Prüfungsrecht geregelt sein müssen (VGH BW, Urt. v. 28. April 1998 - 9 S 358/98 -, juris Rn. 28). Gemessen daran hat die Klägerin eine konkludente Rücktrittserklärung abgegeben, in- dem sie mit E-Mail vom 12. April 2018 mitteilte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zu der am 12. April 2018 stattfindenden Prüfung kommen könne. Die E-Mail ist ohne Weiteres dahin auslegbar, dass die Klägerin erklärt, nicht am dritten Prüfungstag und nicht (weiter) am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teilzunehmen sowie die an den ersten zwei Prüfungstagen abgelegten Prüfungen nicht gegen sich gelten las- sen zu wollen. Dabei ist es rechtlich nicht von Bedeutung, ob die Klägerin die E-Mail vor Beginn der Prüfung um 9:00 Uhr abgeschickt hat oder erst danach. Ein Rücktritt setzt nicht voraus, dass die Prüfung noch nicht begonnen hat bzw. zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch andauert, sondern kann unter Umständen auch nachträglich erklärt werden (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Das Versäumnis, dem § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO auch die Nichtabgabe einer Auf- sichtsarbeit und die Unterbrechung der Prüfung gleichstellt, bezieht sich nicht auf das Prüfungsverhältnis selbst (hier: Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung), sondern zu- nächst nur auf die gerade anstehende einzelne Prüfungsleistung (hier: dritter Prüfungs- tag der schriftlichen Prüfung) (vgl. VGH BW, Urt. v. 28. April 1998 - 9 S 385/98 -, juris Rn. 27). Die Prüfung am dritten Prüfungstag der schriftlichen Prüfung hat die Klägerin jedoch nicht unterbrochen, sondern ist hierzu nicht angetreten unter Abgabe der Erklä- rung, aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage zu sein. 2. Die Voraussetzungen, unter denen der Rücktritt zu genehmigen ist, liegen vor. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 ÄApprO ist die Genehmigung des Rücktritts von ei- nem Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vor- liegt und der Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landes- recht zuständigen Stelle mitteilt. a) Die von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit stellt einen wichtigen Grund i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO dar. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche die Leistungsfähigkeit während der Prü- fung erheblich mindern, würden zu einem Prüfungsergebnis führen, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist 33 34 35 36 37

13

deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Mög- lichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf beste- hende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (vgl. Jeremias, in: Fi- scher/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 249 m. w. N.). Anknüpfungspunkt der Anerkennung entsprechender Beeinträchtigungen für den Rücktritt ist daher, dass die im Zustand der Erkrankung erbrachte Prüfung nicht die normale Leistung des Prüflings widerspiegelt und seine Erfolgschancen so in unzumut- barer Weise geschmälert wären. Keine Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinn kann des- halb zum einen angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Per- son des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit be- ruht. Derartige Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften vielmehr das normale Leistungsbild des Prüflings und können auch bei Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 6 C 1.20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Nicht als Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne anzuerkennen sind zum anderen Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Prüfungsstress und Examenspsychosen, weil sie ihre Ursache in der Persönlichkeit des Prüflings haben, dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem Risikobereich des Prüf- lings zugerechnet werden und die Folgen derartiger Beeinträchtigungen für die Prü- fungsleistungen nicht quantifizierbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 6 C 1.20 -, juris Rn. 18 m. w. N.). aa) Im Fall der Klägerin ist zwar nicht von Prüfungsunfähigkeit wegen Grippe bzw. Er- kältung auszugehen. Die Klägerin hat sich vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat im Hinblick auf die von ihr behauptete Prüfungsunfähigkeit nicht auf eine Grippe bzw. Erkältung berufen, vielmehr hat sie sich auf die Migräne fokussiert. Ebenso hat Dr. med. M. vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge zwar ausgesagt, er habe Husten und Schnupfen festgestellt, ebenso sei erhöhte Temperatur festgehalten worden. Diese Symptome sind aber keine Anhaltspunkte für eine Grippe, sondern allenfalls für eine Erkältung bzw. einen grippalen Infekt. Anhaltspunkte für eine Prüfungsunfähigkeit wegen Erkältung bzw. grippalen Infektes bestehen weder generell noch im Fall der Klägerin, die sich vor allem wegen der (Migräne-)Kopfschmerzen, des Schwindels und der Übelkeit prüfungsunfähig fühlte. bb) Zur Überzeugung des Senats ist jedoch von Prüfungsunfähigkeit wegen Migräne auszugehen. 38 39 40

14

Dies ergibt sich aus der Würdigung der Angaben der Klägerin und der Aussage des vom Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Dr. med. M., außerdem aus den von Dr. med. M. am 12. April 2018 ausgestellten Bescheinigungen („Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Aus den Angaben der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich, dass sie am 12. April 2018 ab ca. 7:00 Uhr an (Migräne-)Kopfschmerzen mit Schwindel und Übelkeit in einem Ausmaß litt, dass sie nicht in der Lage war, allein aufzustehen, allein ein For- mular auszudrucken oder allein zum Arzt zu gehen. Der Senat ist von der Glaubhaf- tigkeit dieser auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufrechterhaltenen Angaben überzeugt, weil die Schilderungen der Klägerin detailreich und widerspruchs- frei sind. Ferner stehen die Angaben in Übereinstimmung mit dem Umstand, dass bei der Klägerin ausweislich ihrer Patientenakte bereits früher eine Migräne u. a. mit Licht- empfindlichkeit und Übelkeit diagnostiziert wurde. Der Senat ist auch von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Dr. med. M. überzeugt, dass die Klägerin u. a. Symptome einer Migräne gehabt habe. Die Aussage des Dr. med. M. stimmt ganz überwiegend mit den Angaben der Klägerin überein. Die Diffe- renzen betreffen nur Randbereiche des im Zeitpunkt der Anhörung bzw. Zeugenver- nehmung bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden Geschehens (so etwa die Frage, ob Dr. med. M. die Temperatur gemessen habe, welche die Klägerin bejahte und Dr. med. M. verneinte, oder die Frage, ob in die Augen geleuchtet worden sei, welche die Klägerin bejahte und Dr. med. M. mit Nichtwissen beantwortete). Dr. med. M. hat der Klägerin in der am 12. April 2018 ausgestellten „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ ferner attestiert, prüfungsunfähig zu sein. Zwar entscheidet nicht der Arzt, sondern das Prüfungsamt, ob die nachgewiesenen Gründe die Genehmigung des Rücktritts rechtfertigen, also Prüfungsunfähigkeit vorliegt (BVerwG, Beschl. v. 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, juris Rn. 6; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prü- fungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277 f.). Gleichwohl ist die in einem ärztlichen Attest ent- haltene Einschätzung, dass Prüfungsunfähigkeit bestehe, jedenfalls ein Indiz für das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit (vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 A 329/11 -, juris Rn. 61, wonach die Prüfungsbehörde in Fallgestaltungen, in denen sie in den Angaben in einem vom Prüfling vorgelegten amtsärztlichen Attest keine hin- reichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung sieht oder Grund zur Annahme hat, die amtsärztliche „Feststellung“ der Prüfungsunfähigkeit sei 41 42 43 44

15

unzutreffend, ihrerseits gehalten ist, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzu- leiten, etwa indem sie eine ergänzende Beurteilung des Amtsarztes herbeiführt, eine weitere ärztliche Begutachtung veranlasst oder auch die Vorlage weiterer ärztlicher At- teste fordert, von denen sie sich Erkenntnisse über die ihr obliegende Beurteilung ver- spricht). Entsprechendes gilt für das Bestehen einer Migräne, welche der Klägerin in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausdrücklich bescheinigt wird. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Dr. med. M. wird nicht dadurch erschüt- tert, dass er der Klägerin (auch) eine Grippe attestierte, obwohl für die Richtigkeit dieser Behauptung keine belastbaren Anhaltspunkte bestehen, sondern aufgrund der Symp- tome und der Erkrankungsdauer die Klägerin nur an einer Erkältung bzw. einem grip- palen Infekt gelitten haben dürfte. Zwar ist von einem Arzt die begriffliche Unterschei- dung von Grippe einerseits und Erkältung bzw. grippalem Infekt andererseits zu erwar- ten. Angesichts der umgangsprachlich synonymen Verwendung der Begriffe ist die Nennung des falschen Diagnoseschlüssels jedoch kein Grund, auch hinsichtlich der von ihm benannten anderen Diagnose (Migräne) von deren Nichtzutreffen auszuge- hen, zumal für das Zutreffen dieser Diagnose auch die Symptome sprechen, welche die Klägerin schildert und die in der „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ aufge- führt sind. Der auch von Dr. med. M. in seiner Zeugenaussage hervorgehobene Umstand, dass es für Migräne keinen morphologischen Befund gibt, kann nicht zu dem Ergebnis füh- ren, dass mangels objektiver Nachweisbarkeit generell keine Prüfungsunfähigkeit we- gen Migräne anerkannt würde, sondern nur dazu, dass es für die Überzeugungsbildung von einer migränebedingten Prüfungsunfähigkeit anderer Anknüpfungstatsachen be- darf. Diese liegen aus den dargelegten Gründen vor. Der Senat geht deshalb davon aus, dass aufgrund von (Migräne-)Kopfschmerzen mit Schwindel und Übelkeit die mo- torischen und kognitiven Fähigkeiten der Klägerin bei der am 12. April 2018 von 9:00 bis 14:00 Uhr stattgefunden habenden Prüfung so erheblich vermindert gewesen wä- ren, dass die Prüfung zu einem Ergebnis geführt hätte, das nicht die normale Leistung der Klägerin widerspiegelt, und deshalb Prüfungsunfähigkeit vorlag. Bei Migräne handelt es sich nicht generell und auch nicht im Fall der Klägerin um ein Dauerleiden. Der Umstand, dass jemand zu Migräne neigt, führt dazu, dass nur bei Einsetzen und Andauern einer Migräneattacke die Leistungsfähigkeit betroffen ist. Die Migränedisposition als solche schränkt die Leistungsfähigkeit nicht ein. Ist wie auch im 45 46 47

16

Fall der Klägerin nach dem jeweils in absehbarer Zeit erfolgenden Abklingen und En- den der Migräneanfälle die Leistungsfähigkeit wieder normal und liegen zwischen den Migräneanfällen längere Zeiträume der Beschwerdelosigkeit, begründet Migräne keine generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass Migräneanfälle eine psychogene Reaktion auf das Prü- fungsgeschehen sind, bestehen insbesondere deshalb nicht, weil bei der Klägerin aus- weislich ihrer Patientenakte bereits unabhängig von Prüfungssituationen eine Migräne diagnostiziert wurde. Auch wenn Migräne durch (Prüfungs-)Stress (mit-)verursacht werden dürfte, führen Prüfungssituationen bei der Klägerin nicht stets und ausnahms- los zu Migräne. So brachte die Klägerin etwa die ersten beiden Prüfungstage am 10. und 11. April 2018 ohne Migränebeschwerden hinter sich. Aus der Äußerung des Beklagten im Berufungsverfahren, er hätte eine sofortige fachärztliche Untersuchung angeordnet, wenn ihm die Diagnose Migräne bereits am 12. April 2018 mitgeteilt wor- den wäre, ergibt sich, dass auch nach Ansicht des Beklagten Migräne nicht von vorn- herein als psychogene Reaktion auf das Prüfungsgeschehen anzusehen ist. b) Es liegen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücktrittsgeneh- migung vor. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO. Dabei obliegt dem Prüfling nicht nur die unverzügliche Mitteilung der Rücktrittsgründe, sondern auch die unverzügliche Erklärung des Rücktritts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 9 zu § 18 ÄApprO a. F.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin unverzüglich den Rücktritt erklärt (aa)), aber nicht unverzüglich die Rücktrittsgründe mitgeteilt (bb)). Letzteres steht einer Genehmigung des Rücktritts aber nicht entgegen, weil der Beklagte die nicht unverzügliche Mitteilung des Rücktrittsgrunds verschuldet hat (cc)). aa) Die Klägerin hat den Rücktritt unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), gegenüber dem hierfür zuständigen Landesprüfungsamt des Beklagten erklärt. (1) An die Unverzüglichkeit des Rücktritts ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil ein Fall des nachträglichen Rücktritts vorliegt. 48 49 50 51 52 53

17

Ein Fall des nachträglichen Rücktritts liegt nicht nur vor, wenn der Prüfling nach Absol- vierung der Prüfung zurücktritt, sondern auch dann, wenn der Prüfling nach Absolvie- rung nur eines Teils der Prüfung zurücktritt. Auch in diesem Fall gilt es, einen rechts- missbräuchlichen Gebrauch des Rücktrittsrechts zu verhindern, indem der Prüfling sich aufgrund seiner vorläufiger Bewertung des bisherigen Prüfungsverlaufs als nicht den erwarteten Erfolg versprechend gleichheitswidrig eine zusätzliche Prüfungschance ver- schafft (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3. Juli 2013 - 7 ZB 13.891 -, juris Rn. 13). Der nachträgliche auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt berührt in besonderem Maße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleich- heit. Wird das Tor zum Rücktritt zu weit geöffnet, besteht die Gefahr, dass der Prüfling seine Chancen gegenüber seinen Mitprüflingen gleichheitswidrig verbessert, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Eine solche den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, son- dern auch der, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zu- stands der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträgli- chen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen (BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 11 f.). Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfä- higkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prü- fungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbe- dingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusstgeworden ist. Nur ein strenger Maßstab kann Miss- bräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen ver- hindern. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prü- fungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war. Umgekehrt schließt allerdings der Umstand allein, dass der Rücktritt vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erklärt worden ist, einen Missbrauch nicht zwingend aus. Denn rechtsmissbräuchlich ist es auch, wenn ein Prüfling die Rücktritts- entscheidung hinauszögert, um sie davon abhängig zu machen, ob nach der eigenen Einschätzung seiner Prüfungsleistungen, die er im Nachhinein, etwa nach Heranzie- hung von Fachliteratur, Gesprächen mit Fachkundigen und dergleichen gewonnen hat, 54 55 56

18

mit einem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Rücktrittserklä- rung hiernach nur dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmögli- chen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Wegen der weitreichenden Rechtsfolgen des Rücktritts muss dem Prüfling ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden, um ihm die Abwägung des Für und Wider zu ermöglichen. Es kann dem Prüfling, wenn während der Prüfung gesund- heitliche Beschwerden aufgetreten sind, nicht verwehrt werden, zunächst zu versu- chen, sich durch eine kritische Selbstprüfung Klarheit zu verschaffen, ob sein Leis- tungsvermögen erheblich eingeschränkt war, sich ferner zu überlegen, ob - bejahen- denfalls - die Symptome, die auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit schlie- ßen lassen, auf die Examenssituation zurückzuführen sind oder auf einer den Rücktritt rechtfertigenden Erkrankung beruhen, und sich schließlich zu fragen, ob und unter wel- chen Voraussetzungen ihm der Nachweis seines Zustandes gegenüber der Prüfungs- behörde gelingen werde. Je eindeutiger die Situation ist, desto weniger zeitaufwendig werden diese Überlegungen sein. Sieht sich der Prüfling jedoch etwa Symptomen ge- genüber, von denen er nicht weiß, ob sie bloße Begleiterscheinungen der Prüfungssi- tuation oder aber Ausdruck einer Erkrankung sind, so muss aus einer etwas längeren Überlegungszeit, selbst wenn sie über ein paar Stunden hinausgeht, nicht stets der Vorwurf des schuldhaften Zögerns folgen. Auch kann man einem Prüfling, der während der Prüfung gesundheitliche Beschwerden hatte, regelmäßig nicht anlasten, wenn er zunächst - sofort nach der Prüfung - ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die Entscheidung trifft, ob er von der Prüfung zurücktritt, zumal ein Prüfungskandidat kaum damit rechnen kann, dass eine auf Krankheit gestützte Rücktrittserklärung ohne Beifü- gung eines ärztlichen Attests Aussicht hätte, vom Landesprüfungsamt akzeptiert zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1998 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.). (2) Gemessen daran hat die Klägerin den Rücktritt unverzüglich erklärt. Die Klägerin musste den Rücktritt nicht bereits am 11. April 2018 erklären. Zwar litt die Klägerin bereits ab dem Nachmittag des 11. April 2018 unter Beschwerden (Kopf- schmerzen/Schmerzen am Auge, Übelkeit, Schlafstörungen). Sie hoffte jedoch - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen und von ihr in der mündlichen Verhand- lung vor dem Senat bekräftigt - zu diesem Zeitpunkt noch, die Symptome erfolgreich 57 58 59

19

bekämpfen zu können. Am 11. April 2018 bestand somit weder subjektive noch objek- tive Klarheit darüber, ob am 12. April 2018 um 9:00 Uhr Prüfungsfähigkeit bestehen würde oder nicht. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin ist davon auszugehen, dass erst am Mor- gen des 12. April 2018 gegen 7:00 Uhr, als sich auch über Nacht keine Besserung eingestellt hatte und die Klägerin wegen des Schwindels nicht aufstehen konnte, der Klägerin definitiv bewusstgeworden ist, dass sie die Symptome nicht mehr rechtzeitig wirksam bekämpfen konnte. Im Hinblick auf die der Klägerin zustehende Überlegungs- frist, welche die Klägerin zur Herbeirufung von Hilfe in Gestalt ihres Freundes V. und zur Vorbereitung der E-Mail an das Landesprüfungsamt nutzte, ist ihre erste E-Mail vom 12. April 2018 als unverzügliche Rücktrittserklärung anzusehen. Dabei kann die Frage dahinstehen, wann diese E-Mail abgeschickt wurde. Auch wenn die E-Mail entgegen der Behauptung der Klägerin nicht bereits um 8:43 Uhr, sondern erst um 9:43 Uhr abgeschickt worden sein sollte - es gibt offensichtlich ein Problem bei der Anzeige der richtigen Uhrzeit, so wird etwa die E-Mail des Landesprüfungsamts vom 12. April 2018, mit der die erste E-Mail der Klägerin beantwortet wurde, einmal mit Versendezeit 10:10 Uhr angezeigt und einmal mit Versendezeit 11:09 Uhr -, wäre die Rücktrittserklärung noch als unverzüglich anzusehen. Aus der Tatsache, dass die Klä- gerin in der ersten E-Mail die Frage stellte, ob ein Attest vorzulegen sei, und erst zwei Stunden später per E-Mail das Attest des Dr. med. M. übersandte, ist zu schließen, dass das Attest im Zeitpunkt des Versendens der ersten E-Mail noch nicht vorlag. Im Übrigen könnte es der Klägerin nach den dargelegten Maßstäben nicht angelastet wer- den, wenn sie zunächst ohne Verzögerung das ärztliche Attest eingeholt und erst dann den Rücktritt erklärt hätte. bb) Die Klägerin hat die Gründe für ihren Rücktritt nicht unverzüglich mitgeteilt. (1) Aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergibt sich für den Prüfling die Obliegenheit, im Prüfungsverfahren mitzuwirken. Es können ungeschriebene Mitwirkungspflichten be- stehen, die jedoch häufig eine entsprechende Aufforderung der Prüfungsbehörde voraussetzen. Neben der - in § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO ausdrücklich geregelten - Obliegenheit, auf Verlangen des Landesprüfungsamts im Krankheitsfalle eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, obliegt dem Prüfling beispielsweise, dem Landesprüfungsamt auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die sonstigen Nachweise zu erbringen, die für eine Entscheidung über den Rücktritt erforderlich sind. 60 61 62 63

20

Diese Obliegenheiten haben ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhält- nis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 11). Die in § 18 ÄApprO normierte Pflicht zur Mitteilung der Rücktrittsgründe geht über jene Obliegenheiten sowohl in ihren Anforderungen als auch in ihren Rechtsfolgen hinaus: § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO verlangt, dass der Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich von sich aus, ohne dass es eines Anstoßes seitens der Prüfungsbehörde bedarf, mitteilt; § 18 Abs. 2 ÄApprO knüpft an die Nichterfüllung dieser Obliegenheit die Sanktion, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt ohne Weiteres als nicht bestanden gilt. Der Verordnungsgeber hat diese Regelung - außer auf die Rücktrittser- klärung - auf die Mitteilung der Rücktrittsgründe beschränkt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieser Obliegenheitserfüllung Vorrang einräumt, die Bestimmung der weiteren Mitwirkungspflichten aber weitgehend der Prüfungsbehörde überlässt (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 12). Unter den Gründen für den Rücktritt sind alle Gesichtspunkte zu verstehen, die dage- gensprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich als Prüfung - mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen - gewertet wird (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 10). Die Anforderungen an die Anzeige eines Rücktrittsgrunds richten sich nach der Auslegung der einschlägigen Prüfungsordnung (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 8). Die Rücktrittserklärung unter Angabe des Rücktrittsgrunds soll der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung ermöglichen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund gegeben ist, um derart zum Schutz der anderen Prüflinge in ihrer Chancen- gleichheit einen missbräuchlichen Rücktritt auszuschließen (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Das ärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben (BVerwG, Urt. v. 6. Au- gust 1996 - 6 B 17.96 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris Rn. 14). Eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der krank- heitsbedingten Prüfungsunfähigkeit muss deshalb die gesundheitlichen Beeinträchti- gungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so beschrei- ben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbstständig über die Prü- fungsfähigkeit zu befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, juris 64 65 66

21

Rn. 6; NdsOVG, Urt. v. 16. Mai 2019 - 2 LB 369/19 -, juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. 4. März 2013 - 7 CE 13.181 -, juris Rn. 15; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277 m. w. N.). Die genaue Bezeichnung der Krankheit - also die Angabe der Diagnose - ist zweckmäßig, aber nicht entscheidend (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277). Ausnahmsweise kann eine nähere Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund der mitgeteilten Diagnose einer akuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist (NdsOVG, Urt. v. 16. Mai 2019 - 2 LB 369/19 -, juris Rn. 45; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungs- recht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277). Gleiches muss gelten, wenn die Prüfungsunfähigkeit aufgrund der mitgeteilten Befunde offensichtlich ist. Zur Erfüllung der Nachweisfunktion genügt es nicht, wenn sich ein Attest allgemein auf die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit oder Prüfungsunfähigkeit beschränkt. Denn - wie bereits ausgeführt - entscheidet nicht der Arzt, sondern das Prüfungsamt, ob die nach- gewiesenen Gründe die Genehmigung des Rücktritts rechtfertigen. (2) Im vorliegenden Fall sieht die Prüfungsordnung (nur) vor, dass der Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mit- zuteilen hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO) und die nach Landesrecht zuständige Stelle im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO). In der Ladung vom 21. März 2018 hat der Beklagte auf die „Praktische(n) Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte“ hin- gewiesen. Diese im Internet auffindbaren Hinweise erläutern, wie die Multiple-Choice- Prüfung zu bearbeiten ist, enthalten aber nichts zur Rücktrittsfrage. Der Beklagte hat die Anforderungen an die von der Klägerin im Rahmen ihrer Mitwir- kungsobliegenheiten vorzulegende ärztliche Bescheinigung dahin konkretisiert, dass es sich um ein „ausführliches ärztliches Attest“ handeln muss, „auf dessen Grundlage wir Ihre Prüfungsunfähigkeit erkennen können“ (Wortlaut der am 12. April 2018 um 10:10 bzw. 11:09 Uhr an die Klägerin versandten E-Mail). Die Möglichkeit zu einer sol- chen Aufforderung ist in § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO ausdrücklich vorgesehen. Eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO ist nicht nur die Be- scheinigung eines Amtsarztes, sondern auch eine „einfache“ ärztliche Bescheinigung. 67 68 69 70 71

22

Der Beklagte hat weder gefordert, dass die Diagnose anzugeben ist, noch die Ver- wendung eines bestimmten Formulars verlangt oder untersagt. Damit wurde entsprechend den oben dargelegten allgemeinen Anforderungen in der Sache die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert, welche die gesundheitli- chen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so beschreibt, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbststän- dig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden. (3) Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin am 12. April 2018 gemailte „Be- scheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ nicht. Die Bescheinigung enthält eine Aufzählung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aus der sich auch die Auswirkungen auf die Prüfung ergeben. Aus der Bescheinigung ist aber nicht erkennbar, ob die angegebenen Beeinträchtigungen (Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, erhöhte Temperatur und er- höhte Lichtempfindlichkeit) einzeln oder im (teilweisen) Zusammenwirken ein Ausmaß erreichen, das zur Prüfungsunfähigkeit führt. Bei nur leichter Ausprägung der angege- benen Beeinträchtigungen ist von Prüfungsfähigkeit auszugehen. So sind insbeson- dere normale Kopfschmerzen regelmäßig nur lästig, hindern einen Prüfling aber nicht, eine aussagekräftige Prüfungsleistung abzuliefern. Gleiches gilt für die anderen ge- nannten Beeinträchtigungen. Sind die angegebenen Beeinträchtigungen dagegen schwer ausgeprägt, ist von Prüfungsunfähigkeit auszugehen. So ist davon auszuge- hen, dass migräneartige Kopfschmerzen mit ausgeprägter Übelkeit einen Prüfling da- ran hindern, eine für ihn normale Prüflingsleistung abzuliefern. Da somit die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin in der „Bescheinigung der Prüfungsunfähig- keit“ nicht hinreichend genau - insbesondere hinsichtlich ihres Ausmaßes - dargelegt waren, war das Landesprüfungsamt allein aufgrund des ärztlichen Attests nicht in der Lage, über die Prüfungsfähigkeit zu befinden. Keine andere rechtliche Bewertung ist geboten aufgrund der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - erstmals - unter Vorzeigen der „sent items“ ihres Handys vorgetragenen Behauptung, sie habe am 12. April 2018 um 12:33 Uhr in einer E-Mail an das Landesprüfungsamt mitgeteilt, u. a. „starke Migräne“ zu haben. Denn auch dann, wenn diese E-Mail beim Landesprüfungsamt eingegangen sein sollte, wäre die Diagnose Migräne nicht entsprechend den oben dargelegten Anforderungen in einem ärztlichen Attest enthalten gewesen, sondern nur in einer E-Mail der Klägerin. 72 73 74

23

Die Übersendung der von Dr. med. M. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 16. April 2018 mit der Diagnose Migräne war nicht mehr unverzüglich. Die Klägerin hat keine Gründe geltend gemacht und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, warum die Klägerin die am 12. April 2018 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung nicht wie die „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ bereits am 12. April 2018 gemailt hat. cc) Der Umstand, dass ein Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄApprO unverzüglich mitgeteilt hat, steht einer Genehmigung des Rücktritts nicht entgegen, wenn die Prüfungsbehörde die nicht unverzügliche Mitteilung des Rücktrittsgrunds verschuldet hat. Ist ein entscheidungserheblicher Vorgang trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung ste- hender Beweismittel nicht hinreichend aufzuklären, kommt es darauf an, zu wessen Lasten dies geht (materielle Beweislast). Im Allgemeinen geht die Unerweislichkeit ei- ner Tatsache zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr für sich günstige Rechtsfolgen her- leitet. So ist der Prüfling (materiell) beweispflichtig dafür, dass ein Rücktrittsgrund vor- liegt. Vermag ein Prüfling den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht zu erbringen, geht dies zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 - , juris Rn. 13; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 869 m. w. N.). Entsprechendes muss für den Nachweis der unverzüglichen Mittei- lung des Rücktrittsgrunds gelten. Die konkreten Umstände des Prüfungsverfahrens können zu Verschiebungen der ge- schilderten Beweislastgrundsätze führen. Der Vorschrift des § 444 ZPO ist der allge- meine Grundsatz zu entnehmen, dass derjenige, der dem Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, aus diesem Verhalten keinen prozessualen Vorteil ziehen darf. Die schuldhafte - d. h. vorsätzliche oder fahrlässige - Beweisvereitelung kann zum Nachteil des pflichtwidrig gehandelt habenden Beteiligten verwertet werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 8. Oktober 1996 - 9 S 2437/95 -, juris Rn. 22; Krafka, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 44. Aufl., Stand: 1. März 2022, § 444 vor Rn. 1 ff. m. w. N.). Der Um- stand, dass eine Partei schuldhaft die Aufklärung des Sachverhalts erschwert hat, be- wirkt zwar keine Beweislastumkehr, ist aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 26. April 1960 - II C 68.58 -, juris Leitsatz). Dies gilt auch im Verwaltungsverfahren. Auch dort ist ein unverschuldeter Beweisnotstand des Beteiligten zu berücksichtigen (Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 55, § 26 Rn. 52, jew. m. w. N.). 75 76 77 78

24

(1) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte es verschuldet, dass die Klägerin den Rück- trittsgrund der Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Aus dem Prüfungsrechtsverhältnis können sich unter dem Gesichtspunkt des Grund- rechtsschutzes durch Verfahren abhängig von den Umständen des Einzelfalls Hinweis- pflichten der Prüfungsbehörde ergeben (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2004 - 6 B 2.04 -, juris Rn. 26). Eine Prüfungsbehörde kann je nach den Umständen des Einzelfalls gegen die dem Prüfling gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verstoßen, wenn sie sich ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen auf die inhaltliche Unzulänglichkeit einer von einer Hausärztin erstellten ärztlichen Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit be- ruft (NdsOVG, Beschl. v. 12. August 2016 - 2 ME 150/16 -, juris Rn. 8 f.). Im vorliegenden Fall bestanden aufgrund der „Bescheinigung über die Prüfungsunfä- higkeit“ konkrete Anhaltspunkte für eine migränebedingte Prüfungsunfähigkeit. Insbe- sondere die im Attest genannte Lichtempfindlichkeit ist nicht Ausdruck von normalem Examensstress und Prüfungsangst, sondern gerade in Kombination mit den ebenfalls im Attest genannten Kopfschmerzen sowie der dort genannten Übelkeit typischerweise ein Hinweis auf das Vorliegen einer Migräne. Migränekopfschmerzen werden oft von Licht-, Lärm- und Geruchsempfindlichkeit sowie Übelkeit begleitet. Die Möglichkeit, dass unabhängig von den gerade am 12. April 2018 vorgelegen habenden Beeinträch- tigungen eine generelle Lichtempfindlichkeit der Klägerin bestand, etwa aufgrund indi- vidueller Empfindlichkeit oder einer Hornhautverkrümmung, ist nicht auszuschließen, aufgrund des Umstands, dass die Lichtempfindlichkeit zusammen mit den (Migräne- )Kopfschmerzen und der Übelkeit bestand, aber doch fernliegend. In der Indizwirkung hinzu tritt die im Attest vom 12. Juli 2018 dokumentierte fachärztliche Einschätzung, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu einer erheblichen Be- einträchtigung des Leistungsvermögens führten, die sich auf die Klausur auswirke. Enthält ein vom Prüfling vorgelegtes ärztliches Attest konkrete Anhaltspunkte für eine migränebedingte Prüfungsunfähigkeit, ist aber anhand des Attests das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht abschließend zu beurteilen (insbesondere nicht, ob es sich um Migräne oder „nur“ um Kopfschmerzen handelt), obliegt der Prü- fungsbehörde eine Hinweispflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis. Dabei ist die Prü- fungsbehörde zwar keineswegs verpflichtet, ihrerseits mögliche konkrete Diagnosen in den Raum zu stellen, die der Prüfling selbst bislang nicht geltend gemacht hat. Sie hat den Prüfling aber darüber zu informieren, welche Mängel des Attests eine abschlie- ßende Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nicht erlauben, hier etwa das Fehlen von 79 80 81 82

25

Angaben zur Schwere der Beeinträchtigung und - jedenfalls nach Rechtsauffassung der Prüfungsbehörde - zur Diagnose. Die Prüfungsbehörde verstößt gegen die ihr obliegende Hinweispflicht, wenn sie - wie im vorliegenden Fall geschehen - dem Prüfling mitteilt, dass die im Attest festgestellten Beeinträchtigungen kein Hinweis auf eine Prüfungsunfähigkeit seien. Denn es trifft, wie bereits ausgeführt, nicht zu, dass die im Attest festgestellten Beeinträchtigungen kei- nen Hinweis auf eine Prüfungsunfähigkeit enthalten. Zwar mögen Kopfschmerzen, Übelkeit und Konzentrationsstörungen in Prüfungssituationen oft auftreten, der Schluss auf das Vorliegen einer psychogenen Erkrankung ist jedoch nicht zwingend. Denn ins- besondere Migräne geht, wie bereits ausgeführt, oft mit u. a. gerade diesen Sympto- men einher. Den Beklagten trifft insoweit auch ein Verschulden. Er musste damit rechnen, dass die Klägerin entsprechend dem in seiner E-Mail erteilten Rat nichts mehr unternehmen und deshalb nicht durch z. B. eine Nachbesserung des Attests noch den unverzüglichen Nachweis der Prüfungsunfähigkeit erbringen können würde. Insbesondere hat der Be- klagte auch dann, als die Klägerin am 12. April 2018 gegen 12:00 Uhr aus eigener Initiative und damit überobligationsmäßig beim Amtsarzt vorstellig geworden war, ihr nicht durch Erteilung eines Auftrags an den Amtsarzt die Möglichkeit gegeben, den Nachweis ihrer Prüfungsunfähigkeit, für die sie bereits konkrete Anhaltspunkte mitge- teilt hatte, noch unverzüglich zu erbringen. Sollte dem Beklagten eine gegebenenfalls nur anamnestische Ermittlung der Symptome nicht ausgereicht haben, wäre er auch zu einem dahingehenden Hinweis an die Klägerin verpflichtet gewesen, denn aus sei- ner Aufforderung, „ein ausführliches ärztliches Attest“ beizubringen, auf dessen Grund- lage die Prüfungsunfähigkeit erkannt werden könne, ergab sich dies nicht in einer für einen objektiven Empfänger verständlichen Weise. Hierzu hätte der Beklagte auch auf eine ärztliche Untersuchung oder ihm sonst geeignete Verifizierung der Symptome hin- wirken können. (2) Im vorliegenden Fall kann deshalb die vom Beklagten verschuldete nicht unverzüg- liche Mitteilung der Rücktrittsgründe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Es ist davon auszugehen, dass die sogar aus eigener Initiative beim Amtsarzt vorstellig ge- wordene Klägerin ihre am Prüfungstag bestanden habende migränebedingte Prüfungs- unfähigkeit unverzüglich hätte nachweisen können, wenn das Landesprüfungsamt sie nach Einreichen der „Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit“ darauf hingewiesen hätte, dass es allein aufgrund dieser konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer 83 84 85

26

Migräne enthaltenden Bescheinigung nicht möglich sei, über die Frage der Prüfungs- unfähigkeit abschließend zu befinden, sondern es einer Ergänzung des ärztlichen At- tests bedürfe unter Erfüllung von der Prüfungsbehörde - in Umsetzung der ihr aus dem Prüfungsverhältnis obliegenden Hinweispflichten - konkret zu benennender An- forderungen. 3. Mit der Genehmigung des Rücktritts gilt der Prüfungsabschnitt bzw. Prüfungsteil als nicht unternommen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO), weshalb das Prüfungsverfahren fort- zusetzen ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufi- gen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. 86 87 88

27

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger

Helmert

Martini

28

Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger

Helmert

Martini

1 2